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»Substitut oder Komplement?«

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Rieck, P. (2003). »Substitut oder Komplement?«. Die Videofernvernehmung von Zeugen gem. § 247a StPO. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51022-1
Rieck, Patrick J.. »Substitut oder Komplement?«: Die Videofernvernehmung von Zeugen gem. § 247a StPO. Duncker & Humblot, 2003. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51022-1
Rieck, P (2003): »Substitut oder Komplement?«: Die Videofernvernehmung von Zeugen gem. § 247a StPO, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51022-1

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»Substitut oder Komplement?«

Die Videofernvernehmung von Zeugen gem. § 247a StPO

Rieck, Patrick J.

Schriften zum Strafrecht, Vol. 139

(2003)

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Abstract

Vor allem seit dem Kinderschändungsprozess von Worms ist die Frage, ob eine audiovisuelle Fernvernehmung im Strafprozess möglich und sinnvoll ist, in die breitere juristische Diskussion eingegangen. Seit 1998 ist diese Diskussion als § 247a Bestandteil der Strafprozessordnung. Die Norm fristet seit ihrer Schaffung jedoch kaum mehr als ein Kümmerdasein, was nicht zuletzt an ihrer dogmatischen Konzeption, vor allem aber auch an einer gewissen Abneigung der juristischen Praxis gegenüber technischen Hilfsmitteln liegt.

