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Lemppenau, J. (1972). Gattungsschuld und Beschaffungspflicht. Kritisches zu § 279 BGB. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-42627-0
Lemppenau, Joachim. Gattungsschuld und Beschaffungspflicht: Kritisches zu § 279 BGB. Duncker & Humblot, 1972. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-42627-0
Lemppenau, J (1972): Gattungsschuld und Beschaffungspflicht: Kritisches zu § 279 BGB, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-42627-0

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Gattungsschuld und Beschaffungspflicht

Kritisches zu § 279 BGB

Lemppenau, Joachim

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 5

(1972)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Abkürzungsverzeichnis 11
§ 1: § 279 ist keine völlig geklärte, problemlose Norm 13
§ 2: Erläuterung der vom Gesetzgeber in § 279 verwendeten Begriffe 16
I. § 279 als Ausnahme von § 275 II – Stellung im Gesetz 16
II. Die in § 279 verwandten Begriffe 16
1. Gattung 16
a) Sachqualität 17
b) Unbestimmtheit 17
c) Sachgesamtheit – Vorrat 18
d) Vertretbarkeit – Genusqualität 18
e) Vorratsschuld 19
f) Genusschuld – alternative Obligation 20
2. Begriff des Unvermögens 21
3. Vertretenmüssen 22
4. „Solange die Leistung aus der Gattung möglich ist“ 24
a) Unmöglichkeit ist Anwendungsgrenze für § 279 24
b) In § 279 gilt allgemeiner Unmöglichkeitsbegriff 24
III. Ergebnis 25
IV. Folgerungen aus der begrifflichen Auslegung 25
1. „genus perire non censetur“ 25
a) § 279 bewirkt einen Sekundäranspruch 26
b) genus perire – wie hier verstanden – ergibt sich also offensichtlich 26
aa) aus der anderen Verknüpfung des Leistungsgegenstandes mit der obligatio 26
bb) aus § 243 II BGB 27
2. die Beschaffung einer Speziessache 27
3. die Behandlung von Geldschulden 28
4. die Haftung bei Mittellosigkeit 28
5. eine Nichtanwendung auf persönliche Leistungshindernisse 29
§ 3: Entstehung des § 279 30
I. Römisches Recht 30
1. Unterscheidung genus – species bekannt 30
2. Römische Kategorien der Leistungsstörungen 30
a) im Bereich der stricti iuris actiones 31
b) in den Fällen der bonae fidei actiones 32
3. Genusschulden waren im römischen Recht Gegenstand strengrechtlicher Obligationen 33
a) für das Kaufrecht nachgewiesen 33
b) bei Darlehen 34
c) actiones ex testamento 35
4. Im Bereich der strengrechtlichen Klagen ergibt sich die schärfere Haftung des Genusschuldners aus dem allgemeinen Haftungsprinzip und dem tatsächlichen Unterschied in dem Umfang der möglichen Leistungsgegenstände 35
5. Für Verzug gibt es keine verschiedene Haftungsregel 36
6. Im Bereich der bonae fidei iudicia – nach denen die Vorratsschulden behandelt wurden – gibt es ebenfalls keine besondere Haftungsregel für Gattungsschulden 37
II. Gemeines Recht 37
1. Die Bedeutung des Unterschieds zwischen bonae fidei iudicia und iudicia stricti iuris 37
2. Leistungsstörungskategorien im gemeinen Recht 39
a) Mommsens Leistungsstörungs-Modell 39
b) Begründung bei Mommsen für eine strengere Haftung 41
c) Dennoch Übernahme in das BGB 42
III. Gesetzesmaterialien 43
IV. Folgerungen aus den historischen Bezügen 46
