Möglichkeiten einer Wiedereingliederung verfassungsfeindlicher Parteien

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Möglichkeiten einer Wiedereingliederung verfassungsfeindlicher Parteien
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 291
(1976)
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Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Inhaltsverzeichnis | V | ||
Abkürzungsverzeichnis | XVI | ||
Vorbemerkung | 1 | ||
Erster Teil: Möglichkeiten einer Reintegration unter der gegenwärtigen Rechtslage | 11 | ||
Erstes Kapitel: Die Möglichkeiten einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Verwirkung | 11 | ||
I. Einführung in die Problematik | 11 | ||
II. Möglichkeit der Antragstellung und der Antragsrücknahme vor Erlaß des Verbotsurteils | 14 | ||
1. Der Kreis der Antragsberechtigten bezüglich der Einleitung des Verfahrens | 14 | ||
2. Die Möglichkeit der Stellung eines Gegenantrages auf Feststellung der Verfassungsmäßigkeit im laufenden Verfahren | 15 | ||
3. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen im Hinblick auf das Problem einer eventuellen Wiederzulassung | 16 | ||
4. Die Antragstellung und die Antragsrücknahme während des laufenden Verfahrens fallen nicht unter das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip | 17 | ||
5. Grundsätzlich haben die zuständigen Organe die Möglichkeit einer späteren Revision ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens | 20 | ||
III. Das Verfassungsgerichtliche Urteil steht unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten einer Wiederzulassung dann nicht entgegen, wenn sich die rechtliche Bewertung inzwischen geändert hat | 21 | ||
1. Keine Möglichkeit einer bloßen Antragsrücknahme nach Abschluß des Verfahrens | 21 | ||
2. Die Ansicht der h. L., wonach eine Wiederzulassung an § 31 BVerfGG scheitert | 21 | ||
3. Die Feststellungswirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils | 22 | ||
4. Die Bindungswirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich nicht auf die tragenden Gründe | 23 | ||
5. Die zuständigen Stellen sind nur an die Feststellung des BVerfG gebunden, daß die betr. Partei als verfassungswidrig aufgelöst und verboten ist | 25 | ||
6. Die Frage der Auswirkung der Bindung an den Tenor | 26 | ||
7. Bezüglich der Rechtskraft ist im Verfassungsprozeß die prozessuale Rechtskrafttheorie anzuwenden | 26 | ||
8. Das Urteil im Parteiverbotsverfahren hat Rechtskraftwirkung | 27 | ||
9. Diese Rechtskraftwirkung schließt jedoch nicht ein neues Verfahren, sondern nur eine abweichende Entscheidung aus | 28 | ||
10. Die Rechtskraftwirkung bezieht sich nur auf den abgeschlossenen Sachverhalt | 29 | ||
11. Eine Überprüfung der Neuzulassung würde von einem anderen Sachverhalt ausgehen müssen | 29 | ||
12. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft | 30 | ||
13. Die Rechtskraftwirkung ist im Verfassungsprozeß elastischer zu handhaben als in anderen Verfahren | 30 | ||
14. Das sog. „labile Element" der Rechtskraft im Parteiverbotsverfahren | 32 | ||
15. Dieses „labile Element" bleibt auch nach Auflösung der Partei bestehen | 33 | ||
16. Nur die nachträgliche Überprüfung der damaligen Verbotsgründe ist unzulässig | 34 | ||
17. Die Möglichkeit einer Änderung der Rechtsauffassung bzw. einer anderen Bewertung der Partei | 34 | ||
IV. Möglichkeit einer erneuten Antragstellung durch die zuständigen Organe | 37 | ||
1. Die Möglichkeit einer Analogie zu § 40 BVerfGG | 37 | ||
2. Die Möglichkeit einer Ausfüllung einer Gesetzeslücke | 38 | ||
3. Art. 21 II GG muß nicht notwendig ein Hindernis für eine solche Analogie sein (Verweisung auf das 6. Kapitel) | 39 | ||