P. Rieck versucht diese Norm, § 247a StPO, dogmatisch zu durchdringen und gleichzeitig die praktische Seite nach der technischen wie der vernehmungs- und wahrnehmungspsychologischen Dimension näher zu beleuchten. Dabei wirbt er für den "Videozeugen", wobei er ebenfalls versucht, die kritischen Einwände gegen seinen Einsatz im Strafprozess zu widerlegen. Mit dem Videozeugen werden u. a. auch das Unmittelbarkeitsprinzip, Fragen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung anhand nonverbaler Verhaltenskategorien, die kommissarische Vernehmung, die Abschirmung von Zeugen sowie das freie Geleit analysiert und präzisiert.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 21
1. Kapitel: Einleitung 25
A. Allgemeine Ausgangspunkte 25
I. Der Zeuge als bedeutendes persönliches Beweismittel 25
II. Zeugenschutz und Wahrheitsermittlung im deutschen Strafprozess 26
III. Grenzen der Wahrheitsermittlung und des Zeugenschutzes 27
1. Strafverfahrensrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht 28
a) Grundrechte der Prozessbeteiligten in ihrer subjektiv- und objektiv-rechtlichen Funktion 28
b) Schutzpflichten des Staates 30
2. Staatliche Verpflichtung zu einem Ausgleich des grundrechtlichen Spannungsverhältnisses 31
IV. Zwischenergebnis 32
B. Die Verhinderung der „Flucht“ des Zeugen im Hinblick auf die Möglichkeit der Videovernehmung 32
I. Die Regelungen des Einsatzes von Videotechnik im deutschen Strafprozess 33
1. Die Möglichkeit der Video-Aufzeichnung einer Zeugenaussage, sog. „videotaped evidence“, gem. §§ 58a, 255a sowie § 247a S. 4 34
2. Die Möglichkeit der Video-Simultanübertragung einer Zeugenaussage, sog. „audiovisuelle Fernvernehmung“, gem. §§ 168e, 247a 37
3. Zwischenergebnis 38
II. Der Übereinkommensvorschlag des Rates der Europäischen Union vom 29. 05. 2000 39
C. Ziele der Arbeit im Hinblick auf den Einsatz von Videotechnik im Strafprozess bei der Vernehmung von Zeugen 41
I. Bedürfnis für eine Untersuchung zu § 247a? 41
II. Beschränkung der Untersuchung auf die Videosimultanübertragung der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung unter Ausklammerung von §§ 58a, 255a 43
III. Videovernehmung bei Auslandszeugen und praktische Relevanz des freien Geleits 44
IV. Zusammenfassung 46
D. Überblick über den Gang der Untersuchung 46
2. Kapitel: Anwendung von Videotechnik im Hauptverfahren des deutschen Strafprozesses 48
A. Rechtsgenese der Regelungen in der StPO zum Einsatz von Videotechnik im Gerichtssaal 48
I. Wegbereiter zum Einsatz von Videotechnik, insbesondere das sog. „Mainzer Verfahren“ 48
II. Gesetzgebungsverfahren 49
1. Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion 49
2. Gesetzesentwurf des Bundesrates 50
3. Erwiderung der Bundesregierung und Gesetzesentwurf der CDU/CSU/FDP-Fraktion 51
4. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat und Zustandekommen des Gesetzes in der weitgehend ursprünglichen Fassung 55
III. Erste Ergebnisse 56
IV. Schlussfolgerungen 57
B. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 247a, 168e StPO im einzelnen 57
I. Voraussetzungen 57
1. § 247a S. 1, 1. Alt – Videovernehmung aus Gründen des Zeugenschutzes 57
a) Die Voraussetzungen des § 247 S. 2 und systematische Stellung des § 247a S. 1, 1. Alt 58
b) Die Voraussetzungen im einzelnen 59
aa) Das Vorliegen einer „dringenden Gefahr“ 59
bb) Der Begriff des „Zeugenwohls“ 63
cc) Der „schwerwiegende“ sowie der „erhebliche“ Nachteil 65
dd) Zwischenergebnis 69
c) Die Subsidiaritätsklausel 70
aa) Schutzbedürftiger Zeuge unter sechzehn Jahren (= Kinderzeugen) 70
bb) Schutzbedürftiger Zeuge ab sechzehn Jahren (= Erwachsener Zeuge) 73
d) Zusammenfassung 74
e) Schlussfolgerungen de lege ferenda 76
2. § 247a S. 1, 2. Alt – Videovernehmung zur Verbesserung der Wahrheitsfindung und der Verfahrensbeschleunigung 76
a) § 251 Abs. 1 Nr. 2 77
aa) Personenkreis – Audiovisuelle Fernvernehmung des Sachverständigen oder Mitbeschuldigten? 77
bb) Hindernis zu „Erscheinen“ 79
(1) Möglichkeit der Protokollverlesung und/oder Videovernehmung bei erheblicher Gefährdung der Aussageperson über den Weg des §§ 247a S. 1, 2. Alt., 251 Abs. 1 Nr. 2? 81
(2) Unerreichbarkeit von Gesetzes wegen – §§ 49, 50 StPO 83
