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Religionsunterricht in Brandenburg

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Heckel, M. (1998). Religionsunterricht in Brandenburg. Zur Regelung des Religionsunterrichtes und des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49419-4
Heckel, Martin. Religionsunterricht in Brandenburg: Zur Regelung des Religionsunterrichtes und des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER). Duncker & Humblot, 1998. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49419-4
Heckel, M (1998): Religionsunterricht in Brandenburg: Zur Regelung des Religionsunterrichtes und des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49419-4

Format

Religionsunterricht in Brandenburg

Zur Regelung des Religionsunterrichtes und des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER)

Heckel, Martin

Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Vol. 30

(1998)

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Abstract

Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst.

Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
A. Die historische Entwicklung 11
I. Die Rechtslage außerhalb Brandenburgs 11
II. Die Entwicklung des Unterrichts in Religion im Lande Brandenburg 12
B. Zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen das Brandenburgische Schulgesetz 26
I. Zur Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Grundrechtsrüge aus Art. 7 Abs. 3 GG 27
1. Art. 7 Abs. 3 GG als institutionelle Garantie und als subjekives Grundrecht? 27
2. Zur Auslegung der Garantie des Religionsunterrichts in der WRV und im GG 29
3. Grundrechte als Grund und Ziel der staatskirchenrechtlichen Institutionen 30
4. Art. 7 Abs. 3 GG als institutionelle Hilfe zur Grundrechtsverwirklichung 31
5. Gründe für die Einführung des Religionsunterrichts 32
6. Unzutreffende Einwände 33
II. Zur Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Grundrechtsrüge aus Art. 4 GG 34
1. Betroffenheit im Grundrechtsschutzbereich 34
2. Maßgeblichkeit des religiösen Selbstverständnisses 35
3. Abgrenzungen 37
III. Zur Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Grundrechtsrüge aus Art. 6 Abs. 2 GG 37
IV. Zur Frage der Betroffenheit und Rechtswegerschöpfung 38
C. Die Verfassungswidrigkeit des Brandenburgischen Schulgesetzes 40
I. Der doppelte Verstoß gegen die Gewährleistung des Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG im BbgSchulG 40
1. LER kein Religionsunterricht 40
a) Fehlende institutionelle Ausgestaltung 40
b) Kein materieller Inhalt des Religionsunterrichts i. S. des GG 41
2. Keine grundgesetzgemäße Regelung des „Religionsunterrichts“ durch das BbgSchulG 44
a) „Religionsunterricht“ nach § 9 Abs. 2 und 3 BbgSchulG im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 GG 44
b) Keine staatliche Verantwortung und Mitgestaltung 45
c) Keine Kompensation durch Einzelvergünstigungen 45
II. Die Grundrechtsgarantie des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG im Gesamtzusammenhang des staatskirchenrechtlichen Systems 46
1. Keine Staatsreligion und keine Staatsweltanschauung 46
2. Offenheit für das Religiöse 47
3. Verstärkte Garantie der religiösen Freiheiten 51
4. Trennung – Kooperation als Trennungsfolge 52
5. Nichtidentifikation – Säkularität – Neutralität 55
a) Nichtidentifikation 55
b) Säkularität 56
c) Neutralität 57
III. Der besondere Zusammenhang der Garantie des Religionsunterrichts mit der Religionsausübungsfreiheit 61
1. Ziel und Funktion des Religionsunterrichts: Hilfe zur Grundrechtsverwirklichung für die Grundrechtsträger – Kulturbedeutung und ethische Erziehungswirkung für den freiheitlich-demokratischen Staat 61
2. Religionsfreiheit als Mittel der freien Entfaltung, nicht der Ausgrenzung der Religion aus dem öffentlichen Raum und Recht 62
3. Veränderte Bedeutung der Religionsfreiheitsgarantie 63
4. „Lebensgestaltung“ nach dem eigenen religiösen Selbstverständnis des Grundrechtsträgers 65
5. Der Zusammenhang der individuellen, kollektiven und korporativen Religionsfreiheit 65
6. Art. 4 GG als Sachbereichsgarantie für den eigengesetzlichen Lebensbereich des Religiösen 67
7. Garantie des religiösen Selbstverständnisses in Selbstbestimmung und Selbstdarstellung 68
a) Das Selbstverständnis als Angelpunkt der Religionsfreiheitsgarantie 68
b) Die Kardinalbedeutung des religiösen Selbstdarstellungsrechts 69
8. Die Abgrenzung von anderen Religionen und Ideologien 70
9. Die komplementäre Struktur der Religionsfreiheitsgarantie 72
IV. Folgen für die Ausgestaltung des LER 74
1. Verschiedene Lösungen von Grundrechtskonflikten 74
a) Religionsneutrale Formen 75
b) Separierte Rechtsformen für Grundrechtsträger gleichen Glaubens 75
c) Kompromiß in Toleranz 76
d) Kombinierte Formen im Erziehungswesen 76
2. Berücksichtigung des Religiösen im Religionsunterricht 77
3. Berücksichtigung der „religiösen Bezüge“ im allgemeinen Unterricht 77
4. Die wechselseitige Respektierung und Bezugnahme zwischen dem Religionsunterricht und allgemeinen Unterricht 78
a) Unterschiede in der Behandlung des Religiösen 78
b) Wechselseitige Ergänzung und Verweisung 79
5. Verbot der Diskreditierung und Verdrängung des Religionsunterrichts 80
6. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Pflichtunterrichts in LER 81
a) Kompetenz des Landesgesetzgebers 81
b) Gründe für die Einführung des LER 82
7. Begrenzung des Pflichtunterrichts in LER auf die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler 83
a) Pflicht zu LER bei Nichtteilnahme am RU 83
b) Verbot der Beeinträchtigung des Art. 7 Abs. 3 GG durch LER 83
c) Keine Pflicht zur Teilnahme an LER bei Teilnahme am RU gem. Art. 7 Abs. 3 GG 84
d) Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die allgemeine Teilnahmepflicht an LER 86
8. Religionsunterricht und LER im Wahlpflichtverhältnis 87
a) Zulässigkeit eines Wahlpflichtverhältnisses 87
b) Verfassungsrechtliche Erforderlichkeit 88
c) Wahrung des Gleichheitsgebots nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG 88
9. Die Einführung des staatlichen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG als Voraussetzung für die Befreiung von LER 89
a) Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der diskretionären Befreiungsregelung in § 141 Satz 2 und 5 BbgSchulG 89
b) Die Durchführung des Religionsunterrichts gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG als verfassungsmäßige Voraussetzung der Befreiung vom LER 90
10. Inhaltliche Vorgaben für den LER-Unterricht 92
11. Nichtigkeit der vagen Gleichschaltungsbestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG 93
V. Kein Ausschluß der Garantie des Religionsunterrichts durch Ausnahmeregelungen 96
1. Keine „bekenntnisfreien Schulen“ i.S. des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG 96
2. Keine Anwendbarkeit der „Bremer Klausel“ (Art. 141 GG) 98
a) Entstehungsgeschichte 98
b) Wortlaut des Art. 141 GG 102
c) Systemzusammenhang und Ziel der Regelung 103
Literaturverzeichnis 107