Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB
BOOK
Cite BOOK
Style
Format
Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB
Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten
Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 274
(2003)
Additional Information
Book Details
Pricing
Abstract
Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche) Schadensstifter jedenfalls nicht den gesamten Schaden verursacht hat.Der Verfasser zeigt auf, dass sich diese Frage aus der Vorschrift des § 830 I 2 BGB beantwortet. Dabei wird kein gesondertes Haftungsregime für Massenschäden gegenüber Individualschäden statuiert. Dies gilt auch für solche Fälle, in welchen sich der eingetretene Gesamtschaden auf eine Vielzahl von Geschädigten verteilt. Der Schlüssel liegt dem Autor zufolge nicht in Besonderheiten dieser Konstellationen gegenüber dem Fall des Urheberzweifels. Maßgeblich ist stattdessen die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Handlung im Bezug auf eine später eingetretene Rechtsgutsverletzung, wenn die Kausalität der Handlung ungeklärt bleibt. Die Untersuchung ist damit grundlegend für sämtliche Anwendungsfälle des § 830 I 2 BGB.Thomas Mehring legt hierbei auch dar, dass diese Vorschrift nicht als Verankerung eines beweglichen Systems der Haftungselemente angesehen werden kann. Vielmehr kann diese Lehre keine handhabbaren Haftungskriterien anbieten.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Themenstellung | 13 | ||
Kapitel 1: Struktur und Rechtfertigung der Haftung nach § 830 I 2 BGB | 16 | ||
I. Skizzierung der hier vertretenen These | 16 | ||
II. Zur Entstehungsgeschichte | 17 | ||
1. Zum Gemeinen Recht | 17 | ||
a) Wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge | 17 | ||
b) Nachgewiesene mittelbare Kausalität für den Schaden | 17 | ||
c) Erleichterung des Nachweises der Kausalität des individuellen Verhaltens | 19 | ||
2. Zwischenergebnis | 21 | ||
3. Die Beratungen zum BGB | 21 | ||
4. Ergebnis | 25 | ||
III. Zur Struktur der Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen | 25 | ||
1. Rechtsfolge: Wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge | 25 | ||
2. Überschreitet die Zurechnung für Mittäter, Anstifter und Gehilfen die bereits nach dem jeweiligen Haftungstatbestand bestehende Haftung? | 26 | ||
3. Nochmals zur Rechtsfolge: Unbedingte Einstandspflicht oder Beweislastumkehr? | 29 | ||
IV. Nicht überzeugende Ansichten zur Struktur der Beteiligtenhaftung | 30 | ||
1. Zur Lehre von der Gemeinschaftlichkeit des Handelns als Rechtfertigung der Beteiligtenhaftung | 30 | ||
a) Die Auffassung von Deutsch | 30 | ||
b) Der Standpunkt von Weyers | 32 | ||
c) Der Standpunkt von Lauenstein | 33 | ||
2. Zur Lehre von der Verursachung der Beweisnot des Geschädigten als Rechtfertigung der Beteiligtenhaftung | 35 | ||
a) Die Ansichten von Steffen und Weckerle | 35 | ||
b) Die Ansicht von Brambring | 38 | ||
3. Zur Lehre von der Verursachung eines Gefahrerfolgs als Rechtfertigung der Beteiligtenhaftung | 39 | ||
V. Eigene Ansicht: Die individuelle Gefährdung des verletzten Rechtsguts als Rechtfertigung einer Beweislastumkehr | 42 | ||
1. Die individuelle Gefährdung von Rechtsgütern als Rechtfertigung der Haftung | 42 | ||
2. Beweislastumkehr, nicht materieller Haftungstatbestand | 43 | ||
3. Das Feststehen der Ersatzberechtigung des Geschädigten | 46 | ||
4. Kein Erfordernis eines tatsächlich einheitlichen Vorgangs | 48 | ||
Kapitel 2: Fälle des Anteilszweifels | 54 | ||
I. Einleitung | 54 | ||
