Die Aufhebung des Erbverzichts
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Die Aufhebung des Erbverzichts
Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 251
(2001)
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Abstract
Die nur fragmentarische Regelung des Erbverzichts im fünften Buch des BGB hat zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen, die auch heute, ein Jahrhundert nach Inkrafttreten der Kodifikation, noch immer nicht abschließend geklärt sind. Ein Teilkomplex der Problematik betrifft die Aufhebung des Erbverzichts. Wie, von wem, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen, insbesondere aber auch innerhalb welcher zeitlichen Grenzen kann ein einmal vereinbarter Erbverzicht wieder aufgehoben werden? Was gilt nach dem Tod des Erblassers, was nach dem des Verzichtenden? Ist die Aufhebung Verfügung von Todes wegen?Nach einer kurzen Einführung in das Erbverzichtsrecht erörtert der Verfasser zunächst die Rechtsnatur der Erbverzichtsaufhebung sowie den Regelungsbereich des § 2351 BGB, bevor er sich der postmortalen Aufhebung zuwendet, die im Mittelpunkt der Untersuchung steht. Markus Quantius legt dar, daß eine Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers zwar ausgeschlossen ist, jedoch nicht nach dem des Verzichtenden, da es in diesem Fall zu einer Rechtsnachfolge in die Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden kommt. Diese Rechtsnachfolge vollzieht sich im Wege der Gesamterbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB. Abweichend von allgemeinen Grundsätzen ist der Rechtsübergang jedoch auf allein diejenigen Erben beschränkt, die zugleich auch Abkömmlinge des Verzichtenden sind.Am Ende behandelt Markus Quantius die Frage der Aufhebungsmöglichkeit auch für diejenigen Rechtsinstitute, die als Sonderformen des Erbverzichts oder aber als zu diesem in einer rechtsverwandtschaftlichen Beziehung stehend anzusehen sind, namentlich für den Pflichtteilsverzicht, den Zuwendungsverzicht und den Verzicht auf den Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 11 | ||
Einleitung | 13 | ||
Α. Einführung in das Erbverzichtsrecht | 15 | ||
B. Die Aufhebung des Erbverzichts | 20 | ||
I. Die Möglichkeit zur vertraglichen Aufhebung des Erbverzichts | 21 | ||
II. Die Rechtsnatur der Erbverzichtsaufhebung | 25 | ||
1. Der Ausschluß der einseitigen Erbverzichtsaufhebung | 26 | ||
2. Die Erbverzichtsaufhebung als Verfügung von Todes wegen? | 30 | ||
III. Die isolierte Aufhebung der Drittwirkung des Erbverzichts | 36 | ||
IV. Der unmittelbare Regelungsbereich des § 2351 BGB | 42 | ||
1. Der Verweis auf § 2348 BGB: Die notarielle Beurkundung | 42 | ||
2. Der Verweis auf § 2347 BGB: Persönliche Voraussetzungen der Vertragspartner bei Abschluß des Aufhebungsvertrages | 46 | ||
C. Die Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers oder des Verzichtenden | 51 | ||
I. Das derzeitige Meinungsspektrum | 53 | ||
II. Postmortale Erbverzichtsaufhebung durch Rechtsnachfolger | 54 | ||
III. Zur Möglichkeit einer Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers | 55 | ||
1. Die Aufhebungsbefugnis des Erblassers als vererbliche Rechtsposition? | 56 | ||
2. Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis des Erblassers im Interesse der Rechtssicherheit? | 59 | ||
3. Die Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis als höchstpersönliches Recht des Erblassers | 64 | ||
a) Die Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechtspositionen gemäß §§ 413, 412, 399 Alt. 1BGB | 65 | ||
b) Die Höchstpersönlichkeit der Aufhebungsbefugnis des Erblassers gemäß §§ 2351, 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB | 69 | ||
4. Ergebnis zu Kapitel CIII | 76 | ||
IV. Zur Möglichkeit einer Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Verzichtenden | 76 | ||
1. Der Nachfolgemodus für einen Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden | 77 | ||
a) Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Wege einer Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen | 77 | ||
b) Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Wege einer Sondererbfolge | 81 | ||
c) Übergang der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Wege der Gesamterbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB | 82 | ||
2. Keine Höchstpersönlichkeit der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden | 83 | ||
3. Keine Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis des Verzichtenden im Interesse der Rechtssicherheit | 94 | ||
4. Unvererblichkeit der Aufhebungsbefugnis im Interesse der anderen gesetzlichen Erben und der Pflichtteilsberechtigten? | 95 | ||
a) Schutzunwürdigkeit der Interessen der gesetzlichen Erbanwärter an einem Ausschluß der Möglichkeit einer Erbverzichtsaufhebung | 96 | ||
b) Interessen der Pflichtteilsberechtigten an einem Ausschluß der Möglichkeit einer Erbverzichtsaufhebung | 97 | ||
c) Schutzwürdigkeit der Interessen der Pflichtteilsberechtigten? | 101 | ||
d) Die Abfindung als ausgleichungspflichtiger Vorempfang im Sinne von §§ 2050, 2316 BGB | 107 | ||
e) Die Abfindung als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB? | 110 | ||
f) Die Abfindung als Gegenstand einer condictio ob causam finitam gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB | 114 | ||
g) Die Erbverzichtsaufhebung als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB | 117 | ||
h) Zwischenergebnis zu Kapitel C IV 4 | 120 | ||
5. Der Übergang der Aufhebungsbefugnis auf die Abkömmlinge unter den Erben | 121 | ||
6. Die gesamthänderische Bindung der Aufhebungsbefugnis | 125 | ||
7. Ergebnis zu Kapitel C IV | 128 | ||
V. Anhang zu Kapitel C: Zur Möglichkeit einer Zession der Aufhebungsbefugnis | 129 | ||
D. Die Aufhebung der Sonderformen des Erbverzichts und verwandter Rechtsinstitute | 133 | ||
I. Die Aufhebung des Pflichtteilsverzichts | 133 | ||
II. Die Aufhebung des Zuwendungsverzichts | 135 | ||
III. Die Aufhebung des Verzichts auf den Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1517 BGB | 141 | ||
Zusammenfassung der Ergebnisse | 143 | ||
Literaturverzeichnis | 145 | ||
Sachwortverzeichnis | 160 |