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Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität

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Heckel, M. (1987). Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46336-7
Heckel, Martin. Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität. Duncker & Humblot, 1987. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46336-7
Heckel, M (1987): Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-46336-7

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Organisationsstrukturen der Theologie in der Universität

Heckel, Martin

Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Vol. 18

(1987)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 11
I. Sachverhalt und Problemstellung 13
II. Die Kompetenz zur Bildung und Änderung von Fachbereichen 18
1. Entscheidungskompetenz der Zentralorgane 18
2. Keine Aufteilung in Teilfachbereiche 20
3. Der rechtliche Maßstab der Fachbereichseinteilung 23
4. Das Selbstverständnis der Wissenschaftszweige in Abwehr wissenschaftsfremder und fremd wissenschaftlicher Fremdbestimmung 24
IIΙ. Die Bedeutung der Wissenschaftsfreiheits- und Religionsfreiheitsgarantie für die Einrichtung der theologischen Forschung und Lehre an der Universität 26
1. Der Rechtscharakter der Garantie der Wissenschaftsfreiheit 26
a) Als individuelles Freiheitsrecht 26
b) Als objektives Wertprinzip 26
c) Als Prinzip wissenschaftsgerechter Organisation 26
d) Als Teilhaberecht des Wissenschaftlers 27
e) Als Garantie akademischer Selbstverwaltung 27
2. Der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes im Sinn der Pluralität der Wissenschaften und Neutralität des Staates 28
3. Schutz der Theologie als eigene Wissenschaftsdisziplin 30
4. Ihre Abgrenzung von der allgemeinen Religionswissenschaft 33
5. Die Verschiedenheiten zwischen der evangelischen und katholischen Theologie 35
IV. Konsequenzen für die Hochschulorganisation 38
1. Das Gebot wissenschaftsgerechter Hochschulorganisation 39
a) Schutz vor fremdkonfessioneller Bestimmung 39
b) Keine gemeinsamen Fachbereiche für katholische und evangelische Theologie infolge der teilweisen Verschiedenheit der wissenschaftlichen Maßstäbe 39
c) Grenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit 40
d) Die Bedeutung der institutionellen und verfahrensmäßigen Ausgestaltung für den Wissenschaftsbegriff 40
e) Die Gegensätze in den theologischen Disziplinen 41
2. Das Problem der Ökumene 42
a) Ökumene als Zukunftsziel 42
b) Ökumene als „eigene Angelegenheit" der Kirchen, nicht des Staates 43
c) Das staatliche Prüfungswesen als unzulässiges Mittel ökumenischer Einigung 44
3. Ökumenische Kooperation, nicht rechtliche Fusion der katholischen und evangelischen Theologie 45
V. Rechtliche Alternativen? 46
1. Unzulässigkeit der Bildung von Teilfachbereichen 46
2. Unzulässigkeit der Beschränkung des Stimmrechts auf konfessionsangehörige Fachbereichsratsmitglieder 48
3. Unzulässigkeit technischer Verfahrensmodalitäten zur Sicherung evangelischer Mehrheiten 50
a) Erweiterter Fachbereichsrat mit Konfessionsüberhang? 50
b) Mehrfachstimmrecht der evangelischen Mitglieder? 52
c) Doppelte Mehrheiten? 53
4. Keine Übertragung der Gruppenuniversitätsmodelle auf das Verhältnis der Konfessionen 54
a) Die Organisationsformen der Gruppenuniversität mit abgestuften Mitwirkungsbefugnissen 54
b) Ihre Voraussetzung: Homogenität des Wissenschaftsbegriffs und Wissenschaftsmaßstabs eines Fachbereichs 56
c) Andersartigkeit des Verhältnisses zwischen den Konfessionen 56
d) Keine Integration verschiedener Wissenschaften durch Mitwirkungsrechte im Gruppenuniversitätsprozeß 57
VI. Ausschluß der theologischen Fakultäten bei der Gründung der Frankfurter Universität? 59
a) Das Frankfurter Modell 59
b) Widerspruch in der Welt der Wissenschaft 61
c) Initiativen der evangelischen Kirche 61
d) Die Stellungnahme der katholischen Kirche 62
e) Die Haltung der jüdischen Gemeinde 63
VII. Die Einzelfragen 66
A. Muß das Studium der evangelischen Theologie an evangelisch-theologischen Fakultäten bzw. Fachbereichen erfolgen? 66
1. Die kirchlichen Rechtsnormen und akademischen Prüfungsordnungen 66
2. Notwendigkeit des evangelischen Theologiestudiums an evangelischen Theologenfakultäten 67
3. Freiheit des kirchlichen Ämterrechts 68
4. Die Garantie der theologischen Fakultäten in den Kirchen Verträgen 71
5. Die Wahrung des kirchlichen Bekenntnisses 74
6. Die Wahrung der kirchlichen Einheit und akademischen Freizügigkeit zwischen den Landeskirchen 75
7. Gründe zur Wahrung der Einheit des Ausbildungswesens durch den Staat 76
B. Ist die Bekenntnisgebundenheit theologischer Fachbereiche nur durch die Besonderheit des Berufungsverfahrens gesichert? 77
1. Die Besonderheit theologischer Fakultäten in ihrem Gegenstand und ihrer Funktion 77
2. Der rechtliche Gesamtstatus und die Einordnung der Spezialfragen in den Gesamtzusammenhang 77
C. Entsprechen die Prüfungsordnungen, insbesondere die Promotions- und Habilitationsordnung des Fachbereichs „Religionswissenschaften" in Frankfurt den rechtlichen Anforderungen? 79
1. Die Habilitationsordnung 79
a) Zuständigkeit des Fachbereichsrats. Keine Aushilfskonstruktionen zur Sicherung evangelischer Mehrheiten 79
b) Keine Kompetenz zu philosophischen Habilitationen 80
c) Bei den Zulassungsvoraussetzungen kein Quereinstieg 82
d) Zulassungsvoraussetzung der Mitgliedschaft in einer Kirche des Ökumenischen Rates 83
2. Die Promotionsordnung 84
a) Keine Kompetenz zu philosophischen Promotionen 84
b) Bestellung des Promotionsausschusses 84
c) Zusammensetzung des Promotionsausschusses 85
d) Zulassungsvoraussetzung der Mitgliedschaft in einer Kirche des Ökumenischen Rates 85
e) Evangelischer „Betreuer" 85
f) Zusammensetzung der Prüfungskommission 86
g) Zuständigkeit zu Ehrenpromotionen 86
3. Die Diplomprüfungsordnung 86
a) Zusammensetzung des Prüfungsausschusses 86
b) Bestellung seiner Mitglieder 86
c) Zulassungsvoraussetzung 87
d) Keine Aufteilung des Fachbereichs 87
D. Entspricht das Berufungsverfahren den rechtlichen Anforderungen? 87
E. Ist ein Grundstudium in evangelischer Theologie bis einschließlich der Zwischenprüfung mit der Organisationsstruktur des Fachbereichs Religionswissenschaften vereinbar? 88
Personenregister 90
Sachwortregister 91