Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke
BOOK
Cite BOOK
Style
Format
Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke
Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations (English Summary)
Schriften zum Völkerrecht, Vol. 128
(1997)
Additional Information
Book Details
Pricing
Abstract
Noch stärkere Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als die Katastrophe von Tschernobyl vor elf Jahren kann die nukleare Katastrophe bewirken, die durch den militärischen Angriff auf ein Kernkraftwerk ausgelöst wird. Zur Abwehr einer solchen Katastrophe läßt sich aber das humanitäre Völkerrecht und namentlich seine Regelung der Kampfführung in bewaffneten Konflikten einsetzen. Bereits das Völkergewohnheitsrecht - hier maßgeblich für die den Genfer Zusatzprotokollen von 1977 noch fernstehenden Staaten, darunter den USA - kann zu einer derartigen Abwehr herangezogen werden, und zwar im Rahmen seiner Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen (Angriffsverbote zugunsten der Zivilbevölkerung als solcher und ziviler Objekte sowie bei Übermäßigkeit der zu erwartenden Kollateralschäden). Die Untersuchung befaßt sich mit der Entstehung - auch im Rückblick auf den zweiten Weltkrieg - und mit dem Bestand der geltenden Rechtslage und leitet daraus ab, daß sie ein nicht unbeträchtliches Maß an Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke gewährt.Im Anschluß daran werden Artikel 56 und andere erhebliche Bestimmungen des ersten Genfer Zusatzprotokolls von 1977 untersucht, wobei sich zeigt, daß trotz weitreichender inhaltlicher Beschränkungen hier im Zusammenwirken der Bestimmungen (Verhältnismäßigkeitsgebot zur Begrenzung der Kollateralschäden, Umweltschutzregelung) ein umfassender Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke erreicht wird, insbesondere bei Wahrscheinlichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe im konkreten Fall. Dazu kommt ein ebenfalls weitreichender Schutz vor Angriffen auf andere Ziele in der Nähe von Kernkraftwerken. Nach einer Untersuchung der Rechtslage in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird abschließend das bisher erfolglose Bemühen der Genfer Abrüstungskonferenz behandelt, zu einem erweiterten Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Nuklearanlagen zu gelangen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Inhaltsverzeichnis | 5 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 9 | ||
A. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als konkrete Gefahr | 11 | ||
I. Kernkraftwerke und die Gefahr des massiven und unkontrollierten Austritts von radioaktivem Material – die Katastrophe von Tschernobyl | 11 | ||
II. Die Gefährlichkeit militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke wegen der Möglichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe | 20 | ||
B. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke als Aufgabe des humanitären Völkerrechts | 25 | ||
I. Das Schutzanliegen der Abwehr militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke im Kriegsvölkerrecht, im humanitären Völkerrecht und im Recht der Abrüstung und der Rüstungskontrolle | 25 | ||
II. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke im humanitären Völkerrecht – Völkergewohnheitsrecht und kodifiertes Recht der Genfer Zusatzprotokolle von 1977 | 36 | ||
C. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke in internationalen bewaffneten Konflikten durch das Völkergewohnheitsrecht | 46 | ||
I. Allgemeines zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen internationaler bewaffneter Konflikte durch das Völkergewohnheitsrecht | 46 | ||
1. Elemente der völkergewohnheitsrechtlichen Regelung zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen internationaler bewaffneter Konflikte | 46 | ||
2. Das Verbot militärischer Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als solche | 55 | ||
3. Das Verbot von Zerstörungsangriffen auf zivile Objekte und die Unterscheidung zwischen militärischen Angriffszielen und zivilen Objekten | 66 | ||
4. Die völkergewohnheitsrechtliche Beschränkung der Kollateralschäden zu Lasten der Zivilbevölkerung bei Zerstörungsangriffen auf militärische Ziele | 74 | ||
II. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als solche | 84 | ||
III. Kernkraftwerke als militärische Ziele von Zerstörungsangriffen und ihr rechtlicher Schutz vor solchen Angriffen als nicht-militärische Objekte | 88 | ||
IV. Die Unzulässigkeit von Zerstörungsangriffen auf Kernkraftwerke als militärische Ziele wegen der Übermäßigkeit der Kollateralschäden | 95 | ||
V. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts: Gift- und Giftgasverbot und die Vermeidung unnötiger Leiden | 100 | ||
VI. Eroberungsangriffe auf Kernkraftwerke aus der Sicht des Völkergewohnheitsrechts | 105 | ||
