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Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach

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Müller, F., Pieroth, B. (1974). Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach. Eine Fallstudie zu den Verfassungsfragen seiner Versetzungserheblichkeit. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43089-5
Müller, Friedrich and Pieroth, Bodo. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach: Eine Fallstudie zu den Verfassungsfragen seiner Versetzungserheblichkeit. Duncker & Humblot, 1974. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43089-5
Müller, F and Pieroth, B (1974): Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach: Eine Fallstudie zu den Verfassungsfragen seiner Versetzungserheblichkeit, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-43089-5

Format

Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach

Eine Fallstudie zu den Verfassungsfragen seiner Versetzungserheblichkeit

Müller, Friedrich | Pieroth, Bodo

Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Vol. 4

(1974)

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Book Details

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 11
Fallbericht 13
Gutachten 22
Erster Teil: Bestimmt Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als versetzungserhebliches Lehrfach? 22
A. Der grammatische Gesichtspunkt 22
B. Der genetisch-historische Gesichtspunkt 22
I. Art. 149 Abs. 1 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) 22
1. Verwertbarkeit des Art. 149 Abs. 1 Satz 1 WRV 22
2. Die Bedeutung des Begriffs „ordentliches Lehrfach“ nach den Beratungen der Weimarer Nationalversammlung 23
a) Die Rechtslage vor 1919 23
b) Die erste Lesung im Verfassungsausschuß 24
c) Die weitere Behandlung durch die Weimarer Nationalversammlung 25
d) Ergebnis 26
3. Die Interpretation des Art. 149 Abs. 1 Satz 1 WRV in der Literatur zur Weimarer Reichsverfassung 26
4. Systematischer Gesichtspunkt aus der Weimarer Reichsverfassung 27
5. Folgerungen aus Art. 149 Abs. 1 Satz 1 WRV für die Frage der Versetzungserheblichkeit des Religionsunterrichts 27
II. Die Entstehung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG 28
C. Systematische Gesichtspunkte 29
I. Die Einordnung der Normierung des Religionsunterrichts in Art. 7 und in den Grundrechtsteil 29
II. Der Religionsunterricht vor dem Hintergrund des staatskirchenrechtlichen „Systems“ des Grundgesetzes 30
III. Sinn und Zweck der Einfügung des Art. 7 Abs, 3 Satz 1 GG 31
IV. Der Zusammenhang von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG mit Satz 2 33
1. Die überwiegend vertretene Meinung 33
2. Kritik 34
3. Konsequenzen für die Versetzungserheblichkeit des Religionsunterrichts aus der Auffassung v. Drygalskis 36
4. Kritik der Auffassung v. Drygalskis 37
5. Ergebnis 37
V. Der Zusammenhang von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 mit Art. 7 Abs. 2 GG 38
1. Grundsätzliches zu Art. 7 Abs. 2 GG 38
2. Religionsunterricht als „Wahlfach“ 38
3. Kritik 39
4. Ergebnis 40
D. Dogmatische Elemente 40
I. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG in Rechtsprechung und Literatur 40
II. Die dem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in der Literatur 42
E. Normbereichselemente 43
I. Die Versetzungserheblichkeit der Note in der schulischen Praxis 43
II. „Ordentliches Lehrfach“ und Versetzung in der pädagogischen Literatur 43
III. Der Religionsunterricht in der Religionspädagogik 45
IV. Der Religionsunterricht in der schulischen Praxis 47
F. Ergebnis zum Ersten Teil 50
Zweiter Teil: Ist der Religionsunterricht an Höheren Schulen Nordrhein-Westfalens versetzungserhebliches Lehrfach? 52
A. Die rechtliche Regelung 52
I. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Bestimmungen 52
II. Untergesetzliche Bestimmungen 53
III. Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz 56
IV. Kirchenvertragliche Regelungen 58
B. Die Gültigkeit der Runderlasse des Kultusministers 58
I. Die Runderlasse als Verwaltungsvorschriften 58
II. Verwaltungsvorschriften und Vorbehalt des Gesetzes 59
III. Der Inhalt der Runderlasse 60
IV. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 61
C. Rechtslage bei Annahme der Gültigkeit der Runderlasse des Kultusministers im Verhältnis zu den Schülern 62
I. Die Qualifizierung des Religionsunterrichts 62
II. Das Fach Religionslehre in der Systematik der Versetzungsordnung 62
1. Ziffer 2. der Versetzungsordnung 62
2. Ziffer 4. der Versetzungsordnung 62
a) Wahlfreies Fach 63
b) Wissenschaftliches Fach 64
3. Ergebnis 67
D. Ergebnis zum Ersten und Zweiten Teil 67
Dritter Teil: Verstößt die Versetzungserheblichkeit des Fachs Religionslehre im übrigen gegen Bundesverfassungsrecht? 68
A. Das staatskirchenrechtliche „System“ des Grundgesetzes 68
I. Der Gesichtspunkt des „säkularen“ Staats 68
1. Die Fragestellung 68
2. Verfassungsrechtliche Bedeutung der Qualifikation „säkularer Staat“ nach dem Grundgesetz 69
3. Verfassungsrechtliche Bedeutung der Qualität des Staats des Grundgesetzes als „weltanschaulich neutraler“ Staat 70
4. Der Zusammenhang von Art. 7 GG mit der vorliegenden landesrechtlichen Regelung 74
II. Der staatskirchenrechtliche Gesichtspunkt der „Trennung von Staat und Kirche“ 74
1. Das Argument in der Literatur 74
2. Einzelne Elemente einer Trennung von Staat und Kirche nach dem Grundgesetz 76
3. Bedeutung und verfassungsrechtliche Tragweite von Art. 137 Abs. 1 WRV iVm. Art. 140 GG 79
B. Verfassungswandel im Staatskirchenrecht unter dem Grundgesetz? 82
I. Fragestellung 82
II. Der Begriff „Verfassungswandel“ und die Frage seiner Anwendbarkeit 82
1. Definitionen 82
2. Verfassungswandel im vorliegenden Fall? 84
C. Verstoß gegen Art. 4 GG? 86
I. Art. 4 GG als Grundelement objektiver Ordnung 86
II. Art. 4 GG als subjektives Recht 87
1. Die Fragestellung; Allgemeines zu Art. 4 Abs. 1 GG 87
2. Verstößt die Versetzungserheblichkeit als solche gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit? 89
3. Verstößt eine mögliche Nötigung zur nicht religiös motivierten Abmeldung vom Religionsunterricht gegen Art. 4 GG? 95
III. Ergebnis zu C. 96
D. Verstoß gegen den Gleichheitssatz? 97
I. Fragestellung 97
II. Maßstabsnormen 97
III. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG? 97
1. Der Allgemeine Gleichheitssatz als Willkürverbot 97
2. Der Allgemeine Gleichheitssatz als sozialstaatliches Gebot der Chancengleichheit 99
3. Methodisches Vorgehen bei der Prüfung einer Regelung am Allgemeinen Gleichheitssatz 100
4. Prüfung der Versetzungserheblichkeit des Fachs Religionslehre am Allgemeinen Gleichheitssatz 101
5. Parallelfälle aus dem geltenden Recht 104
IV. Ergebnis zu D. 104
E. Ergebnis zum Dritten Teil 104
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 105
Anhang: Die Versetzungserheblichkeit der Note im Fach Religionslehre – Eine Übersicht zur Praxis in den Bundesländern 112
Literaturverzeichnis 117
Sachwortregister 128