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Bloy, R. (1985). Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-45743-4
Bloy, René. Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht. Duncker & Humblot, 1985. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-45743-4
Bloy, R (1985): Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-45743-4

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Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht

Bloy, René

Schriften zum Strafrecht, Vol. 60

(1985)

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Table of Contents

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Einleitende Vorbemerkung 17
Erster Teil: Methodenreflexion: Über die Entwicklung dogmatischer Begriffe aus der Strafwürdigkeit und der Strafbedürftigkeit 19
I. Ziel der Methodenreflexion 19
II. Kategoriale und teleologische Begriffsbildung im Strafrecht 20
III. Die Methode der teleologischen Begriffsbildung 23
IV. Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit als zentrale Kategorien teleologischer Begriffsbildung 30
1. Die Strafwürdigkeit 30
2. Die Strafbedürftigkeit 35
3. Konsequenzen für die Begriffsbildung 39
Zweiter Teil: Die historische Entwicklung der Lehre von Täterschaft und Teilnahme in ihren Grundlinien 46
I. Die Aufgabe einer Darstellung der Historie im Rahmen der Untersuchung 46
II. Römischrechtliche und deutschrechtliche Ausgangspunkte der Entwicklung 47
III. Die italienische Strafrechtswissenschaft des 13.–16. Jahrhunderts 53
IV. Die Rezeption und das gemeine Recht 58
1. Die Übernahme der italienischen Teilnahmedoktrin im 16. und 17. Jahrhundert 58
2. Neue Impulse durch die Naturrechtslehre im 18. Jahrhundert 62
V. Die Aufklärung und das 19. Jahrhundert 67
1. Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung im Zeitalter der Aufklärung 67
2. Die Entwicklung der Teilnahmelehre seit Feuerbach bis zum Beginn des Einflusses Hegels auf das Strafrecht 72
3. Die strafrechtliche Hegelschule 78
4. Die Sonderstellung Ludens gegenüber den Hegelianern 84
5. Beteiligung und Kausalität – naturalistische Einflüsse in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts 86
Dritter Teil: Der gegenwärtige Stand der Lehre von Täterschaft und Teilnahme 96
I. Die Gesetzeslage 96
II. Die Rechtsprechung und die subjektive Theorie 99
1. Historische und dogmatische Grundlagen der subjektiven Theorie 99
2. Die Anfänge der BGH-Rechtsprechung als Fortführung der vom Reichsgericht begründeten Tradition 101
3. Von den ersten Ansätzen bis zum Durchbruch der normativen Kombinationstheorie in der BGH-Rechtsprechung 102
4. Die Weiterführung der objektivierenden Tendenzen durch Nowakowski 105
5. Die Entscheidungen BGHSt 9, 119 bis BGHSt 18, 87 (Staschynskij-Urteil): Eine Periode des Schwankens 106
6. Besonderheiten der Tatbestandsstruktur des § 216 StGB? 109
7. Die Fortführung der BGH-Rechtsprechung auf der Grundlage der normativen Kombinationstheorie 111
8. Die Differenzierung zwischen den Beteiligungsformen, ein Ausdruck quantitativer Abstufungen oder qualitativer Alternativen? 111
9. Einige Bemerkungen zur BGH-Rechtsprechung in den letzten zehn Jahren 113
III. Extensiver und restriktiver Täterbegriff 115
1. Die Gegenüberstellung von extensivem und restriktivem Täterbegriff in dogmengeschichtlicher Sicht 115
2. Die Vereinbarkeit des extensiven Täterbegriffs mit der (formal-)objektiven Theorie 117
a) Das Verhältnis der formal-objektiven Theorie zur mittelbaren Täterschaft 117
b) Der Lösungsweg Eb. Schmidts 119
c) Kritische Einwände gegen den Lösungsweg Eb. Schmidts 120
3. Die Überwindung des extensiven Täterbegriffs durch die Entwicklung personaler Täterschaftskriterien im Bereich der vorsätzlichen Delikte 121
4. Der extensive Täterbegriff und die fahrlässigen Delikte 124
