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Der Anteil des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen

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Ascheuer, A. (1992). Der Anteil des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47332-8
Ascheuer, Annette. Der Anteil des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen. Duncker & Humblot, 1992. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47332-8
Ascheuer, A (1992): Der Anteil des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-47332-8

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Der Anteil des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen

Ascheuer, Annette

Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 53

(1992)

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Table of Contents

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Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 18
Erstes Kapitel: Die dogmatische Diskussion um das Wesen der Gesamthand 21
I. Einleitung 21
1. Das Dilemma der Charakterisierung des Wesens der Gesamthand 21
2. Untersuchungsgegenstand 22
II. Skizzierung der modernen Theorien über die Rechtsnatur der Gesamthand 23
1. Grundproblematik der Diskussion 23
2. Eingrenzung des Themas 25
3. Vorgehensweise und Zielsetzung 26
Zweites Kapitel: Personenmehrheiten nach römischem Recht 31
I. Notwendigkeit der Klärung römischer Begriffe 31
II. Die Ursprünge des Rechts der Personenverbindungen 31
1. Die Erbengemeinschaft ercto non cito 31
2. Die Beurteilung des vorklassischen consortium in der rechtshistorischen Forschung 33
III. Die klassische Epoche 34
1. Die societas 34
a) Die Anfänge des römischen Gesellschaftsrechts 34
b) Der konsensuale Gesellschaftsvertrag 35
2. Die Verbindung von societas und communio 35
a) Die Beurteilung des Gesellschaftsvermögens 35
b) Das Wesen der communio 36
aa) Das Miteigentum der Gesellschafter 36
bb) Qualität der Eigentumsanteile 37
cc) Die Verfügungsbefugnis der Gesellschafter 39
c) Resümee 39
3. Die universitas 40
a) Die Rechtsfähigkeit von Personenzusammenschlüssen 40
b) Das Recht der Verbände 40
aa) „Corpus habere" - die Körperschaft 41
bb) Die „persona" 42
cc) Die Lösung der juristischen Person von den Mitgliedern 43
dd) Keine neue Einheit neben der Zusammenfassung der Mitglieder 43
c) Zusammenfassung 44
IV. Die nachklassische Fortentwicklung 44
1. Das Recht der societas 44
2. Die Umgestaltung der universitas 45
a) Die Entwicklung des Personenverbandes im Recht der christlichen Kirchen 45
aa) Die Bildung von Kirchenvermögen nach dem Mailänder Edikt 45
bb) Die Behandlung des Kirchenvermögens in der Gesetzgebung Konstantins 46
cc) Die rechtliche Qualität der Kirche in der Gesetzgebung Justinians 47
b) Die Rechtssubjektivität der Klöster 49
aa) Die Entwicklung des Mönchtums 49
bb) Die Vermögensordnung der Klöster 50
c) Der Entwicklungsprozeß der juristischen Person 51
V. Zusammenfassende Klärung der Grundbegriffe 52
Drittes Kapitel: Die Ursprünge der Gesamthandstheorie im deutschen Recht 53
I. Die Gesamthand im Blickwinkel der Sachsenspiegelglosse 53
1. Der Ursprung des Gesamthandsgedankens in der germanischen Brüdergemeinschaft 53
a) Die fortbestehende Hausgemeinschaft der Brüder 53
b) Quellenmäßige Behandlung der Brüdergemeinschaft 54
2. Die erste Regelung der Brüdergemeinschaft - Das sächsische Landrecht Art. 12 55
a) Eike von Repgow und die Entstehung des Sachsenspiegels 55
b) Die Regelung des Art. 12 des sächsischen Landrechts 55
aa) Der Text des Art. 12 55