V. Unter der gegenwärtigen Rechtslage besteht keine Möglichkeit für die betr. Partei, ihre Wiederzulassung von sich aus zu betreiben | 40 | ||
1. Eine verbotene Partei gilt rechtlich als im Bereich der BRD nicht mehr existent | 40 | ||
2. Es besteht für die Partei keine Möglichkeit, einen Organstreit einzuleiten | 40 | ||
3. Die (theoretische) Möglichkeit der Partei, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben | 41 | ||
4. Das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hängt nicht davon ab, ob es sich um eine juristische Person handelt | 42 | ||
5. Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hängt nicht von der speziellen Grundrechtsfähigkeit der betreffenden Partei ab, sondern davon, ob Parteien überhaupt grundrechtsfähig sind | 42 | ||
6. Grundsätzliche Bejahung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch politische Parteien | 43 | ||
7. Möglichkeit der Stützung der Verfassungsbeschwerde auf Art. 9 und 2 GG | 45 | ||
8. Keine Möglichkeit der Partei, unmittelbar gegen § 46 III S. 1 BVerfGG vorzugehen | 45 | ||
9. Der Inhalt des § 46 BVerfGG ist auch bei Zugrundelegung der Interpretation der h. L. verfassungskonform | 46 | ||
10. Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Kompetenzzuweisung an das BVerfGG durch die §§ 43 – 46 BVerfGG wäre einer Verfassungsbeschwerde gegen § 46 BVerfGG kein Erfolg beschieden | 47 | ||
11. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbotsurteil selbst ist unzulässig | 50 | ||
VI. Zusammenfassung | 52 | ||
Zweites Kapitel: Keine Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens zu Gunsten der Partei | 54 | ||
I. Grundsätzliche Überlegung zu der Frage, der Partei ein eigenes Recht zu gewähren | 54 | ||
II. Kritik an der unzureichenden Begründung der h. L. bezüglich der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens | 55 | ||
1. Der Hinweis darauf, daß das Wiederaufnahmeverfahren nur im Falle des § 61 BVerfGG ausdrücklich erwähnt ist, reicht für die Ablehnung einer Analogie nicht aus | 55 | ||
2. Die grundsätzliche Möglichkeit der Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach vorheriger Bedürfnisprüfung | 55 | ||
3. Eine solche Lückenausfüllung kann aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit unter Umständen erforderlich werden | 56 | ||
III. Keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verbotsverfahrens bei späterem Wandel der Rechtsauffassung | 56 | ||
1. Darstellung der Ansicht Beyers (JZ 67, 745 f.) | 56 | ||
2. Die Menschenrechtskonvention ist keine Grundlage für die Forderung nach einem Wiederaufnahmeverfahren | 57 | ||
3. Art. 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG bieten ebenfalls keine geeignete Grundlage | 58 | ||
4. Der Hinweis auf § 79 BVerfGG ist in diesem Zusammenhang ebenfalls verfehlt | 59 | ||
5. Allgemeine Erwägungen sind kein geeignetes Mittel zur Schaffung einer Rechtsgrundlage | 59 | ||
6. Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Instrument zur Angleichung an die gewandelte Rechtslage | 60 | ||
IV. Keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme bei ursprünglicher materiell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit des Verbotsurteils | 61 | ||
1. Anknüpfungspunkt für eine Analogie wäre zunächst § 61 BVerfGG in Verbindung mit der StPO | 61 | ||
2. Keine Anwendbarkeit von § 359 Nr. 1, 2 und 4 StPO | 62 | ||
3. Keine Anwendbarkeit des § 359 Nr. 5 StPO | 62 | ||
4. Die theoretische Möglichkeit der Anwendung des § 359 Nr. 5 StPO | 62 | ||
5. Eine direkte Analogie zu § 61 BVerfGG ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich | 63 | ||