IV. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs – psychisch vermittelte Kausalität – Regreßverbot 126
1. Die Rolle der Kausalität in der historischen Entwicklung der Beteiligungsformen bis zur strafrechtlichen Hegelschule 126
2. Die Begründung der Lehre von der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Luden 126
3. Die Unterscheidung zwischen physisch und psychisch vermittelter Kausalität als Weiterentwicklung der Lehre von der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs 128
4. Das Regreßverbot 130
a) Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach dem Maßstabe des Dazwischentretens eines frei handelnden Dritten? 130
b) Täterschaft und Teilnahme bei fahrlässiger Straftat? 134
aa) Präzisierung der Problemlage 134
bb) Die Eröffnung der neueren Diskussion um das Regreßverbot durch Naucke 137
cc) Der Streit um die Beherrschbarkeit eines Geschehens für einen fahrlässigen Ersthandelnden bei späterem Dazwischentreten eines vorsätzlichen Zweithandelnden 137
dd) Das Regreßverbot als Maßstab für die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen 138
ee) Das Sonderproblem der fahrlässigen Förderung fremder Selbsttötung 146
V. Die Einheitstäterlehre – zugleich ein Blick auf die Situation im österreichischen Strafrecht 149
1. Formale und funktionale Einheitstäterschaft 149
2. Das Einheitstätersystem des § 14 OWiG 151
a) Der Begriff der Beteiligung in § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG 151
b) Die Grenzen der Versuchsstrafbarkeit gem. § 14 Abs. 2 OWiG – ein Systembruch 152
c) Schlußfolgerungen: § 14 OWiG als Ausdruck eines verdeckten funktionalen Einheitstätersystems 155
d) Die Behandlung der besonderen persönlichen Merkmale in § 14 Abs. 1 S. 2 OWiG 156
3. Grenzen der Erfassung von Handlungsunwerten im Einheitstätersystem 159
4. Die Beteiligung am Sonderdelikt im Einheitstätersystem 162
5. Das Einheitstätersystem der §§ 12 – 14 östStGB 166
a) Historischer Kontext der gegenwärtigen Regelung 166
b) Die Kontroverse über die Bedeutung des Akzessorietätsprinzips im geltenden österreichischen Strafrecht 167
aa) Wertfreie oder werterfüllte Beteiligungsformen? 167
bb) Der Begriff des „Bestimmens“ in § 12 2. Alt. östStGB 167
cc) Die Beteiligung am Sonderdelikt gem. § 14 östStGB 169
VI. Täter- und Teilnehmerdelikt 172
1. Historische Vorläufer der Figur des Teilnehmerdelikts 172
2. Äquivalenztheorie und Ablehnung des Akzessorietätsgedankens als Grundlagen für eine Verselbständigung der Teilnahme 174
3. Die These von der Entbehrlichkeit der Haupttat für die Teilnahme 176
a) Die Konzeption Lüderssens auf der Basis der reinen Verursachungstheorie 176
b) Der Ansatz Piotets als faktische Hinwendung zur Einheitstäterschaft 179
c) Der Kern der Lehre vom Teilnehmerdelikt: Die Haupttat als Erfolg von Anstiftung und Beihilfe 180
4. Die Rolle des Akzessorietätsprinzips beim Teilnehmerdelikt 182
a) Die Beschränkung der Akzessorietät auf eine ausschließlich strafbarkeitsbegrenzende Funktion 182
b) Kritische Bemerkungen zur verkürzten Sicht der Akzessorietät aus der Perspektive der Lehre vom Teilnehmerdelikt 183
5. Die Behandlung der Teilnahme eines Extraneus am Sonderdelikt durch die Vertreter der Lehre vom Teilnehmerdelikt 185
6. Gemäßigte Varianten der Lehre vom Teilnehmerdelikt 187
a) Die von Sax vertretene Position 187
b) Anstiftung und Beihilfe als Straftatbestände bei Herzberg 188
VII. Beteiligung mit und ohne Tatherrschaft – Pflichtdelikte 192
1. Geistesgeschichtliche Fundamente der Tatherrschaftslehre 192
2. Die Tatherrschaftslehre in ihrer subjektivierenden Ausprägung 194
3. Die Behandlung der Mitwirkung im Vorbereitungsstadium – ein Prüfstein für das Maß der Subjektivierung des Tatherrschaftsbegriffs 196