(3) Zeugen mit zurückgenommener oder verborgener Identität – Verdeckte Ermittler, V-Personen und sonstige Informanten 83
(4) Kinder sowie psychisch-kranke, behinderte oder sonst hilfsbedürftige Zeugen 86
(5) Auslandszeugen 89
(6) Zwischenergebnis 90
cc) Hindernis „für eine längere oder ungewisse Zeit“ 90
b) § 251 Abs. 1 Nr. 3 91
c) § 251 Abs. 1 Nr. 4 92
d) Zur Erforschung der Wahrheit erforderlich 92
e) „Unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4“ – Übertragbarkeit der Kriterien auf § 247a S. 1, 2. Alt? 93
f) Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 95
II. Die „Übertragung“ der Aussage gem. § 247a S. 3 96
1. Audiovisuelle Datenübertragung in eine Richtung 97
2. Audiovisuelle Datenübertragung in beide Richtungen 98
3. Zwischenergebnis: Bei § 247a S. 3 geht es um sog. „Videokonferenzen“ 99
3. Kapitel: Verhältnis des § 247a zur unmittelbaren Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung sowie zu anderen Beweismitteln 102
A. Die Kritik am Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren 102
I. Die erste Videovernehmungsentscheidung des BGH bei Auslandszeugen – 1 StR 286/99, Urteil v. 15. 09. 1999 102
II. Die Kritik in der Literatur 103
1. Bedenken im Hinblick auf den „Videozeugen“ 103
2. Bedenken im Hinblick auf die Vernehmungsperson (Richter) 105
3. Würdigung der benannten Einwände 107
4. Auf Kosten-, Qualitäts- sowie Zeitargumenten beruhende Einwände 111
a) Anschaffungs- und Übertragungskosten bei Videokonferenzen 112
b) Qualitätsdefizite bei der Bild-Ton-Übertragung – Abhängigkeit von der Art der verwendeten Technik und der Übertragungsbandbreite 113
c) Videokonferenzen im Strafprozess benötigen eine gewisse „Vorlaufzeit“ 115
III. Zwischenergebnis 116
B. (Strafjustizpraktische) Erfahrungen im Umgang mit Videokonferenztechnik 117
I. Fallbeispiel: Ein Videokonferenz-Verfahren des LG Dresden mit dem nicht-EU-Ausland 118
1. Verfahrenshistorie 118
2. Die im Verfahren verwendete Videotechnik und die entstandenen Kosten 119
3. Geschilderte positive Erfahrungen 121
II. Eigene Erfahrungen bei Videokonferenzen 121
1. Erfahrungs-Historie 122
2. Überblick über die verwendete Technik, die Datenübertragung und die technischen Eigenschaften 123
a) Die Videokommunikations-Systeme und die Datenübertragung 123
b) Technische Eigenschaften 125
aa) „Anwahlfunktion“ 125
bb) Möglichkeit zur Steuerung von Bild und Ton auf der Gegenseite 125
cc) (Selbst-)Kontrollmöglichkeiten 126
dd) „Downspeeding“ 126
ee) „freeze“-Funktion 127
ff) „Plug- and Play-Multifunktionsfähigkeit“ 127
3. Eigene Erfahrungen 128
a) Bild-Ton-Verzögerungen? 128
b) Durchgehender Blickkontakt mit einem Gesprächspartner 129
c) (Qualitäts-)Steuerungsmöglichkeiten 130
d) Einblenden von Schriftstücken und Bildern 130
e) „Multifunktionsfähigkeit“ 131
f) „Handling“ 131
g) Gesamteindruck 131
III. Zusammenfassung 132
C. Unmittelbarkeitsprinzip, § 250 133
I. Unmittelbarkeit der Beweistatsachenerschließung sowie der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung 133
1. Grundsatz formeller Unmittelbarkeit 134
2. Die materielle Unmittelbarkeit der Tatsachenerschließung 139
3. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung im engeren Sinne 144
II. Keine Beeinträchtigung der formellen wie materiellen Unmittelbarkeit der Beweistatsachenerschließung durch die Videovernehmung 145
III. Würdigung der Einwände einer beeinträchtigten Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei der Videovernehmung durch Exkurs auf den „Zeugen vom Hörensagen“ 147
IV. Schlussfolgerungen für den „dritten Unmittelbarkeitsaspekt“ 151
1. § 247a S. 1, 1. Alt 152
2. § 247a S. 1, 2. Alt iVm. § 251 Abs. 1 Nr. 2 152
3. §§ 247a S. 1, 2. Alt iVm. § 251 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 153
4. Zwischenergebnis 153
V. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen 154
4. Kapitel: Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen bei audiovisueller Fernvernehmung 157
A. Audiovisuelle Kommunikation als Ausgangspunkt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung 157
I. Veränderungen des Kommunikationsverhaltens bei Videokonferenzen 158
1. Kommunikation, Kommunikationskanäle und Videokonferenz 158
