Menu Expand

Institutionen

Cite BOOK

Style

Sohm, R.Wenger, L. (Ed.) (1949). Institutionen. Geschichte und System des römischen Privatrechts. Bearb. von Ludwig Mitteis. Hrsg. von Leopold Wenger. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-41416-1
Sohm, RudolphWenger, Leopold. Institutionen: Geschichte und System des römischen Privatrechts. Bearb. von Ludwig Mitteis. Hrsg. von Leopold Wenger. Duncker & Humblot, 1949. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-41416-1
Sohm, RWenger, L (ed.) (1949): Institutionen: Geschichte und System des römischen Privatrechts. Bearb. von Ludwig Mitteis. Hrsg. von Leopold Wenger, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-41416-1

Format

Institutionen

Geschichte und System des römischen Privatrechts. Bearb. von Ludwig Mitteis. Hrsg. von Leopold Wenger

Sohm, Rudolph

Editors: Wenger, Leopold

(1949)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

»Jurist, * 29.10.1841 Rostock, † 16.5.1917 Leipzig. (lutherisch)

Nach Abschluß seiner Schulzeit in Rostock begann S. 1860 das Studium der Rechtswissenschaften in seiner Geburtsstadt, wechselte 1861/62 nach Berlin, dann nach Heidelberg und kehrte 1863 nach Rostock zurück, wo er 1864 mit einer von der Fakultät preisgekrönten, unter der Betreuung Georg Wilhelm Wetzells (1815–90) angefertigten Arbeit über das röm. Pfandrecht promoviert wurde. Sein Interesse an der fränk. Rechtsgeschichte führte S. 1865 nach München zu Paul (v.) Roth (1820–92) und mündete 1866 in die Habilitation für dt. Recht und Handelsrecht an der Univ. Göttingen mit einer Arbeit ›Über die Entstehung der Lex Ribuaria‹, deren Textgestalt S. 1883 für die MGH auch editorisch bearbeitete. 1870 zum ao. Professor in Göttingen ernannt, wurde S. im selben Jahr mit Unterstützung Karl Bindings (1841–1920) als o. Professor für dt. Recht und Kirchenrecht nach Freiburg (Br.) berufen und wechselte 1872 an die Univ. Straßburg (Rektor 1884/85). 1887 folgte S. einem Ruf an die Univ. Leipzig. 1891–96 war er nichtständiges Mitglied der zweiten BGB-Kommission und zugleich Kommissar des Bundesrates. Der bürgerlichen Sozialreformbewegung nahestehend, beteiligte sich S. 1896 an der Gründung des Nationalsozialen Vereins Friedrich Naumanns.

Der Schwerpunkt seines Wirkens bewegte sich im Spannungsfeld von Kirchenrecht, Rechtsdogmatik und dem röm. Recht, zu dem S. 1883 ein weitverbreitetes Lehrbuch verfaßte. Kennzeichnend für S.s Werk war die begrifflich-konstruktive Erfassung rechtlicher Normativität, auch wenn er das geltende Recht als Ergebnis historischer Entwicklungen deutete. Seinem 1909 formulierten Postulat zufolge konnte nur ›die Begriffsjurisprudenz‹ ›die geistige Herrschaft über den in unzähligen Gesetzen angehäuften Stoff‹ vermitteln. Die Arbeit über den ›Prozesz der Lex Salica‹ (1867, Neudr. 1971, franz. 1873) und die durch die Forschungen Roths angeregte Arbeit über die ›fränk. Reichs- und Gerichtsverfassung‹ (1871) bewegten sich ganz auf dieser Linie begrifflicher Rekonstruktion. Hier wurde versucht, die These zu begründen, daß schon in fränk. Zeit ein ausgeformtes Staatswesen existiert habe, in dem ›ein souveränes Königtum‹ lediglich ›durch den Inhalt der Staatsgewalt‹ beschränkt gewesen sei. Hinter dieser These, die insbesondere gegen Otto v. Gierkes (1841–1921) Konzeption einer genossenschaftlichen Herrschaftsordnung im mitteleurop. Frühmittelalter gerichtet war, stand eine zutiefst etatistische Rechtsvorstellung, für die sich ›der Begriff des Staats (...) aus dem Begriff des Rechts‹ ergab. In dieser Perspektive wurde der staatliche Zwang zum Inbegriff des Rechts. Dem stellte S. die Kirche gegenüber, die er 1872 als ›dem Staat ethisch gleichgeordnet, rechtlich untergeordnet‹ beschrieb. Dieser Dualismus von rechtlicher und geistlicher Sphäre bestimmte weite Teile von S.s Werk konzeptionell: So gestand er 1875–81 zwar in mehreren Arbeiten der kirchlichen Trauung im Verhältnis zur 1875 eingeführten obligatorischen Zivilehe Verbindlichkeit zu und plädierte 1881 sogar für die Einführung der lediglich fakultativen Zivilehe. Doch 1891 bekannte er sich zum Gegensatz zwischen ›ausschließlich rechtlichem‹ Gehalt der Zivilehe und ›ausschließlich geistlichem‹ Inhalt der kirchlichen Trauung. In seinem grundlegenden Werk ›Kirchenrecht‹ Bd. I (1892, Neudr. 1970) mündeten diese Überlegungen in die These, ›Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch‹. Kirche in diesem Sinn war für S. keine historische Größe, sondern die Gemeinschaft der Gläubigen, die S. allein in der charismatischen Ordnung der urchristlichen Gemeinde des 1. Jh. und im Kirchenbegriff Luthers verwirklicht sah. Dieser Perspektive entsprach auch S.s 1909 einsetzende Kritik am Lehrbeanstandungsverfahren der preuß. Landeskirche, insbesondere im Fall von Carl Jatho. Vor allem aber machte S. ›Wesen und Ursprung des Katholizismus‹ (1909) in der Verrechtlichung der Kirche aus. Damit beschrieb er den Katholizismus als Selbstentfremdung der Kirche von ihren ideellen Ursprüngen, auch wenn er seit 1913/14 die Existenz eines ›altkatholischen‹ Kirchenrechts in der Zeit bis zum 12. Jh. zugestand, das, basierend auf der Sakramentsverfassung, dem charismatischen Ursprung der Kirche nahe stand. Obwohl schon zu seinen Lebzeiten insbesondere durch Adolf v. Harnack (1851–1930) heftig kritisiert, haben S.s kirchenrechtliche Thesen die Debatte über das Verhältnis von Kirche und Recht bis heute mitgeprägt.«