bb) Teilhabe der Brüder an Nutzen und Schaden 56
3. Die Sachsenspiegelglosse zu Art. 12 57
a) Die Glossierungen des Sachsenspiegels 57
b) Text der Glosse 58
c) Das „gesampte() und ungezweite()" Gut 59
aa) Die Glossenkonzeption Johann von Buchs 60
(1) Sprachliche Parallelen von Art. 12 und D 17, 2 Pro Socio 60
(2) Die Klärung des Rechts der Brüdergemeinschaft anhand der leges 61
(3) Der Einfluß der accursischen Glosse 62
bb) Zusammenfassung 63
II. Das Verständnis der Glossierung aus den Ordnungsvoraussetzungen ihrer Zeit 64
Viertes Kapitel: Die Theorie der Gesamthand in der Zeit der Vorherrschaft des römischen Rechts in Deutschland 66
I. Die Theorie der Gesamtbelehnung 66
1. Die simultanea investitura 66
2. Die dogmatischen Grundlagen der sächsischen Gesamtbelehnung 68
a) Henning Gödens Konsilien zum sächsischen Lehnrecht 68
aa) Konsilium „De successione fundi" 68
bb) Sextum Consilium de Salinis 69
(1) Der Sachverhalt 69
(2) Grundlagen der Entscheidung 70
(3) Die Struktur der Lehensgesamthand in der Vorstellung Godens 72
cc) Gödens argumentative Vorgehensweise 74
b) Die Lehensgesamthand in der Sichtweise der praktischen Jurisprudenz des 16. und 17. Jahrhunderts (Konsilien, Observationen, Quaestionen) 75
aa) Die beginnende Abkehr von der Einzelfallbetrachtung 75
bb) Die Struktur der Lehensgesamthand aus der Sicht praktisch tätiger Juristen 76
3. Zusammenfassung 78
II. Die Theorie der Ganerbschaften 79
1. Begriff und Charakteristik der Ganerbschaften 79
2. Dogmatische Aufarbeitung des Verhältnisses der Ganerben 81
a) Die monographische Abhandlung „De Ganerbinatu" von Konrad Rittershausen 81
b) Abhandlungen zum Wesen der Ganerbschaft im Gefolge Rittershausens 84
III. Der zwiespältige Versuch der Erklärung des Wesens der Gesamthand in römischrechtlichen Begriffskategorien 86
Fünftes Kapitel: Im Zuge kritischer Bestandsaufnahme des römischen Rechts - Die Theorie vom dominium plurium in solidum 88
I. Rechtsgeschichtliche Wegbereitung neuer Ideen durch den Usus Modernus Pandektarum 88
1. Geschichtliche Grundlagen 88
2. Die Gesamthand im Blickwinkel der Vertreter des Usus Modernus 89
a) Benedikt Carpzov 89
b) Wolfgang Adam Lauterbach 90
c) Georg Adam Struve 90
d) Samuel Stryk 91
e) Johann Schilter 93
f) Zusammenfassung 95
3. Die Theorie vom dominium plurium in solidum 95
a) Die eheliche Gütergemeinschaft in Deutschland 96
b) Exkurs: Das Ehegüterrecht der Römer 96
c) Justus Veracius und die Theorie vom dominium plurium in solidum 98
aa) Der Autor 98
bb) Die Theorie 99
(1) Die Unterschiede von römischem Recht und Bamberger Ehegüterrecht 99
(2) Die Ehegatten als Eigentümer des gesamten Vermögens 100
(3) Die argumentativen Grundlagen der Theorie 101
cc) Zusammenfassung 104
II. Möglichkeiten und Gefahren historischer Argumentation 105
III. Die Resonanz der Theorie in der Dogmatik der Gesamthand 107
1. Die Kritik an der Theorie des Veracius 107
2. Die sonstige theoretische Auseinandersetzung mit dem Institut der ehelichen Gütergemeinschaft 108
IV. Lösung aus den Bindungen des römischen Rechts 109
Sechstes Kapitel: Die Gesamthandstheorie im Geist des Zeitalters des Vernunftrechts - Vom dominium plurium in solidum zum Gattungsbegriff des Gesamteigentums 111
I. Das dominium plurium in solidum im ehegüterrechtlichen Schrifttum 111
1. Heinrich Arnold Lange 111
2. Johann Georg Estor 112
3. Justus Friedrich Runde 114
a) Die Ausführungen zur ehelichen Gütergemeinschaft 114
b) Neue Argumentationsformen 115
4. Zusammenfassung 116
