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Die Notenausgabe der Deutschen Bundesbank

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Pfennig, G. (1971). Die Notenausgabe der Deutschen Bundesbank. Ein Beitrag zum Recht der öffentlichen Sachen. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-42512-9
Pfennig, Gero. Die Notenausgabe der Deutschen Bundesbank: Ein Beitrag zum Recht der öffentlichen Sachen. Duncker & Humblot, 1971. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-42512-9
Pfennig, G (1971): Die Notenausgabe der Deutschen Bundesbank: Ein Beitrag zum Recht der öffentlichen Sachen, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-42512-9

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Die Notenausgabe der Deutschen Bundesbank

Ein Beitrag zum Recht der öffentlichen Sachen

Pfennig, Gero

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 169

(1971)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 13
§ 1 Ziel und Methode der Arbeit 13
Erster Teil: öffentlich-rechtliche Einordnung der Geldnoten und ihrer Ausgabe 16
§ 2 Gegenstand der Notenausgabe, § 14 BBkG 16
I. Das Sachgeld als Teil der wirtschaftlichen Geldordnung 16
II. Zur Bedeutung von „Ausgabe" (§ 14 BBkG) 16
1. Ausgabe i . w . S. durch Herstellung und In-Verkehr-Bringen 17
2. Ausgabe i. e. S. durch In-Verkehr-Bringen im Unterschied zur Herstellung der Noten 17
§ 3 Die Ausgabe i. e. S. (In-Verkehr-Bringen) als öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Bundesbank 18
I. Notenausgabe i. e. S. als öffentlich-rechtliches Handeln 18
1. Stellung, Aufgabe und währungspolitische Befugnisse der Bundesbank 18
2. Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der DM-Noten und ihrer Ausgabe 20
a) Währungsgeld und gesetzliche Zahlungsmittel 21
b) Das Ausgabe-„Monopol" der Bundesbank 22
3. Geschichtliche Entwicklung des Geldwesens 24
4. Ergebnis 25
II. Herstellung von Noten als privatrechtliches Handeln 26
1. Tatsächlicher Vorgang 26
2. Möglichkeit der Herstellung durch Privatpersonen 26
§ 4 Einordnung der Notenausgabe in Rechtsformen öffentlich-rechtlichen Handelns 28
I. „Besondere währungspolitische Befugnis" oder Rechtsverordnung? 28
II. Notenausgabe als Widmung der Noten zur öffentlichen Sache Geld 28
1. Unterschied zu Buchgeld, zu von Privaten ausgegebenen Noten, unverzinslichen Inhaberschuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren 28
a) Fehlen einer Forderung beim Notengeld 29
b) Ungeeignetheit des Forderungs- und Schuldbegriffs zur Erklärung des Notengeldes 30
c) Ergebnis 31
2. Das Notengeld als öffentliche Sache 31
a) Vom Regal zur öffentlichen Sache 33
b) Der gegenwärtige Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch 33
c) öffentliche Sache als res extra commercium 35
d) Benutzung als öffentliche Sache und privatrechtliche Verfügungsgewalt 35
e) Öffentliche Sache als Mittel der Konjunkturpolitik 36
3. Ausgabe der Noten als Widmung durch Verwaltungsakt 37
a) Keine Widmung durch Bundesbankgesetz oder sonstigen Rechtssatz 37
b) Bundesbank als widmendes Subjekt öffentlicher Verwaltung 38
c) Widmung durch Verwaltungsakt 38
d) Bekanntgabe 38
e) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 39
