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Blohmeyer, J. (1966). Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung. Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-40205-2
Blohmeyer, Jürgen. Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung: Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung. Duncker & Humblot, 1966. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-40205-2
Blohmeyer, J (1966): Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung: Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-40205-2
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Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung
Zugleich Gedanken zur Verfahrensnatur der Erinnerung und zur Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung
Schriften zum Prozessrecht, Vol. 5
(1966)
Additional Information
Book Details
Pricing
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 11 | ||
Vorbemerkung: Ziel und Weg der Arbeit | 13 | ||
Erster Teil: Gibt es Dritte, die neben den Parteien der Zwangsvollstreckung erinnerungsbefugt sind? | 17 | ||
Erster Abschnitt: Die verfahrensrechtliche Natur der Erinnerung Dritter | 20 | ||
A. Prozessuale Einordnung der Erinnerung: Klage- oder Rechtsmittelprinzip? | 21 | ||
I. Verfahrenskontinuität und Verfahrensneubeginn als gegensätzliche Anfechtungsformen | 21 | ||
II. Vergleich der Erinnerung mit eindeutig dem einen oder anderen Anfechtungsprinzip zugeordneten Anfechtungsmitteln | 24 | ||
III. Die Bestimmung des Unterscheidungsmerkmals beider Anfechtungsprinzipien aus den unterschiedlichen, mit ihnen verfolgten Zwecken | 27 | ||
IV. Der Dualismus beider Anfechtungsprinzipien und das Prinzip des rechtlichen Gehörs | 32 | ||
V. Die Erinnerung ist in ihrer Funktion als Anfechtungsmittel strukturell eine gegen den Vollstreckungsgläubiger gerichtete Klage | 34 | ||
VI. Überprüfung des Ergebnisses aus der Natur des mit der Erinnerung anzufechtenden Vollstreckungsakts | 35 | ||
VII. Überprüfung der Prinzipientrennung (Klage-Rechtsmittel) und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Qualifizierung der Erinnerung an Hand anderer Rechtsbehelfe der ZPO und des FGG | 38 | ||
B. Die Folgerungen aus der Qualifizierung der Erinnerung als Klagerechtsbehelf für die Frage nach der Erinnerungsbefugnis Dritter | 42 | ||
I. Die Erinnerung Dritter löst ein selbständiges Verfahren aus und ist mit keinem Beitritt zu fremdem Verfahren verknüpft | 42 | ||
II. Kriterium der Erinnerungsbefugnis Dritter: Das Recht auf Beseitigung des ergangenen Vollstreckungsakts, nicht das rechtliche Interesse an seiner Beseitigung | 44 | ||
C. Ergebnis | 50 | ||
Zweiter Abschnitt: Die sachlichen Voraussetzungen der Erinnerung Dritter | 51 | ||
A. Das Drittrecht nach § 766 und § 771 ZPO | 51 | ||
B. Die Grundlage der Erinnerungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners | 53 | ||
C. Überblick über die nach Rechtsprechung und Lehre erinnerungsbefugten Dritten | 54 | ||
I. Der gesetzliche Vertreter des Schuldners | 54 | ||
II. Diejenigen Dritten, denen der Vollstreckungsgegenstand dinglich zu- oder mitzugeordnet ist | 56 | ||
III. Der mit dem Gegenstand der Vollstreckung begrifflich verknüpfte Dritte (Drittschuldner) | 59 | ||
IV. Der konkurrierende Gläubiger | 60 | ||
1. Der schlicht konkurrierende Gläubiger | 60 | ||
2. Der privilegiert konkurrierende Gläubiger und sonstwie begünstigte Dritte ohne typische Gläubigerposition | 61 | ||
3. Der schlicht konkurrierende Gläubiger im Konkurs des Vollstreckungsschuldners | 62 | ||
4. Der nachstehende Pfandgläubiger | 63 | ||
V. Der fehlsam an Stelle des Vollstreckungsschuldners getroffene Dritte | 64 | ||
D. Untersuchung der verschiedenen für die Erinnerungsbefugnis Dritter in Betracht kommenden Gründe | 65 | ||
