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Hammer, E. (1976). Möglichkeiten einer Wiedereingliederung verfassungsfeindlicher Parteien. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43609-5
Hammer, Eckehard. Möglichkeiten einer Wiedereingliederung verfassungsfeindlicher Parteien. Duncker & Humblot, 1976. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43609-5
Hammer, E (1976): Möglichkeiten einer Wiedereingliederung verfassungsfeindlicher Parteien, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-43609-5

Format

Möglichkeiten einer Wiedereingliederung verfassungsfeindlicher Parteien

Hammer, Eckehard

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 291

(1976)

Additional Information

Book Details

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis XVI
Vorbemerkung 1
Erster Teil: Möglichkeiten einer Reintegration unter der gegenwärtigen Rechtslage 11
Erstes Kapitel: Die Möglichkeiten einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Verwirkung 11
I. Einführung in die Problematik 11
II. Möglichkeit der Antragstellung und der Antragsrücknahme vor Erlaß des Verbotsurteils 14
1. Der Kreis der Antragsberechtigten bezüglich der Einleitung des Verfahrens 14
2. Die Möglichkeit der Stellung eines Gegenantrages auf Feststellung der Verfassungsmäßigkeit im laufenden Verfahren 15
3. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen im Hinblick auf das Problem einer eventuellen Wiederzulassung 16
4. Die Antragstellung und die Antragsrücknahme während des laufenden Verfahrens fallen nicht unter das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip 17
5. Grundsätzlich haben die zuständigen Organe die Möglichkeit einer späteren Revision ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens 20
III. Das Verfassungsgerichtliche Urteil steht unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten einer Wiederzulassung dann nicht entgegen, wenn sich die rechtliche Bewertung inzwischen geändert hat 21
1. Keine Möglichkeit einer bloßen Antragsrücknahme nach Abschluß des Verfahrens 21
2. Die Ansicht der h. L., wonach eine Wiederzulassung an § 31 BVerfGG scheitert 21
3. Die Feststellungswirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils 22
4. Die Bindungswirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich nicht auf die tragenden Gründe 23
5. Die zuständigen Stellen sind nur an die Feststellung des BVerfG gebunden, daß die betr. Partei als verfassungswidrig aufgelöst und verboten ist 25
6. Die Frage der Auswirkung der Bindung an den Tenor 26
7. Bezüglich der Rechtskraft ist im Verfassungsprozeß die prozessuale Rechtskrafttheorie anzuwenden 26
8. Das Urteil im Parteiverbotsverfahren hat Rechtskraftwirkung 27
9. Diese Rechtskraftwirkung schließt jedoch nicht ein neues Verfahren, sondern nur eine abweichende Entscheidung aus 28
10. Die Rechtskraftwirkung bezieht sich nur auf den abgeschlossenen Sachverhalt 29
11. Eine Überprüfung der Neuzulassung würde von einem anderen Sachverhalt ausgehen müssen 29
12. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft 30
13. Die Rechtskraftwirkung ist im Verfassungsprozeß elastischer zu handhaben als in anderen Verfahren 30
14. Das sog. „labile Element" der Rechtskraft im Parteiverbotsverfahren 32
15. Dieses „labile Element" bleibt auch nach Auflösung der Partei bestehen 33
16. Nur die nachträgliche Überprüfung der damaligen Verbotsgründe ist unzulässig 34