Thier, Andreas, in: Neue Deutsche Biographie 24 (2010), S. 539–541

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorrede zur vierzehnten Auflage V
Vorwort zur siebzehnten Auflage. VI
Inhalt IX
Einleitung 1
Erstes Kapitel: Die Aufgabe 1
§ 1. Die Aufnahme des römischen Rechts in Deutsehland 1
§ 2. Pandektenrecht und deutsches Privatrecht. 2
§ 3. Pandektenrecht und kodifiziertes Recht 4
§ 4. Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch 6
§ 5. Die Aufgabe der folgenden Darstellung 7
Zweites Kapitel: Quellen und Grundbegriffe. 11
§ 6. Die Quellen 11
§ 7. Grundbegriffe 19
§ 8. Die Rechtswissenschaft 25
Erster Teil: Geschichte des römischen Rechts. 33
Einleitung 35
§ 9. Das quiritische Recht 35
§ 10. Stufen der Entwicklung des römischen Zivilrechte 42
Erstes Kapitel: Die Zeit des Stadtrechts. 47
§ 11. Die zwölf Tafeln 47
§ 12. Die interpretatio 54
§ 13. Die Anfänge des jus gentium 64
Zweites Kapitel: Die Zeit des Weitrechts. (Die Kaiserzeit.) 69
§ 14. Jus civile und Jus gentium 69
§ 15. Das prätorische Edikt 72
§ 16. Das doppelte Recht 82
§ 17. Das Hadrianische Edikt 85
§ 18. Die römische Rechtswissenschaft. 89
§ 19. Das republikanische Kaisertum und die kaiserliche Rechtsprechung 108
§ 20. Das monarchische Kaisertum und die kaiserliche Gesetzgebung 116
§ 21. Die Kodifikation. 120
§ 22. Das Ergebnis 129
Drittes Kapitel: Spätere Schicksale des römischen Rechts. 135
§ 23. Byzanz. 135
§ 24. Italien. 137
§ 25. Die Glossatoren. 140
§ 26. Das Corpus juris canonici. 143
§ 27. Die Kommentatoren. 144
§ 28. Das Pandektenrechten Deutschland 150
Zweiter Teil: System des römischen Privatrechts. 159
§ 29. Die Grundgedanken des Systems. 161
Erstes Buch: Allgemeiner Teil. 164
Erstes Kapitel: Personenrecht. 164
§ 30. Begriff und Arten der Person 164
I. Natürliche Personen. 166
§ 31. Einleitung. 166
§ 32. Status libertatis· Freie und Sklaven 166
§ 33. Status civitatis. Cives und peregrini. 178
§ 34. Status familiae. Paterfamilias und filiusfamilias. 183
§ 35. Capitis deminutio. 185
§ 36. Ehrenminderung· 190
II. Juristische Personen. 193
§ 37. Wesen der juristischen Person 194
§ 38. Vereine and Stiftungen. 202
Zweites Kapite: Die Rechtsgeschäfte. 209
§ 39. Einleitung. 209
§ 40. Begriff und Arten des Rechtsgeschäfts. 209
§ 41. Der Tatbestand des Rechtsgeschäfte. 212
§ 42. Beweggrund und Rechtegrund. 220
§ 43. Die Klauseln des Rechtegeschäfts. 229
§ 44. Die Geschäftsfähigkeit. 237
§ 45. Die Stellvertretung. 243
Zweites Buch: Die Vermögensrechte. 250
Erstes Kapitel: Sachenrecht. 250
§ 46. Begriff der Sache. 250
§ 47. Arten der Sachen. 253
§ 48. Die Rechte an Sachen. — Arten des Rechtserwerbs. 264
I. Der Besitz (Possessio). 268
§ 49. Begriff und Wirkungen des Besitzes. 268
II. Das Eigentum. 282
§ 50. Der Begriff des Eigentums (Dominium, Proprietas). 282
§ 51. Der Erwerb des Eigentums. Geschichtliche Einleitung. 282
§ 52. Der Erwerb des Eigentums. — Abgeleiteter Erwerb. 285
§ 53. Der Erwerb des Eigentums. Ursprünglicher Erwerb. 292
§ 54. Der Schatz des Eigentums. 308
