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Hees, V. (2003). Die Zurückgewinnungshilfe. Der Zugriff des Verletzten auf gemäß §§ 111b ff. StPO sichergestellte Vermögenswerte des Straftäters. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51053-5
Hees, Volker. Die Zurückgewinnungshilfe: Der Zugriff des Verletzten auf gemäß §§ 111b ff. StPO sichergestellte Vermögenswerte des Straftäters. Duncker & Humblot, 2003. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51053-5
Hees, V (2003): Die Zurückgewinnungshilfe: Der Zugriff des Verletzten auf gemäß §§ 111b ff. StPO sichergestellte Vermögenswerte des Straftäters, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51053-5

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Die Zurückgewinnungshilfe

Der Zugriff des Verletzten auf gemäß §§ 111b ff. StPO sichergestellte Vermögenswerte des Straftäters

Hees, Volker

Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Vol. 148

(2003)

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Abstract

Wirtschaft und Privatleute werden regelmäßig Opfer von Vermögensdelikten wie Betrug oder Untreue. In solchen Fällen können die Ermittlungsbehörden gemäß §§ 111b ff. StPO die Gewinne und Vermögenswerte der Straftäter im Wege der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten durch Beschlagnahme oder Arrest sicherstellen. Die Verletzten können anschließend die Zwangsvollstreckung ihrer Ersatzansprüche betreiben. Der erfolgreiche Zugriff auf die Vermögenswerte bereitet den Beteiligten in der Praxis eine Vielzahl erheblicher, rechtlicher Probleme.

Die Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Gegenstände bedarf gemäß § 111g Abs. 2 StPO eines richterlichen Zulassungsbeschlusses. Fraglich ist z. B., welche Auswirkungen das Zulassungserfordernis auf die Wirksamkeit bereits zuvor erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen hat. Die Zulassung bewirkt zudem eine Abänderung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips. Der Verletzte kann sich vorrangig gegenüber anderen Gläubigern, nicht jedoch auch gegenüber anderen zugelassenen Verletzten befriedigen. Wer aber darf wegen welcher Ansprüche Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte nehmen? Gehören z. B. auch Steuerfiskus und Rechtsnachfolger zu den Antragsberechtigten?

