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Zeileissen, C. (1997). Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke. Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations (English Summary). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48736-3
Zeileissen, Christian. Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke: Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations (English Summary). Duncker & Humblot, 1997. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48736-3
Zeileissen, C (1997): Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke: Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations (English Summary), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48736-3

Format

Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke

Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations (English Summary)

Zeileissen, Christian

Schriften zum Völkerrecht, Vol. 128

(1997)

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Abstract

Noch stärkere Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als die Katastrophe von Tschernobyl vor elf Jahren kann die nukleare Katastrophe bewirken, die durch den militärischen Angriff auf ein Kernkraftwerk ausgelöst wird. Zur Abwehr einer solchen Katastrophe läßt sich aber das humanitäre Völkerrecht und namentlich seine Regelung der Kampfführung in bewaffneten Konflikten einsetzen. Bereits das Völkergewohnheitsrecht - hier maßgeblich für die den Genfer Zusatzprotokollen von 1977 noch fernstehenden Staaten, darunter den USA - kann zu einer derartigen Abwehr herangezogen werden, und zwar im Rahmen seiner Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen (Angriffsverbote zugunsten der Zivilbevölkerung als solcher und ziviler Objekte sowie bei Übermäßigkeit der zu erwartenden Kollateralschäden). Die Untersuchung befaßt sich mit der Entstehung - auch im Rückblick auf den zweiten Weltkrieg - und mit dem Bestand der geltenden Rechtslage und leitet daraus ab, daß sie ein nicht unbeträchtliches Maß an Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke gewährt.