1. § 279 beruht auf unzulässiger Vermischung der beiden Klagarten 46
2. Typisches Beispiel für Objektsbezogenheit der Leistungsstörungskategorien 46
3. Dualismus: Leistungsstörungen – § 242 46
§ 4: Veränderung der Aussage des § 279 durch Lehre und Rechtsprechung 47
I. Einschränkung des § 279 48
II. Ausdehnung des Anwendungsbereichs 53
III. Änderung des § 279 durch Manipulation am Unmöglichkeitsbegriff 57
§ 5: Veränderung des objektbezogenen Leistungsstörungsbegriffs, Hinwendung zur Berücksichtigung des Schuldnerverhaltens 59
I. Vorbemerkung 59
II. Änderung des Unmöglichkeitsbegriffes 59
1. Unmöglichkeitsbegriff des BGB 59
2. Änderungen 60
III. Veränderungen bei den den Schuldner verpflichtenden Leistungsstörungen 64
1. Positive Forderungsverletzung 64
2. Culpa in contrahendo 65
IV. Veränderung im Verständnis des Schuldverhältnisses 65
V. Lösungsmöglichkeiten, um dieser Veränderung gerecht zu werden 66
1. Umformung des Begriffes Unmöglichkeit zur Nichterfüllung 66
2. § 276 – Haftungsgrund – Verschuldung 66
3. Neben den Leistungshindernissen, die in den § 275 ff. geregelt werden – Neuschaffung von Hindernissen aus § 242 67
a) Lehre vom Wegfall der GG 67
b) Krückmanns Versuch – Einrede aus entgegenstehendem gewichtigen Interesse 67
c) Neuere Lehre – unzulässige Rechtsausübung 68
§ 6: Aus dieser Entwicklung der Leistungsstörungen für § 279 folgende Konsequenzen 71
I. Neue Einteilung der Schuldarten 71
II. Bedeutung der Änderung für den Begriff des Unvermögens in § 279 72
1. „alio possibilis“ 72
2. Beschaffungsschuld – Unvermögen 75
§ 7: Behandlung der Vorratsschulden 77
I. Ausgangspunkt: Der tatsächliche Unterschied Spezies – Vorratsschuld 77
1. In § 279 Unterschied jetzt bedeutungslos 77
2. Der verbleibende Unterschied (§ 243 II) 77
3. Kein anderer Unterschied 77
4. § 279 und § 243 verstehen unter Gattungsschuld demnach nicht dasselbe 78
II. Vergleich des gewonnenen Ergebnisses mit der Interessenlage der Parteien 78
1. Fall 79
a) Interessenwertung 79
b) Bisherige Lösungsmöglichkeiten 79
aa) Unmöglichkeit 80
bb) Leistungsmöglichkeit „aus der Gattung“ 80
cc) Lösung von Kisch 80
c) Interessengerechtes Ergebnis 81
2. Fall 81
a) Interessenwertung 82
b) Bisherige Lösungen 83
c) Interessengerechtes Ergebnis 83
3. Fall 83
a) Interessenwertung 83
b) Bisherige Lösung 84
c) Ergebnis 84
4. Fall 84
a) Interessenwertung 85
b) Ergebnis 86
5. Fall 86
6. Fall 86
III. Ergebnis 88
§ 8: Die Haftung des Schuldners einer Beschaffungsschuld 88
I. § 279 und die verschiedenen Typen der Beschaffungsschuld 88
1. Aus § 279 müßte einheitlicher Typ entnommen werden 88
a) Subsidiäre Beschaffungsschuld 89
b) Einteilung in Falltypen (6 Falltypen) 89
2. Einteilung in typische Leistungshindernisse 90
a) Falltypen 1 und 2 90
aa) Untergang der möglichen Leistungsgegenstände 90
bb) Ausschluß des Schuldners aus dem Handel aus Gründen, die nicht beim Schuldner liegen 90
cc) Ausschluß aus Gründen, die beim Schuldner liegen 90
dd) Finanzkrise des Schuldners 90
ee) Andere persönliche Leistungshindernisse (Krankheit etc.) 90
ff) Aequivalenzstörung 90
b) Falltypen 3 und 4 90
aa) Schließung des Teilmarktes 90
bb) Ausschluß des Schuldners aus dem Teilmarkt 91