II. Die Anwendbarkeit des dominium plurium in solidum auf die Lehensgesamthand 117
1. Johann Gottfried Bauer 117
2. Karl Wilhelm Paetz 120
3. Andreas Joseph Schnaubert 121
III. Das Gesamteigentum als Gattungsbegriff 122
1. Die Gestaltung des Begriffs durch Karl Christoph Hofacker 123
a) Die Gegensätze zwischen römischem und deutschem condominium 123
b) Das Gesamteigentum als abstraktes Rechtsprinzip 125
2. Die Etablierung des Begriffs „Gesamteigentum" 126
a) Wilhelm August Friedrich Danz 126
b) George Phillips 127
3. Zusammenfassung 128
IV. Die Gesamthandsdogmatik vor dem Hintergrund des Zeitalters des Vernunftrechts 128
Siebtes Kapitel: Die Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums in den deutschen Kodifikationen am Ende des 18. und Beginn des 19. Jahrhunderts 131
I. Die Idee einer reichseinheitlichen Kodifikation und ihre Auswirkung auf die Gesamthandslehre 131
II. Die Kodifikationen im einzelnen 132
1. Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis 132
a) Entstehung und Struktur des CMBC 132
b) Die Regelung des condominium 132
c) Die Anmerkungen Kreittmayers zur Regelung des condominium 133
2. Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten 134
a) Die Gesetzgebungsarbeiten in Preußen 134
b) Die Regelung gemeinschaftlichen Eigentums im ALR 135
c) „Vom gemeinschaftlichen Eigenthume" der Miterben 136
d) Zusammenfassung 137
3. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch für die gesamten Deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie 138
a) Die Vorläufer des ABGB 138
aa) Der Codex Theresianus 138
bb) Der „Urentwurf" 139
b) Die Regelung gemeinschaftlichen Eigentums im ABGB 141
III. Savignys Kritik an den Kodifikationsbestrebungen und ihre Anwendbarkeit auf die Gesamthandsdiskussion 142
Achtes Kapitel: Abkehr vom dominium plurium in solidum - Die Theorie von der mystischen Person 144
I. Rückkehr zu gemeinrechtlicher Begriffsbildung in der Gesamthandsdogmatik 144
1. Die Abkehr von einem geschlossenen gesamthänderischen Prinzip 144
2. Die Ausschließlichkeit von römischem Miteigentum und Eigentum der juristischen Person 145
a) Romeo Maurenbrecher 145
b) Karl Joseph Anton Mittermaier 146
c) Ludwig Duncker 146
3. Das Verständnis der konservatorisch romanistischen Gesamthandsdogmatik aus dem Blickwinkel der Historischen Rechtsschule 149
4. Zusammenfassung 150
II. Die Theorie von der mystischen Person 151
1. Die Gestaltung der Theorie durch Hasse 151
a) Methodische Grundlagen 151
b) Hasses Kritik am dominium plurium in solidum 152
c) Die Theorie von der mystischen Person im einzelnen 153
d) Zusammenfassung 155
III. Die Weiterentwicklung der Theorie von der mystischen Person 156
1. Die zunehmende Modifikation der Theorie 156
2. Der Gesamteigentumsbegriff bei Carl Friedrich Eichhorn 156
3. Die Relativierung der mystischen Person bei Pfeiffer 158
4. Der Schritt von der mystischen Person zur juristischen Person 159
a) Die Ehegatten als juristische Personen 159
b) Die Übertragung der Theorie von der mystischen Person durch Wilhelm Eduard Albrecht 160
aa) Die moralische Person in der Gesamtbelehnung 160
bb) Möglichkeiten historischer Argumentation - Karl Kroeschell über Albrechts Gewere 161
c) Nutzbarmachung methodischer Ansätze für die Gesamthandsdiskussion 163
IV. Zusammenfassung 164
Neuntes Kapitel: Im Zuge der Genossenschaftstheorie - Die Gesamthand als Rechtsprinzip 165
I. Die Genossenschaftsbewegung des 19. Jahrhunderts 165
1. Die Bedeutung der Genossenschaften 165
2. Die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Interessen Wahrnehmung als Folge der industriellen Revolution 166