Wird ein Grundstück arrestiert, können die Verletzten nach einer Zulassung gemäß § 111h Abs. 1 StPO verlangen, dass die staatliche Sicherungshypothek hinter ihrer Hypothek im Rang zurücktritt. Die Verletzten profitieren hier von einem Rangtausch, der wiederum gegenüber anderen Gläubigern das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip abändert. Vollstrecken die Geschädigten jedoch in arrestierte sonstige Vermögenswerte, so regelt die StPO den Zugriff nicht. Beim Zugriff auf Luftfahrzeuge und Schiffe gilt dann § 111h StPO analog. Bei beweglichen Sachen und Forderungen wendet die Praxis § 111g StPO analog an, dennoch können sich die Verletzten hier nicht vor anderen Gläubigern befriedigen. Denn weder StPO noch BGB sehen einen Rangtausch mit dinglicher Wirkung vor.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 15
Α. Einleitung 17
Β. Die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO 21
I. Überblick 21
II. Einführung und Entwicklung der §§ 111b ff. 21
III. Funktion und Regelungsinhalt der §§ 111b ff. 24
1. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen 26
a) Voraussetzungen der Beschlagnahme 26
b) Die Anordnung der Beschlagnahme 28
c) Die Bewirkung der Beschlagnahme 28
d) Die Wirkung der vollzogenen Beschlagnahme 29
e) Beispiel für die Beschlagnahme nach § 111c 30
2. Die Sicherstellung durch dinglichen Arrest wegen Verfall von Wertersatz oder wegen anderer Ansprüche 31
a) Voraussetzungen der Sicherstellung durch dinglichen Arrest 31
b) Die Anordnung des dinglichen Arrestes 33
c) Die Vollziehung des dinglichen Arrestes 33
d) Die Wirkung des vollzogenen dinglichen Arrestes 33
e) Beispiel zum dinglichen Arrest nach §§ 111b Abs. 2, 111d 34
3. Die Zurückgewinnungshilfe für den Verletzten 35
a) Die Sicherstellung unmittelbar zu Gunsten des Verletzten 35
b) Die Zurückgewinnungshilfe bei Beschlagnahmen nach § 111c 38
c) Die Zurückgewinnungshilfe bei Sicherstellungen durch dinglichen Arrest wegen Verfall von Wertersatz nach §§ 111b Abs. 2, 111d 39
d) Die Zurückgewinnungshilfe bei Sicherstellungen durch dinglichen Arrest aus anderen Gründen 40
e) Beispiel zur Zurückgewinnungshilfe für den Verletzten 40
4. Ergebnis 41
IV. Die grundlegende Problematik und Abgrenzung der Thematik 42
1. Die problematische Grundkonstellation 42
2. Abgrenzung der Thematik 43
C. Der Zugriff auf beschlagnahmte Vermögenswerte 46
I. Auswirkungen des Zulassungserfordernisses in § 111g Abs. 2 auf die Wirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen 46
1. Der Anwendungsbereich des § 111g Abs. 2 47
a) Vollstreckung in Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt sind 47
b) Vollstreckung in Gegenstände, deren Verfall bereits angeordnet ist 49
c) Einschränkungen des Anwendungsbereichs von § 111g Abs. 2 50
aa) Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht 50
(1) Beginn der Beschlagnahme und ihrer Wirkung 50
(2) Ende der Beschlagnahme und ihrer Wirkung 51
(a) Ergehen rechtskräftiger Entscheidungen 51
(aa) Rechtskräftige Entscheidung mit Verfallsanordnung 51
(bb) Rechtskräftige Entscheidung ohne Verfallsanordnung 52
(b) Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung nach nicht rechtskräftiger Entscheidung ohne Verfallsanordnung 53
(c) Aufhebung der Beschlagnahme während des Strafverfahrens 54
(d) Ende der Beschlagnahme aufgrund gutgläubigen Erwerbs 55
(e) Ende der Beschlagnahme gemäß § 111c Abs. 6 58
(f) Zwischenergebnis 59