cc) Persönliche Verhinderung des Schuldners 91
bb) Unfähigkeit des Schuldners, am Teilmarkt nach dessen Regeln zu beschaffen 91
ee) Finanzkrise des Schuldners 91
c) Falltypen 5 und 6 91
aa) Leistungsunfähigkeit des Dritten 91
bb) Mangelnder Leistungswille des Dritten 91
cc) Mangelnder Leistungswille des Dritten gerade gegenüber dem Schuldner 91
dd) Überhöhte Preisforderung des Dritten 91
ee) Geldmangel beim Schuldner 91
3. Einordnung dieser Leistungshindernisse in die bekannten Leistungsstörungen 91
a) Fälle der Unmöglichkeit 91
b) Finanzielles Unvermögen 92
c) Andere Fälle des Unvermögens 92
d) Fälle der Aequivalenzstörung 93
4. § 279 führt nur zu einer Haftungsverschärfung bei Unvermögen. Diese Sonderbehandlung des Unvermögens ist unbegründbar 98
II. Das eigentliche Ergebnis der modifizierten Interpretation des § 279: „Risikoverteilung des Vertrages“ 95
III. Konkretisierung des Begriffes „Risikoverteilung des Vertrages“ im Rahmen der Beschaffungsschuld 97
1. Risikoverteilung des Vertrags als allgemeiner Begriff ist ungenügendes Unterscheidungskriterium 97
2. Risikoverteilung des Vertrags ergibt sich aus § 276 und dem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab 98
3. Praktische Beurteilung der Risikoverteilung in der Rechtsprechung 99
a) Haftungsbejahende Entscheidungen 100
aa) RGZ 93, 17 f. 100
bb) Kammergericht als Berufungsgericht zu entnehmen aus RGZ 95, 41 ff. 101
cc) RGZ 107, 74 ff. 101
b) Die Haftung des Schuldners – trotz § 279 – ablehnende Entscheidungen 102
aa) RGZ 99, 1 102
bb) RGZ 57, 116 ff. 102
IV. Nutzanwendung auf die oben angeführten Typen von Beschaffungsverträgen 103
1. Verpflichtung zur Beschaffung eines Gattungsgegenstandes auf dem Markt 103
a) Erfordernis besonderer zur Beschaffung erforderlicher Fähigkeiten 103
b) Pflicht der Marktbeobachtung 104
c) Das Fehlen der durchschnittlichen auf dem Beschaffungsmarkt üblichen Fähigkeiten entschuldigt nicht 104
d) Pflichtenmaßstab 104
e) Die unterschiedliche Haftung des Beschaffungsschuldners ergibt sich – wie im röm. Recht – allein aus der faktischen Verschiedenheit der Vertragsverpflichtung ohne das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Haftungsregelung 104
2. Verpflichtung zur Beschaffung einer species auf dem Markt 105
a) Erfordernis besonderer Fähigkeiten 105
b) Einzelfälle 105
3. Verpflichtung zur Beschaffung eines generell oder speziell bestimmten Gegenstandes auf einem bestimmten Teilmarkt (beispielsweise auf einer Versteigerung) 106
a) Erfordernis besonderer Fähigkeiten ergibt sich aus der Art des Teilmarktes 106
b–d) Einzelfälle 106
4. Beschaffung eines generell oder speziell bestimmten Gegenstandes bei einer bestimmten Person 107
a) Erforderlich: Überblick des Schuldners über den betreffenden Vermögensbereich des Dritten 107
b–e) Einzelfälle 107
V. Ergebnis 107
§ 9: Die Haftung für finanzielles Unvermögen und § 279 109
1. Übliche Begründung der Haftung für Geldschulden 110
2. Geldschuld ist aber keine Gattungsschuld 111
3. Möglichkeit der analogen Anwendung des § 279 112
a) Regelungslücke liegt nicht vor 112
b) Begründung für Analogie, wenn man Regelungslücke bejahen würde 115
§ 10: Zusammenfassung 117
Literaturverzeichnis 119