Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht
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Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht
Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F., Vol. 45
(2005)
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Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.Abstract
Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen? Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklich denkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat? In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungen | 9 | ||
Einführung | 15 | ||
Erstes Kapitel: Ulpians Irrtumstraktat | 22 | ||
§ 1 Dissensus in corpore: D 18.1.9pr | 23 | ||
§ 2 Dissensus und error in nomine: D 18.1.9.1 | 28 | ||
§ 3 Error in nomine und error in corpore im Testamentsrecht | 34 | ||
§ 4 Error in materia : D 18.1.9.2 | 40 | ||
§ 5 Error in sexu und die ratio des error in materia : D 18.1.11 | 54 | ||
§ 6 Die Ansicht Marcells | 62 | ||
§ 7 Der beiderseitige Irrtum: D 18.1.14 | 68 | ||
§ 8 Error in qualitate und Verkäuferhaftung | 74 | ||
§ 9 Ergebnisse | 78 | ||
Zweites Kapitel: Error und consensus bei anderen Juristen | 81 | ||
§ 10 Kaufrecht: Die Haltung Paulus' | 81 | ||
§ 11 Andere Konsensualverträge: Die Haltung Pomponius' | 90 | ||
§ 12 Realverträge: Die Haltung Julians und der sogenannte error in person | 104 | ||
§ 13 Stipulationsrecht: Klassische Irrtums- und justinianische Dissenslehre | 124 | ||
§ 14 Errantis voluntas nulla est | 146 | ||
Drittes Kapitel: Irrtum und Unmöglichkeit | 160 | ||
§ 15 Unmöglichkeitsdoktrin im Recht der Stipulation | 161 | ||
§ 16 Unmöglichkeitsfälle im Kaufrecht | 178 | ||
§ 17 Unmöglichkeit und Irrtum: Die mensa cooperta pro solida vendita | 203 | ||
Viertes Kapitel: Irrtum und Sachmängelhaftung | 210 | ||
§ 18 Die Haftung des Verkäufers nach Trebaz, Labeo und Pomponius | 211 | ||
§ 19 Die Haftung des Verkäufers nach Julian | 216 | ||
§ 20 Sachmängelhaftung und Irrtum: Die mensae quasi citreae emptae | 225 | ||
Fünftes Kapitel: Irrtum und Willensmängel | 229 | ||
§ 21 Geheimer Vorbehalt und Scheingeschäft | 229 | ||
§ 22 Täuschung und Zwang | 250 | ||
§ 23 Nachklassische Annäherung von dolus, metus und error | 267 | ||
Sechstes Kapitel: Irrtum, Auslegung und Beweislast | 273 | ||
§ 24 Auslegung und quod actum | 273 | ||
§ 25 Auslegungsregeln | 311 | ||
§ 26 Vermutung und Beweislast | 327 | ||
Zusammenfassung | 348 | ||
Quellenverzeichnis | 355 |