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Die Aufhebung des Erbverzichts

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Quantius, M. (2001). Die Aufhebung des Erbverzichts. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50443-5
Quantius, Markus J.. Die Aufhebung des Erbverzichts. Duncker & Humblot, 2001. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50443-5
Quantius, M (2001): Die Aufhebung des Erbverzichts, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50443-5

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Die Aufhebung des Erbverzichts

Quantius, Markus J.

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 251

(2001)

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Abstract

Die nur fragmentarische Regelung des Erbverzichts im fünften Buch des BGB hat zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen, die auch heute, ein Jahrhundert nach Inkrafttreten der Kodifikation, noch immer nicht abschließend geklärt sind. Ein Teilkomplex der Problematik betrifft die Aufhebung des Erbverzichts. Wie, von wem, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen, insbesondere aber auch innerhalb welcher zeitlichen Grenzen kann ein einmal vereinbarter Erbverzicht wieder aufgehoben werden? Was gilt nach dem Tod des Erblassers, was nach dem des Verzichtenden? Ist die Aufhebung Verfügung von Todes wegen?

Nach einer kurzen Einführung in das Erbverzichtsrecht erörtert der Verfasser zunächst die Rechtsnatur der Erbverzichtsaufhebung sowie den Regelungsbereich des § 2351 BGB, bevor er sich der postmortalen Aufhebung zuwendet, die im Mittelpunkt der Untersuchung steht. Markus Quantius legt dar, daß eine Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers zwar ausgeschlossen ist, jedoch nicht nach dem des Verzichtenden, da es in diesem Fall zu einer Rechtsnachfolge in die Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden kommt. Diese Rechtsnachfolge vollzieht sich im Wege der Gesamterbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB. Abweichend von allgemeinen Grundsätzen ist der Rechtsübergang jedoch auf allein diejenigen Erben beschränkt, die zugleich auch Abkömmlinge des Verzichtenden sind.

Am Ende behandelt Markus Quantius die Frage der Aufhebungsmöglichkeit auch für diejenigen Rechtsinstitute, die als Sonderformen des Erbverzichts oder aber als zu diesem in einer rechtsverwandtschaftlichen Beziehung stehend anzusehen sind, namentlich für den Pflichtteilsverzicht, den Zuwendungsverzicht und den Verzicht auf den Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 11
Einleitung 13
Α. Einführung in das Erbverzichtsrecht 15
B. Die Aufhebung des Erbverzichts 20
I. Die Möglichkeit zur vertraglichen Aufhebung des Erbverzichts 21
II. Die Rechtsnatur der Erbverzichtsaufhebung 25
1. Der Ausschluß der einseitigen Erbverzichtsaufhebung 26
2. Die Erbverzichtsaufhebung als Verfügung von Todes wegen? 30
III. Die isolierte Aufhebung der Drittwirkung des Erbverzichts 36
IV. Der unmittelbare Regelungsbereich des § 2351 BGB 42
1. Der Verweis auf § 2348 BGB: Die notarielle Beurkundung 42
2. Der Verweis auf § 2347 BGB: Persönliche Voraussetzungen der Vertragspartner bei Abschluß des Aufhebungsvertrages 46
C. Die Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers oder des Verzichtenden 51
I. Das derzeitige Meinungsspektrum 53
II. Postmortale Erbverzichtsaufhebung durch Rechtsnachfolger 54
III. Zur Möglichkeit einer Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers 55
1. Die Aufhebungsbefugnis des Erblassers als vererbliche Rechtsposition? 56
2. Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis des Erblassers im Interesse der Rechtssicherheit? 59
3. Die Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis als höchstpersönliches Recht des Erblassers 64
a) Die Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechtspositionen gemäß §§ 413, 412, 399 Alt. 1BGB 65
b) Die Höchstpersönlichkeit der Aufhebungsbefugnis des Erblassers gemäß §§ 2351, 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB 69
4. Ergebnis zu Kapitel CIII 76
IV. Zur Möglichkeit einer Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Verzichtenden 76
1. Der Nachfolgemodus für einen Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden 77
a) Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Wege einer Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen 77
b) Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Wege einer Sondererbfolge 81
c) Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Wege der Gesamterbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB 82
2. Keine Höchstpersönlichkeit der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden 83
3. Keine Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Interesse der Rechtssicherheit 94
4. Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis im Interesse der anderen gesetzlichen Erben und der Pflichtteilsberechtigten? 95
a) Schutzunwürdigkeit der Interessen der gesetzlichen Erbanwärter an einem Ausschluß der Möglichkeit einer Erbverzichtsaufhebung 96
b) Interessen der Pflichtteilsberechtigten an einem Ausschluß der Möglichkeit einer Erbverzichtsaufhebung 97
c) Schutzwürdigkeit der Interessen der Pflichtteilsberechtigten? 101
d) Die Abfindung als ausgleichungspflichtiger Vorempfang im Sinne von §§ 2050, 2316 BGB 107
e) Die Abfindung als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB? 110
f) Die Abfindung als Gegenstand einer condictio ob causam finitam gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB 114
g) Die Erbverzichtsaufhebung als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB 117
h) Zwischenergebnis zu Kapitel C IV 4 120
5. Der Übergang der Aufhebungsbefugnis auf die Abkömmlinge unter den Erben 121
6. Die gesamthänderische Bindung der Aufhebungsbefugnis 125
7. Ergebnis zu Kapitel C IV 128
V. Anhang zu Kapitel C: Zur Möglichkeit einer Zession der Aufhebungsbefugnis 129
D. Die Aufhebung der Sonderformen des Erbverzichts und verwandter Rechtsinstitute 133
I. Die Aufhebung des Pflichtteilsverzichts 133
II. Die Aufhebung des Zuwendungsverzichts 135
III. Die Aufhebung des Verzichts auf den Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1517 BGB 141
Zusammenfassung der Ergebnisse 143
Literaturverzeichnis 145
Sachwortverzeichnis 160