a) Verbaler und nonverbaler Kommunikationskanal 158
b) Weitere Kommunikationskanäle und Videokonferenz 160
2. Inwieweit verändert das technische Medium das verbale wie nonverbale Kommunikationsverhalten? 161
a) Übertragbarkeit der Ergebnisse? 162
b) Hypothesen und ihre Begründungen 163
aa) Verminderte verbale wie nonverbale Gesprächsdynamik bei Videokonferenzen 163
bb) Negative Situationsempfindungen 164
c) Überblick über die Untersuchungsergebnisse 164
aa) Falsifizierung der Hypothesen für die Kommunikationskanäle auf der Zeichenebene 164
bb) Verifizierung der Hypothese für die subjektive Situationsempfindung 165
d) Bewertung der Untersuchungsergebnisse 166
3. Zwischenergebnis 168
II. Richterliche Kommunikationsverantwortung und Kommunikationsoptimierung bei einer Videokonferenz 169
1. Anzahl der Interaktionsteilnehmer bei einer Videokonferenz 171
2. Positionierung der Kommunikationspartner 172
3. Gesprächsdisziplin 173
4. Gesprächslautstärke 174
B. Glaubwürdigkeitsbeurteilung 175
I. Begriff und Anknüpfungspunkt der „Glaubwürdigkeitsbeurteilung“ 176
II. Kriterienorientierte „Glaubwürdigkeitsbeurteilung“ 178
1. Glaubwürdigkeitsbeurteilung erfolgt zunächst anhand der Kommunikationsverbalinformationen 179
2. Verhaltensorientierte Glaubwürdigkeitsbeurteilung 181
a) Rechtsprechung zur Glaubwürdigkeitsanalytik 182
aa) Erfordernis visueller Informationen und nonverbale Einzelkriterien in der Rechtsprechung des BGH 182
bb) Das Postulat der „unbewaffneten“ Sinnesorgane als Grenze der Apperzeption nonverbalen Ausdrucksverhaltens 185
cc) Grenze für den allgemeinen Technikeinsatz bei der Glaubwürdigkeitsbegutachtung, insbesondere für die Anwendung von Videokonferenztechnik bei der Zeugenvernehmung? 186
dd) Zwischenergebnis 189
b) Die kriteriengeleitete Glaubwürdigkeitsbeurteilung nonverbalen Ausdrucksverhaltens in der Literatur 190
aa) Verhaltenskategorien 190
bb) Verhaltenskorrelate der „Glaubwürdigkeitsbeurteilung“ in Einzeluntersuchungen 191
cc) Statistische Zusammenhänge zwischen nonverbalem Verhalten und „Glaubwürdigkeit“ 194
(1) Starke Veränderungseffekte 194
(2) Mittlere Veränderungseffekte 194
(3) Schwache Veränderungseffekte 195
(4) Keine Veränderungseffekte 195
dd) Bewertung der Ergebnisse und etwaige Einflussbedingungen 195
(1) Zielorientierte strategische Selbstpräsentation 196
(2) Differentielle Kontrollierbarkeit des Verhaltens 198
(3) Interaktionssituation 199
(4) Stereotyp- bzw. Standard- bzw. Referenz-Vorstellungen 200
(5) „Channel Effects“ 201
3. Zusammenfassung 201
III. Schlussfolgerungen und Ergebnisse für die Videokonferenz gem. § 247a 203
5. Kapitel: Verhältnis des § 247a zu weiteren Vorschriften sowie einzelne, damit verbundene Probleme 206
A. § 247a und die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung gem. § 247 206
I. Die Situation vor dem Zeugenschutzgesetz 1998 207
II. Die derzeitig gesetzliche Situation (nach dem Zeugenschutzgesetz) 208
1. Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten 208
2. Vorübergehende Entfernung des Angeklagten als Eingriff in Verfassungsrechte 209
a) Eingriff in das Recht auf richterliches Gehör gem. Art 103 Abs. 1 GG 209
b) Ausschluss des Angeklagten und Fairnessprinzip 212
3. Rechtfertigung des Eingriffs in das Anwesenheitsrecht? 214
III. Zwischenergebnis 220
IV. Schlussfolgerungen und Ergebnisse 221
B. Videofernvernehmung und kommissarische Zeugenvernehmung gem. § 223 222
I. Die kommissarische Vernehmung gem. § 223 Abs. 1 223
1. Kommissarische Vernehmung als Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung 223
2. Mit der kommissarischen Zeugenvernehmung verbundene Nachteile 224
II. Die Kombination der kommissarischen Zeugenvernehmung mit der audiovisuellen Übertragung der Zeugenaussage in die Hauptverhandlung? 225
1. Vorteile im Hinblick auf § 223 Abs. 1 225
2. Vorteil im Hinblick auf § 247a 226
3. Der aufzufindende Meinungsstand 228
III. Würdigung der vorgebrachten Positionen 230
1. Für die Maßnahme-„Verquickung“ sprechende Gründe 230
a) Der sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Anwendungsbereich von § 223 und § 247a 230
b) Sinn und Zweck des § 223 231
c) Entstehungsgeschichte des § 247a 232
d) Unmittelbarkeitsprinzip 233
e) Amtsaufklärungspflicht 234