4. Die Tatherrschaftslehre im Übergang von der kausalen zur personalen Konzeption der Zurechnungslehre 201
5. Die Tatherrschaftslehre in ihrer objektivierenden Ausprägung 202
a) Die Tatherrschaft als personales Zurechnungskriterium für die Täterschaft 202
b) Die Akzessorietät als personales Zurechnungskriterium für die Teilnahme 205
aa) Die Bedeutung des Handlungsunrechts für die Abschichtung von Täterschaft und Teilnahme 205
bb) Akzessorietät und Schuldteilnahmetheorie – zugleich ein Blick auf Rechtsprechung und Schrifttum in der Schweiz 207
cc) Die Unrechtsteilnahme als Ausdruck der Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das tatbestandliche Unrecht 211
dd) Die Doppelfunktion der Akzessorietät: Zurechnung des tatbestandlichen Unrechts bei fehlender Tatherrschaft und bei fehlender Subjektsqualität 212
6. Die denkbaren Konstellationen im Verhältnis zwischen den Täterschaftskriterien der Tatherrschaft und der Sonderpflichtverletzung 213
7. Die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Unterlassungsdelikte 214
a) Die Untauglichkeit des Tatherrschaftskriteriums im Bereich der Unterlassungsdelikte 214
b) Differenzierung der Beteiligungsformen bei den Unterlassungsdelikten nach dem Entstehungsgrund der verletzten Garantenpflicht? 216
c) Das Sonderproblem der Begehbarkeit verhaltensgebundener Delikte durch Unterlassen 219
aa) Die generelle Möglichkeit einer Handlungsmodalitätenäquivalenz der Unterlassung 219
bb) Darstellung der Problematik und ihrer Lösung am Beispiel des Betruges 221
cc) Schlußfolgerungen: Die Verhaltensgebundenheit als ergänzendes Täterschaftskriterium neben der Sonderpflichtverletzung 223
d) Echte und unechte verhaltensgebundene Delikte 224
e) Zusammenfassung und Ausblick auf das verbleibende Problemfeld 226
8. Die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Fahrlässigkeitsdelikte 226
9. Die Bedeutung der Pflichtverletzung für die vorsätzlichen Begehungsdelikte 229
a) Die Leitlinien der von Roxin begründeten Lehre von den Pflichtdelikten 229
b) Der Wert der Grundeinsichten, die Roxins Lehre vermittelt 230
c) Grenzen der Verallgemeinerungsfähigkeit der Lehre von den Pflichtdelikten: die gemischten Pflicht- und Herrschaftsdelikte 231
d) Die Extranenteilnahme bei den Sonderpflichtdelikten 233
aa) Darstellung und Kritik der Problemlösung bei Roxin 233
bb) Unvermeidbare Wertungswidersprüche bei durchgängiger Ablehnung einer Teilnahmemöglichkeit an unvorsätzlicher Tat? 236
cc) Anstiftung des Intraneus zu einer nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigten Tat durch einen Extraneus 236
dd) Das Zusammenwirken eines herrschaftslosen Intraneus mit einem extranen Tatherrn: mittelbare Täterschaft oder strafrechtlich irrelevante Mischform der Beteiligungsrollen? 237
10. Der Einsatz eines absichtslosen dolosen Werkzeugs – ein Problem der Teilnahmelehre oder des Zueignungsbegriffs? 241
11. Zusammenfassender Überblick über die Grundstrukturen von Täterschaft und Teilnahme 243
Vierter Teil: Die Beteiligung im Lichte der allgemeinen Zurechnungsprinzipien 244
I. Die Zurechnung in ihrer umfassendsten Bedeutung 244
II. Die Zurechnung im Strafrecht – eine Skizze 247
1. Leitende Gesichtspunkte für die Bildung von Zurechnungskategorien 247
2. Einzelne Zurechnungskategorien 248
a) Unrecht und Schuld 248
b) Rechtsgutsangriff und Pflichtverletzung 252
c) Handlung, Erfolg und Kausalität 264
aa) Die Handlung 264
bb) Der Erfolg 264
cc) Kausalität und objektive Zurechnung, insbesondere bei der Beihilfe 270
d) Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit 290
Fünfter Teil: Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus 293
I. Die Aufgabenstellung und ihre Implikationen 293
II. Die Beteiligungsform als empirischer Gestalttypus 295
1. Die vorrechtliche Existenz von Beteiligungsformen 295