6. Auch für eine Rechtsanalogie kann ein Bedürfnis nicht anerkannt werden | 63 | ||
V. Kein Bedürfnis nach einer Wiederaufnahme bei Verfahrensmängeln, da diese entwender unschädlich sind oder dem Urteil die Bindungswirkung nehmen | 66 | ||
1. Der Fall des Verstoßes gegen § 45 BVerfGG | 67 | ||
2. Der Fall des Verstoßes gegen § 14 BVerfGG | 67 | ||
3. Der Fall des Tätigwerdens ohne Antrag | 67 | ||
4. Der Fall des Verstoßes gegen § 18 BVerfGG | 68 | ||
VI. Zusammenfassung | 70 | ||
Drittes Kapitel: Die Möglichkeit einer Wiederzulassung im Zuge einer Wiedervereinigung | 72 | ||
I. Die fortbestehende Aktualität der diesbezüglichen Äußerungen des BVerfG | 72 | ||
II. Art. 146 GG als Indiz für den Provisoriumscharakter des GG | 73 | ||
1. Art. 146 findet keine Anwendung bei freiwilligem Beitritt | 73 | ||
2. Art. 146 bestimmt lediglich den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des GG, schafft aber keine Verpflichtung für die Übernahme des GG | 74 | ||
3. Art. 146 hat die Aufgabe, einen verfassungslosen Zustand nach der Wiedervereinigung zu verhindern | 75 | ||
III. Art. 146 GG ermöglicht zwar keine Totalrevision der Verfassung, wohl aber die Nichtanwendung des Art. 21 II | 76 | ||
1. Art. 146 GG ist nicht das Gegenstück zu Art. 79 III GG | 76 | ||
2. Er ist auch keine geeignete Grundlage für die generelle Nichtanwendung des GG | 77 | ||
3. Auch zwischen Art. 21 II und Art. 146 besteht generell und abstrakt kein Spannungsverhältnis | 79 | ||
4. Art. 146 GG enthält aber in Verbindung mit der Präambel eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung für alle Bundesorgane, auf die Wiedervereinigung in Freiheit hinzuarbeiten | 79 | ||
5. Die Verpflichtung der Bundesorgane, jede grundsätzlich verfassungskonforme Maßnahme zu unterlassen, wenn dadurch die Wiedervereinigung erschwert würde | 80 | ||
6. Ausfluß dieser Verpflichtung ist der Wegfall der Wirkung des Verbotsurteils gegen die KPD im Moment der Vorbereitung einer Wiedervereinigung und einer neuen gesamtdeutschen Verfassung | 81 | ||
IV. Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 146 GG hinsichtlich der Aufhebung des KPD-Verbots | 83 | ||
1. Die neue gesamtdeutsche Verfassung muß zwar den obersten demokratischen Grundsätzen entsprechen, eine darüberhinausgehende Orientierung an den Prinzipien des GG kann jedoch nicht verlangt werden | 83 | ||
2. Der Zusammentritt einer verfassunggebenden Nationalversammlung ist nicht notwendigerweise eine unerläßliche Vorbedingung für eine Wiedervereinigung in Freiheit | 84 | ||
3. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiedervereinigung bei vorläufigem Weiterbestand beider Verfassungsordnungen | 84 | ||
4. Die Möglichkeit des Zustandekommens einer demokratischen Verfassung ohne vorherige Wahlen zur gesamtdeutschen Nationalversammlung | 86 | ||
5. Keine Festlegung des BVerfG auf gesamtdeutsche Wahlen als Vorbedingung für die Aufhebung des KPD-Verbots | 88 | ||
6. Entscheidend für die Aufhebung des Verbots ist lediglich die generelle Möglichkeit der Ablösung der beiden Teilordnungen durch eine freiheitlich demokratische gesamtdeutsche Verfassung | 88 | ||
V. Keine Möglichkeit der Bestimmung eines genauen Zeitpunktes | 89 | ||
VI. Anwendung dieser Grundsätze auf andere Parteien als die KPD | 89 | ||
1. Für den Fall der Wiedervereinigung durch Wahlen müßte jedes vorher ausgesprochene Parteiverbot außer Kraft gesetzt werden | 89 | ||
2. Dagegen besteht im Fall der Wiedervereinigung durch Integration abgesehen vom Sonderfall der KPD kein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Verbots | 90 | ||