bb) Einschränkungen nach dem Sicherungszweck der Beschlagnahme? 59
(1) Beschlagnahme von Gegenständen wegen Erweitertem Verfall 59
(a) Verhältnis des § 111g zu § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB 60
(b) Systematischer Bruch mit dem geltenden Verfallssystem 65
(c) Verwirklichung des Opferschutzgedankens 68
(aa) Vorrang des Verfalls vor dem Erweiterten Verfall 68
(bb) Entsprechende Anwendung der Härtefallregelung aus § 73c StGB 70
(cc) Entsprechende Anwendung des § 111i 72
(α) Planwidrige Regelungslücke 73
(β) Rechtsähnlichkeit der Sachverhalte 74
(γ) Unbilligkeit der gesetzlichen Nichtregelung 75
(d) Zwischenergebnis 75
(2) Beschlagnahme von Gegenständen wegen Einziehung 76
(3) Der Vermögensstrafe unterfallende Gegenstände 76
d) Ergebnis 80
2. Wirksamkeit von nach § 111g Abs. 2 Satz 1 zulassungsbedürftigen Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherige Zulassung? 81
a) Rechtsauffassungen in Rechtsprechung und Literatur im Überblick 82
aa) Urteil des BGH vom 6. April 2000 82
bb) Weitere gerichtliche Entscheidungen 83
cc) Aufzählung der vertretenen Literaturmeinungen 85
b) Auslegung der Gesetzesnorm des § 111g Abs. 2 Satz 1 87
aa) Wortlaut des § 111g Abs. 2 Satz 1 87
bb) Entstehungsgeschichte des § 111g Abs. 2 Satz 1 88
cc) Systematik 91
dd) Telos 94
ee) Zwischenergebnis 98
ff) Praktische Erwägungen 98
3. Ergebnis 99
II. Rechtsfolgen des Zulassungsbeschlusses aus § 111g Abs. 2 101
1. Grundsätzliche Geltung des Prioritätsprinzips 101
a) Das Prioritätsprinzip bei der Zwangsvollstreckung 102
b) Das Prioritätsprinzip bei der Arrestvollziehung 104
c) Zwischenergebnis 106
2. Änderung des Prioritätsprinzips durch den Zulassungsbeschluss? 106
a) Die Rangfolge zwischen Verletztem und Justizfiskus (Staat) 106
b) Die Rangfolge zwischen dem zugelassenen Verletzten und einem anderen Gläubiger 109
aa) Vollstreckung des Gläubigers nach der Beschlagnahme 109
bb) Vollstreckung des Gläubigers vor der Beschlagnahme 111
cc) Zulassung oder Vollstreckung des Verletzten nach Beendigung der Beschlagnahme 111
(1) Rechtzeitige Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 112
(2) Rechtzeitiges Vorliegen des Zulassungsbeschlusses 112
dd) Zwischenergebnis 114
c) Die Rangfolge mehrerer Verletzter untereinander 114
aa) Die Rangfolge zwischen zugelassenem und nicht zugelassenem Verletzten 115
bb) Die Rangfolge zwischen zugelassenen Verletzten 117
(1) Überblick über die vertretenen Rechtsauffassungen 118
(2) Auslegung des § 111g Abs. 3 Satz 1 121
(a) Wortlaut des § 111g Abs. 3 Satz 1 121
(b) Entstehungsgeschichte 122
(c) Systematik 124
(d) Telos 125
(e) Konsequenzen aus dem gefundenen Auslegungsergebnis 126
3. Ergebnis 128
III. Beschränkung der Zulassung gemäß § 111g Abs. 2 auf einen bestimmten Gläubigerkreis 128
1. Straftat i.S.d. § 111g Abs. 2 Satz 3 129
a) Bestimmte Tat als Anlass der Beschlagnahme 129
b) Umfang der Tat 134
c) Zwischenergebnis 138
2. Verletzter i.S.d. § 111lg Abs. 2 Satz 3 138
a) Grundlegende Bestimmung des Verletztenbegriffs 139
aa) Der Verletztenbegriff in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB 139
bb) Übernahme des Verletztenbegriffs aus § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB 140
cc) Zwischenergebnis 143
b) Ausgesuchte Einzelfälle 144
aa) Staat und Steuerfiskus als Verletzte 144
bb) Rechtsnachfolger des Verletzten als Verletzter i.S.d. § 111g 146
(1) Überblick über den Meinungsstand 149
