Religionsunterricht in Brandenburg
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Religionsunterricht in Brandenburg
Zur Regelung des Religionsunterrichtes und des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER)
Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Vol. 30
(1998)
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Abstract
Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst.Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
A. Die historische Entwicklung | 11 | ||
I. Die Rechtslage außerhalb Brandenburgs | 11 | ||
II. Die Entwicklung des Unterrichts in Religion im Lande Brandenburg | 12 | ||
B. Zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen das Brandenburgische Schulgesetz | 26 | ||
I. Zur Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Grundrechtsrüge aus Art. 7 Abs. 3 GG | 27 | ||
1. Art. 7 Abs. 3 GG als institutionelle Garantie und als subjekives Grundrecht? | 27 | ||
2. Zur Auslegung der Garantie des Religionsunterrichts in der WRV und im GG | 29 | ||
3. Grundrechte als Grund und Ziel der staatskirchenrechtlichen Institutionen | 30 | ||
4. Art. 7 Abs. 3 GG als institutionelle Hilfe zur Grundrechtsverwirklichung | 31 | ||
5. Gründe für die Einführung des Religionsunterrichts | 32 | ||
6. Unzutreffende Einwände | 33 | ||
II. Zur Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Grundrechtsrüge aus Art. 4 GG | 34 | ||
1. Betroffenheit im Grundrechtsschutzbereich | 34 | ||
2. Maßgeblichkeit des religiösen Selbstverständnisses | 35 | ||
3. Abgrenzungen | 37 | ||
III. Zur Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Grundrechtsrüge aus Art. 6 Abs. 2 GG | 37 | ||
IV. Zur Frage der Betroffenheit und Rechtswegerschöpfung | 38 | ||
C. Die Verfassungswidrigkeit des Brandenburgischen Schulgesetzes | 40 | ||
I. Der doppelte Verstoß gegen die Gewährleistung des Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG im BbgSchulG | 40 | ||
1. LER kein Religionsunterricht | 40 | ||
a) Fehlende institutionelle Ausgestaltung | 40 | ||
b) Kein materieller Inhalt des Religionsunterrichts i. S. des GG | 41 | ||
2. Keine grundgesetzgemäße Regelung des „Religionsunterrichts“ durch das BbgSchulG | 44 | ||
a) „Religionsunterricht“ nach § 9 Abs. 2 und 3 BbgSchulG im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 GG | 44 | ||
b) Keine staatliche Verantwortung und Mitgestaltung | 45 | ||
c) Keine Kompensation durch Einzelvergünstigungen | 45 | ||
II. Die Grundrechtsgarantie des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG im Gesamtzusammenhang des staatskirchenrechtlichen Systems | 46 | ||
1. Keine Staatsreligion und keine Staatsweltanschauung | 46 | ||
2. Offenheit für das Religiöse | 47 | ||
3. Verstärkte Garantie der religiösen Freiheiten | 51 | ||
4. Trennung – Kooperation als Trennungsfolge | 52 | ||
5. Nichtidentifikation – Säkularität – Neutralität | 55 | ||
a) Nichtidentifikation | 55 | ||
b) Säkularität | 56 | ||
c) Neutralität | 57 | ||
III. Der besondere Zusammenhang der Garantie des Religionsunterrichts mit der Religionsausübungsfreiheit | 61 | ||
1. Ziel und Funktion des Religionsunterrichts: Hilfe zur Grundrechtsverwirklichung für die Grundrechtsträger – Kulturbedeutung und ethische Erziehungswirkung für den freiheitlich-demokratischen Staat | 61 | ||
2. Religionsfreiheit als Mittel der freien Entfaltung, nicht der Ausgrenzung der Religion aus dem öffentlichen Raum und Recht | 62 | ||