Im Anschluß daran werden Artikel 56 und andere erhebliche Bestimmungen des ersten Genfer Zusatzprotokolls von 1977 untersucht, wobei sich zeigt, daß trotz weitreichender inhaltlicher Beschränkungen hier im Zusammenwirken der Bestimmungen (Verhältnismäßigkeitsgebot zur Begrenzung der Kollateralschäden, Umweltschutzregelung) ein umfassender Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke erreicht wird, insbesondere bei Wahrscheinlichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe im konkreten Fall. Dazu kommt ein ebenfalls weitreichender Schutz vor Angriffen auf andere Ziele in der Nähe von Kernkraftwerken. Nach einer Untersuchung der Rechtslage in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird abschließend das bisher erfolglose Bemühen der Genfer Abrüstungskonferenz behandelt, zu einem erweiterten Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Nuklearanlagen zu gelangen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Abkürzungsverzeichnis 9
A. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als konkrete Gefahr 11
I. Kernkraftwerke und die Gefahr des massiven und unkontrollierten Austritts von radioaktivem Material – die Katastrophe von Tschernobyl 11
II. Die Gefährlichkeit militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke wegen der Möglichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe 20
B. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke als Aufgabe des humanitären Völkerrechts 25
I. Das Schutzanliegen der Abwehr militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke im Kriegsvölkerrecht, im humanitären Völkerrecht und im Recht der Abrüstung und der Rüstungskontrolle 25
II. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke im humanitären Völkerrecht – Völkergewohnheitsrecht und kodifiertes Recht der Genfer Zusatzprotokolle von 1977 36
C. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke in internationalen bewaffneten Konflikten durch das Völkergewohnheitsrecht 46
I. Allgemeines zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen internationaler bewaffneter Konflikte durch das Völkergewohnheitsrecht 46
1. Elemente der völkergewohnheitsrechtlichen Regelung zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen internationaler bewaffneter Konflikte 46
2. Das Verbot militärischer Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als solche 55
3. Das Verbot von Zerstörungsangriffen auf zivile Objekte und die Unterscheidung zwischen militärischen Angriffszielen und zivilen Objekten 66
4. Die völkergewohnheitsrechtliche Beschränkung der Kollateralschäden zu Lasten der Zivilbevölkerung bei Zerstörungsangriffen auf militärische Ziele 74
II. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als solche 84
III. Kernkraftwerke als militärische Ziele von Zerstörungsangriffen und ihr rechtlicher Schutz vor solchen Angriffen als nicht-militärische Objekte 88
IV. Die Unzulässigkeit von Zerstörungsangriffen auf Kernkraftwerke als militärische Ziele wegen der Übermäßigkeit der Kollateralschäden 95
V. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts: Gift- und Giftgasverbot und die Vermeidung unnötiger Leiden 100
VI. Eroberungsangriffe auf Kernkraftwerke aus der Sicht des Völkergewohnheitsrechts 105
VII. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als zulässige Repressalien nach Völkergewohnheitsrecht 111
VIII. Zusammenfassung der Rechtslage 114
D. Der Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke in internationalen bewaffneten Konflikten durch das erste Genfer Zusatzprotokoll von 1977 119
I. Zur Vorgeschichte – verbindliches Verbot statt Empfehlung von Schutzvorkehrungen und Beschränkung auf ausgewählte Anlagenkategorien statt allgemeiner Regelung für gefährliche Anlagen 119
II. Die Sonderregelung für Kernkraftwerke im ersten Zusatzprotokoll – ein Angriffsverbot mit Beschränkungen 141
1. Allgemeines zum Vertragstext und seinem Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke 141
2. Die erste Beschränkung des Angriffsverbots – Angriffe auf Kernkraftwerke, die nicht zu einer nuklearen Katastrophe führen können 155
3. Die zweite Beschränkung des Angriffsverbots – Kernkraftwerke als Angriffsziele von qualifizierter militärischer Bedeutung 168
III. Die Ergänzung des Schutzes für Kernkraftwerke durch die Verbote von Angriffen auf militärische Ziele in gefährlicher Nähe und auf Einrichtungen der anlageninternen Verteidung 187
1. Das Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und die Berücksichtigung anderer militärischer Ziele in deren Nähe 187
2. Das sekundäre Angriffsverbot zugunsten anderer militärischer Ziele in gefährlicher Nähe zu Kernkraftwerken 193
3. Das sekundäre Angriffsverbot zugunsten der anlageninternen Verteidigung von Kernkraftwerken 200
4. Die Zusage des Bemühens, im Nahebereich von Kernkraftwerken keine anderen militärischen Angriffsziele zu plazieren 203
IV. Weitere Ergänzungen des Angriffsverbotes im ersten Zusatzprotokoll: Repressalienverbot, Kennzeichnung und zusätzliche Schutzübereinkünfte 206
1. Das Verbot der Durchführung militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke auf andere nahegelegene Ziele als Repressalie 206
2. Die Kennzeichnung von Kernkraftwerken zum Schutz vor militärischen Angriffen 210
3. Die Aufforderung zum Abschluß zusätzlicher Schutzübereinkünfte 213
V. Beschränkungen der von der Sonderregelung für Kernkraftwerke nicht erfaßten Angriffe durch die “precautions”-Regelung in Artikel 57 216
1. Allgemeines zur “precautions”-Regelung des ersten Zusatzprotokolls und zu ihrer Geltung für militärische Angriffe auf Kernkraftwerke 216
2. Das Verifikationsgebot 221
3. Das Verhältnismäßigkeitsgebot 226
4. Das Gebot der Wahl des kleineren Übels 232
5. Das Gebot der Wahl schonender Kampfmittel und Kampfmethoden 233
6. Das Warnungsgebot 235
7. Die in Artikel 56 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung zu sonstigen Vorsichtsmaßnahmen bei zulässigen Angriffen auf Kernkraftwerke und auf andere militärische Ziele in deren Nähe 236
VI. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke und die Umweltschutzregelung des ersten Zusatzprotokolls 238
VII. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke und der Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte gemäß Artikel 54 des ersten Zusatzprotokolls 250
VIII. Kernkraftwerke als zivile Objekte und ihr Schutz nach Artikel 52 des ersten Zusatzprotokolls 256
IX. Militärische Angriffe auf Kernkraftwerke als Kriegsverbrechen gemäß Artikel 85 des ersten Zusatzprotokolls 262
X. Zusammenfassung der Rechtslage 275
E. Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten 281
F. Der völkerrechtliche Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke und die Verhandlungen zur Ächtung radiologischer Waffen oder der radiologischen Kriegführung 298
G. Summary: Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations 317
I. Introduction 317
II. Protection against military attacks on nuclear power stations in international armed conflicts under customary international law 320
III. Protection against military attacks on nuclear power stations in international armed conflicts under the first Geneva Protocol Additional of 1977: The provisions of Article 56 324
IV. Protection against military attacks on nuclear power stations in international armed conflicts under the first Geneva Protocol Additional of 1977: Other provisions 333
V. Protection against military attacks on nuclear power stations in non-international armed conflicts 337
VI. Protection under International Law against Military Attacks on Nuclear Power Stations and the Negotiations for a Ban on Radiological Weapons or on Radiological Warfare 339
Literaturverzeichnis 343
Sach- und Namensverzeichnis 355