17. Die Möglichkeit einer Änderung der Rechtsauffassung bzw. einer anderen Bewertung der Partei 34
IV. Möglichkeit einer erneuten Antragstellung durch die zuständigen Organe 37
1. Die Möglichkeit einer Analogie zu § 40 BVerfGG 37
2. Die Möglichkeit einer Ausfüllung einer Gesetzeslücke 38
3. Art. 21 II GG muß nicht notwendig ein Hindernis für eine solche Analogie sein (Verweisung auf das 6. Kapitel) 39
V. Unter der gegenwärtigen Rechtslage besteht keine Möglichkeit für die betr. Partei, ihre Wiederzulassung von sich aus zu betreiben 40
1. Eine verbotene Partei gilt rechtlich als im Bereich der BRD nicht mehr existent 40
2. Es besteht für die Partei keine Möglichkeit, einen Organstreit einzuleiten 40
3. Die (theoretische) Möglichkeit der Partei, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben 41
4. Das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hängt nicht davon ab, ob es sich um eine juristische Person handelt 42
5. Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hängt nicht von der speziellen Grundrechtsfähigkeit der betreffenden Partei ab, sondern davon, ob Parteien überhaupt grundrechtsfähig sind 42
6. Grundsätzliche Bejahung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch politische Parteien 43
7. Möglichkeit der Stützung der Verfassungsbeschwerde auf Art. 9 und 2 GG 45
8. Keine Möglichkeit der Partei, unmittelbar gegen § 46 III S. 1 BVerfGG vorzugehen 45
9. Der Inhalt des § 46 BVerfGG ist auch bei Zugrundelegung der Interpretation der h. L. verfassungskonform 46
10. Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Kompetenzzuweisung an das BVerfGG durch die §§ 43 – 46 BVerfGG wäre einer Verfassungsbeschwerde gegen § 46 BVerfGG kein Erfolg beschieden 47
11. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbotsurteil selbst ist unzulässig 50
VI. Zusammenfassung 52
Zweites Kapitel: Keine Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens zu Gunsten der Partei 54
I. Grundsätzliche Überlegung zu der Frage, der Partei ein eigenes Recht zu gewähren 54
II. Kritik an der unzureichenden Begründung der h. L. bezüglich der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens 55
1. Der Hinweis darauf, daß das Wiederaufnahmeverfahren nur im Falle des § 61 BVerfGG ausdrücklich erwähnt ist, reicht für die Ablehnung einer Analogie nicht aus 55
2. Die grundsätzliche Möglichkeit der Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach vorheriger Bedürfnisprüfung 55
3. Eine solche Lückenausfüllung kann aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit unter Umständen erforderlich werden 56
III. Keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verbotsverfahrens bei späterem Wandel der Rechtsauffassung 56
1. Darstellung der Ansicht Beyers (JZ 67, 745 f.) 56
2. Die Menschenrechtskonvention ist keine Grundlage für die Forderung nach einem Wiederaufnahmeverfahren 57
3. Art. 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG bieten ebenfalls keine geeignete Grundlage 58
4. Der Hinweis auf § 79 BVerfGG ist in diesem Zusammenhang ebenfalls verfehlt 59
5. Allgemeine Erwägungen sind kein geeignetes Mittel zur Schaffung einer Rechtsgrundlage 59
6. Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Instrument zur Angleichung an die gewandelte Rechtslage 60
IV. Keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme bei ursprünglicher materiell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit des Verbotsurteils 61
