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Ratte, T. (1975). Wiederholung der Beschwerde und Gegenvorstellung. Die Abänderbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung im Zivilprozeß. Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur der Berufung und der Beschwerde. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43447-3
Ratte, Theo. Wiederholung der Beschwerde und Gegenvorstellung: Die Abänderbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung im Zivilprozeß. Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur der Berufung und der Beschwerde. Duncker & Humblot, 1975. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43447-3
Ratte, T (1975): Wiederholung der Beschwerde und Gegenvorstellung: Die Abänderbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung im Zivilprozeß. Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur der Berufung und der Beschwerde, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-43447-3

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Wiederholung der Beschwerde und Gegenvorstellung

Die Abänderbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung im Zivilprozeß. Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur der Berufung und der Beschwerde

Ratte, Theo

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 39

(1975)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Erster Teil: Einführung und Abgrenzung 13
§ 1 Einleitung 13
I. Problem und Anliegen der Arbeit 13
II. Der Gang der Untersuchung 15
§ 2 Erweiterung des Beschwerderechtszuges, Wiederholung der Beschwerde und Gegenvorstellung 15
I. Wiederholung der Beschwerde und Gegenvorstellung eröffnen kein neues Verfahren 17
II. Begriffsbestimmungen 17
1. „Änderung“ der Beschwerdeentscheidung ist im weitesten Sinne zu verstehen 17
2. „Rechtsmittel“ sind allein die in den §§ 511 bis 577 ZPO aufgeführten Behelfe 17
III. Verhältnis von Wiederholung der Beschwerde und Gegenvorstellung 18
1. Definition von Gegenvorstellung und Wiederholung der Beschwerde 18
2. Eine mögliche Wiederholung der Beschwerde schließt die Gegenvorstellung aus 20
Zweiter Teil: Die Wiederholung der Beschwerde 24
§ 3 Der Meinungsstand zur Wiederholung der Beschwerde 24
I. Ausgangspunkt ist die einfache Beschwerde 24
II. Die Meinung, die eine Wiederholung der Beschwerde uneingeschränkt für zulässig hält 24
III. Die Meinung von der generellen Unzulässigkeit einer Wiederholung der Beschwerde 26
IV. Die Mittelmeinung 26
1. Eine unzulässige Beschwerde ist wiederholbar 26
2. Die Verneinung der Wiederholung einer sachlich beschiedenen Beschwerde wegen der formellen Rechtskraft 26
3. Einschränkung der Wiederholung der Beschwerde mit Rechtsmittelgrundsätzen 28
4. Ergebnis 30
§ 4 Der Ansatzpunkt der hier vertretenen Lösung 31
I. Bedenken gegen eine Wiederholung der Beschwerde wegen des numerus clausus der Rechtsmittel 31
II. Der Einfluß der Beschwerdeentscheidung auf den Bestand des angefochtenen Erkenntnisses 34
1. Der Ausgangspunkt 34
2. Die Grundsätze der Berufung sind bei der Lösung heranzuziehen 34
3. Die gedanklich mögliche Gestaltung der Rechtsmittel und ihre Bedeutung für die Wiederholung der Beschwerde 36
§ 5 Die herrschende Auffassung zur Rechtsnatur von Berufung und Beschwerde im heutigen Recht 38
I. Der Wortlaut der §§ 511 ff. ZPO ist nicht eindeutig 38
II. Die „appellatio“ des römischen Rechts ist das Vorbild der ZPO 39
1. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens 39
2. Berufung und Beschwerde erlauben eine Veränderung der Entscheidungsgrundlage 40
3. Berufungs- und Beschwerdeerkenntnis entscheiden erneut über den prozessualen Anspruch 41
§ 6 Die Rechtsnatur der Rechtsmittel in der Sicht Jauernigs und Gilles’ 42
