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Auskünfte und Zusagen von Finanzbehörden

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Monreal, A. (1967). Auskünfte und Zusagen von Finanzbehörden. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-41755-1
Monreal, Alfred. Auskünfte und Zusagen von Finanzbehörden. Duncker & Humblot, 1967. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-41755-1
Monreal, A (1967): Auskünfte und Zusagen von Finanzbehörden, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-41755-1

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Auskünfte und Zusagen von Finanzbehörden

Monreal, Alfred

Schriften zum Steuerrecht, Vol. 2

(1967)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 12
Erster Teil: Begriff und Rechtsnatur der „Auskunft“ und „Zusage“ 15
Erster Abschnitt: Die Begriffe „Auskunft“ und „Zusage“ 15
I. Der Begriff „Auskunft“ 15
1. Im allgemeinen Sprachgebrauch 15
2. Im Steuerrecht 15
II. Die Arten der Auskunft im Steuerrecht 16
1. Die Rechtsauskunft 16
a) als Tatbestandsauskunft 16
b) als Rechtsfolgenauskunft 17
2. Die Tatsachenauskunft 17
3. Die Tatsachen- und Rechtsfolgenauskunft 18
III. Die „Auskunft allgemeiner Art“ und die „konkrete Auskunft 18
1. Die Auskunft allgemeiner Art 18
2. Die konkrete Auskunft 19
IV. Der Begriff der Zusage und sein Verhältnis zum Begriff der Auskunft 19
1. Im Sprachgebrauch 19
2. Im Steuerrecht 20
V. Kritik und Stellungnahme 22
VI. Die Arten der Zusage 26
1. Die Zusage, einen bestimmten Sachverhalt rechtlich in einer bestimmten Art und Weise zu behandeln 26
2. Die Zusage, einen Sachverhalt zu unterstellen 27
VII. Die Abgrenzung der „Auskunft“ und „Zusage“ von anderen Erklärungen, insbesondere von „Vorbesprechungen“ und „allgemein gehaltenen Erörterungen“ 27
Zweiter Abschnitt: Die Rechtsnatur der „Auskunft“ und „Zusage“ 33
I. Die Problematik 33
1. Der Begriff der „Verfügung“ im Sinne der AO 33
2. Der Steuerverwaltungsakt 34
II. Die Rechtsnatur der in den Steuergesetzen vorgesehenen Auskünfte von Finanzbehörden an Steuerpflichtige 36
1. Die Rechtsnatur der Zolltarifauskunft 36
2. Die Auskunft gemäß § 56 LStDV, die sog. Lohnsteueranrufungsauskunft 37
3. Die Rechtsnatur der Auskunft gemäß § 128 LAG 38
III. Die Rechtsnatur der in den Steuergesetzen nicht vorgesehenen Auskünfte und Zusagen von Finanzbehörden an Steuerpflichtige 39
1. Die Rechtsnatur der Auskunft 39
a) Die Rechtsprechung 39
b) Die Literatur und die eigene Untersuchung 40
2. Die Rechtsnatur der Zusage 45
a) Die Rechtsprechung 46
b) Die Literatur 48
c) Stellungnahme 49
Zweiter Teil: Bedeutung und Wirkung der Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 56 LStDV) und Auskunft nach § 128 LAG 55
Erster Abschnitt: Die Lohnsteueranrufungsauskunft 55
I. Einleitung 55
II. Die Bedeutung der Lohnsteueranrufungsauskunft, die dem Arbeitgeber erteilt worden ist, für die Haftung desselben 56
III. Die Bedeutung der Lohnsteueranrufungsauskunft, die dem Arbeitgeber erteilt worden ist, für die Steuerschuld des Arbeitnehmers 61
IV. Die Bedeutung der Lohnsteueranrufungsauskunft, die dem Arbeitnehmer erteilt worden ist 62
Zweiter Abschnitt: Die Auskunft gemäß § 128 LAG 63
Dritter Teil: Die Bedeutung der im Gesetz nicht vorgesehenen Auskünfte und Zusagen für das Steuerfestsetzungs(Veranlagungs-)verfahren 65
Erster Hauptabschnitt: Die konkrete Rechtsauskunft und die Zusage einer bestimmten rechtlichen Behandlung eines Sachverhalts. Die Rechtfertigung der Zusammenbehandlung von Rechtsauskunft und Zusage und Problemstellung 65
Erster Abschnitt: Die „unrichtige“ Rechtsauskunft und Zusage 69
I. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs 69
II. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 71
A. Der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung 71
B. Die Entwicklung der BFH-Rechtsprechung 73
III. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte 81
IV. Die steuerrechtliche Literatur zu dem gestellten Problem 82
