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Mehring, T. (2003). Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB. Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50857-0
Mehring, Thomas. Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB: Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten. Duncker & Humblot, 2003. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50857-0
Mehring, T (2003): Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB: Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50857-0

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Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB

Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten

Mehring, Thomas

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 274

(2003)

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Abstract

Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche) Schadensstifter jedenfalls nicht den gesamten Schaden verursacht hat.

Der Verfasser zeigt auf, dass sich diese Frage aus der Vorschrift des § 830 I 2 BGB beantwortet. Dabei wird kein gesondertes Haftungsregime für Massenschäden gegenüber Individualschäden statuiert. Dies gilt auch für solche Fälle, in welchen sich der eingetretene Gesamtschaden auf eine Vielzahl von Geschädigten verteilt. Der Schlüssel liegt dem Autor zufolge nicht in Besonderheiten dieser Konstellationen gegenüber dem Fall des Urheberzweifels. Maßgeblich ist stattdessen die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Handlung im Bezug auf eine später eingetretene Rechtsgutsverletzung, wenn die Kausalität der Handlung ungeklärt bleibt. Die Untersuchung ist damit grundlegend für sämtliche Anwendungsfälle des § 830 I 2 BGB.

Thomas Mehring legt hierbei auch dar, dass diese Vorschrift nicht als Verankerung eines beweglichen Systems der Haftungselemente angesehen werden kann. Vielmehr kann diese Lehre keine handhabbaren Haftungskriterien anbieten.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Themenstellung 13
Kapitel 1: Struktur und Rechtfertigung der Haftung nach § 830 I 2 BGB 16
I. Skizzierung der hier vertretenen These 16
II. Zur Entstehungsgeschichte 17
1. Zum Gemeinen Recht 17
a) Wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge 17
b) Nachgewiesene mittelbare Kausalität für den Schaden 17
c) Erleichterung des Nachweises der Kausalität des individuellen Verhaltens 19
2. Zwischenergebnis 21
3. Die Beratungen zum BGB 21
4. Ergebnis 25
III. Zur Struktur der Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen 25
1. Rechtsfolge: Wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge 25
2. Überschreitet die Zurechnung für Mittäter, Anstifter und Gehilfen die bereits nach dem jeweiligen Haftungstatbestand bestehende Haftung? 26
3. Nochmals zur Rechtsfolge: Unbedingte Einstandspflicht oder Beweislastumkehr? 29
IV. Nicht überzeugende Ansichten zur Struktur der Beteiligtenhaftung 30
1. Zur Lehre von der Gemeinschaftlichkeit des Handelns als Rechtfertigung der Beteiligtenhaftung 30
a) Die Auffassung von Deutsch 30
b) Der Standpunkt von Weyers 32
c) Der Standpunkt von Lauenstein 33
2. Zur Lehre von der Verursachung der Beweisnot des Geschädigten als Rechtfertigung der Beteiligtenhaftung 35
a) Die Ansichten von Steffen und Weckerle 35
b) Die Ansicht von Brambring 38
3. Zur Lehre von der Verursachung eines Gefahrerfolgs als Rechtfertigung der Beteiligtenhaftung 39
V. Eigene Ansicht: Die individuelle Gefährdung des verletzten Rechtsguts als Rechtfertigung einer Beweislastumkehr 42