VII. Zusammenfassung | 90 | ||
Viertes Kapitel: Die Möglichkeit einer „Wiederzulassung" durch stillschweigende Tolerierung einer Neugründung | 92 | ||
I. Eine Partei, die offensichtlich nur zum Zweck gegründet wurde, das Verbot einer anderen Partei zu umgehen, kann nicht als Partei i. S. des Art. 21 behandelt werden | 92 | ||
II. Ersatzorganisationen fallen unter Art. 9 II GG | 94 | ||
1. Ersatzorganisationen wenden sich stets gegen die verfassungsmäßige Ordnung | 95 | ||
2. Es bedarf keiner besonderen Prüfung durch das BVerfG, ob die Zielsetzung einer Ersatzorganisation verfassungswidrig ist | 96 | ||
3. Die Regelung des § 46 III S. 1 HS 2 ist verfassungskonform | 96 | ||
III. Ersatzorganisationen haben eine schwächere Stellung als sonstige Vereinigungen i. S. des Art. 9 II GG | 97 | ||
1. Ersatzorganisationen teilen automatisch das Schicksal der verbotenen Partei | 97 | ||
2. Die Regelung der §§ 8 II VereinsG und § 3 III ParteienG | 98 | ||
3. Zusammenfassung der unterschiedlichen Merkmale | 99 | ||
IV. Kritik der Definitionen des BVerwG, des BGH sowie der Definition Arndts | 99 | ||
1. Die Begriffsbestimmung des § 33 ParteienG ist sehr allgemein gefaßt und daher auslegungs- und ergänzungsbedürftig | 99 | ||
2. Ablehnung der Definition des BVerwG, da zu einseitig auf die personelle Identität abgestellt wird | 100 | ||
3. Ablehnung der verschiedenen Definitionen des BGH, da sie das Erfordernis des Ersetzungswillens übersehen und zudem außerordentlich weit gehen | 100 | ||
4. Der Mangel dieser Definitionen liegt darin, daß der BGH das Schwergewicht nicht auf die Präventivwirkung des § 46 BVerfGG, sondern auf den Ungehorsamstatbestand gelegt hat | 107 | ||
5. Die Ablehnung der Definition Arndt's, da zu eng auf die Parteieigenschaft der Organisation abgestellt | 109 | ||
V. Die Definition des BVerfG | 111 | ||
1. Das Erfordernis des gleichartigen Tätigkeitsbereiches | 112 | ||
2. Das Erfordernis der Gleichartigkeit der jeweiligen politischen Richtungen | 113 | ||
3. Das Erfordernis der Identität der Zielgruppen | 113 | ||
4. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs | 114 | ||
5. Ersatzorganisationen haben den Zweck, unter bewußter Umgehung des Verbots dieselbe Funktion auszuüben wie die verbotene Partei | 115 | ||
VI. Die stillschweigende Tolerierung ist keine Lösung | 115 | ||
1. Eine „zwecks Ausfüllung der Verbotslücke" neu gegründete Partei ist generell entweder als Ersatzorganisation oder als eigenständige Partei anzusehen | 115 | ||
2. Dies gilt auch für das Verhältnis DKP— KPD | 115 | ||
VII. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zum Verbot, falls die DKP Ersatzorganisation ist | 116 | ||
1. Art. 9 II GG verpflichtet zum Einschreiten | 116 | ||
2. Kein Anspruch auf ein erneutes Verfahren nach Art. 21 GG | 117 | ||
3. Art. 9 II enthält keine Kompetenzzuweisung an das BVerfG | 117 | ||
4. Art. 18 GG ist nicht Spezialnorm zu Art. 9 II GG | 117 | ||
5. Die zu erlassende zentrale Verbotsverfügung hat konstitutive Wirkung | 119 | ||
VIII. Zusammenfassung | 120 | ||
Zweiter Teil: Die Möglichkeit einer Gesetzesänderung | 122 | ||
Fünftes Kapitel: Die Vorschläge zu einer Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung | 122 | ||
I. Eine Gesetzesänderung kann nur auf eine Wiederbeteiligung der alten, unverändert gebliebenen Partei zielen | 122 | ||
II. Allgemeine Überlegungen zum Inhalt einer solchen Novellierung | 123 | ||
1. § 31 II BVerfGG steht einer Gesetzesänderung nicht entgegen | 123 | ||
2. Die Bestandskraft des BVerfG-Urteils würde durch eine Änderung der Rechtsfolge nicht geschmälert | 125 | ||
