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Blohmeyer, J. (1966). Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung. Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-40205-2
Blohmeyer, Jürgen. Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung: Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung. Duncker & Humblot, 1966. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-40205-2
Blohmeyer, J (1966): Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung: Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-40205-2

Format

Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung

Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung

Blohmeyer, Jürgen

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 5

(1966)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 11
Vorbemerkung: Ziel und Weg der Arbeit 13
Erster Teil: Gibt es Dritte, die neben den Parteien der Zwangsvollstreckung erinnerungsbefugt sind? 17
Erster Abschnitt: Die verfahrensrechtliche Natur der Erinnerung Dritter 20
A. Prozessuale Einordnung der Erinnerung: Klage- oder Rechtsmittelprinzip? 21
I. Verfahrenskontinuität und Verfahrensneubeginn als gegensätzliche Anfechtungsformen 21
II. Vergleich der Erinnerung mit eindeutig dem einen oder anderen Anfechtungsprinzip zugeordneten Anfechtungsmitteln 24
III. Die Bestimmung des Unterscheidungsmerkmals beider Anfechtungsprinzipien aus den unterschiedlichen, mit ihnen verfolgten Zwecken 27
IV. Der Dualismus beider Anfechtungsprinzipien und das Prinzip des rechtlichen Gehörs 32
V. Die Erinnerung ist in ihrer Funktion als Anfechtungsmittel strukturell eine gegen den Vollstreckungsgläubiger gerichtete Klage 34
VI. Überprüfung des Ergebnisses aus der Natur des mit der Erinnerung anzufechtenden Vollstreckungsakts 35
VII. Überprüfung der Prinzipientrennung (Klage-Rechtsmittel) und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Qualifizierung der Erinnerung an Hand anderer Rechtsbehelfe der ZPO und des FGG 38
B. Die Folgerungen aus der Qualifizierung der Erinnerung als Klagerechtsbehelf für die Frage nach der Erinnerungsbefugnis Dritter 42
I. Die Erinnerung Dritter löst ein selbständiges Verfahren aus und ist mit keinem Beitritt zu fremdem Verfahren verknüpft 42
II. Kriterium der Erinnerungsbefugnis Dritter: Das Recht auf Beseitigung des ergangenen Vollstreckungsakts, nicht das rechtliche Interesse an seiner Beseitigung 44
C. Ergebnis 50
Zweiter Abschnitt: Die sachlichen Voraussetzungen der Erinnerung Dritter 51
A. Das Drittrecht nach § 766 und § 771 ZPO 51
B. Die Grundlage der Erinnerungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners 53
C. Überblick über die nach Rechtsprechung und Lehre erinnerungsbefugten Dritten 54
I. Der gesetzliche Vertreter des Schuldners 54
II. Diejenigen Dritten, denen der Vollstreckungsgegenstand dinglich zu- oder mitzugeordnet ist 56
III. Der mit dem Gegenstand der Vollstreckung begrifflich verknüpfte Dritte (Drittschuldner) 59
IV. Der konkurrierende Gläubiger 60
1. Der schlicht konkurrierende Gläubiger 60
2. Der privilegiert konkurrierende Gläubiger und sonstwie begünstigte Dritte ohne typische Gläubigerposition 61
3. Der schlicht konkurrierende Gläubiger im Konkurs des Vollstreckungsschuldners 62
4. Der nachstehende Pfandgläubiger 63
V. Der fehlsam an Stelle des Vollstreckungsschuldners getroffene Dritte 64
D. Untersuchung der verschiedenen für die Erinnerungsbefugnis Dritter in Betracht kommenden Gründe 65
