Menu Expand

Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

Cite BOOK

Style

Burkholz, B. (1988). Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Eine Untersuchung über die Bedeutung des § 920 ZPO im Verwaltungsprozeß. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46375-6
Burkholz, Bernhard. Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren: Eine Untersuchung über die Bedeutung des § 920 ZPO im Verwaltungsprozeß. Duncker & Humblot, 1988. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46375-6
Burkholz, B (1988): Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren: Eine Untersuchung über die Bedeutung des § 920 ZPO im Verwaltungsprozeß, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-46375-6

Format

Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

Eine Untersuchung über die Bedeutung des § 920 ZPO im Verwaltungsprozeß

Burkholz, Bernhard

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 527

(1988)

Additional Information

Book Details

Pricing

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 11
Erster Abschnitt: Die gesetzlichen Regelungen für die Feststellung des Sachverhalts im Eilverfahren und ihre Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum 15
I. Glaubhaftmachung des Sachverhalts anstelle gerichtlicher Sachaufklärung? 15
1. Mehr Fragen als Antworten: Die gesetzliche Ausgangslage 15
a) Das Eilverfahren gemäß §123 VwGO 16
b) Das Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO 17
c) Das Eilverfahren gemäß §47 Abs. 7 VwGO 18
2. Reformversuch ohne Lösungsvorschlag: Das Eilverfahren nach dem Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung 18
3. Die möglichen Bedeutungen des §920 Abs. 2 ZPO 19
a) Die Auslegungsmöglichkeiten 19
b) Folgerungen für die weitere Untersuchung 21
II. Der bisherige Diskussionsstand: Auslegung und Anwendung des §920 Abs. 2 ZPO im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 23
1. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte 23
a) Vorbemerkung 23
b) Beispiele für die Verwendung des Begriffs „Glaubhaftmachung" 24
c) Die Rechtsprechung zum Anordnungsverfahren 27
d) Die Rechtsprechung zum Aussetzungsverfahren 31
e) Folgerungen und Zwischenergebnis 33
2. Die Auslegung des § 920 Abs. 2 ZPO im Schrifttum zum Verwaltungsprozeß 35
a) Verringerung der Erkenntnisanforderungen 35
b) Die Bedeutung des § 920 Abs. 2 ZPO für die Zusammenstellung des Sachverhalts 36
3. Exkurs: „Glaubhaftmachung" in anderen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung 38
4. Zwischenergebnis und weiteres Untersuchungsprogramm 40
Zweiter Abschnitt: Die Bedeutung des §920 Abs. 2 ZPO für die Feststellung des Sachverhalts im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 42
I. Die Bedeutung des § 920 Abs. 2 ZPO im Anordnungsverfahren 42
1. Der Regelungsgegenstand der Norm: Die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen 42
2. Glaubhaftmachung statt Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen? — Die Bedeutung des §920 Abs. 2 ZPO für Tatsachenvortrag und Beweisführung 44
a) §920 Abs. 2 ZPO als Regel für die Beweisführung 44
b) Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Anordnungsverfahren 46
aa) Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensbestimmungen 46
bb) § 920 Abs. 2 ZPO als Spezialvorschrift gegenüber § 86 Abs. 1 VwGO? 48
(1) Die Bedeutung des §86 Abs. 1 VwGO 48
(2) Sinn und Zweck des §123 Abs. 3 VwGO 52
(a) Die Vorgeschichte des §123 VwGO 52
(b) Der Zweck des § 123 Abs. 1 VwGO 57
(c) Folgerungen 58
(3) Der Zweck des §86 Abs. 1 VwGO 59
(4) Das „öffentliche Interesse" an einer Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen im Anordnungsverfahren 63
cc) Ergebnis 64
c) Ergebnis: Zusammenstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch Glaubhaftmachung und Ermittlungen von Amts wegen 65
3. Freier „Glaube" statt freier Überzeugung? — Die Bedeutung des § 920 Abs. 2 ZPO für Beweiswürdigung und Beweismaß 65
a) Freie Beweiswürdigung auch im Anordnungsverfahren 66
b) Die Erkenntnisanforderungen im Anordnungsverfahren 67
aa) Vom Erfordernis der „Glaubhaftmachung" zum Begriff der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit 67
(1) Beispiele aus der Rechtsprechung 68
(2) Die richterliche Erkenntnis als Wahrscheinlichkeitsurteil 70
(3) Die Verringerung der Erkenntnisanforderungen und die Möglichkeit einer intersubjektiven Kontrolle der Entscheidung 72
(a) Die Probleme einer Verringerung der Erkenntnisanforderungen 72
(b) „Objektive" Elemente eines Wahrscheinlichkeitsurteils 75
bb) Rechtliche Vorgaben für die Bestimmung des maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsgrads 79
(1) §920 Abs. 2 ZPO und das Kriterium der „überwiegenden" Wahrscheinlichkeit 80
(2) Die Bedeutung des Zwecks des Anordnungsverfahrens für die Bestimmung des Erkenntnismaßstabs 82
(3) Ergebnis 85
4. Zwischenergebnis: Die Erforschung des Sachverhalts im Anordnungsverfahren 85
a) Die gesetzliche Ausgangslage 85
b) Die Notwendigkeit gerichtlicher Ermittlungen 86
c) Die anwendbaren Verfahrensvorschriften 88
5. §920 Abs. 2 ZPO als Entscheidungsregel für den Fall nicht hinreichender Wahrscheinlichkeit? — Zur „Beweislast" im Anordnungsverfahren 91
a) Die Situation der Ungewißheit im normalen Prozeß und im Anordnungsverfahren 92
b) Beweislastentscheidungen im Anordnungsverfahren? 95
c) Ergebnis 97
6. Ergebnis: Der Regelungsinhalt des §920 Abs. 2 ZPO im Anordnungsverfahren 97
II. Geltung des §920 Abs. 2 ZPO im Aussetzungsverfahren? 99
1. Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung 99
a) Verfahrensrechtliche Lücken in §80 VwGO 99
b) Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes 100
c) Die Fragwürdigkeit des Rückgriffs auf §920 Abs. 2 ZPO 101
2. Glaubhaftmachung im Aussetzungsverfahren — Schwierigkeiten bei dem Versuch einer entsprechenden Anwendung des §920 Abs. 2 ZPO 102
a) Der mögliche Gegenstand einer Glaubhaftmachung im Aussetzungsverfahren: „Aussetzungsanspruch" und „Aussetzungsgrund" 102
b) Die Überflüssigkeit einer analogen Anwendung des §920 Abs. 2 ZPO 105
3. Gerichtliche Ermittlungen im Aussetzungsverfahren und die Entscheidung bei nicht hinreichender Wahrscheinlichkeit 107
III. Ausblick: §920 Abs. 2 ZPO — eine für die Tatsachenfeststellung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren überflüssige Vorschrift 112
Schrifttumsverzeichnis 114