§ 55. Der Seliutz des Ersitzungsbesitzes. 319
III. Die Rechte an fremder Sache. 322
§ 56. Im allgemeinen. 322
§ 57. Die Servituten. 323
§ 58. Die Emphyteuse. 335
§ 59. Die superficies. 339
§ 60. Das Pfandrecht. 340
Zweites Kapitel: Obligationenrecht. 353
I. Begriff and Inhalt des Forderungsrechts 353
§ 61. Begriff dee Forderungsrechts. 353
§ 62. Korrealobligationen. 358
§ 63. Inhalt der Obligation. 370
§ 64. Strenge und freie Kontrakte. 374
§ 65. Civilis und naturalis obligatio 384
II. Entstellung der Forderungsrechte. 387
§ 66. Kontrakte und Delikte. 387
A. Kontraktsobligationen. 387
§ 67. Einleitung. 387
§ 68. Realkontrakte. 391
§ 69. Der Verbalkontrakt. 402
§ 70. Der Literalkontrakt. 402
§ 71. Die Konsensualkontrakte. 419
§ 72. Die Quasikontrakte 440
§ 73. Die pacta 449
B. Deliktsobligationen. 453
§ 74. Die Privatdelikte des römischen Rechts. 453
§ 75. Quasidelikte 461
III. Übertragung und Aufhebung der Forderungsrechte. 463
§ 76. Übertragung der Forderungsrechte (Zession). 463
§ 77. Haftung aus fremder Schuld 469
§ 78. Aufhebung der Forderungsrechte. 474
Drittes Buch: Familien- und Erbrecht. 499
Erstes Kapitel: Das Familienrecht. 499
§ 79. Einleitung. 499
§ 80. Die Familie. 500
I. Das Eherecht 504
§ 81. Ehe und Eheschließung. 504
§ 82. Die eheherrliche Gewalt. 510
§ 83. Das eheliche Güterrecht. 512
§ 84. Die dos. 515
§ 85. Die donatio propter nuptias· 522
§ 86. Die Auflösung der Ehe. 524
§ 87. Die zweite Ehe 525
§ 88. Ehelosigkeit und Kinderlosigkeit 526
II. Die patria potestas. 527
§ 89. Die Begründung der patria potestas 527
§ 90. Die Wirkung der patria potestas. 531
§ 91. Die Aufhebung der patria potestas. 534
III. Die Vormundschaft 535
§ 92. Die Arten der Vormundschaft 535
§ 93. Berufung zur Vormundschaft 542
§ 94. Die Wirkung der Vormundschaft. 545
§ 95. Die Aufhebung der Vormundschaft 549
§ 96. Die Obervormundschaft. 550
Zweites Kapitel: Das Erbrecht. 551
§ 97. Grund und Begriff der Erbfolge 551
§ 98. Delatien und Akquisition des Erbrecht. 555
§ 99. Hereditas und bonorum possessio 564
§ 100. Die Intestaterbfolge 574
§ 101. Die testamentarische Erbfolge 583
§ 102. Die Noterbfolge. 605
§ 103. Rechtliche Stellung des Erben 612
§ 104. Das Vermächtnis 624
§ 105. Beschränkung der Vermächtnisse. 632
§ 106. Das Universalfideikommiß. 634
§ 107. Mortis causa capio. 637
Dritter Teil: Der Rechtsschutz. 639
§ 108. Einleitung. 641
§ 109. Der römische Zivilprozeß 643
§ 110. Die legis actio 649
§ 111. Der Formularprözeß 661
§ 112. Die formula 672
§ 113. Der Bau der Formeln bei den Zivilklagen 677
§ 114. Der Bau der prätorischen Klagformeln. 681
§ 115. Pas Aktionensystem 685
§ 116. Insbesondere von der condemnatio. Die actiones arbitrariae. 691
§ 117. Die exceptio. 700
§ 118. Klagenbefristung und -verjährung. — Tempus utile. 709
§ 119. Die Wirkung des Prozesses. 715
§ 120. Verfahren extra ordinem. — Interdicta. — In integrum restitutio. 722
§ 121. Der spätkaiserliche Prozeß. 729
Register. Die Zahlen bedeuten die Seiten; A bedeutet Anmerkung 736