1. Anknüpfungspunkt für eine Analogie wäre zunächst § 61 BVerfGG in Verbindung mit der StPO 61
2. Keine Anwendbarkeit von § 359 Nr. 1, 2 und 4 StPO 62
3. Keine Anwendbarkeit des § 359 Nr. 5 StPO 62
4. Die theoretische Möglichkeit der Anwendung des § 359 Nr. 5 StPO 62
5. Eine direkte Analogie zu § 61 BVerfGG ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich 63
6. Auch für eine Rechtsanalogie kann ein Bedürfnis nicht anerkannt werden 63
V. Kein Bedürfnis nach einer Wiederaufnahme bei Verfahrensmängeln, da diese entwender unschädlich sind oder dem Urteil die Bindungswirkung nehmen 66
1. Der Fall des Verstoßes gegen § 45 BVerfGG 67
2. Der Fall des Verstoßes gegen § 14 BVerfGG 67
3. Der Fall des Tätigwerdens ohne Antrag 67
4. Der Fall des Verstoßes gegen § 18 BVerfGG 68
VI. Zusammenfassung 70
Drittes Kapitel: Die Möglichkeit einer Wiederzulassung im Zuge einer Wiedervereinigung 72
I. Die fortbestehende Aktualität der diesbezüglichen Äußerungen des BVerfG 72
II. Art. 146 GG als Indiz für den Provisoriumscharakter des GG 73
1. Art. 146 findet keine Anwendung bei freiwilligem Beitritt 73
2. Art. 146 bestimmt lediglich den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des GG, schafft aber keine Verpflichtung für die Übernahme des GG 74
3. Art. 146 hat die Aufgabe, einen verfassungslosen Zustand nach der Wiedervereinigung zu verhindern 75
III. Art. 146 GG ermöglicht zwar keine Totalrevision der Verfassung, wohl aber die Nichtanwendung des Art. 21 II 76
1. Art. 146 GG ist nicht das Gegenstück zu Art. 79 III GG 76
2. Er ist auch keine geeignete Grundlage für die generelle Nichtanwendung des GG 77
3. Auch zwischen Art. 21 II und Art. 146 besteht generell und abstrakt kein Spannungsverhältnis 79
4. Art. 146 GG enthält aber in Verbindung mit der Präambel eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung für alle Bundesorgane, auf die Wiedervereinigung in Freiheit hinzuarbeiten 79
5. Die Verpflichtung der Bundesorgane, jede grundsätzlich verfassungskonforme Maßnahme zu unterlassen, wenn dadurch die Wiedervereinigung erschwert würde 80
6. Ausfluß dieser Verpflichtung ist der Wegfall der Wirkung des Verbotsurteils gegen die KPD im Moment der Vorbereitung einer Wiedervereinigung und einer neuen gesamtdeutschen Verfassung 81
IV. Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 146 GG hinsichtlich der Aufhebung des KPD-Verbots 83
1. Die neue gesamtdeutsche Verfassung muß zwar den obersten demokratischen Grundsätzen entsprechen, eine darüberhinausgehende Orientierung an den Prinzipien des GG kann jedoch nicht verlangt werden 83
2. Der Zusammentritt einer verfassunggebenden Nationalversammlung ist nicht notwendigerweise eine unerläßliche Vorbedingung für eine Wiedervereinigung in Freiheit 84
3. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiedervereinigung bei vorläufigem Weiterbestand beider Verfassungsordnungen 84
4. Die Möglichkeit des Zustandekommens einer demokratischen Verfassung ohne vorherige Wahlen zur gesamtdeutschen Nationalversammlung 86
5. Keine Festlegung des BVerfG auf gesamtdeutsche Wahlen als Vorbedingung für die Aufhebung des KPD-Verbots 88
6. Entscheidend für die Aufhebung des Verbots ist lediglich die generelle Möglichkeit der Ablösung der beiden Teilordnungen durch eine freiheitlich demokratische gesamtdeutsche Verfassung 88
V. Keine Möglichkeit der Bestimmung eines genauen Zeitpunktes 89