(2) Auslegung des § 111g Abs. 2 bezüglich Rechtsnachfolger 150
(a) Wortlaut 150
(b) Systematik 150
(c) Entstehungsgeschichte 151
(d) Telos 152
(aa) Ziel des § 111g: Vorrangige Befriedigung des Verletzten 152
(bb) Ziel des § 111g: Konsequente Gewinnabschöpfung beim Täter? 153
(3) Zwischenergebnis 158
3. Aus der Tat erwachsener Anspruch i.S.d. § 111g Abs. 2 Satz 3 158
a) Generelle Bestimmung und Eingrenzung der erfassten Ansprüche 158
aa) Entstehung aufgrund des der Tat zu Grunde liegenden Geschehens 159
bb) Art der in Betracht kommenden Ansprüche 161
cc) In Betracht kommende Anspruchsgrundlagen 162
dd) Zwischenergebnis 163
b) Ausgesuchte Einzelfälle 163
aa) Ansprüche des Verletzten auf Schmerzensgeld aus § 847 BGB 163
bb) Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten 165
(1) Prozessualer Kostenerstattungsanspruch 166
(2) Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch 168
(3) Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung 169
cc) Ansprüche des Verletzten, die Gegenstand der Straftat sind 170
(1) "Aus der Tat erwachsen"? 170
(2) Zugriff des Verletzten auf beschlagnahmte Verfallsgegenstände? 176
(3) Zwischenergebnis 178
4. Rechtsschutzbedürfnis des Verletzten für die Zulassung 178
5. Ergebnis 180
D. Der Zugriff des Verletzten auf arrestierte Vermögenswerte 181
I. Der Zugriff auf arrestierte Grundstücke 181
1. Anwendungsbereich des § 111h 181
a) Zulassung der Rangänderung bei mehreren eingetragenen Sicherungshypotheken 182
b) Beschränkung des § 111h auf arrestierte Grundstücke? 183
c) Beschränkung des § 111h auf Arreste wegen Verfall von Wertersatz? 184
aa) Arrest wegen Erweitertem Verfall von Wertersatz 184
bb) Arrest wegen Einziehung von Wertersatz, einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens 185
cc) Arrest wegen Verhängung einer Vermögensstrafe 189
dd) Zwischenergebnis 190
d) Zeitliche Beschränkungen der Möglichkeit der Rangänderung 190
aa) Beginn der Arrestierung eines Grundstücks 190
bb) Ende der Arrestierung eines Grundstückes 191
(1) Entscheidung ohne Anordnung des Verfalls von Wertersatz, der Einziehung von Wertersatz oder der Vermögensstrafe 191
(a) Rechtskräftige Entscheidung 191
(b) Nicht rechtskräftige Entscheidung 193
(c) Ausnahme: Verlängerung der Arrestierung nach § 111i? 193
(aa) Widersprüchlicher Gesetzeswortlaut des § 111i 194
(bb) Planwidrige Regelunglücke in § 111i 195
(cc) Analoge Anwendung des § 111i 198
(2) Rechtskräftige Entscheidung mit Anordnung des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz 200
(3) Aufhebung der Arrestanordnung während des Strafverfahrens 202
(4) Rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder Vermögensstrafe 203
(5) Kostenansatz nach rechtskräftiger Kostenentscheidung des Urteils 203
(6) Aufhebung der Arrestvollziehung aus sonstigen Gründen 204
e) Ergebnis 205
2. Rechtsfolgen des Zulassungsbeschlusses in § 111h Abs. 2 206
a) Grundsätzliche Geltung des Prioritätsprinzips 207
b) Änderung des Prioritätsprinzips durch den Zulassungsbeschluss? 207
aa) Die Rangfolge zwischen Verletztem und Justizfiskus (Staat) 207
bb) Die Rangfolge zwischen zugelassenem Verletzten und Gläubiger 209
(1) Vollstreckung des Gläubigers nach der Sicherstellung durch Arrest 209
(2) Eintragung der Rangänderung nach Beendigung der Arrestierung 212
cc) Die Rangfolge mehrerer Verletzter untereinander 213
(1) Die Rangfolge bei zugelassenem und nicht zugelassenem Verletzten 213
(2) Die Rangfolge zwischen zugelassenen Verletzten 216