I. Die Erinnerungsrechte Dritter zerfallen in zwei Gruppen 67
1. Die erste Gruppe: Die Beeinträchtigung bereits durch einen ordnungsgemäßen Vollstreckungsakt berechtigt zur Erinnerung gegen alle bei Erlaß des betreffenden Akts denkbaren Verstöße 68
2. Die zweite Gruppe: Die Beeinträchtigung durch einen Vollstreckungsakt, der gegen eine bestimmte, einen Dritten begünstigende Norm verstößt, berechtigt diesen Dritten zur Erinnerung gegen diesen Verstoß 77
II. Die Problematik der Erinnerungsbefugnis der ersten Gruppe 81
1. Problem der relativen Nichtigkeit 81
2. Tatbestands- und Gestaltungswirkung 89
3. Schließt die Befugnis des Schuldners, einem Dritten durch eigene Handlungen Nachteil zuzufügen, die Erinnerungsbefugnis dieses Dritten aus? 99
4. Die besondere Problematik der Erinnerungsbefugnis des nachstehenden Pfandgläubigers 103
E. Ergebnis 107
Schlußabschnitt: Rechtsnatur der Befugnis mehrerer Personen nebeneinander: Einzelbefugnis oder gesamthandliche Befugnis? 108
A. Problem der Erinnerungsgesamthand (Notwendige Streitgenossenschaft § 62 2. Alternative ZPO) 108
B. Zwischen den anfechtungsberechtigten Dritten untereinander und in ihrem Verhältnis zum anfechtungsberechtigten Vollstreckungsschuldner besteht keine Erinnerungsgesamthand 109
Zweiter Teil: Einfluß einer die Erinnerung des Schuldners zurückweisenden Entscheidung auf die Erinnerungsbefugnis Dritter 111
Erster Abschnitt: Kann der Schuldner die zurückgewiesene Erinnerung selbst beliebig erneuern? 112
A. Einordnung der Frage als Problem der materiellen Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung 112
I. Materielle Rechtskraft und Innenbindung (Instanzenverbrauch) 113
II. Materielle Rechtskraft und formelle Rechtskraft 121
B. Die Fähigkeit der die Erinnerung des Schuldners zurückweisenden Entscheidung zur materiellen Rechtskraft 128
I. Überblick über die Literatur 128
II. Formelle Rechtskraft, richterliche Urheberschaft einer Entscheidung, ausdrückliche Anordnung als Voraussetzung materieller Rechtskraft? 131
III. Rechtskraftfähigkeit und Rechtskraftbedürfnis 134
1. Methode 134
2. Das Bedürfnis der Erinnerungsentscheidung nach materieller Rechtskraft 136
IV. Materielle Rechtskraft und Verfahrensausgestaltung 141
Zweiter Abschnitt: Können Dritte auch dann noch erinnern, wenn die Erinnerung des Schuldners rechtskräftig zurückgewiesen wurde? 149
A. Einordnung der Frage als Problem der subjektiven Grenzen materieller Rechtskraft 149
B. Die Erstreckung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung, welche die Erinnerung des Schuldners abweist, auf erinnerungsbefugte Dritte 152
I. Problem 152
II. Gedanken zur Rechtskrafterstreckung im Urteilsverfahren des Zivilprozesses 154
1. Allgemeine Gedanken 154
a) Die Parabel vom „guten und bösen Tropfen“ 154
b) Die Lehre von der Rechtskrafterstreckung kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit 158
c) Die Lehre von der Drittwirkung der Rechtskraft 160
2. Auf Drittschuldner und nachpfändenden Gläubiger zugeschnittene Gedanken 162
a) Rechtskrafterstreckung gegen den Drittschuldner? 162
b) Rechtskrafterstreckung gegen den nachpfändenden Gläubiger? 165
III. Versuch einer selbständigen Begründung der Rechtskrafterstreckung auf erinnerungsbefugte Dritte aus der besonderen vollstreckungsrechtlichen Situation 168
Ergebnis 173
Ausblick auf das Verhältnis mehrerer erinnerungsbefugter Dritter zueinander 173
Zusammenfassung der Hauptgedanken der Arbeit 175
Literaturverzeichnis 177
Sachregister 193