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Stettner, J. (1974). Das Verhältnis der notwendigen Beiladung zur notwendigen Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß. Zugleich eine Untersuchung der Fallgruppen notwendiger Streitgenossenschaft. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43263-9
Stettner, Joachim. Das Verhältnis der notwendigen Beiladung zur notwendigen Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß: Zugleich eine Untersuchung der Fallgruppen notwendiger Streitgenossenschaft. Duncker & Humblot, 1974. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-43263-9
Stettner, J (1974): Das Verhältnis der notwendigen Beiladung zur notwendigen Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß: Zugleich eine Untersuchung der Fallgruppen notwendiger Streitgenossenschaft, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-43263-9

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Das Verhältnis der notwendigen Beiladung zur notwendigen Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß

Zugleich eine Untersuchung der Fallgruppen notwendiger Streitgenossenschaft

Stettner, Joachim

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 256

(1974)

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Table of Contents

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Inhaltsverzeichnis 5
Erster Teil: Einleitung 11
I. Problemstellung 11
II. Der Gang der Untersuchung 11
III. Vergleich mit dem Zivilprozeßrecht 12
IV. Problemabgrenzung 13
V. Die bisherige Behandlung des Problems in Literatur und Rechtsprechung 14
Zweiter Teil: Die nähere Darstellung des Problems 15
I. Einführung 15
II. Die beiden Fallgruppen der notwendigen Streitgenossenschaft 15
III. Der Kreis der in Frage kommenden Personen bei notwendiger Streitgenossenschaft und notwendiger Beiladung 17
IV. Die vergleichbare Ausgangslage im Zivilprozeß 18
1. Das der notwendigen Beiladung im Verwaltungsprozeß verwandte Institut des Zivilprozeßrechts 18
a) Die in den §§ 640 e, 666 Abs. 3 i. Verb, mit 679 Abs. 4 und 856 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung geregelten Fälle 18
b) Die streitgenössische Nebenintervention 18
2. Das Nutzen einer Untersuchung des Verhältnisses von notwendiger Streitgenossenschaft und streitgenössischer Nebenintervention für die Lösung des Problems 19
3. Das Verhältnis der streitgenössischen Nebenintervention zur notwendigen Streitgenossenschaft 20
a) Die Fälle, in denen nur eine Streitgenossenschaft möglich ist 20
b) Die Fälle, in denen nur eine streitgenössische Nebenintervention möglich ist 21
c) Die Fälle, in denen eine Konkurrenz auftritt 21
4. Die Anwendung der gewonnenen Ergebnisse auf das Verhältnis der notwendigen Beiladung zur notwendigen Streitgenossenschaft 22
Dritter Teil: Das Verhältnis der notwendigen Beiladung zur tatsächlich notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO, 2. Alt.) 24
I. Die Übereinstimmung in den Voraussetzungen 24
II. Die notwendige Beiladung als Ersatz für die fehlende Beteiligung eines tatsächlich notwendigen Streitgenossen am Prozeß 24
1. Der Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung 24
a) Die Auffassungen von Bauer und Martens 24
b) Sonstige Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung 25
2. Stellungnahme zu diesen Auffassungen 26
a) Die gegen die Auffassung Bauers sprechenden Gründe 26
b) Lösungen hinsichtlich der Stellung des Beigeladenen, die das Zweiparteiensystem verhindert 26
c) Die Ansicht Heinzes und die dagegen sprechenden Gründe 27
d) Stellungnahme zu der Ansicht von Martens 28
3. Ergebnis 29
Vierter Teil: Die möglichen Fälle tatsächlich notwendiger Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß 31
I. Einführung 31
II. Die Auslegung des Begriffs „aus einem sonstigen Grunde" in § 62 Abs. 1 ZPO durch die Zivilprozeßrechtswissenschaft 32
III. Die einzelnen Fälle tatsächlich notwendiger Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß 32
1. Vorbemerkung 32
2. Die gemeinschaftliche Prozeßführungsbefugnis mehrerer Körperschaften oder Behörden auf der Beklagtenseite 33
a) Der gemeinsame Erlaß eines Verwaltungsakts durch mehrere Behörden, die verschiedenen Körperschaften angehören 33
