Die Einschulung von Kindern verschiedenen Bekenntnisses in eine öffentliche Bekenntnisschule
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Geiger, W. (1980). Die Einschulung von Kindern verschiedenen Bekenntnisses in eine öffentliche Bekenntnisschule. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-44615-5
Geiger, Willi. Die Einschulung von Kindern verschiedenen Bekenntnisses in eine öffentliche Bekenntnisschule. Duncker & Humblot, 1980. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-44615-5
Geiger, W (1980): Die Einschulung von Kindern verschiedenen Bekenntnisses in eine öffentliche Bekenntnisschule, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-44615-5
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Die Einschulung von Kindern verschiedenen Bekenntnisses in eine öffentliche Bekenntnisschule
Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Vol. 11
(1980)
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Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 11 | ||
A. Allgemeine Vorbemerkungen | 13 | ||
I. Der Gegenstand der Untersuchung | 13 | ||
II. Die Geschichtlichkeit jeder Institution | 14 | ||
III. Das Schulrecht ist teils Landes-, teils Bundes-, teils gemeindeutsches Recht | 14 | ||
B. Entwicklung des Schulrechts in Nordrhein-Westfalen seit 1950 | 16 | ||
I. Aus der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen | 16 | ||
1. Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 1950 | 16 | ||
2. Fassung aufgrund der Verfassungsänderung vom 5. März 1968 | 18 | ||
3. Fassung aufgrund der Verfassungsänderung vom 24. Juni 1969 | 19 | ||
II. Landesschulrecht in Nordrhein-Westfalen | 19 | ||
1. Aus dem Schulordnungsgesetz | 19 | ||
a) Ursprüngliche Fassung | 20 | ||
b) In der Fassung aufgrund des Änderungsgesetzes vom 5. März 1968 | 22 | ||
c) In der Fassung aufgrund des Änderungsgesetzes vom 21. Februar 1978 | 25 | ||
2. Schulverwaltungsgesetz | 25 | ||
3. Allgemeine Schulordnung | 27 | ||
4. Schulmitwirkungsgesetz | 27 | ||
III. Schulpolitische Entwicklung als Hintergrund der dargestellten Entwicklung des Schulrechts | 27 | ||
1. Vom besonderen Gewaltverhältnis zum Gesetzesvorbehalt | 27 | ||
2. Verwissenschaftlichung der Schule | 27 | ||
3. Größere Schuleinheiten | 28 | ||
4. Weniger Raum für die Bekenntnisschule | 28 | ||
C. Doppelaufgabe der Schule: Unterricht und Erziehung | 29 | ||
I. Unterricht im Dienst der Erziehung | 29 | ||
II. Erziehung als zentraler Begriff im Schulrecht | 30 | ||
1. Bedachtnahme in der planmäßigen Erziehung auf alles, was erzieherische Wirkung hat | 30 | ||
2. Erziehung ist Interaktion zwischen Lehrer und Schüler | 31 | ||
3. Erziehung ist kontinuierlicher Prozeß | 31 | ||
4. Meinungsverschiedenheiten über die Inhalte der Erziehung | 32 | ||
5. Besinnung auf die im Grundgesetz und in der Landesverfassung genannten Erziehungsziele | 34 | ||
D. Rechtsbegriff der Bekenntnisschule | 36 | ||
I. Allgemeine Einordnung der Bekenntnisschule in das öffentliche Schulwesen | 36 | ||
II. Bekenntnisschule ist mehr als eine Schule, die auf einem bestimmten organisatorischen Prinzip beruht | 37 | ||
1. Was ist im Zusammenhang mit Bekenntnisschule „katholisches Bekenntnis“? | 37 | ||
2. Bekenntnisschule ist staatliche Schule | 38 | ||
3. Bedeutung des Religionsunterrichts in der Bekenntnisschule | 38 | ||
4. Der Lehrer in der Bekenntnisschule | 40 | ||
5. Die Schüler der Bekenntnisschule gehören einem und demselben Bekenntnis an | 41 | ||
6. Unsicherheiten in der Formulierung des Rechtsbegriffs Bekenntnisschule | 42 | ||
III. Bedeutung der Bekenntnisschule im Grundschulbereich | 46 | ||
IV. Unvollkommenheit der Bekenntnisschule | 48 | ||