f) Interventionsrechte und die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung, Art 6 EMRK 235
g) Zeugenschutz 236
h) Zwischenergebnis 237
2. Gegen die Maßnahme-„Verquickung“ sprechende Gründe 238
a) Der Gesetzeswortlaut von § 247a S. 3 238
b) Sinn und Zweck des § 223 und Systematik 239
c) Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden 240
d) Bedürfnis für eine Maßnahme-„Verquickung“? 241
IV. Schlussfolgerungen und Ergebnisse 242
C. Durchführung der Zeugenvernehmung durch Sachverständige als „Vernehmungsgehilfen“? 243
I. Gründe für die Vernehmung durch einen Sachverständigen 243
II. Durchführung einer Vernehmung durch den Sachverständigen? 245
1. Befugnis zur Vernehmung gem. § 80? 245
2. Unzulässigkeit der Delegation der Vernehmungsbefugnis an einen Sachverständigen? 246
III. Ergebnis 248
D. Zulässigkeit der Abschirmung des Zeugen? 249
I. Allgemeine Ausgangspunkte 249
1. Erhebliche praktische Bedeutung verdeckter Ermittlungen 249
2. Mit der Anonymisierung des Zeugen korrespondiert eine besondere Einschränkung der Verteidigungs-/Verfahrensrechte 251
3. V-Personen als problematische Beweismittel 252
4. Erste Schlussfolgerung für die audiovisuelle Abschirmung von „Zeugen mit zurückgenommener oder verborgener Identität“ 253
II. Die (Un-)Zulässigkeit einer optischen und/oder akustischen Abschirmung persönlicher Beweismittel 254
1. Die Sichtweise des BGH und die wohl h. M. in der Literatur 254
2. Die Gegner dieser Sichtweise 255
3. Würdigung 256
a) Erst-recht-Schluss-Argument 256
b) Mit der Abschirmung geht eine geringfügige Verbesserung der Grundlagen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung einher 256
c) Die gesetzgeberische Wertentscheidung der StPO 258
d) Unmittelbarkeitsprinzip 260
e) Verteidigungsrechte und die EMRK 260
III. Schlussfolgerungen und Ergebnisse 262
E. § 247a und revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit tatgerichtlicher Entscheidungen 263
I. Unterscheidung zwischen Voraussetzungen und Rechtsfolge des § 247a 263
II. Vollständiger Ausschluss der revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit im Rahmen der gem. § 247a zu treffenden Ermessensentscheidung nach der Konzeption des Gesetzgebers 265
III. Würdigung 266
IV. Schlussfolgerungen und Ergebnisse 268
6. Kapitel: Die Anwendung der Videotechnik bei Auslandszeugen 270
A. Begriff und Bedeutung des „Auslandszeugen“ 270
B. Gründe und rechtliche Kriterien für die Videofernvernehmung von Auslandszeugen 270
I. Gründe für die Durchführung grenzüberschreitender Videokonferenzen 271
II. Rechtliche Kriterien für selbständige Beweisaufnahmen im Ausland 274
1. Exkurs: Einschränkung der Hoheitsgewalt durch die staatliche Souveränität des ausländischen Staates 274
2. Grundsatz der Beweisaufnahme nach dem Recht des ersuchten Staates 276
3. Ausnahmen vom Grundsatz der Beweisaufnahme nach dem Recht des ersuchten Staates 278
C. Die grenzüberschreitende Videokonferenz gem. Art 10 Ergänzungs-Übereinkommen zum EuRhÜbk v. 29.05.2000 281
I. Die Einzelregelungen des Art 10 ErgÜbk 281
II. Zusammenfassung 288
D. Mangelnde Sanktionierbarkeit der Falschaussage des „Videozeugen“ 289
I. Allgemeines zur „stellvertretenden Strafrechtspflege“ 289
II. Anwendung der § 153 f. StGB auf hoheitliche Rechtsgüter im Ausland 290
1. Die Sichtweise der Rechtsprechung 290
2. Die Sichtweise der Literatur 291
3. Kritik und eigene Sichtweise 292
III. Zusammenfassung 296
E. Videofernvernehmung von Auslandszeugen und freies Geleit 297
I. Das nationale Recht kennt nur das „sichere Geleit“ 298
II. Kein freies Geleit im vertraglosen Rechtshilfeverkehr 300
III. Insoweit: Besondere Relevanz der Videofernvernehmung im Bereich außerhalb eines RHV 302
7. Kapitel: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung 303
A. Gesamtergebnis 303
B. Forderungen de lege ferenda 306
C. Ausblick 308
Anhang 309
A. Pressemitteilungen des LG Dresden 309
B. Annähernde Kosten für Videokonferenzen in Deutschland 311
C. Informationen zu Videokonferenzen und Videokonferenzsystemen im Internet 312
D. Länder, in die Videokonferenzen etwa durch die Telekom AG geschaltet werden können 313
Literaturverzeichnis 317
Glossar 333
Sachwortverzeichnis 336