1. Die individuelle Gefährdung von Rechtsgütern als Rechtfertigung der Haftung 42
2. Beweislastumkehr, nicht materieller Haftungstatbestand 43
3. Das Feststehen der Ersatzberechtigung des Geschädigten 46
4. Kein Erfordernis eines tatsächlich einheitlichen Vorgangs 48
Kapitel 2: Fälle des Anteilszweifels 54
I. Einleitung 54
II. Eine Handlung darf nicht auf mehrere Schadensposten bezogen werden 57
III. Haftung auf einen Teil des Schadens als mögliche Rechtsfolge 59
1. Die Kausalitätsvermutung kann nur partiell widerlegt sein 59
2. Rechtfertigung des Bezugs der Kausalitätsvermutung auch auf Teile des Schadens 60
a) Keine Haftung über den möglichen Verursachungsanteil hinaus 61
b) § 830 I 2 BGB bleibt auch dann bedeutsam, wenn die Verursachungsanteile partiell abgrenzbar sind 61
3. § 830 I 2 BGB kann nicht lediglich zu Lasten eines Beteiligten angewandt werden 63
IV. Ergebnis 66
Exkurs: Die Lösung von Anteilszweifel-Fällen über den Begriff der Eignung - ein Irrweg 67
1. Die Entscheidungen des BGH 67
2. Kritik 69
Kapitel 3: Anforderungen an die dem Inanspruchgenommenen nachzuweisende Handlung 72
I. Einleitung 72
II. Der reduzierte Rechtswidrigkeitsmaßstab des § 830 I 2 BGB 73
1. Ausgangspunkt: Nachweis einer widerrechtlichen Handlung als Voraussetzung des § 830 I 2 BGB, Vermutung der Kausalität als Rechtsfolge 73
2. Das Rechtswidrigkeitsurteil kann sich auf die Verursachung beziehen 74
3. Eignung zur Verursachung des Erfolgs als Bestandteil der Rechtswidrigkeit 76
4. Die Unschärfe des Eignungsbegriffs 76
a) Die Trennung von Gefahrschaffung und Gefahrrealisierung 76
b) Das Gefahrurteil kann durch mangelndes Wissen bedingt sein 77
c) Zwischenergebnis 79
5. Die Reduktion des Rechtswidrigkeitsmaßstabs 79
ΙII. Schaffen eines nicht kontrollierten Zustands als maßgebliches Kriterium der Ermittlung von Widerrechtlichkeit und Eignung 83
1. Der Maßstab der ausgeübten Kontrolle 83
2. Das Kriterium der ausgeübten Kontrolle im Einzelnen 85
a) Bezug der Gefährdung auf das geschädigte Objekt 85
b) Intensität der Gefährdung 87
c) Zeitpunkt der Gefährdung 87
Kapitel 4: Besonderheiten bei Opfermehrheit 89
I. Haftung in der Summe über den möglichen Verursachungsanteil hinaus 89
1. Problemstellung 89
2. Die Obergrenze der Haftung insgesamt wird bei Opfermehrheit nicht erhöht 90
a) Ausgangspunkt 90
b) Quotierung des Ersatzanspruchs 91
c) Die Bestimmung des denkbaren Verursachungsanteils 92
d) Zur Berechnung bestimmter Wahrscheinlichkeiten bei Massenereignissen 94
e) Praktische Probleme der nur quotenmäßigen Haftung 97
II. Ungleiche Behandlung ähnlicher Fälle bei möglicher „natürlicher" Ursache 98
1. Problemstellung 98
2. Auch bei Opfermehrheit keine Anwendung des § 830 I 2 BGB bei Konkurrenz mit Zufallsursache 99
Anhang: Abgehen vom Alles-oder-Nichts-Prinzip in erweiternder Auslegung des § 830 I 2 BGB? 101
1. Die Lehre vom beweglichen System 101
2. Die Reichweite des aus § 830 I 2 BGB zu entnehmenden Rechtsgedankens nach Bydlinski 103
3. § 830 I 2 BGB ist nicht aus dem Gedanken des beweglichen Systems erklärbar 106
4. Warum am Alles-oder-Nichts-Prinzip festzuhalten ist 106
a) Wenn die Lehre vom beweglichen System von den anerkannten Rechtsnormen als Basis ausgehen will, muss sie diese anerkennen 106
b) Das Abgehen vom Alles-oder-Nichts-Prinzip ist nicht durch § 254 BGB zu begründen 108
c) Aus der Lehre vom beweglichen System sind keine handhabbaren Kriterien für die Teilhaftung zu entnehmen 109
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse 112
Literaturverzeichnis 114
Sachregister 118