2. Die typologische Erfassung der Beteiligungsformen bei Hardwig 296
a) Der Standpunkt Hardwigs 296
b) Die Polarität von Typus und Begriff 299
c) Kritische Anmerkungen zu Hardwigs Konzeption 300
3. Die Beteiligungsformen als kriminalphänomenologische Tattypen (Geerds) 301
III. Die Beteiligungsform als normativer Realtypus 302
1. Das Erfordernis einer teleologischen Ausformung des Typus im Strafrecht 302
2. Die extensive Verwendung der Denkform des Typus durch Hassemer 303
3. Die Beteiligungsform als normativer Typus in der wissenschaftlichen Diskussion 304
a) Erste Ansätze 304
b) Die „Typen der Unwertbeurteilung“ bei Sax 305
c) Die Denkform des Typus in der Teilnahmelehre bei Gössel 306
d) Die Ganzheitstheorie Schmidhäusers 307
e) Die Betonung der normativen Elemente durch Cramer 309
f) Die Konzeption Roxins 309
4. Das Sonderproblem der Mischformen der Beteiligungsrollen 312
IV. Die einzelnen Beteiligungsformen in ihren strukturellen Unterschieden und Verflechtungen 313
1. Täterschaft und Teilnahme 313
a) Der Strafwürdigkeitsgehalt von Täterschaft und Teilnahme 314
b) Der Strafbedürftigkeitsgehalt von Täterschaft und Teilnahme 318
2. Anstiftung und Beihilfe 322
a) Der Strafwürdigkeitsgehalt von Anstiftung und Beihilfe 323
aa) Die absolute Strafwürdigkeit von Anstiftung und Beihilfe 323
α) Die Anstiftung – eine reine Erfolgsverursachung? 323
β) Die Abgrenzung der Anstiftung von der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) 323
γ) Die Lehre vom Erfordernis der sog. Kollusion bei der Anstiftung 328
δ) Die Bedeutung der Figur des omnimodo facturus für die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe 330
ε) Die Umstimmung eines anderen zur Begehung der Tat in qualifizierter Form 332
bb) Die relative Strafwürdigkeit von Anstiftung und Beihilfe 336
α) Die Korrumpierung des Täters als Rechtfertigung einer tätergleichen Bestrafung des Anstifters 336
β) Die Rechtfertigung einer tätergleichen Bestrafung des Anstifters durch die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise 337
γ) Schlußfolgerungen für die Lösung der sog. Umstimmungsproblematik 343
b) Der Strafbedürftigkeitsgehalt von Anstiftung und Beihilfe 343
3. Mittelbare Täterschaft und Anstiftung 344
a) Die Verschiedenheit von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung in den Grundstrukturen 344
b) Grenzfälle zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung 345
aa) Die Veranlassung eines im Grenzbereich der Entschuldigungsgründe Handelnden zur Tatbegehung – zugleich eine Stellungnahme zur Normativierung der Tatherrschaft durch das Verantwortungsprinzip 345
bb) Die Veranlassung eines im vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnden zur Tatbegehung – eine Grenze für den Anwendungsbereich des Verantwortungsprinzips? 347
cc) Der sog. Irrtum über den konkreten Handlungssinn 351
α) Der Irrtum über taterhebliche Handlungsvoraussetzungen 352
β) Die Täuschung über quantifizierbare Unrechts- und Schuldmaße 353
γ) Die Täuschung über qualifizierende Tatumstände 355
δ) Die Hervorrufung eines error in persona 358
Exkurs: Die Benutzung eines Tatentschlossenen im Spannungsfeld zwischen mittelbarer Täterschaft, Nebentäterschaft und Beihilfe 362
4. Mittäterschaft und Beihilfe 367
a) Der Grenzbereich zwischen Mittäterschaft und Beihilfe als Hauptanwendungsgebiet der Theorien zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme 367
b) Die Lehre von der funktionellen Tatherrschaft in ihren Grundzügen 369
c) Zur Kritik an der Figur der funktionellen Tatherrschaft: Teilherrschaft oder Mitherrschaft? 370
d) Sonderfälle der Mittäterschaft 372
aa) Die additive Mittäterschaft 372
bb) Die alternative Mittäterschaft 376
e) Die Beihilfe als Komplementär-Typus zur Mittäterschaft 377