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Ernst, W. (2000). Die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Zur historischen Entwicklung des synallagmatischen Vertragsvollzugs im Zivilprozeß. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50069-7
Ernst, Wolfgang. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages: Zur historischen Entwicklung des synallagmatischen Vertragsvollzugs im Zivilprozeß. Duncker & Humblot, 2000. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50069-7
Ernst, W (2000): Die Einrede des nichterfüllten Vertrages: Zur historischen Entwicklung des synallagmatischen Vertragsvollzugs im Zivilprozeß, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50069-7

Format

Die Einrede des nichterfüllten Vertrages

Zur historischen Entwicklung des synallagmatischen Vertragsvollzugs im Zivilprozeß

Ernst, Wolfgang

Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Vol. 34

(2000)

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Abstract

Untersucht werden die Begründung und Entwicklung des Prinzips, wonach der Vertragsschuldner nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung gezwungen werden kann, solange ihm ein unerfüllter Anspruch auf die Gegenleistung zusteht. Im römischen Recht konnte keine Partei ihre Verurteilung mit der Begründung abwenden, sie habe die Gegenleistung noch zu erhalten. Wegen der ausstehenden Gegenleistung war sie darauf verwiesen, ihrerseits Klage zu erheben ("independence of actions"). Eine rechtsprinzipielle Einrede des nichterfüllten Vertrages war nicht anerkannt. In der Zeit Diokletians hat man die Ansprüche der Vertragsparteien in ihrer prozessualen Durchsetzung koordiniert, indem man den Richter zur Verurteilung auch des Klägers ermächtigte. Das justinianische Recht hat dann die Rechtsfigur der "Einrede des nichterfüllten Vertrages" eingeführt, indem man Ausnahmeentscheidungen des klassischen Rechts verallgemeinerte. Die mittelalterliche Rechtswissenschaft hatte diese im justinianischen Recht nur erst postulierte Einrede (exceptio non adimpleti contractus) in eine funktionierende Prozeßtechnik umzusetzen. Die Verurteilung zur Leistung "Zug um Zug" war dem justinianischen Recht fremd und konnte sich nur mühsam durchsetzen. In der deutschen Rezeptionsjurisprudenz ist man dazu übergegangen, die Erbringung der Gegenleistung als Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung anzusehen. Mit der Behauptung, die Gegenleistung stehe noch aus, rügt der Beklagte demnach eine unzureichende Klagebegründung; es handelte sich nicht mehr um eine regelrechte Einrede. Diese Lehre des usus modernus wird vom preußischen Allgemeinen Landrecht rezipiert. 1824 beginnt mit einem Aufsatz Heerwarts die Rückkehr zur Tradition des gemeinen Rechts: Das sächsische BGB verwirklicht die Einrede-Lösung, die vom Dresdner Entwurf und dann auch vom BGB übernommen wird.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
Einleitung 15
Erster Teil: Römisches Recht 18
I. Das Recht des Formularprozesses 18
1. Klagen gegen den Käufer trotz ausstehender Sachleistung 18
a) Die exceptio mercis non traditae und ihr Funktionswandel vom prätorischen Edikt zum justinianischen Recht 18
b) Die Zahlungspflicht des Käufers trotz ausstehender Sachübergabe 21
2. Die Klage ex empto gegen den unbezahlten Verkäufer 24
a) Die Abweichung der Justinianischen Kodifikation vom Rechtszustand zu Beginn der Kaiserzeit 24
b) Die variae causarum figurae einer Verknüpfung der Käuferklage mit der Kaufpreiszahlung im klassischen Recht 26
aa) Käuferklage eines dominus aus dem vom servus abgeschlossenen Kauf 26
bb) Käuferklage des pupillus aufgrund eines negotium claudicans 29
cc) Käufermehrheit kraft Erbgangs 30
dd) Zwei Stellen Scaevolas 38
c) Das begrenzte Bedürfnis für eine Retention der Kaufsache im Zivilprozeß aufgrund des Prinzips der Geldkondemnation 40