A. Die Autoren, die eine Bindung der Finanzbehörden an unrichtige Rechtsauskünfte und Zusagen ablehnen 83
B. Die Autoren, die eine Bindung der Finanzbehörden an unrichtige Rechtsauskünfte und Zusagen bejahen 86
V. Der eigene Standpunkt 94
Zweiter Abschnitt: Die „unzutreffende“ Rechtsauskunft und Zusage 101
Erster Unterabschnitt: Andere Auslegung oder Ausdeutung des Gesetzes 101
I. Vorbemerkung 101
II. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes 101
A. Die Behörde legt das Gesetz nachträglich anders aus 101
B. Die Behörde hält nachträglich eine andere Ausdeutung eines. Gesetzesbegriffes für zutreffend 102
III. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes 103
A. Die Behörde legt das Gesetz nachträglich anders aus 103
B. Die Behörde hält nachträglich eine andere Ausdeutung eines Gesetzesbegriffes für zutreffend 106
IV. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte 114
V. Die Literatur 114
VI. Stellungnahme 116
Zweiter Unterabschnitt: Andere Ermessensausübung 121
I. Vorbemerkung 121
II. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes 122
III. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes 123
IV. Die Literatur 125
V. Stellungnahme 125
Dritter Abschnitt: Die einzelnen Voraussetzungen, unter denen eine Bindung an Auskünfte und Zusagen angenommen werden kann 126
Vorbemerkung 126
I. Der Steuerpflichtige muß dem Finanzamt in seiner eigenen Steuerangelegenheit einen bestimmten Sachverhalt unterbreiten und zu erkennen geben, daß er hinsichtlich dieses Sachverhalts eine verbindliche Auskunft oder Zusagen erstrebt 126
II. Wird die finanzbehördliche Erklärung nur mündlich erteilt, so liegt die Vermutung nahe, daß nur eine unverbindliche Meinungsäußerung – keine Auskunft oder Zusage – gegeben ist 132
III. Das Finanzamt muß durch seine Beamten, die für die spätere Veranlagung zuständig sind, die erbetene Auskunft oder Zusage geben 134
IV. Der Bindungs„wille“. Vorbehalte in der Bindung schließen die Bindung aus 148
V. Die Auskunft oder Zusage muß vor dem Abschluß des Geschäfts gegeben und ursächlich für den Abschluß des Geschäfts gewesen sein 155
VI. Der Steuerpflichtige muß darauf vertrauen und vertrauen dürfen, daß die Auskunft bzw. Zusage zutreffend ist und die Finanzbehörde sich bei der später erfolgenden Steuerfestsetzung danach richtet. Er muß die zur Bindung notwendigen Dispositionen in diesem Vertrauen treffen 168
VII. Weil erfahrungsgemäß die Finanzbehörden vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen nur selten geben, muß der Steuerpflichtige, der behauptet, vom Finanzamt eine Auskunft oder Zusage erhalten zu haben, entsprechende Tatsachen darlegen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten 178
VIII. Hat das Finanzamt eine Auskunft bzw. Zusage für einen Dauertatbestand gegeben, so kann es im allgemeinen seine Erklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In solchen Fällen kann sich der Steuerpflichtige bei seinen geschäftlichen Maßnahmen auf die veränderte Lage einstellen 181
Zweiter Hauptabschnitt: Die konkrete Tatsachenauskunft 186
I. Vorbemerkung 186
II. Die Bedeutung der falschen Tatsachenauskunft für die Haftung eines Steuerpflichtigen 186
III. Die Bindungswirkung der falschen Tatsachenauskunft 187
Dritter Hauptabschnitt: Die Zusage, einen Sachverhalt zu unterstellen 189
Vierter Teil: Die Bedeutung der im Gesetz nicht vorgesehenen Auskünfte und Zusagen für das Berichtigungsverfahren 191
I. Vorbemerkung 191
II. Die Rechtsprechung 191
III. Die Literatur 193
IV. Stellungnahme 193
Fünfter Teil: Die Bedeutung der im Gesetz nicht vorgesehenen Auskünfte und Zusagen für das Rechtsmittelverfahren 195
I. Vorbemerkung 195
II. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes 195
III. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes 197
IV. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte 199
V. Die Literatur 199
VI. Stellungnahme 199
Literaturverzeichnis 205
Sachverzeichnis 217