VI. Anwendung dieser Grundsätze auf andere Parteien als die KPD 89
1. Für den Fall der Wiedervereinigung durch Wahlen müßte jedes vorher ausgesprochene Parteiverbot außer Kraft gesetzt werden 89
2. Dagegen besteht im Fall der Wiedervereinigung durch Integration abgesehen vom Sonderfall der KPD kein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Verbots 90
VII. Zusammenfassung 90
Viertes Kapitel: Die Möglichkeit einer „Wiederzulassung" durch stillschweigende Tolerierung einer Neugründung 92
I. Eine Partei, die offensichtlich nur zum Zweck gegründet wurde, das Verbot einer anderen Partei zu umgehen, kann nicht als Partei i. S. des Art. 21 behandelt werden 92
II. Ersatzorganisationen fallen unter Art. 9 II GG 94
1. Ersatzorganisationen wenden sich stets gegen die verfassungsmäßige Ordnung 95
2. Es bedarf keiner besonderen Prüfung durch das BVerfG, ob die Zielsetzung einer Ersatzorganisation verfassungswidrig ist 96
3. Die Regelung des § 46 III S. 1 HS 2 ist verfassungskonform 96
III. Ersatzorganisationen haben eine schwächere Stellung als sonstige Vereinigungen i. S. des Art. 9 II GG 97
1. Ersatzorganisationen teilen automatisch das Schicksal der verbotenen Partei 97
2. Die Regelung der §§ 8 II VereinsG und § 3 III ParteienG 98
3. Zusammenfassung der unterschiedlichen Merkmale 99
IV. Kritik der Definitionen des BVerwG, des BGH sowie der Definition Arndts 99
1. Die Begriffsbestimmung des § 33 ParteienG ist sehr allgemein gefaßt und daher auslegungs- und ergänzungsbedürftig 99
2. Ablehnung der Definition des BVerwG, da zu einseitig auf die personelle Identität abgestellt wird 100
3. Ablehnung der verschiedenen Definitionen des BGH, da sie das Erfordernis des Ersetzungswillens übersehen und zudem außerordentlich weit gehen 100
4. Der Mangel dieser Definitionen liegt darin, daß der BGH das Schwergewicht nicht auf die Präventivwirkung des § 46 BVerfGG, sondern auf den Ungehorsamstatbestand gelegt hat 107
5. Die Ablehnung der Definition Arndt's, da zu eng auf die Parteieigenschaft der Organisation abgestellt 109
V. Die Definition des BVerfG 111
1. Das Erfordernis des gleichartigen Tätigkeitsbereiches 112
2. Das Erfordernis der Gleichartigkeit der jeweiligen politischen Richtungen 113
3. Das Erfordernis der Identität der Zielgruppen 113
4. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs 114
5. Ersatzorganisationen haben den Zweck, unter bewußter Umgehung des Verbots dieselbe Funktion auszuüben wie die verbotene Partei 115
VI. Die stillschweigende Tolerierung ist keine Lösung 115
1. Eine „zwecks Ausfüllung der Verbotslücke" neu gegründete Partei ist generell entweder als Ersatzorganisation oder als eigenständige Partei anzusehen 115
2. Dies gilt auch für das Verhältnis DKP— KPD 115
VII. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zum Verbot, falls die DKP Ersatzorganisation ist 116
1. Art. 9 II GG verpflichtet zum Einschreiten 116
2. Kein Anspruch auf ein erneutes Verfahren nach Art. 21 GG 117
3. Art. 9 II enthält keine Kompetenzzuweisung an das BVerfG 117
4. Art. 18 GG ist nicht Spezialnorm zu Art. 9 II GG 117
5. Die zu erlassende zentrale Verbotsverfügung hat konstitutive Wirkung 119
VIII. Zusammenfassung 120
Zweiter Teil: Die Möglichkeit einer Gesetzesänderung 122
Fünftes Kapitel: Die Vorschläge zu einer Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung 122
I. Eine Gesetzesänderung kann nur auf eine Wiederbeteiligung der alten, unverändert gebliebenen Partei zielen 122