3. Veränderte Bedeutung der Religionsfreiheitsgarantie | 63 | ||
4. „Lebensgestaltung“ nach dem eigenen religiösen Selbstverständnis des Grundrechtsträgers | 65 | ||
5. Der Zusammenhang der individuellen, kollektiven und korporativen Religionsfreiheit | 65 | ||
6. Art. 4 GG als Sachbereichsgarantie für den eigengesetzlichen Lebensbereich des Religiösen | 67 | ||
7. Garantie des religiösen Selbstverständnisses in Selbstbestimmung und Selbstdarstellung | 68 | ||
a) Das Selbstverständnis als Angelpunkt der Religionsfreiheitsgarantie | 68 | ||
b) Die Kardinalbedeutung des religiösen Selbstdarstellungsrechts | 69 | ||
8. Die Abgrenzung von anderen Religionen und Ideologien | 70 | ||
9. Die komplementäre Struktur der Religionsfreiheitsgarantie | 72 | ||
IV. Folgen für die Ausgestaltung des LER | 74 | ||
1. Verschiedene Lösungen von Grundrechtskonflikten | 74 | ||
a) Religionsneutrale Formen | 75 | ||
b) Separierte Rechtsformen für Grundrechtsträger gleichen Glaubens | 75 | ||
c) Kompromiß in Toleranz | 76 | ||
d) Kombinierte Formen im Erziehungswesen | 76 | ||
2. Berücksichtigung des Religiösen im Religionsunterricht | 77 | ||
3. Berücksichtigung der „religiösen Bezüge“ im allgemeinen Unterricht | 77 | ||
4. Die wechselseitige Respektierung und Bezugnahme zwischen dem Religionsunterricht und allgemeinen Unterricht | 78 | ||
a) Unterschiede in der Behandlung des Religiösen | 78 | ||
b) Wechselseitige Ergänzung und Verweisung | 79 | ||
5. Verbot der Diskreditierung und Verdrängung des Religionsunterrichts | 80 | ||
6. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Pflichtunterrichts in LER | 81 | ||
a) Kompetenz des Landesgesetzgebers | 81 | ||
b) Gründe für die Einführung des LER | 82 | ||
7. Begrenzung des Pflichtunterrichts in LER auf die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler | 83 | ||
a) Pflicht zu LER bei Nichtteilnahme am RU | 83 | ||
b) Verbot der Beeinträchtigung des Art. 7 Abs. 3 GG durch LER | 83 | ||
c) Keine Pflicht zur Teilnahme an LER bei Teilnahme am RU gem. Art. 7 Abs. 3 GG | 84 | ||
d) Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die allgemeine Teilnahmepflicht an LER | 86 | ||
8. Religionsunterricht und LER im Wahlpflichtverhältnis | 87 | ||
a) Zulässigkeit eines Wahlpflichtverhältnisses | 87 | ||
b) Verfassungsrechtliche Erforderlichkeit | 88 | ||
c) Wahrung des Gleichheitsgebots nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG | 88 | ||
9. Die Einführung des staatlichen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG als Voraussetzung für die Befreiung von LER | 89 | ||
a) Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der diskretionären Befreiungsregelung in § 141 Satz 2 und 5 BbgSchulG | 89 | ||
b) Die Durchführung des Religionsunterrichts gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG als verfassungsmäßige Voraussetzung der Befreiung vom LER | 90 | ||
10. Inhaltliche Vorgaben für den LER-Unterricht | 92 | ||
11. Nichtigkeit der vagen Gleichschaltungsbestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG | 93 | ||
V. Kein Ausschluß der Garantie des Religionsunterrichts durch Ausnahmeregelungen | 96 | ||
1. Keine „bekenntnisfreien Schulen“ i.S. des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG | 96 | ||
2. Keine Anwendbarkeit der „Bremer Klausel“ (Art. 141 GG) | 98 | ||
a) Entstehungsgeschichte | 98 | ||
b) Wortlaut des Art. 141 GG | 102 | ||
c) Systemzusammenhang und Ziel der Regelung | 103 | ||
Literaturverzeichnis | 107 |