3. Kollektives Eigentum in der sozialistischen Eigentumslehre 167
II. Georg Beselers Konzeption der Gesamthand 168
1. Überblick über die Entwicklung seines Gesamthandsmodells 168
2. Die Form des Gesamteigentums in der „Lehre von den Erbverträgen" 169
a) Die Unbrauchbarkeit römisch-rechtlicher Ansatzpunkte 169
b) Die Suche nach einem leitenden Prinzip 170
3. Beselers erweiterte Gesamthandskonzeption im „System des gemeinen deutschen Privatrechts" 172
4. Die Gestaltung der Theorie unter dem Eindruck des geschichtlichen Umfeldes 173
a) Parallelen zur Theorie Hasses 173
b) Der Einfluß der Historischen Rechtsschule und der faktischen Entwicklung des Genossenschaftswesens auf Beselers Argumentation 174
5. Der Umgang mit rechtshistorischen Vorgaben 175
III. Die Weiterentwicklung der Genossenschaftstheorie durch Otto von Gierke 176
1. Die Aufgabe des Genossenschaftsrechts 176
2. Das Gesamthandsprinzip Otto von Gierkes 177
a) Die Gesamthand als Rechtsprinzip 177
b) Das personelle Band als prägendes Element des Gesamthandsprinzips 178
c) Die Folgen personenrechtlicher Teilhaberschaft 179
3. Das Gesamthandsprinzip im Spiegel des Menschenbildes Gierkes 180
4. Zusammenfassung 182
IV. Die Gesamthandsdiskussion außerhalb der Genossenschaftstheorie 183
1. Der Einfluß der Genossenschaftstheorie auf die übrige Gesamthandsdogmatik 183
2. Die Struktur der Gesamthand im Blickwinkel germanistischer Juristen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts 184
a) Carl Gustav Homeyer 184
b) Otto Stobbe 186
c) Wilhelm Arnold 187
d) Carl Friedrich Gerber 188
e) Andreas Heusler 189
3. Zusammenfassung 190
Zehntes Kapitel: Die Gesamthandsdiskussion im Spiegel der Rechtsprechung zur ehelichen Gütergemeinschaft im 19. Jahrhundert 192
I. Möglichkeiten dogmatischer Einflußnahme auf die Rechtspraxis 192
II. Die Berücksichtigung der verschiedenen Gesamthandskonzepte durch die Rechtsprechung 193
1. Die Ehegatten als mystische Person 193
2. Die Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten 194
a) Überblick über die Rechtsprechung 194
b) Die eheliche Gütergemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft 194
c) Das Gesamtgut als Miteigentum nach ideellen Teilen 196
d) Die ideelle Teilung jeden Gegenstandes des Gesamtgutes 197
3. Die Resonanz der dogmatischen Auseinandersetzung in der Rechtsprechung 198
Elftes Kapitel: Die Normierung des Gesamthandsgedankens in den bürgerlichrechtlichen Kodifikationen der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts 201
I. Die Kodifikationsbestrebungen des 19. Jahrhunderts 201
II. Die Normierung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch 202
1. Die Regelungen des 1. Entwurfs 1852 202
a) Der Vorschlag zur Normierung gemeinschaftlichen Eigentums 202
b) Die Motive zu §§ 408ff. des Entwurfs 203
2. Die endgültige Regelung des Miteigentums im Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch 204
III. Die Regelung der Gesamthandsgemeinschaften im Bürgerlichen Gesetzbuch 205
1. Die Entstehung der Kodifikation und die Kritik an ihren Entwürfen 205
2. Die Normierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesetzgebungsverfahren des Bürgerlichen Gesetzbuches 207
a) Der Dresdner Entwurf 207
b) Die Beratungen der ersten Kommission 209
c) Die Beratungen der zweiten Kommission 211
aa) Die Strukturierung des Gesellschaftsvermögens 211
bb) Die Abwägung von römischrechtlichem Miteigentum und deutschrechtlichem Gesamthandseigentum 212