II. Allgemeine Überlegungen zum Inhalt einer solchen Novellierung 123
1. § 31 II BVerfGG steht einer Gesetzesänderung nicht entgegen 123
2. Die Bestandskraft des BVerfG-Urteils würde durch eine Änderung der Rechtsfolge nicht geschmälert 125
3. Keine incidenter Abänderung des BVerfG-Urteils durch Änderung der Rechtsfolgebestimmung 125
4. Zweck der Gesetzesänderung kann lediglich die Neubestimmung der Rechtsfolgen sein 126
III. Ablehnung der theoretischen Möglichkeit, die Entscheidung über das Verbot nach Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der Exekutive zu übertragen 126
1. Darstellung der möglichen Neufassung 126
2. Bedenken hiergegen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Parteienwesens 126
3. Keine Möglichkeit einer Analogie zu § 43 BVerfGG, da die Ausgangslage unterschiedlich ist 127
4. Keine Möglichkeit einer Bewertung der Gefährlichkeit der Partei durch das BVerfG 128
5. Die Möglichkeit einer Entscheidung durch die Exekutive besteht daher nicht 128
IV. Ablehnung des Ridderschen Lösungsvorschlags 129
1. Die Einführung einer gerichtlichen Entscheidung ohne Einleitung eines Verfahrens ist schlechthin unzulässig 129
2. Das Gericht darf lediglich prüfen, ob der Tatbestand des Art. 21 II erfüllt ist 130
3. Es kann dem Gericht nicht zugemutet werden, seine frühere Entscheidung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen 131
V. Analyse des Vorschlags von Schuster 132
1. Der Unterschied zwischen Art. 15 BV und § 46 BVerfGG 132
2. Erforderlichkeit der Aufnahme einer Verwirkungsvorschrift in die Neuregelung 132
3. Erforderlichkeit eines bestimmten Zeitraums, in dem keine neuerliche Verwirkung ausgesprochen werden darf 133
4. Diese Neuregelung wäre keine generelle Abschaffung des Parteiverbots 133
5. Der Inhalt einer Neuregelung auf der Basis des Vorschlags von Schuster 134
6. Erforderlichkeit einer gleichzeitigen Änderung von Bestimmungen des Parteiengesetzes 135
7. Der Vorschlag Schusters erscheint als durchaus akzeptabel 135
VI. Kritik dieses Vorschlags vom Standpunkt des Staatsschutzinteresses 136
1. Die Gefahr der automatischen Beendigung der Verwirkung trotz gleichbleibender Sachlage 136
2. Die Gefahr einer Schmälerung der Glaubwürdigkeit der verantwortlichen politischen Organe 137
VII. Aufstellung eines Alternativvorschlags 137
1. Die Rechtsfolge bleibt grundsätzlich unbeschränkt wirksam, steht aber unter der „clausula rebus sie stantibus" 137
2. Die erneute Überprüfung ist kein Lizensierungsverfahren 138
3. Problem, ob die Tatbestände des Art. 21 II hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit gleich zu bewerten sind 140
4. Problem der konkreten Gefahr durch Ziele oder Verhalten der Partei 140
5. Drei Stufen der Gefährlichkeit einer Partei 141
6. Differenzierung nach den jeweiligen Stufen 141
7. Es obliegt den politischen Organen, den jeweiligen Grad zu bestimmen 142
8. Die betreffenden Merkmale sind durch Gesetz festzulegen, so daß das BVerfG lediglich zu subsumieren hätte 142
9. Aussetzung der Verwirkung auf der 1. und ggf. der 2. Stufe, Aufrechterhaltung der Verwirkung auf der 3. Stufe 144
10. Aufhebung der Verwirkung durch das Gericht, wenn die zuständigen Organe nicht innerhalb angemessener Frist einem Antrag der Partei widersprechen 145
11. Voraussetzung eines Antrags auf Aufhebung der Verwirkung durch die Partei 145