I. Jauernig verneint eine Entscheidung über den prozessualen Anspruch 43
II. Die Ansicht Gilles’ 43
1. Die Rechtsmittel seien prozessuale Gestaltungsklagen 43
2. Das Rechtsmittel, das Aufhebungsbegehren, sei Streit- und Entscheidungsgegenstand 44
3. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung stelle nur die Begründetheit des Aufhebungsbegehrens fest 45
4. Gilles’ These von der Einheitlichkeit eines historisch vorgegebenen Rechtsmittelbegriffs 45
a) Die „appellatio“ im römischen Recht 46
b) Die Appellation im gemeinen Recht 46
5. Konsequenzen dieses Standpunkts 47
§ 7 Grundzüge der römisch-rechtlichen „appellatio“ und Kritik der dazu vertretenen Gillesschen Ansicht 47
I. Das Verfahren der „appellatio“, insbesondere die Bedeutung der „Apellationsgründe“ 48
1. Der Ausgangspunkt 48
2. Die Bedeutung der „Apellationsgründe“ 49
3. Die reformatio in peius 50
4. Ein Abstecher: Die Behandlung der Gegenforderung 51
§ 8 Überblick über die deutschrechtlichen Vorläufer unserer heutigen Rechtsmittel sowie Vergleich zwischen der Regelung der Berufung im deutschen und im österreichischen Recht 52
I. Die These von der Einheitlichkeit eines historisch vorgegebenen Rechtsmittels 52
1. Das germanische Recht 52
2. Das sächsische Recht 53
3. Das gemeine Recht 54
4. Ergebnis 55
II. Die Berufung nach hannoverschem Recht 56
III. Die österreichische Berufung gehört zu den „eingeschränkten“ Rechtsmitteln 56
1. Das Verbot, neue Tatsachen im Berufungsverfahren vorzutragen, § 482 II öZPO 57
2. Die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis 58
IV. Ergebnis 61
§ 9 Die Berufung der CPO von 1877 61
I. Der Ausgangspunkt 61
II. Der Begriff „Anfechtung“ und ähnliche Wendungen in den §§ 511 ff. ZPO erlauben es nicht, das Rechtsmittel als Anfechtungsklage zu sehen 61
III. Die Ansicht Gilles’ verstößt gegen den Grundsatz, daß die Wirkungen eines Gestaltungsurteils erst mit formeller Rechtskraft eintreten 64
1. Zur Berufung 64
2. Zum Wiederaufnahmeverfahren 65
IV. Zwischenergebnis hinsichtlich der CPO von 1877 67
§ 10 Die Novellen von 1924 und 1933 haben den Charakter der Berufung als eines „vollen“ Rechtsmittels nicht verändert 67
I. Der Ausgangspunkt 67
II. Das Novenrecht existiert (mit Einschränkungen) weiter 68
III. Das Gebot des § 519 III Nr. 2 ZPO ist bloße Zulässigkeitsvoraussetzung 69
IV. Ergebnis 70
§ 11 Der Einfluß der Rechtsmittelentscheidung auf den Bestand des angefochtenen Erkenntnisses 70
I. Der theoretische Ausgangspunkt 70
II. Die sachliche Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung beseitigt immer das angefochtene Erkenntnis 72
III. Die herrschende Meinung lehnt – ausdrücklich oder stillschweigend – diese Auffassung ab 75
IV. Überlegungen, welche die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung unterstreichen 76
1. Eine Streitsache soll nur durch eine einzige Entscheidung geregelt sein 76
2. Die Zuständigkeit im Wiederaufnahmeverfahren, § 584 ZPO 76
3. Umfang der materiellen Rechtskraft und letzter Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 77
4. Die Meinung, die die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft einer bestätigten Entscheidung an Hand der Gründe der Rechtsmittelentscheidung bestimmt 78
5. Die hier vertretene Lösung läßt sich mit den Grundsätzen des Vollstreckungsrechts und des Bestandsschutzes von Hoheitsakten vereinbaren 78
6. Der Wortlaut des § 343 S. 1 ZPO berührt den Lösungsvorschlag nicht 79
§ 12 Die Meinung, die die einfache Beschwerde dem „Klageprinzip“ zurechnet, verstößt gegen geltendes Recht 80
I. Vertreter und Darstellung dieser Ansicht 80
II. Auseinandersetzung mit dieser Meinung 82