VII. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als zulässige Repressalien nach Völkergewohnheitsrecht | 111 | ||
VIII. Zusammenfassung der Rechtslage | 114 | ||
D. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke in internationalen bewaffneten Konflikten durch das erste Genfer Zusatzprotokoll von 1977 | 119 | ||
I. Zur Vorgeschichte – verbindliches Verbot statt Empfehlung von Schutzvorkehrungen und Beschränkung auf ausgewählte Anlagenkategorien statt allgemeiner Regelung für gefährliche Anlagen | 119 | ||
II. Die Sonderregelung für Kernkraftwerke im ersten Zusatzprotokoll – ein Angriffsverbot mit Beschränkungen | 141 | ||
1. Allgemeines zum Vertragstext und seinem Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke | 141 | ||
2. Die erste Beschränkung des Angriffsverbots – Angriffe auf Kernkraftwerke, die nicht zu einer nuklearen Katastrophe führen können | 155 | ||
3. Die zweite Beschränkung des Angriffsverbots – Kernkraftwerke als Angriffsziele von qualifizierter militärischer Bedeutung | 168 | ||
III. Die Ergänzung des Schutzes für Kernkraftwerke durch die Verbote von Angriffen auf militärische Ziele in gefährlicher Nähe und auf Einrichtungen der anlageninternen Verteidung | 187 | ||
1. Das Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und die Berücksichtigung anderer militärischer Ziele in deren Nähe | 187 | ||
2. Das sekundäre Angriffsverbot zugunsten anderer militärischer Ziele in gefährlicher Nähe zu Kernkraftwerken | 193 | ||
3. Das sekundäre Angriffsverbot zugunsten der anlageninternen Verteidigung von Kernkraftwerken | 200 | ||
4. Die Zusage des Bemühens, im Nahebereich von Kernkraftwerken keine anderen militärischen Angriffsziele zu plazieren | 203 | ||
IV. Weitere Ergänzungen des Angriffsverbotes im ersten Zusatzprotokoll: Repressalienverbot, Kennzeichnung und zusätzliche Schutzübereinkünfte | 206 | ||
1. Das Verbot der Durchführung militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke auf andere nahegelegene Ziele als Repressalie | 206 | ||
2. Die Kennzeichnung von Kernkraftwerken zum Schutz vor militärischen Angriffen | 210 | ||
3. Die Aufforderung zum Abschluß zusätzlicher Schutzübereinkünfte | 213 | ||
V. Beschränkungen der von der Sonderregelung für Kernkraftwerke nicht erfaßten Angriffe durch die “precautions”-Regelung in Artikel 57 | 216 | ||
1. Allgemeines zur “precautions”-Regelung des ersten Zusatzprotokolls und zu ihrer Geltung für militärische Angriffe auf Kernkraftwerke | 216 | ||
2. Das Verifikationsgebot | 221 | ||
3. Das Verhältnismäßigkeitsgebot | 226 | ||
4. Das Gebot der Wahl des kleineren Übels | 232 | ||
5. Das Gebot der Wahl schonender Kampfmittel und Kampfmethoden | 233 | ||
6. Das Warnungsgebot | 235 | ||
7. Die in Artikel 56 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung zu sonstigen Vorsichtsmaßnahmen bei zulässigen Angriffen auf Kernkraftwerke und auf andere militärische Ziele in deren Nähe | 236 | ||
VI. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke und die Umweltschutzregelung des ersten Zusatzprotokolls | 238 | ||
VII. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke und der Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte gemäß Artikel 54 des ersten Zusatzprotokolls | 250 | ||
VIII. Kernkraftwerke als zivile Objekte und ihr Schutz nach Artikel 52 des ersten Zusatzprotokolls | 256 | ||
IX. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als Kriegsverbrechen gemäß Artikel 85 des ersten Zusatzprotokolls | 262 | ||
X. Zusammenfassung der Rechtslage | 275 | ||
E. Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten | 281 | ||
F. Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke und die Verhandlungen zur Ächtung radiologischer Waffen oder der radiologischen Kriegführung | 298 | ||
G. Summary: Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations | 317 | ||
I. Introduction | 317 | ||
II. Protection against military attacks on nuclear power stations in international armed conflicts under customary international law | 320 | ||
III. Protection against military attacks on nuclear power stations in international armed conflicts under the first Geneva Protocol Additional of 1977: The provisions of Article 56 | 324 | ||
IV. Protection against military attacks on nuclear power stations in international armed conflicts under the first Geneva Protocol Additional of 1977: Other provisions | 333 | ||
V. Protection against military attacks on nuclear power stations in non-international armed conflicts | 337 | ||
VI. Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations and the Negotiations for a Ban on Radiological Weapons or on Radiological Warfare | 339 | ||
Literaturverzeichnis | 343 | ||
Sach- und Namensverzeichnis | 355 |