d) Die Einseitigkeit der auf den Besitz an der Kaufsache gegründeten Retentionsbefugnis im Unterschied zur notwendigen Beidseitigkeit einer Einrede des nichterfüllten Vertrages aufgrund des Synallagma-Gedankens 46
3. „Independence of actions": Zum Verhältnis von Käufer- und Verkäuferleistung im klassischen römischen Recht 51
a) Die sofortige und unbedingte Zahlungspflicht des Käufers als „Gegenleistung" für die Sachzuordnung durch den Rechtsakt emptio venditio 52
b) Die Sachleistungsunabhängigkeit der Kaufpreisklage im Kontext des weiteren Kaufrechts 57
c) Der Sachbesitz der Kaufsache als Druck- und Sicherungsmittel zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung 60
d) Zur Überlagerung der unmittelbaren Austauschwirkung des Kaufakts durch das Modell des wechselseitig verpflichtenden Vertrages 61
II. Die Richterbefugnis zur Klägerverurteilung in Kaiserkonstitutionen bis Justinian 62
1. Die Befugnis des Richters zur Klägerverurteilung in C. 7. 45. 14 62
2. Die Konstitutionen aus dem dritten Jahrhundert 63
3. Die Richterbefugnis zur Klägerverurteilung und das sogenannte funktionelle Synallagma 67
III. Das Recht der Justinianischen Kodifikation 69
Zweiter Teil: Die exceptio non adimpleti contractus im Mittelalter und in der Neuzeit 76
I. Glossatoren 76
1. Placentin 76
2. Azo 77
3. Glossa ordinaria 79
a) Accursius geht mit Azo 79
b) Die Annäherung von Konsensual- und Innominatrealkontrakt als Folge der Ansicht der Glossa Ordinaria 82
c) Die Geltendmachung der ausstehenden Gegenleistung als Inhalt einer exceptio 82
II. Kanonisten 84
III. Jacobus de Ravanis 88
IV. Kommentatoren 90
1. Die Reaktion auf die Lehre des Jacobus Ravanis am Beispiel des Cinus de Pistorio 91
2. Bartolus 92
3. Baldus und die Verurteilung „Zug um Zug" 93
4. Paulus de Castro: effektive (Vor-)Leistung oder bloßes (Vor-)Leistungsangebot? 96
5. Rückblick auf Legistik und Kanonistik bis zum Ende des 14. Jahrhunderts 96
V. Französische Renaissancejurisprudenz 97
VI. Römisch-Holländisches Recht 99
1. Grotius: Disparität in den Anforderungen an die Leistungsbereitschaft von Käufer bzw. Verkäufer als Vollstreckungsgläubigern 99
2. Voet als Autor zur Beweislastfrage 100
VII. Deutsche Rezeptionsjurisprudenz bis zum usus modernus 101
1. Andreas Gaill als Vertreter der Kameralistik 101
2. Zangers „De Exceptionibus" 103
3. Benedikt Carpzov 103
4. § 37 des Jüngsten Reichsabschieds (1654) 105
5. Der Stand gegen Ende des 17. Jahrhunderts 105
6. Der Usus modernus des 18. Jahrhunderts 107
VIII. Christian Wolff als Vertreter der Naturrechtslehrer 109
IX. Die Kodifikationen in Preußen, Österreich und Frankreich 110
1. Preußisches ALR: Die erbrachte Gegenleistung als Klagevoraussetzung 110
2. Österreich 111
3. Frankreich 111
Dritter Teil: Die Entwicklung im Deutschland des neunzehnten und zwanzigsten Jahrhunderts 113
I. Die deutsche Literatur des neunzehnten Jahrhunderts 113
1. Der Ausgangspunkt bei Glück, Gönner und Adolph Dietrich Weber 113
2. Die Auslösung des Umschwungs durch Heerwart 114
3. Keller 117
4. Der endgültige Abschied vom iudicium duplex als prozessualem Mittel zur Verwirklichung der Gegenseitigkeit 119
II. Die Gesetzgebungen im neunzehnten Jahrhundert 121
1. Einleitung: Praxis und Sachstruktur der Verurteilung zur Leistung Zug um Zug 121
2. Das sächsische BGB 126
3. Der Dresdner Entwurf 127
4. Die Reichs-Civilprozeßordnung von 1877 129
a) Entstehung 129
b) Die Kontroverse um die Zug-um-Zug-Vollstreckung nach der CPO 1877 130
5. Bürgerliches Gesetzbuch 133
a) Der Vorentwurf v. Kübels 133
b) Erste Kommission 134
c) Zweite Kommission 138
d) Novelle zur CPO 139
III. Das zwanzigste Jahrhundert 140
1. Die Verurteilung Zug um Zug unter gleichzeitiger Feststellung von Annahmeverzug als rechtspraktische Fortentwicklung des Gesetzes 140
2. Rechtsliterarische Stimmen gegen das Gesetz: Franz Leonhard, Karl Larenz und Josef Esser 142
3. Gesetzgebung 146
4. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages in den Ordnungen zur Rechtsvereinheitlichung 147
Literaturverzeichnis 148
Namen- und Sachregister 164
Quellenregister 167