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Zur justitiellen Handhabung der Voraussetzungen der Unterbringung gemäß §§ 63, 66 StGB

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Schönberger, G. (2002). Zur justitiellen Handhabung der Voraussetzungen der Unterbringung gemäß §§ 63, 66 StGB. Eine kasuistische Untersuchung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50456-5
Schönberger, Gritt. Zur justitiellen Handhabung der Voraussetzungen der Unterbringung gemäß §§ 63, 66 StGB: Eine kasuistische Untersuchung. Duncker & Humblot, 2002. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50456-5
Schönberger, G (2002): Zur justitiellen Handhabung der Voraussetzungen der Unterbringung gemäß §§ 63, 66 StGB: Eine kasuistische Untersuchung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50456-5

Format

Zur justitiellen Handhabung der Voraussetzungen der Unterbringung gemäß §§ 63, 66 StGB

Eine kasuistische Untersuchung

Schönberger, Gritt

Schriften zum Strafrecht, Vol. 127

(2002)

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Abstract

Wann ist jemand "für die Allgemeinheit gefährlich"? Diese Frage hat das Gericht zu beantworten, wenn es darum geht, ob der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden soll.

Geht man von den gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften und deren Definitionen aus, wird deutlich, daß die Unterbringungsentscheidungen auf sehr unbestimmte Grundlagen gestützt werden. Die erkennenden Gerichte stehen vor der schwierigen Aufgabe, für den Beschuldigten eine Legalprognose zu erstellen. Verläßliche Methoden zur Voraussage künftigen Legalverhaltens gibt es aber gerade nicht. Bei ihrer Entscheidung versuchen die Gerichte daher, die Verantwortung auf die Sachverständigen zu verlagern.

In einer qualitativen Studie wird anhand von 41 Unterbringungsentscheidungen untersucht, wie die Berliner Gerichte die Begriffe "für die Allgemeinheit gefährlich" und "Hang, erhebliche Straftaten zu begehen" ausfüllen. Es zeigt sich, daß nur wenige der dabei verwendeten Kriterien kriminologisch geeignet sind, künftige Straffälligkeit zu prognostizieren. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dient oft nur der Gewährleistung einer notwendigen Behandlung. Bei der Sicherungsverwahrung ist häufig allein die Anzahl der Vorstrafen ausschlaggebend.

Da eine Forderung nach Abschaffung des zweispurigen Systems angesichts der jüngsten politischen Entwicklung wohl kaum Erfolg haben wird, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, für eine Vereinheitlichung der Unterbringungskriterien zu sorgen und so wenigstens den derzeitigen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Viele Unterbringungen im psychiatrischen Maßregelvollzug ließen sich zudem erheblich verkürzen, wenn es mehr geeignete Betreuungseinrichtungen für psychisch Kranke gäbe.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 13
A. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach §§ 63, 66 StGB 16
I. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB 16
1. Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand des § 20 oder 21 StGB 16
2. Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit 18
3. Pflicht zur Anordnung 19
II. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB 20
1. Die formellen Voraussetzungen 21
a) Die obligatorische Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB 21
aa) Vorverurteilungen 21
bb) Vorvollstreckungen 22
cc) Anlaßtat 22
b) Die fakultative Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB 23
aa) Anlaßtaten 23
bb) Anlaßverurteilung 23
c) Die fakultative Anordnung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB 23
aa) Vortaten 23
bb) Vorvollstreckungen 23
cc) Anlaßtat 23
d) Die fakultative Anordnung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB 24
aa) Anlaßtaten 24
bb) Anlaßverurteilung 24
2. Die materiellen Voraussetzungen 24
3. Pflicht zur Anordnung oder Ermessen 27
III. Maßregelkonkurrenz 28
IV. Der Sachverständige 29
1. Zuziehung im Strafverfahren 29
a) Zuziehung des Sachverständigen im Vorverfahren nach § 80a StPO 30
b) Zuziehung des Sachverständigen im Hauptverfahren nach § 246a StPO 30
2. Zuziehungspflicht im Sicherungsverfahren 31
3. Aufgabe und Kompetenz des Sachverständigen 32
V. Die Unterbringung nach §§ 63, 66 StGB und Nebenklage 32
1. Zulässigkeit der Nebenklage 33
2. Beeinträchtigungen durch die Nebenklage 35
VI. Die Unterbringung nach §§ 63, 66 StGB und Jugendstrafrecht 35
1. Anwendbarkeit der genannten Maßregeln 35
2. Besonderheiten bei der Anordnung der Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden in einem psychiatrischen Krankenhaus 36
B. Kasuistische Untersuchung der rechtstatsächlichen Handhabung der Voraussetzungen der Begriffe „Hang“ und „Gefährlichkeit“ bei der Anordnung der Unterbringug nach §§ 63, 66 StGB 38
I. Problemstellung 38
1. Der Begriff „Hang“ 38
2. Der Begriff „Gefährlichkeit“ 39
3. Forschungsstand 40
II. Quellen und Methodik 42
1. Quellen 42
2. Aufbereitung 43
III. Auswertung und Ergebnisse 43
1. Unterbringungsanordnungen nach § 63 StGB 43
a) Sachbeschädigung 43
b) Gemeingefährliche Straftaten 51
c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 66
d) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 69
e) Straftaten gegen das Leben 80
2. Unterbringungsanordnungen nach § 66 StGB 113
a) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 113
b) Straftaten gegen das Leben 127
c) Raub und Erpressung 157
IV. Diskussion 163
1. Die Rolle des Gutachtens für die Entscheidungen 163
2. Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale durch das Gericht 164
a) Unterbringung nach § 63 StGB 164
aa) Begehung einer rechtswidrigen Tat 164
bb) Schuldunfähigkeit 166
cc) Gefährlichkeit 166
dd) Zwischenergebnis 169
b) Unterbringung nach § 66 StGB 170
aa) Formelle Voraussetzungen 170
bb) Materielle Voraussetzungen 170
cc) Zwischenergebnis 175
C. Untersuchungen über Alternativen aus der Sicht der Betroffenen und anderer Rechtssysteme 176
I. Die Sicht der Betroffenen (Interviews) 176
1. Zielsetzung 176
2. Methodik 176
3. Gesprächsprotokolle 177
a) Gespräche im psychiatrischen Krankenhaus 177
b) Gespräche in der Haftanstalt 183
4. Ergebnisse 188
a) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 188
b) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 189
II. Alternativen in anderen Rechtssystemen 190
1. Beispiele für die Behandlung geisteskranker Straftäter und „Wiederholungstäter“ in zweispurigen Rechtssystemen 190
a) Schweiz 190
aa) Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt 190
bb) Verwahrung von „Gewohnheitsverbrechern“ 191
b) Österreich 192
aa) Unterbringung in einer Anstalt für „geistig abnorme Rechtsbrecher“ 192
bb) Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche „Rückfalltäter“ 193
2. Beispiele für die Behandlung geisteskranker Täter und „Wiederholungstäter“ in einspurigen Rechtssystemen 193
a) Großbritannien 194
aa) Defence of Insanity 194
bb) Strafzumessung für „Wiederholungstäter“ 194
b) USA 195
aa) Insanity Defense 195
bb) „Wiederholungstäter“ 196
3. Ergebnisse 200
a) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 200
b) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 201
III. Zusammenfassende Schlußfolgerungen über mögliche Entwicklungen 201
Literatur 205
Sachwortverzeichnis 210