12. Die Neufassung des Gesetzes auf der Basis des Alternativvorschlags 146
13. Die Notwendigkeit einer Änderung weiterer Gesetze 147
14. Keine Notwendigkeit einer Änderung des Status der unter Art. 9 II GG fallenden Organisationen 148
VIII. Zusammenfassung 149
Sechstes Kapitel: Kein Widerspruch zwischen den hier unterbreiteten Vorschlägen und Art. 21 GG 152
I. Darstellung des Meinungsstandes und Problemstellung 152
1. Die h. L. lehnt eine Reintegration ab 152
2. Die Argumentation der h. L. 153
3. Die Argumentation der Gegenmeinung 154
4. Die Aufgabenstellung für die Lösung 154
II. Parteien haben eine andere Funktion als Vereinigungen nach Art. 9 155
1. Der Unterschied zwischen Partei und Vereinigung ist für die Zulässigkeit der Wiedereingliederung entscheidend 155
2. Art. 21 ist nicht nur lex specialis zu Art. 9, sondern ein aliud 156
3. Vor 1918 keine Legitimation des Wirkens der Parteien 157
4. Auch die Staatsrechtslehre der Weimarer Republik lehnte eine Institutionalisierung der Parteien ab 159
5. Wechselbezüglichkeit zwischen Bildung des Volkswillens und Bildung des Staatswillens 160
6. Parteien durch die Verfassung legitimiert, an der Staatswillensbildung mitzuwirken 161
III. Parteien sind keine Verfassungsorgane 161
1. Ablehnung der verschiedenen häufig gebrauchten Formulierungen 161
2. Gefahren einer Überbewertung der Rolle der Parteien 162
3. Kritik an der Leibholzschen Gleichsetzung von „Volk" und Gesamtheit der Parteien 163
4. Parteien sind nicht „der Intention nach das Volk" 164
5. Kritik an der Formulierung des BVerfG 164
6. Kein Hinweis im GG auf einen Einbau der Parteien in die Staatsorganisation 165
IV. Die Rolle der Parteien als verfassungsrechtliche Integrationsfaktoren 166
1. Parteien als verfassungsrechtliche Institutionen 166
2. Die Funktion der Parteien als Verbindungsglieder zwischen „Staatsvolk" und „Staatsapparat" 166
3. Parteien als Instrumente der Integration des Volkswillens in die demokratische Gesellschaftsordnung 167
4. Zusammenfassende Interpretation des Begriffs „Integrationsfaktor" 168
V. Zweifel an der Notwendigkeit der dauernden Ausschaltung eines einzelnen Integrationsfaktors 168
1. Die Entscheidungserheblichkeit der oben angeführten Definition für die Reintegration der Partei 170
2. Das Problem der Behandlung verfassungsfeindlicher Parteien entstand nicht erst durch das GG 170
3. Ablehnung der Unterscheidung zwischen „wertgebundener" und „wertneutraler" Verfassung 171
VI. Die Hereinnahme des Art. 21 II als Folge der historischen Entwicklung 174
1. Die Intention des Herrenchiemseer Konvents 174
2. Der Untergang der Weimarer Republik ist nicht nur auf ungehinderte Entfaltung radikaler Parteien zurückzuführen 175
3. Die Grundsatzfrage: Können dem Volkswillen übergeordnete Werte entzogen werden? 176
4. Der bisherige Standpunkt der „demokratischen Ideologie" 176
5. Die klassisch-liberalen Verfassungen waren mit dem Problem des Radikalismus nicht unmittelbar konfrontiert 177
6. Auch bei anderen modernen demokratischen Verfassungen kein gänzlicher Verzicht auf Verfassungsschutz 178
7. Der eigentliche Unterschied zwischen GG und WRV 179
8. Die Regelung des Art. 21 II als Konsequenz der Erfahrungen 180
VII. Die Existenz des Art. 21 II ist voll gerechtfertigt 180
1. Problem der sinnvollen Anwendung des Art. 21 II 180
2. Art. 21 II ist keine verfassungspolitische Fehlentscheidung 181
3. Ablehnung der These, es gebe grundsätzlich kein verfassungswidriges Verhalten 181