3. Keine incidenter Abänderung des BVerfG-Urteils durch Änderung der Rechtsfolgebestimmung | 125 | ||
4. Zweck der Gesetzesänderung kann lediglich die Neubestimmung der Rechtsfolgen sein | 126 | ||
III. Ablehnung der theoretischen Möglichkeit, die Entscheidung über das Verbot nach Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der Exekutive zu übertragen | 126 | ||
1. Darstellung der möglichen Neufassung | 126 | ||
2. Bedenken hiergegen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Parteienwesens | 126 | ||
3. Keine Möglichkeit einer Analogie zu § 43 BVerfGG, da die Ausgangslage unterschiedlich ist | 127 | ||
4. Keine Möglichkeit einer Bewertung der Gefährlichkeit der Partei durch das BVerfG | 128 | ||
5. Die Möglichkeit einer Entscheidung durch die Exekutive besteht daher nicht | 128 | ||
IV. Ablehnung des Ridderschen Lösungsvorschlags | 129 | ||
1. Die Einführung einer gerichtlichen Entscheidung ohne Einleitung eines Verfahrens ist schlechthin unzulässig | 129 | ||
2. Das Gericht darf lediglich prüfen, ob der Tatbestand des Art. 21 II erfüllt ist | 130 | ||
3. Es kann dem Gericht nicht zugemutet werden, seine frühere Entscheidung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen | 131 | ||
V. Analyse des Vorschlags von Schuster | 132 | ||
1. Der Unterschied zwischen Art. 15 BV und § 46 BVerfGG | 132 | ||
2. Erforderlichkeit der Aufnahme einer Verwirkungsvorschrift in die Neuregelung | 132 | ||
3. Erforderlichkeit eines bestimmten Zeitraums, in dem keine neuerliche Verwirkung ausgesprochen werden darf | 133 | ||
4. Diese Neuregelung wäre keine generelle Abschaffung des Parteiverbots | 133 | ||
5. Der Inhalt einer Neuregelung auf der Basis des Vorschlags von Schuster | 134 | ||
6. Erforderlichkeit einer gleichzeitigen Änderung von Bestimmungen des Parteiengesetzes | 135 | ||
7. Der Vorschlag Schusters erscheint als durchaus akzeptabel | 135 | ||
VI. Kritik dieses Vorschlags vom Standpunkt des Staatsschutzinteresses | 136 | ||
1. Die Gefahr der automatischen Beendigung der Verwirkung trotz gleichbleibender Sachlage | 136 | ||
2. Die Gefahr einer Schmälerung der Glaubwürdigkeit der verantwortlichen politischen Organe | 137 | ||
VII. Aufstellung eines Alternativvorschlags | 137 | ||
1. Die Rechtsfolge bleibt grundsätzlich unbeschränkt wirksam, steht aber unter der „clausula rebus sie stantibus" | 137 | ||
2. Die erneute Überprüfung ist kein Lizensierungsverfahren | 138 | ||
3. Problem, ob die Tatbestände des Art. 21 II hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit gleich zu bewerten sind | 140 | ||
4. Problem der konkreten Gefahr durch Ziele oder Verhalten der Partei | 140 | ||
5. Drei Stufen der Gefährlichkeit einer Partei | 141 | ||
6. Differenzierung nach den jeweiligen Stufen | 141 | ||
7. Es obliegt den politischen Organen, den jeweiligen Grad zu bestimmen | 142 | ||
8. Die betreffenden Merkmale sind durch Gesetz festzulegen, so daß das BVerfG lediglich zu subsumieren hätte | 142 | ||
9. Aussetzung der Verwirkung auf der 1. und ggf. der 2. Stufe, Aufrechterhaltung der Verwirkung auf der 3. Stufe | 144 | ||
10. Aufhebung der Verwirkung durch das Gericht, wenn die zuständigen Organe nicht innerhalb angemessener Frist einem Antrag der Partei widersprechen | 145 | ||
11. Voraussetzung eines Antrags auf Aufhebung der Verwirkung durch die Partei | 145 | ||
12. Die Neufassung des Gesetzes auf der Basis des Alternativvorschlags | 146 | ||
13. Die Notwendigkeit einer Änderung weiterer Gesetze | 147 | ||
14. Keine Notwendigkeit einer Änderung des Status der unter Art. 9 II GG fallenden Organisationen | 148 | ||