cc) Die tatsächlichen Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf 213
d) Zusammenfassung und Würdigung 214
3. Die Normierung des Gesamthandsprinzips bei der ehelichen Gütergemeinschaft 216
a) Die Vorlage des Redaktors Gottlieb Planck 216
b) Die Beratungen der ersten Kommission 217
c) Die Beratungen der zweiten Kommission und die Ausführungen der Denkschrift des Reichsjustizamtes 217
4. Die Normierung des Gesamthandsprinzips bei der Erbengemeinschaft 219
a) Die Vorlage des Redaktors Gottfried von Schmitt 219
b) Die Erbengemeinschaft aus der Sicht der ersten und der zweiten Kommission 220
5. Zusammenfassung 221
Zwölftes Kapitel: Die Gesamthandsdiskussion von der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches bis zur Gegenwart 223
I. Der Schritt von historischer Betrachtung zu gegenwartsbezogener Dogmatik 223
II. Die Theorien im einzelnen 224
1. Die Gesamthand als allgemeines Rechtsprinzip 224
a) Die Existenz eines einheitlichen Rechtscharakters der Gesamthand 224
b) Die Relevanz der Rechtsnatur der Gesamthand für die Lösung rechtlicher Probleme 225
2. Die individuelle Betrachtungsweise der Gesamthand 226
a) Die mehrheitliche, voneinander unabhängige Zuständigkeit der Gesamthänder 226
aa) Die ältere Theorie von der geteilten Mitberechtigung 226
bb) Die Gleichsetzung von Gesamthands- und Bruchteilseigentum durch Schulze-Osterloh 228
b) Die individuelle Zuordnung durch Vervielfältigung der Rechtszuständigkeit 230
aa) Konrad Engländer: Die regelmäßige Rechtsgemeinschaft 230
bb) Romano Kunz: Über die Rechtsnatur der Gemeinschaft zur gesamten Hand 232
c) Zusammenfassung 233
3. Die Verbundenheitslehre 233
a) Die Formel von der Verbundenheit der Gesamthänder 233
aa) Die Vorläufer der herrschenden Meinung von der Verbundenheit der Gesamthänder 234
bb) Die gegenwärtig vertretenen Auffassungen 236
cc) Die Berechtigung des Gesamthänders als Wertanteil 237
(1) Karl Wieland: Handelsrecht 237
(2) Die Weiterentwicklung des Gedankens vom Wertanteil durch Ulrich Huber 238
dd) Die Unterschiede der Berechtigungen bei den einzelnen Gesamthandsgemeinschaften 239
ee) Zusammenfassung 240
b) Die Verbundenheitslehre als Klammer für ein Nebeneinander von Anteils- und Einheitsbetrachtung 240
c) Zusammenfassung 242
4. Die Gesamthand als Rechtssubjekt 242
a) Die Rechtsfähigkeit der Einheit der Gesamthänder 242
b) Die Färbung der Rechtssubjektivität der Einheit durch die Rechtssubjektivität der verbundenen Personen 244
aa) Die Gestalttheorie 244
bb) Die Gruppe der Gesamthänder als kollektive Einheit 245
c) Die Teilrechtsfähigkeit der Gesamthand 247
aa) Das ältere Schrifttum zur Frage der Rechtssubjektivität 247
bb) Die Relativität der Rechtsfähigkeit 248
d) Zusammenfassung 249
III. Die Grundstrukturen der dogmatischen Auseinandersetzung 249
Dreizehntes Kapitel: Schlußbetrachtung - Was kann die historische Beleuchtung des Wesens von der Gesamthand für die aktuelle dogmatische Auseinandersetzung leisten? 251
I. Die Eckwerte historischer Argumentation 251
II. Die aktuelle Dogmatik der Gesamthand im Spiegel ihrer Entwicklung 253
1. Die Legitimation historischer Argumentation durch den Gesetzgeber 253
2. Die Rahmenwerte der Gesamthandsdiskussion 253
3. Die Brauchbarkeit des historischen Rahmens zur Eingrenzung des aktuellen Diskussionsstandes 255
4. Die Notwendigkeit eines geschlossenen Systems der Gesamthand 255
a) Die Tradition der Suche nach dem Gesamthandsprinzip 255
b) Das praktische Bedürfnis nach einem geschlossenen System 257
5. Ausblick 258
Quellen- und Literaturverzeichnis 260