4. Die Notwendigkeit der Einschaltung des BVerfG 182
5. „Verfassungsuntreue" Parteien haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf ungehinderte Tätigkeit 182
VIII. Die Notwendigkeit einer zurückhaltenden Interpretation des Art. 21 II GG 183
1. Die Gefahr der Nutzung des Art. 21 II als Instrument zur Ausschaltung unbequemer politischen Parteien 183
2. Die Gefahr der Ächtung anderer Konzeptionen 183
3. Die Notwendigkeit des „defensiven" Vorgehens der Staatsorgane 184
IX. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 II GG 186
1. Der Begriff des „Daraufausgehens" 186
2. Die aggressive Ablehnung der obersten Prinzipien der Verfassung durch die Partei 188
3. Primärer Faktor ist das „Sich-Wenden-gegen" 189
4. Maßstab sind nur die Ziele der Partei, aber nicht deren Weltanschauung als solche 189
5. Kein Abstellen auf Einzelziele, auf der anderen Seite auch kein Abstellen auf die Erfolgsaussicht 191
6. Grundsätzliche Unerheblichkeit der von der Partei zur Erreichung ihrer Ziele angewandten Methoden 194
7. Die Verantwortlichkeit der Partei für das Verhalten ihrer Anhänger 194
X. Art. 21 II GG verlangt weder eine besondere „Staatstreue", noch ist er Strafnorm 196
1. Auch bei Zugrundelegung der Definition in Abschnitt IX bleibt Art. 21 II zwangläufig sehr weit gefaßt 196
2. Gefahr eines Mißbrauchs bei Nichtbeachtung zweier wesentlicher Punkte 196
3. Ablehnung der Ansicht v. d. Heydtes 197
4. Ablehnung der Ansicht v. Webers 199
XI. Art. 21 II erfordert nicht die Anwendung des Legalitätsprinzips 201
1. Keine Möglichkeit der Herleitung einer solchen Konsequenz aus dem Wortlaut 201
2. Kein „Korrelat" zwischen Gründungsfreiheit und Notwendigkeit des Verbots 202
3. Keine Wesensnortwendigkeit einer solchen Schutzbestimmung in der Verfassung selbst 203
4. Aus der Rechtsnatur des Art. 21 ist kein sicherer Schluß auf das Legalitätsprinzip zu ziehen 203
5. Das Argument der Abschreckungswirkung ist nicht stichhaltig 204
6. Eine Fehleinschätzung könnte auch bei Anwendung des Legalitätsprinzips nicht vermieden werden 205
XII. Begründung der Erforderlichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips 206
1. Die präsumtive Vermutung der Verfassungsmäßigkeit jeder Partei erfordert genaue Uberprüfung, wann das Bedürfnis zum Einschreiten gegeben ist 206
2. Bedürfnisprüfung nur bei Anwendung des Opportunitätsprinzips möglich 207
3. Bereits die Einleitung des Verfahrens ist ein Eingriff in das Parteienprivileg, der erst nach Abwägung aller Umstände vorgenommen werden darf 207
4. Keine Befugnis des BVerfG zu rein politischen Entscheidungen 208
5. Der Standpunkt der „Väter des Grundgesetzes" 208
6. Problem der Zulässigkeit einer Aufhebung des Verbots nach Ende der akuten Bedrohung 209
XIII. Die Rechtsnatur des Art. 21 II GG als Ermächtigungsnorm für den Ausnahmefall 210
1. Das Problem der Fixierung auf das Demokratiemodell des GG 210
2. Die Ausschaltung einer bestimmten Strömung ist tendenziell undemokratisch 211
3. Keine Festlegung des HChK und des PR auf eine bestimmte Sanktion 212
4. Ablehnung der ursprünglichen Ansicht des BVerfG, wonach es Sinn des Parteiverbots sei, die Ideologie der Partei selbst auszuschalten 213
5. Das Urteil des BVerfG wirkt sowohl deklaratorisch als auch konstitutiv 214
6. Diese Doppelwirkung ermöglicht eine Anpassung an eine gewandelte Situation 215
7. Die einzelne Verfassungsnorm ist keine feststehende Größe 216