VIII. Zusammenfassung | 149 | ||
Sechstes Kapitel: Kein Widerspruch zwischen den hier unterbreiteten Vorschlägen und Art. 21 GG | 152 | ||
I. Darstellung des Meinungsstandes und Problemstellung | 152 | ||
1. Die h. L. lehnt eine Reintegration ab | 152 | ||
2. Die Argumentation der h. L. | 153 | ||
3. Die Argumentation der Gegenmeinung | 154 | ||
4. Die Aufgabenstellung für die Lösung | 154 | ||
II. Parteien haben eine andere Funktion als Vereinigungen nach Art. 9 | 155 | ||
1. Der Unterschied zwischen Partei und Vereinigung ist für die Zulässigkeit der Wiedereingliederung entscheidend | 155 | ||
2. Art. 21 ist nicht nur lex specialis zu Art. 9, sondern ein aliud | 156 | ||
3. Vor 1918 keine Legitimation des Wirkens der Parteien | 157 | ||
4. Auch die Staatsrechtslehre der Weimarer Republik lehnte eine Institutionalisierung der Parteien ab | 159 | ||
5. Wechselbezüglichkeit zwischen Bildung des Volkswillens und Bildung des Staatswillens | 160 | ||
6. Parteien durch die Verfassung legitimiert, an der Staatswillensbildung mitzuwirken | 161 | ||
III. Parteien sind keine Verfassungsorgane | 161 | ||
1. Ablehnung der verschiedenen häufig gebrauchten Formulierungen | 161 | ||
2. Gefahren einer Überbewertung der Rolle der Parteien | 162 | ||
3. Kritik an der Leibholzschen Gleichsetzung von „Volk" und Gesamtheit der Parteien | 163 | ||
4. Parteien sind nicht „der Intention nach das Volk" | 164 | ||
5. Kritik an der Formulierung des BVerfG | 164 | ||
6. Kein Hinweis im GG auf einen Einbau der Parteien in die Staatsorganisation | 165 | ||
IV. Die Rolle der Parteien als verfassungsrechtliche Integrationsfaktoren | 166 | ||
1. Parteien als verfassungsrechtliche Institutionen | 166 | ||
2. Die Funktion der Parteien als Verbindungsglieder zwischen „Staatsvolk" und „Staatsapparat" | 166 | ||
3. Parteien als Instrumente der Integration des Volkswillens in die demokratische Gesellschaftsordnung | 167 | ||
4. Zusammenfassende Interpretation des Begriffs „Integrationsfaktor" | 168 | ||
V. Zweifel an der Notwendigkeit der dauernden Ausschaltung eines einzelnen Integrationsfaktors | 168 | ||
1. Die Entscheidungserheblichkeit der oben angeführten Definition für die Reintegration der Partei | 170 | ||
2. Das Problem der Behandlung verfassungsfeindlicher Parteien entstand nicht erst durch das GG | 170 | ||
3. Ablehnung der Unterscheidung zwischen „wertgebundener" und „wertneutraler" Verfassung | 171 | ||
VI. Die Hereinnahme des Art. 21 II als Folge der historischen Entwicklung | 174 | ||
1. Die Intention des Herrenchiemseer Konvents | 174 | ||
2. Der Untergang der Weimarer Republik ist nicht nur auf ungehinderte Entfaltung radikaler Parteien zurückzuführen | 175 | ||
3. Die Grundsatzfrage: Können dem Volkswillen übergeordnete Werte entzogen werden? | 176 | ||
4. Der bisherige Standpunkt der „demokratischen Ideologie" | 176 | ||
5. Die klassisch-liberalen Verfassungen waren mit dem Problem des Radikalismus nicht unmittelbar konfrontiert | 177 | ||
6. Auch bei anderen modernen demokratischen Verfassungen kein gänzlicher Verzicht auf Verfassungsschutz | 178 | ||
7. Der eigentliche Unterschied zwischen GG und WRV | 179 | ||
8. Die Regelung des Art. 21 II als Konsequenz der Erfahrungen | 180 | ||
VII. Die Existenz des Art. 21 II ist voll gerechtfertigt | 180 | ||
1. Problem der sinnvollen Anwendung des Art. 21 II | 180 | ||
2. Art. 21 II ist keine verfassungspolitische Fehlentscheidung | 181 | ||
3. Ablehnung der These, es gebe grundsätzlich kein verfassungswidriges Verhalten | 181 | ||
4. Die Notwendigkeit der Einschaltung des BVerfG | 182 | ||