1. Diese Ansicht verstößt gegen geltendes Recht 82
2. „Rechtsprechung“ und „Verwaltung“ sind ungeeignete Abgrenzungskriterien 83
3. Ein Rechtsmittel setzt keine „Streitentscheidung“ voraus 84
§ 13 Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer Wiederholung der Beschwerde 85
I. Unterscheidung zwischen prozessualem und sachlichem Rechtsmittelgegenstand 85
II. Ergebnis 86
1. Eine unzulässige Beschwerde kann unter Vermeidung des prozessualen Mangels wiederholt werden. Bei der sofortigen Beschwerde ist die zweiwöchige Notfrist zu beachten 86
2. Eine Wiederholung der Beschwerde nach sachlicher Entscheidung des Rechtsmittelgerichts scheidet ausnahmslos aus 87
a) Eine Änderung des Sachverhalts ist ohne Einfluß 87
b) Unerheblich ist es, ob die (erste) Beschwerde ganz oder nur teilweise erfolglos gewesen ist 87
c) Der Beschwerdegegner kann keine Beschwerde (mehr) einlegen 87
3. Zum Eingangsfall 88
Dritter Teil: Die Gegenvorstellung 89
§ 14 Der Meinungsstand zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung 89
I. Vorbemerkung 89
II. Die Abänderbarkeit der Beschwerdeentscheidung, die auf einfache Beschwerde ergangen ist 90
1. Die Auffassung der älteren Rechtsprechung und Literatur 90
2. Der Standpunkt der neueren Rechtsprechung und Literatur 91
a) Die neuere Rechtsprechung 92
b) Die neuere Literaturmeinung 93
III. Die Abänderbarkeit des auf sofortige Beschwerde ergangenen Beschlusses 97
1. Der Standpunkt der Rechtsprechung 97
2. Die Auffassungen der Literatur 98
§ 15 Die Auseinandersetzung mit den dargestellten Meinungen 100
I. Die formelle Rechtskraft erklärt nicht die Unabänderbarkeit des Beschwerdebeschlusses 100
II. Auch die materielle Rechtskraft ist ungeeignet, die Abänderbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung in demselben Verfahren auszuschließen 101
III. Die Innenbindung, wie sie im Rahmen der §§ 318 und 577 III ZPO verstanden wird, erscheint nicht von vornherein geeignet, die Abänderbarkeit von unanfechtbaren Beschwerdeentscheidungen zu erklären 103
§ 16 Der Einfluß der Devolutionswirkung auf die Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts 105
I. Nachweis, daß der Innenbindung für die Frage der Abänderbarkeit keine ausschließliche Bedeutung zukommt 105
II. Devolution und einfache Beschwerde 106
III. Die Beschwerdeentscheidung läßt die Devolution enden 107
1. Die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts ist mit der Dauer der Devolution verknüpft 108
2. Das Ende der Devolution setzt nicht die formelle Rechtskraft des Rechtsmittelbeschlusses voraus 109
IV. Eine Abänderbarkeit von unanfechtbaren Beschwerdebeschlüssen ist weder von Amts wegen noch auf Gegenvorstellung möglich 109
1. Dem Beschwerdegericht fehlt die Zuständigkeit 109
2. Der Inhalt des Beschlusses ist für das Ergebnis ohne Belang 110
3. § 571 ZPO stützt die hier vertretene Ansicht 110
4. Ergebnis des Eingangsfalles 111
Vierter Teil: Die Rechtskraft unanfechtbarer Beschwerdeentscheidungen 112
§ 17 Ergebnis der Arbeit und Überblick über die Grundzüge der materiellen Rechtskraft von unanfechtbaren Rechtsmittelbeschlüssen 112
I. Ergebnis 112
II. Die materielle Rechtskraft eines Beschlusses, der auf einfache Beschwerde ergangen ist 112
III. Jede unanfechtbare Beschwerdeentscheidung erlangt formelle Rechtskraft 113
IV. Die herrschende Meinung verlangt eine zur materiellen Rechtskraft „geeignete“ Entscheidung 114
V. Jedem (unabänderlichen) formell rechtskräftigen Beschluß kommt materielle Rechtskraft zu 115
VI. Die Ausgestaltung des Beschlußverfahrens kann im Einzelfall eine Einschränkung des Umfangs der materiellen Rechtskraft gebieten 116
VII. Das Ergebnis dieses Abschnitts 117
Literaturverzeichnis 119