(a) Gleichzeitige Vorrangeinräumung durch § 111h Abs. 1 Satz 1? 217
(b) Notwendigkeit und Maßgeblichkeit der Rangänderungseintragung 218
(c) Widerspruch zum Regelungsplan in den §§ 111b ff.? 222
(aa) Wortlaut des § 111h Abs. 1 222
(bb) Systematik 222
(cc) Entstehungsgeschichte und Telos des § 111h Abs. 1 223
(α) Gründe für Abweichung vom Regelungsplan? 226
(β) Fehlender Regelungsbedarf? 226
(αα) Einigung des Justizfiskus mit dem Verletzten i.S.d. § 880 BGB? 227
(ββ) Inhalt der Vorrangeinräumung i.S.d. § 111h Abs. 1 228
(γγ) Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 894 BGB 229
(d) Empfehlung für gesetzliche Neuregelung des § 111h 232
c) Ergebnis 232
3. Beschränkung der Zulassung gemäß § 111h Abs. 2 auf einen bestimmten Gläubigerkreis 234
a) Aus der Straftat erwachsener Anspruch i.S.d. § 111h Abs. 2 Satz 2 234
b) Rechtsschutzbedürfnis des Verletzten 235
II. Der Zugriff auf sonstige, arrestierte Vermögenswerte 235
1. Vorrangige Befriedigung des Verletzten aus eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen 239
a) Analoge Anwendung des § 111h 239
aa) Planwidrige Gesetzeslücke 239
bb) Rechtsähnlichkeit der Sachverhalte 240
(1) Vollstreckung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke 240
(a) Belastung mit einem rangfähigen Sicherungsrecht 241
(b) Kein Ausschluss der Rangänderung 243
(2) Vollstreckung in eingetragene Luftfahrzeuge 244
(3) Vollstreckung in ein nicht im Schiffsbauregister eingetragenes Schiffsbauwerk 247
(4) Zwischenergebnis 247
cc) Unbilligkeit der gesetzlichen Nichtregelung 248
(1) Fehlende gesetzliche Möglichkeiten zur Bevorrechtigung des Verletzten 249
(2) Unklare Möglichkeiten zur Bevorrechtigung des Verletzten 250
(3) Abhilfe und Bevorrechtigung des Verletzten durch eine Zulassung analog § 111h 251
dd) Zwischenergebnis 253
b) Besonderheiten bei analoger Anwendung des § 111h 253
c) Ergebnis 254
2. Vorrangige Befriedigung des Verletzten aus sonstigem beweglichem Vermögen, Forderungen und Vermögensrechten 254
a) Analoge Anwendung des § 111h 255
b) Die Rangfolge zwischen Justizfiskus und Verletzten 256
aa) Aufhebung von Arrestanordnung und Arrestpfändung? 258
bb) Alternative Möglichkeiten der Bevorrechtigung des Verletzten 259
(1) Aufhebung des Arrestes erst zum Ende des Ermittlungsverfahrens 260
(2) Aufhebung des Pfändungspfandrechts und Neupfändung 261
(3) Schuldrechtliche Rangrücktrittsvereinbarung 261
cc) Feststellung der Privilegierung des Verletzten i.S.d. § 111h 262
(1) Zulassungsverfahren analog § 111h Abs. 2 262
(2) Zulassungsbeschluss analog § 111h Abs. 2 264
dd) Vorschlag für gesetzliche Neuregelung 265
ee) Zwischenergebnis 266
c) Die Rangfolge zwischen Justizfiskus, Gläubiger und Verletzten 266
aa) Vorrangeinräumung zur Abänderung des Prioritätsprinzips? 267
(1) Aufhebung von Arrestanordnung und -pfändung 267
(2) Rangrücktrittsvereinbarung 268
(3) Analoge Anwendung des § 111g Abs. 3 Satz 1 269
bb) Umsetzung des Rechtsgedankens aus § 111h 270
(1) Generelle Aufhebung von Arrestanordnung und -pfändung 271
(a) Arrest wegen Verfall von Wertersatz oder Zurückgewinnungshilfe 271
(b) Arrest aus anderen Gründen 272
(2) Feststellung im Zulassungsverfahren analog § 111h Abs. 2 274
cc) Zwischenergebnis 274
d) Vorschlag für gesetzliche Neuregelung des § 111h 276
3. Ergebnis 278
E. Zusammenfassung der Ergebnisse 279
Literaturverzeichnis 285
Amtliche Veröffentlichungen und Materialien 296
Stichwortverzeichnis 298