I. Die Erinnerungsrechte Dritter zerfallen in zwei Gruppen | 67 | ||
1. Die erste Gruppe: Die Beeinträchtigung bereits durch einen ordnungsgemäßen Vollstreckungsakt berechtigt zur Erinnerung gegen alle bei Erlaß des betreffenden Akts denkbaren Verstöße | 68 | ||
2. Die zweite Gruppe: Die Beeinträchtigung durch einen Vollstreckungsakt, der gegen eine bestimmte, einen Dritten begünstigende Norm verstößt, berechtigt diesen Dritten zur Erinnerung gegen diesen Verstoß | 77 | ||
II. Die Problematik der Erinnerungsbefugnis der ersten Gruppe | 81 | ||
1. Problem der relativen Nichtigkeit | 81 | ||
2. Tatbestands- und Gestaltungswirkung | 89 | ||
3. Schließt die Befugnis des Schuldners, einem Dritten durch eigene Handlungen Nachteil zuzufügen, die Erinnerungsbefugnis dieses Dritten aus? | 99 | ||
4. Die besondere Problematik der Erinnerungsbefugnis des nachstehenden Pfandgläubigers | 103 | ||
E. Ergebnis | 107 | ||
Schlußabschnitt: Rechtsnatur der Befugnis mehrerer Personen nebeneinander: Einzelbefugnis oder gesamthandliche Befugnis? | 108 | ||
A. Problem der Erinnerungsgesamthand (Notwendige Streitgenossenschaft § 62 2. Alternative ZPO) | 108 | ||
B. Zwischen den anfechtungsberechtigten Dritten untereinander und in ihrem Verhältnis zum anfechtungsberechtigten Vollstreckungsschuldner besteht keine Erinnerungsgesamthand | 109 | ||
Zweiter Teil: Einfluß einer die Erinnerung des Schuldners zurückweisenden Entscheidung auf die Erinnerungsbefugnis Dritter | 111 | ||
Erster Abschnitt: Kann der Schuldner die zurückgewiesene Erinnerung selbst beliebig erneuern? | 112 | ||
A. Einordnung der Frage als Problem der materiellen Rechtskraft der Erinnerungsentscheidung | 112 | ||
I. Materielle Rechtskraft und Innenbindung (Instanzenverbrauch) | 113 | ||
II. Materielle Rechtskraft und formelle Rechtskraft | 121 | ||
B. Die Fähigkeit der die Erinnerung des Schuldners zurückweisenden Entscheidung zur materiellen Rechtskraft | 128 | ||
I. Überblick über die Literatur | 128 | ||
II. Formelle Rechtskraft, richterliche Urheberschaft einer Entscheidung, ausdrückliche Anordnung als Voraussetzung materieller Rechtskraft? | 131 | ||
III. Rechtskraftfähigkeit und Rechtskraftbedürfnis | 134 | ||
1. Methode | 134 | ||
2. Das Bedürfnis der Erinnerungsentscheidung nach materieller Rechtskraft | 136 | ||
IV. Materielle Rechtskraft und Verfahrensausgestaltung | 141 | ||
Zweiter Abschnitt: Können Dritte auch dann noch erinnern, wenn die Erinnerung des Schuldners rechtskräftig zurückgewiesen wurde? | 149 | ||
A. Einordnung der Frage als Problem der subjektiven Grenzen materieller Rechtskraft | 149 | ||
B. Die Erstreckung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung, welche die Erinnerung des Schuldners abweist, auf erinnerungsbefugte Dritte | 152 | ||
I. Problem | 152 | ||
II. Gedanken zur Rechtskrafterstreckung im Urteilsverfahren des Zivilprozesses | 154 | ||
1. Allgemeine Gedanken | 154 | ||
a) Die Parabel vom „guten und bösen Tropfen“ | 154 | ||
b) Die Lehre von der Rechtskrafterstreckung kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit | 158 | ||
c) Die Lehre von der Drittwirkung der Rechtskraft | 160 | ||
2. Auf Drittschuldner und nachpfändenden Gläubiger zugeschnittene Gedanken | 162 | ||
a) Rechtskrafterstreckung gegen den Drittschuldner? | 162 | ||
b) Rechtskrafterstreckung gegen den nachpfändenden Gläubiger? | 165 | ||
III. Versuch einer selbständigen Begründung der Rechtskrafterstreckung auf erinnerungsbefugte Dritte aus der besonderen vollstreckungsrechtlichen Situation | 168 | ||
Ergebnis | 173 | ||
Ausblick auf das Verhältnis mehrerer erinnerungsbefugter Dritter zueinander | 173 | ||
Zusammenfassung der Hauptgedanken der Arbeit | 175 | ||
Literaturverzeichnis | 177 | ||
Sachregister | 193 |