5. „Verfassungsuntreue" Parteien haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf ungehinderte Tätigkeit | 182 | ||
VIII. Die Notwendigkeit einer zurückhaltenden Interpretation des Art. 21 II GG | 183 | ||
1. Die Gefahr der Nutzung des Art. 21 II als Instrument zur Ausschaltung unbequemer politischen Parteien | 183 | ||
2. Die Gefahr der Ächtung anderer Konzeptionen | 183 | ||
3. Die Notwendigkeit des „defensiven" Vorgehens der Staatsorgane | 184 | ||
IX. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 II GG | 186 | ||
1. Der Begriff des „Daraufausgehens" | 186 | ||
2. Die aggressive Ablehnung der obersten Prinzipien der Verfassung durch die Partei | 188 | ||
3. Primärer Faktor ist das „Sich-Wenden-gegen" | 189 | ||
4. Maßstab sind nur die Ziele der Partei, aber nicht deren Weltanschauung als solche | 189 | ||
5. Kein Abstellen auf Einzelziele, auf der anderen Seite auch kein Abstellen auf die Erfolgsaussicht | 191 | ||
6. Grundsätzliche Unerheblichkeit der von der Partei zur Erreichung ihrer Ziele angewandten Methoden | 194 | ||
7. Die Verantwortlichkeit der Partei für das Verhalten ihrer Anhänger | 194 | ||
X. Art. 21 II GG verlangt weder eine besondere „Staatstreue", noch ist er Strafnorm | 196 | ||
1. Auch bei Zugrundelegung der Definition in Abschnitt IX bleibt Art. 21 II zwangläufig sehr weit gefaßt | 196 | ||
2. Gefahr eines Mißbrauchs bei Nichtbeachtung zweier wesentlicher Punkte | 196 | ||
3. Ablehnung der Ansicht v. d. Heydtes | 197 | ||
4. Ablehnung der Ansicht v. Webers | 199 | ||
XI. Art. 21 II erfordert nicht die Anwendung des Legalitätsprinzips | 201 | ||
1. Keine Möglichkeit der Herleitung einer solchen Konsequenz aus dem Wortlaut | 201 | ||
2. Kein „Korrelat" zwischen Gründungsfreiheit und Notwendigkeit des Verbots | 202 | ||
3. Keine Wesensnortwendigkeit einer solchen Schutzbestimmung in der Verfassung selbst | 203 | ||
4. Aus der Rechtsnatur des Art. 21 ist kein sicherer Schluß auf das Legalitätsprinzip zu ziehen | 203 | ||
5. Das Argument der Abschreckungswirkung ist nicht stichhaltig | 204 | ||
6. Eine Fehleinschätzung könnte auch bei Anwendung des Legalitätsprinzips nicht vermieden werden | 205 | ||
XII. Begründung der Erforderlichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips | 206 | ||
1. Die präsumtive Vermutung der Verfassungsmäßigkeit jeder Partei erfordert genaue Uberprüfung, wann das Bedürfnis zum Einschreiten gegeben ist | 206 | ||
2. Bedürfnisprüfung nur bei Anwendung des Opportunitätsprinzips möglich | 207 | ||
3. Bereits die Einleitung des Verfahrens ist ein Eingriff in das Parteienprivileg, der erst nach Abwägung aller Umstände vorgenommen werden darf | 207 | ||
4. Keine Befugnis des BVerfG zu rein politischen Entscheidungen | 208 | ||
5. Der Standpunkt der „Väter des Grundgesetzes" | 208 | ||
6. Problem der Zulässigkeit einer Aufhebung des Verbots nach Ende der akuten Bedrohung | 209 | ||
XIII. Die Rechtsnatur des Art. 21 II GG als Ermächtigungsnorm für den Ausnahmefall | 210 | ||
1. Das Problem der Fixierung auf das Demokratiemodell des GG | 210 | ||
2. Die Ausschaltung einer bestimmten Strömung ist tendenziell undemokratisch | 211 | ||
3. Keine Festlegung des HChK und des PR auf eine bestimmte Sanktion | 212 | ||
4. Ablehnung der ursprünglichen Ansicht des BVerfG, wonach es Sinn des Parteiverbots sei, die Ideologie der Partei selbst auszuschalten | 213 | ||
5. Das Urteil des BVerfG wirkt sowohl deklaratorisch als auch konstitutiv | 214 | ||
6. Diese Doppelwirkung ermöglicht eine Anpassung an eine gewandelte Situation | 215 | ||
7. Die einzelne Verfassungsnorm ist keine feststehende Größe | 216 | ||
