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Neumeyer, D. (1979). Die Klagebefugnis im Verwaltungsprozeß. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-44495-3
Neumeyer, Dieter. Die Klagebefugnis im Verwaltungsprozeß. Duncker & Humblot, 1979. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-44495-3
Neumeyer, D (1979): Die Klagebefugnis im Verwaltungsprozeß, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-44495-3

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Die Klagebefugnis im Verwaltungsprozeß

Neumeyer, Dieter

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 62

(1979)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 13
Einleitung: Anlaß und Gegenstand der Erörterung 15
I. Einordnung und Begriff der Klagebefugnis. Ihre Bedeutung im allgemeinen. Abgrenzung zum allgemeinen Rechtsschutzinteresse 17
1. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 2 VwGO) 17
a) Funktion der „Klagebefugnis“ 17
b) Funktion des „allgemeinen Rechtsschutzinteresses“ 18
2. In der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (§§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG, 40 Abs. 2 FGO) 19
3. In der Verfassungsgerichtsbarkeit (§ 90 BVerfGG) 19
4. In der Zivilgerichtsbarkeit 20
5. Abgrenzung der Prozeßführungsbefugnis und der Klagebefugnis von der Sachlegitimation (Aktivlegitimation) 22
a) Im Zivilprozeß 22
b) Im Verwaltungsprozeß 23
c) Im Sozialgerichtsprozeß 23
d) Im Finanzgerichtsprozeß 24
II. Bedeutung der Klagebefugnis im besonderen 25
1. Meinungsstand bezüglich der Anforderungen an die Klagebefugnis und ihrer Handhabung 25
a) „Möglichkeit“ der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie h.M.) 25
b) „Schlüssigkeit“ der behaupteten Rechtsverletzung (Schlüssigkeitstheorie) 26
c) „Behauptung“ der Rechtsverletzung im Sinne einer Verbalbehauptung (Behauptungstheorie) 27
d) Klagebefugnis als „Scheinproblem“ 28
e) „Rechtswidrigkeit“ des Verwaltungsaktes als Voraussetzung der Klagebefugnis 29
2. Konsequenzen der h.M. sowie der Schlüssigkeitstheorie für die Rechtspraxis 29
a) Adressatentheorie: Unterschiedliche Anforderungen an die Klagebefugnis bei Klagen von Adressaten des Verwaltungsaktes und bei Klagen Dritter sowie bei Anfechtungsklagen einerseits und bei Verpflichtungsklagen andererseits 29
b) Abgrenzungsschwierigkeiten für die Rechtsprechung 30
aa) Bei der Auslegung der Begriffe „in seinen Rechten verletzt zu sein“ 30
bb) Bei der Auslegung des Begriffs „geltend machen“ 31
3. Darlegung der Problematik anhand von Fallgruppen 31
a) Öffentlich-rechtliche Nachbarklagen 31
aa) Im Baurecht 31
bb) Außerhalb des Baurechts 39
b) Klagen gegen einen Planfeststellungsbeschluß 39
aa) Klagebefugnis der Kläger, die im Anhörungsverfahren Einwendungen erhoben hatten (Adressaten) – Klagebefugnis Dritter, d.h. von Klägern, die keine Einwendungen erhoben hatten (Nichtadressaten) 40
bb) Klagebefugnis der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen einen Planfeststellungsbeschluß 41
c) Klagen Dritter im Wirtschaftsrecht (sog. Konkurrentenklagen) 42
aa) Gegen staatliche Subventionierung 42
bb) Gegen die Erlaubniserteilung 43
cc) Gegen die Zulassung von Konkurrenzunternehmen für den Linienverkehr oder für Sonderformen des Linienverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz 43
d) Klagen Dritter gegen Maßnahmen der Behörden im Kernenergierecht 45
e) Verbandsklage 47
f) Klagen der Bürger auf Tätigwerden der Polizeibehörden 50
g) Klagen der Bürger oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Aufhebung staatlicher Organisationsakte 52
h) Organstreitverfahren 53
4. Zusammenfassende Analyse der Fallgruppen 61
5. Ursachen der dargelegten Problematik 63
a) Klagebefugnis als „Scheinproblem“? 63
b) Theorienstreit über die Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO als Ergebnis eines nicht einheitlichen Verständnisses der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit 66
aa) Die historische Entwicklung 66
bb) Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG 77
cc) Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz 81
6. Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Herabsetzung der Anforderungen an die Klagebefugnis 82
a) Das Tatbestandsmerkmal „in seinen Rechten verletzt zu sein“ 83
b) Das Tatbestandsmerkmal „geltend machen“ 88
aa) Die Wortbedeutung des Begriffs „geltend machen“ 88
bb) Der Begriff „geltend machen“ in der Zivilprozeßordnung 90
cc) Das Geltendmachen der „Rechtsverletzung“ 92
dd) Die Bedeutung des § 113 VwGO für die Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO 94
ee) Vergleich der Klagebefugnis mit den prozessualen Gestaltungsklagen der Zivilprozeßordnung und mit der Beschwerde gem. § 20 Abs. 1 FGG 97
ff) Vergleich der Klagebefugnis im Verwaltungsprozeß mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde und des verfassungsrechtlichen Organstreits 102
gg) Vergleich der Klagebefugnis mit der Prozeßführungsbefugnis im Zivilprozeß 104
c) Ergebnis: Möglichkeit der Übertragung der für die Prozeßführungsbefugnis geltenden Voraussetzungen auf die Klagebefugnis 111
d) Vorteile der gefundenen Lösung 114
e) Eigenständige Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO trotz der abgeschwächten Anforderungen an die Klagebefugnis 115
III. Klagebefugnis bei der allg. Leistungsklage, der Feststellungsklage und dem verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahren 122
1. Zulässigkeit allg. Leistungsklagen im Verwaltungsprozeß – Fehlende Regelung der Klagebefugnis für allg. Leistungsklagen – Keine Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO auf allg. Leistungsklagen 122
2. Besonderheiten bei der Feststellungsklage, insbesondere der Begriff des „berechtigten Interesses“ i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO in Abgrenzung zum Begriff der „Klagebefugnis“ 130
3. Besonderheiten des Problems der Klagebefugnis bei den verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahren im Hinblick auf die Frage des Individualrechtsschutzes – Lösungsmöglichkeit 132
IV. Zusammenfassung der Ergebnisse 135
Schlußbetrachtung 137
Literaturverzeichnis 139