f) Ergebnis 39
§ 5 Die Widmung der Noten zu Geld in Form von unbeschränktem gesetzlichen Zahlungsmittel 40
I. Umfang des Widmungsrechts, § 14 i. V. m. § 3 BBkG 40
II. Inhalt der Widmung 40
1. Doppelfunktion der Widmung 40
2. Widmung zur öffentlichen, abstrakte Zahlkraft zum aufgedruckten Zwangskurs verkörpernden Sache Geld 42
a) Die Geldeigenschaft 42
b) Keine Widmung 43
aa) zu einem bestimmten Kaufwert (Marktwert) 43
bb) zu einem bestimmten Wechselkurs (Kurswert) 43
3. Widmung zu (Geld in Form von) gesetzlichem Zahlungsmittel 45
a) DM-Noten als gesetzliche Zahlungsmittel 45
b) Notengeld als unbeschränktes (gesetzliches) Zahlungsmittel 47
4. Ergebnis 47
§ 6 Die Benutzung des Notengeldes als öffentliche Sache (Der Gemeingebrauch) 48
I. Benutzung durch Gebrauch als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel mit Zwangskurs 48
II. Privatrechtliche Verwendung als Gemeingebrauch 49
§ 7 Unterhaltung und Entwidmung 51
I. Die Unterhaltung 51
1. Ersetzungspflicht bei schadhaften Geldnoten, § 14 III BBkG 52
2. Ersetzung durch andere gesetzliche Zahlungsmittel gleichen Nennwertes und gleicher Art 53
3. Keine Ersetzungspflicht bei Nicht (mehr)-Bestehen der öffentlichen Sache, § 14 III 2 und 1 BBkG 53
4. Der Anspruch auf Ersetzung 54
II. Die Entwidmung 54
1. Außer-Kurs-Setzung als Entwidmung 55
a) Aufruf zur Einziehung als entwidmender Verwaltungsakt, § 14 I I BBkG 55
aa) Der Aufruf als entwidmender Verwaltungsakt mit Bedingung, subsidiär Befristung 55
bb) Entwidmung nur bei entsprechendem öffentlichen Interesse 56
b) Kein Anspruch auf Fortbestand der Widmung 57
c) Keine Tangierung des Eigentums 58
2. Außer-Kurs-Setzung durch Einziehung 58
3. Die „Stillegung" der Bundesbank zugeflossener Geldnoten als Beschränkung der Ausübung des Gemeingebrauchs 59
Zweiter Teil: Folgen einer öffentlich-rechtlichen Qualifizierung der Notenausgabe 61
§ 8 Die Folgen rechtswidrigen Handelns der Bundesbank und der Rechtsschütz 61
I. Die rechtswidrige Widmung 61
1. Fehlen des erforderlichen Einvernehmens, § 1414 BBkG 61
a) Keine Aufsichtsmaßnahmen der Bundesregierung 61
b) Heilung des Mangels durch nachträgliche Zustimmung 61
c) Anfechtungsklage der Bundesregierung 62
2. Nichtbeachtung der gesetzlichen Anforderungen an die Geldnoten 63
a) Keine Möglichkeit für Maßnahmen der Bundesregierung 63
b) Rechte und Rechtsschutz des Geldnoteninhabers 63
aa) Keine Anfechtungsklage 63
bb) Anspruch auf Ersetzung 64
II. Verletzung der Unterhaltungspflicht 64
1. Anspruch auf Ersetzung 64
2. Verwaltungsgerichtliche Leistungsklage 64
III. Der rechtswidrige Aufruf zur Einziehung (rechtswidrige Entwidmung) 65
1. Anfechtungsklage der Bundesregierung 65
2. Anfechtungsklage des Inhabers der aufgerufenen Geldnoten 65
§ 9 Die Notenausgabe durch Unbefugte 67
I. Entwendung aus der Notendruckerei 67
1. Keine Geldqualität der Noten bei Entwendung 67
2. Geldqualität durch In-Verkehr-Bringen der entwendeten Noten 68
II. Wegnahme von Noten bei der Bundesbank vor deren Ausgabe 70
III. Diebstahl an aufgerufenen, bei der Bundesbank umgetauschten Geldnoten 70
IV. Entwendung gebrauchsunfähiger Geldnoten bei der Bundesbank 71
Zusammenfassung 72
Gesetzestexte 73
Literaturverzeichnis 76