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Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht

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Harke, J. (2005). Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51373-4
Harke, Jan Dirk. Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht. Duncker & Humblot, 2005. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51373-4
Harke, J (2005): Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51373-4

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Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht

Harke, Jan Dirk

Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F., Vol. 45

(2005)

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About The Author

Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.

Abstract

Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen? Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklich denkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat? In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltverzeichnis 7
Abkürzungen 9
Einführung 15
Erstes Kapitel: Ulpians Irrtumstraktat 22
§ 1 Dissensus in corpore: D 18.1.9pr 23
§ 2 Dissensus und error in nomine: D 18.1.9.1 28
§ 3 Error in nomine und error in corpore im Testamentsrecht 34
§ 4 Error in materia : D 18.1.9.2 40
§ 5 Error in sexu und die ratio des error in materia : D 18.1.11 54
§ 6 Die Ansicht Marcells 62
§ 7 Der beiderseitige Irrtum: D 18.1.14 68
§ 8 Error in qualitate und Verkäuferhaftung 74
§ 9 Ergebnisse 78
Zweites Kapitel: Error und consensus bei anderen Juristen 81
§ 10 Kaufrecht: Die Haltung Paulus' 81
§ 11 Andere Konsensualverträge: Die Haltung Pomponius' 90
§ 12 Realverträge: Die Haltung Julians und der sogenannte error in person 104
§ 13 Stipulationsrecht: Klassische Irrtums- und justinianische Dissenslehre 124
§ 14 Errantis voluntas nulla est 146
Drittes Kapitel: Irrtum und Unmöglichkeit 160
§ 15 Unmöglichkeitsdoktrin im Recht der Stipulation 161
§ 16 Unmöglichkeitsfälle im Kaufrecht 178
§ 17 Unmöglichkeit und Irrtum: Die mensa cooperta pro solida vendita 203
Viertes Kapitel: Irrtum und Sachmängelhaftung 210
§ 18 Die Haftung des Verkäufers nach Trebaz, Labeo und Pomponius 211
§ 19 Die Haftung des Verkäufers nach Julian 216
§ 20 Sachmängelhaftung und Irrtum: Die mensae quasi citreae emptae 225
Fünftes Kapitel: Irrtum und Willensmängel 229
§ 21 Geheimer Vorbehalt und Scheingeschäft 229
§ 22 Täuschung und Zwang 250
§ 23 Nachklassische Annäherung von dolus, metus und error 267
Sechstes Kapitel: Irrtum, Auslegung und Beweislast 273
§ 24 Auslegung und quod actum 273
§ 25 Auslegungsregeln 311
§ 26 Vermutung und Beweislast 327
Zusammenfassung 348
Quellenverzeichnis 355