8. Der Inhalt der obersten Grundwerte kann nicht dekretiert werden | 217 | ||
9. Die Beschränkung der Verfügungsmacht des Volkes ist grundsätzlich zulässig | 217 | ||
10. Dennoch läßt das GG die Möglichkeit der Infragestellung der Grundwerte offen | 218 | ||
11. Die Zweckbestimmung des Art. 21 II GG | 219 | ||
XIV. Kein grundsätzlicher Widerspruch zwischen Schutzzweck des Art. 21 II und der Aufhebung eines Parteiverbots | 220 | ||
1. Die möglichen Gegeneinwände gegen eine Reintegration | 220 | ||
2. Generell keine Berücksichtigung sicherheitsrechtlicher Gesichtspunkte bei Prüfung der verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils | 220 | ||
3. Sofortige Sanktionierung der Verfassungswidrigkeit ist erforderlich | 221 | ||
4. Ein Verbot ohne Dauerwirkung würde dem Erfordernis der Verhängung einer Sanktionierung genügen | 222 | ||
5. Art. 21 II kann ergänzend interpretiert werden | 223 | ||
6. Nicht eine streng historische, sondern eine die gegenwärtige Situation berücksichtigende Interpretationsmethode ist anzuwenden | 224 | ||
7. Ergebnis | 225 | ||
XV. Das Problem der Rechtsstellung der verfassungswidrigen Partei nach Aufhebung des Verbots | 225 | ||
1. Keine Möglichkeit, bei Erfüllung des Tatbestands des Art. 21 II, der Verfassungswidrigkeitserklärung auszuweichen | 225 | ||
2. Die nach h. L. zwangsläufige Folge des dauernden Wegfalls des Parteienprivilegs | 226 | ||
3. Die Konsequenz dieser Ansicht | 227 | ||
4. Die Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen den legal bestehenden Parteien und das Problem des Mitgliederschutzes | 228 | ||
5. Bei Übernahme der Argumentation der h. L. wäre eine Reintegration nur über Änderung des Art. 9 II möglich S. | 231 | ||
6. Eine Änderung oder Streichung des Art. 9 wäre verfassungsrechtlich inopportun | 231 | ||
7. Sie brächte zudem keinen Nutzeffekt für die betreffende Partei | 232 | ||
XVI. Die Lösung: Widerlegung des Junktims. Feststellung der Verfassungswidrigkeit — dauernder Garantieentzug | 232 | ||
1. Ablehnung der Beyer'schen Zweckkonstruktion | 233 | ||
2. Junktim erst durch KPD-Urteil in verfassungsrechtliche Diskussion eingeführt | 234 | ||
3. Junktim als Zweckkonstruktion des BVerfG | 235 | ||
4. Ablehnung der Ansicht des BVerfG über die politische Sinnlosigkeit der Teilnahme bestimmter Parteien | 235 | ||
5. Kein Absolutheitsanspruch für ein bestimmtes Demokratiemodell | 237 | ||
6. Zweck des Verbots ist nur die Beseitigung einer bestehenden Gefahr | 238 | ||
7. Sein Sinn besteht nicht in der Gewährleistung der Bildung eines einheitlichen Staatswillens, sondern darin, einen Widerspruch zwischen „einheitlichem Staatswillen" und Verfassungsprinzipien zu verhindern | 238 | ||
8. Ablehnung der These, die Legitimität der Verfassung werde durch die gemeinsame Grundentscheidung der Parteien gewährleistet | 239 | ||
9. Die „Homogenität" der Parteien würde keine Legitimation der Verfassung, sondern allenfalls eine Garantieerklärung bedeuten | 239 | ||
10. Die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Aufgaben führt im Regelfall noch nicht zum Verlust der Eigenschaft als Integrationsfaktor | 240 | ||
11. Der Ausfall der Ausschaltung des „Selbstreinigungsprozesses" | 241 | ||
12. Die gesetzliche Anwendung des Opportunitätsprinzips auf die Zeit nach der Urteilsverkündigung | 242 | ||
13. Die Garantie der Existenz einer Partei ist nicht identisch mit der Garantie ihrer verantwortlichen Mitwirkung. Daher besteht kein zwingender Grund für das Junktim | 242 | ||
XVII. Zusammenfassung | 243 | ||
Schlußbemerkung | 249 | ||
Literaturverzeichnis | 250 | ||
A. Kommentare | 250 | ||
B. Sonstiges Schrifttum | 250 |