8. Der Inhalt der obersten Grundwerte kann nicht dekretiert werden 217
9. Die Beschränkung der Verfügungsmacht des Volkes ist grundsätzlich zulässig 217
10. Dennoch läßt das GG die Möglichkeit der Infragestellung der Grundwerte offen 218
11. Die Zweckbestimmung des Art. 21 II GG 219
XIV. Kein grundsätzlicher Widerspruch zwischen Schutzzweck des Art. 21 II und der Aufhebung eines Parteiverbots 220
1. Die möglichen Gegeneinwände gegen eine Reintegration 220
2. Generell keine Berücksichtigung sicherheitsrechtlicher Gesichtspunkte bei Prüfung der verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils 220
3. Sofortige Sanktionierung der Verfassungswidrigkeit ist erforderlich 221
4. Ein Verbot ohne Dauerwirkung würde dem Erfordernis der Verhängung einer Sanktionierung genügen 222
5. Art. 21 II kann ergänzend interpretiert werden 223
6. Nicht eine streng historische, sondern eine die gegenwärtige Situation berücksichtigende Interpretationsmethode ist anzuwenden 224
7. Ergebnis 225
XV. Das Problem der Rechtsstellung der verfassungswidrigen Partei nach Aufhebung des Verbots 225
1. Keine Möglichkeit, bei Erfüllung des Tatbestands des Art. 21 II, der Verfassungswidrigkeitserklärung auszuweichen 225
2. Die nach h. L. zwangsläufige Folge des dauernden Wegfalls des Parteienprivilegs 226
3. Die Konsequenz dieser Ansicht 227
4. Die Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen den legal bestehenden Parteien und das Problem des Mitgliederschutzes 228
5. Bei Übernahme der Argumentation der h. L. wäre eine Reintegration nur über Änderung des Art. 9 II möglich S. 231
6. Eine Änderung oder Streichung des Art. 9 wäre verfassungsrechtlich inopportun 231
7. Sie brächte zudem keinen Nutzeffekt für die betreffende Partei 232
XVI. Die Lösung: Widerlegung des Junktims. Feststellung der Verfassungswidrigkeit — dauernder Garantieentzug 232
1. Ablehnung der Beyer'schen Zweckkonstruktion 233
2. Junktim erst durch KPD-Urteil in verfassungsrechtliche Diskussion eingeführt 234
3. Junktim als Zweckkonstruktion des BVerfG 235
4. Ablehnung der Ansicht des BVerfG über die politische Sinnlosigkeit der Teilnahme bestimmter Parteien 235
5. Kein Absolutheitsanspruch für ein bestimmtes Demokratiemodell 237
6. Zweck des Verbots ist nur die Beseitigung einer bestehenden Gefahr 238
7. Sein Sinn besteht nicht in der Gewährleistung der Bildung eines einheitlichen Staatswillens, sondern darin, einen Widerspruch zwischen „einheitlichem Staatswillen" und Verfassungsprinzipien zu verhindern 238
8. Ablehnung der These, die Legitimität der Verfassung werde durch die gemeinsame Grundentscheidung der Parteien gewährleistet 239
9. Die „Homogenität" der Parteien würde keine Legitimation der Verfassung, sondern allenfalls eine Garantieerklärung bedeuten 239
10. Die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Aufgaben führt im Regelfall noch nicht zum Verlust der Eigenschaft als Integrationsfaktor 240
11. Der Ausfall der Ausschaltung des „Selbstreinigungsprozesses" 241
12. Die gesetzliche Anwendung des Opportunitätsprinzips auf die Zeit nach der Urteilsverkündigung 242
13. Die Garantie der Existenz einer Partei ist nicht identisch mit der Garantie ihrer verantwortlichen Mitwirkung. Daher besteht kein zwingender Grund für das Junktim 242
XVII. Zusammenfassung 243
Schlußbemerkung 249
Literaturverzeichnis 250
A. Kommentare 250
B. Sonstiges Schrifttum 250