II. Eine Handlung darf nicht auf mehrere Schadensposten bezogen werden | 57 | ||
III. Haftung auf einen Teil des Schadens als mögliche Rechtsfolge | 59 | ||
1. Die Kausalitätsvermutung kann nur partiell widerlegt sein | 59 | ||
2. Rechtfertigung des Bezugs der Kausalitätsvermutung auch auf Teile des Schadens | 60 | ||
a) Keine Haftung über den möglichen Verursachungsanteil hinaus | 61 | ||
b) § 830 I 2 BGB bleibt auch dann bedeutsam, wenn die Verursachungsanteile partiell abgrenzbar sind | 61 | ||
3. § 830 I 2 BGB kann nicht lediglich zu Lasten eines Beteiligten angewandt werden | 63 | ||
IV. Ergebnis | 66 | ||
Exkurs: Die Lösung von Anteilszweifel-Fällen über den Begriff der Eignung - ein Irrweg | 67 | ||
1. Die Entscheidungen des BGH | 67 | ||
2. Kritik | 69 | ||
Kapitel 3: Anforderungen an die dem Inanspruchgenommenen nachzuweisende Handlung | 72 | ||
I. Einleitung | 72 | ||
II. Der reduzierte Rechtswidrigkeitsmaßstab des § 830 I 2 BGB | 73 | ||
1. Ausgangspunkt: Nachweis einer widerrechtlichen Handlung als Voraussetzung des § 830 I 2 BGB, Vermutung der Kausalität als Rechtsfolge | 73 | ||
2. Das Rechtswidrigkeitsurteil kann sich auf die Verursachung beziehen | 74 | ||
3. Eignung zur Verursachung des Erfolgs als Bestandteil der Rechtswidrigkeit | 76 | ||
4. Die Unschärfe des Eignungsbegriffs | 76 | ||
a) Die Trennung von Gefahrschaffung und Gefahrrealisierung | 76 | ||
b) Das Gefahrurteil kann durch mangelndes Wissen bedingt sein | 77 | ||
c) Zwischenergebnis | 79 | ||
5. Die Reduktion des Rechtswidrigkeitsmaßstabs | 79 | ||
ΙII. Schaffen eines nicht kontrollierten Zustands als maßgebliches Kriterium der Ermittlung von Widerrechtlichkeit und Eignung | 83 | ||
1. Der Maßstab der ausgeübten Kontrolle | 83 | ||
2. Das Kriterium der ausgeübten Kontrolle im Einzelnen | 85 | ||
a) Bezug der Gefährdung auf das geschädigte Objekt | 85 | ||
b) Intensität der Gefährdung | 87 | ||
c) Zeitpunkt der Gefährdung | 87 | ||
Kapitel 4: Besonderheiten bei Opfermehrheit | 89 | ||
I. Haftung in der Summe über den möglichen Verursachungsanteil hinaus | 89 | ||
1. Problemstellung | 89 | ||
2. Die Obergrenze der Haftung insgesamt wird bei Opfermehrheit nicht erhöht | 90 | ||
a) Ausgangspunkt | 90 | ||
b) Quotierung des Ersatzanspruchs | 91 | ||
c) Die Bestimmung des denkbaren Verursachungsanteils | 92 | ||
d) Zur Berechnung bestimmter Wahrscheinlichkeiten bei Massenereignissen | 94 | ||
e) Praktische Probleme der nur quotenmäßigen Haftung | 97 | ||
II. Ungleiche Behandlung ähnlicher Fälle bei möglicher „natürlicher" Ursache | 98 | ||
1. Problemstellung | 98 | ||
2. Auch bei Opfermehrheit keine Anwendung des § 830 I 2 BGB bei Konkurrenz mit Zufallsursache | 99 | ||
Anhang: Abgehen vom Alles-oder-Nichts-Prinzip in erweiternder Auslegung des § 830 I 2 BGB? | 101 | ||
1. Die Lehre vom beweglichen System | 101 | ||
2. Die Reichweite des aus § 830 I 2 BGB zu entnehmenden Rechtsgedankens nach Bydlinski | 103 | ||
3. § 830 I 2 BGB ist nicht aus dem Gedanken des beweglichen Systems erklärbar | 106 | ||
4. Warum am Alles-oder-Nichts-Prinzip festzuhalten ist | 106 | ||
a) Wenn die Lehre vom beweglichen System von den anerkannten Rechtsnormen als Basis ausgehen will, muss sie diese anerkennen | 106 | ||
b) Das Abgehen vom Alles-oder-Nichts-Prinzip ist nicht durch § 254 BGB zu begründen | 108 | ||
c) Aus der Lehre vom beweglichen System sind keine handhabbaren Kriterien für die Teilhaftung zu entnehmen | 109 | ||
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse | 112 | ||
Literaturverzeichnis | 114 | ||
Sachregister | 118 |