V. Verhältnis der Schularten (Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule, Weltanschauungsschule) zueinander | 48 | ||
1. Die drei Schularten sind gleichwertig | 49 | ||
2. Die Gleichberechtigung der verschiedenen Schularten verbietet die Diskriminierung einer der Schularten | 50 | ||
3. Im System des Schulrechts, das die drei Schularten kennt, gibt es eine „natürliche“ Zuordnung der an ihnen Interessierten | 50 | ||
4. Ausschluß der Wahl des Erziehungsberechtigten zwischen den vorhandenen Konfessionsschulen unter dem Gesichtspunkt „was ist die bessere Schule für mein Kind?“ | 51 | ||
VI. Der Bekenntnisschulbegriff ist in Nordrhein-Westfalen nicht relativiert | 52 | ||
1. Das Grundgesetz hat den Bekenntnisschulbegriff schon im traditionellen Sinn festgelegt | 53 | ||
2. Der Bekenntnisschulbegriff im Reichskonkordat ist mit dem des Grundgesetzes identisch | 54 | ||
3. Im Schulrecht von Nordrhein-Westfalen stimmt der Bekenntnisschulbegriff mit dem des Grundgesetzes und des Reichskonkordats überein | 55 | ||
E. Folgerungen aus dem bisher gewonnenen Zwischenergebnis | 57 | ||
I. Würdigung der auf Freiwilligkeit beruhenden Praxis der Aufnahme von Kindern eines Minderheitenbekenntnisses in eine Bekenntnisschule | 57 | ||
1. Aus der Praxis kann sich ein Anspruch auf Aufnahme von Kindern des Minderheitenbekenntnisses ergeben | 58 | ||
2. Die Praxis führt aufgrund des geltenden Schulrechts zu weitreichenden innerschulischen Veränderungen | 58 | ||
II. Die Voraussetzungen, unter denen das geltende Recht fordert, daß die Bekenntnisschule auch Kinder eines anderen Bekenntnisses aufnimmt | 61 | ||
1. Zusammenfassung der Vorschriften des nordrhein-westfälischen Schulrechts, in denen vorausgesetzt wird, daß in der Bekenntnisschule auch Kinder eines anderen Bekenntnisses unterrichtet werden | 61 | ||
2. Systematische Einordnung dieser Vorschriften in die Verfassung und in das vom Landesschulrecht gestaltete Schulsystem | 62 | ||
a) Die Vorschriften sind nicht integrale Elemente der rechtlichen Bestimmung dessen, was die Bekenntnisschule ausmacht | 62 | ||
b) Die verfassungsrechtliche Garantie der Bekenntnisschule kann nur eingeschränkt werden durch einen anderen Verfassungssatz, der die Einschränkung zwingend fordert | 63 | ||
c) Artikel 13 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen ist Ausfluß des Gleichheitssatzes | 63 | ||
d) Das einfache Recht gibt nicht mehr Raum, als das Verfassungsrecht zuläßt | 66 | ||
e) Die Vorschriften, die dem Erziehungsberechtigten ein Wahlrecht zwischen den Schularten gewähren, im besonderen | 67 | ||
III. Bedeutung und Grenzen des Artikels 6 Absatz 2 des Grundgesetzes im Bereich des öffentlichen Schulwesens | 70 | ||
1. Allgemeiner Ausgangspunkt der Überlegungen | 70 | ||
2. Grenzen des Elternrechts gegenüber dem staatlichen Schulwesen | 71 | ||
a) Elternrecht und Auftrag der Schule im Erziehungsprozeß | 71 | ||
b) Bestimmungsrecht des Staates hinsichtlich des Aufbaus seines Schulwesens | 71 | ||
aa) Das grundgesetzliche Minimum an Rücksicht auf das elterliche Erziehungsrecht | 71 | ||
bb) Die günstigere Entscheidung der Landesverfassung | 72 | ||
cc) Die Einschränkung des Elternrechts bei der Wahl der Schule durch die Landesverfassung | 73 | ||
dd) Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Staates beim Aufbau seines Schulwesens | 73 | ||
3. Zur Auslegung von Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichts | 74 | ||
4. Die Rundverfügung eines Regierungspräsidenten betr. den Besuch von Bekenntnisschulen durch Schüler eines anderen Bekenntnisses | 75 | ||
IV. Zum Prozeß einer richterlichen Urteilsfindung | 76 | ||
F. Ergebnis | 78 | ||
Sachwortregister | 79 |