b) Vorliegen einer tatsächlich notwendigen Streitgenossenschaft, wenn die Mitwirkungshandlung einer Behörde beim Erlaß eines Verwaltungsaktes selbst einen Verwaltungsakt darstellt 34
3. Fälle tatsächlich notwendiger Streitgenossenschaft auf Seiten des Gewaltunterworfenen 38
a) Vorbemerkung 38
b) Gesamthandsklagen 38
aa) Die Parteifähigkeit der Gesamthand 38
bb) Aktivprozesse der Gesamthand 42
α) Verpflichtungsklagen der Gesamthand 42
αα) Die Verpflichtungsklage als Leistungsklage 42
ββ) Tatsächlich notwendige Streitgenossenschaft bei Verpflichtungsklagen der Gesamthand 43
β) Anfechtungsklagen der Gesamthand 45
αα) Die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage 45
ββ) Mögliche Fälle tatsächlich notwendiger Streitgenossenschaft bei Anfechtungsklagen der Gesamthand 46
γ) Die Leistungsklagen der Gesamthand 51
αα) Anwendungsgebiet der Leistungsklage 51
ββ) Tatsächlich notwendige Streitgenossenschaft bei Leistungsklagen der Gesamthand 51
δ) Feststellungsklagen der Gesamthand 52
αα) Wesen der Feststellungsklage 52
ββ) Mögliche Fälle tatsächlich notwendiger Streitgenossenschaft bei Feststellungsklagen der Gesamthand 53
c) Passivprozesse der Gesamthand 54
aa) Mögliche Fälle der Klage einer Körperschaft gegen eine Gesamthand 54
bb) Vorliegen einer tatsächlich notwendigen Streitgenossenschaft in diesen Fällen 55
4. Weitere Fälle, in denen das Gesetz eine gemeinschaftliche Ausübung eines Rechts anordnet 57
a) Der Fall des § 747 S. 2 BGB 57
b) Der Fall des § 432 BGB 57
c) Der Fall des § 2224 BGB 58
5. Zusammenfassung 58
Fünfter Teil: Die Bestimmung des Verhältnisses der notwendigen Beiladung zu den Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 ZPO 1. Alt. im allgemeinen 59
I. Weitere Eingrenzung des Problemkreises 59
1. Der übereinstimmende Wortlaut von § 65 Abs. 2 VwGO und § 62 Abs. 1 ZPO 1. Alt. 59
2. Der Vorrang der Parteistellung 60
3. Zusammenfassung 61
II. Der Stand der Meinungen in Literatur und Rechtsprechung zum Verhältnis notwendige Beiladung — fakultativ notwendige Streitgenossenschaft 62
1. Die Ansicht der Wissenschaft 62
a) Strenge Trennung der beiden Anwendungsbereiche 62
b) Vermischung der Anwendungsbereiche 64
2. Die Behandlung des Problems in der Rechtsprechung 66
III. Zur Methode der weiteren Untersuchung 67
IV. Der Zweck der notwendigen Beiladung als Grundlage für die Bestimmung ihres Verhältnisses zu den Fällen der besonderen Streitgenossenschaft 69
1. Die typischen Fälle der notwendigen Beiladung von Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung 69
2. Das Kennzeichnende der typischen Fälle notwendiger Beiladung und der Grund für die Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung 70
a) Die entgegengesetzten Interessen von Kläger und Beigeladenem in den typischen Fällen 70
b) Die Hinzuziehimg des Dritten wegen der Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils 71
c) Die Absolutheit der Gestaltungswirkung 71
d) Die mit der Absolutheit der Gestaltungswirkung verbundene Schwierigkeit einer Abgrenzung der notwendigen Beiladung zur einfachen Beiladung und das Abgrenzungskriterium in den typischen Fällen 74
3. Der mit der Schaffung des Instituts der notwendigen Beiladung im Vergleich zur einfachen Beiladung zusätzlich verfolgte Zweck 75
a) Die mit der einfachen Beiladung verfolgten Zwecke 75
aa) Die Wahrung der Interessen des Dritten 75
bb) Die Möglichkeit einer besseren Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung des Dritten 77
cc) Die Beiladung als Mittel der Prozeßökonomie 77
α) Die Beiladung als Mittel zur Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft 77
β) Die Beiladung als Mittel, den Dritten über eine Hechtskrafterstreckung hinaus an das Urteil zu binden 78
b) Der Grund für die Notwendigkeit der Beiladung in den typischen Fällen 80
aa) Die Prozeßökonomie als Grund für die Notwendigkeit der Beiladung 80
α) Die Verpflichtung des Gerichts, seine Ermessensentscheidungen an prozeßökonomische Erwägungen auszurichten 80
β) Keine Notwendigkeit der Beiladung wegen der der Prozeßökonomie dienenden Möglichkeit der Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte 81
γ) Keine Notwendigkeit der Beiladung Dritter, um dem Urteil Gestaltungswirkung zu verleihen 83
bb) Die notwendige Beiladung als Ausformung des Anspruchs Dritter, ihre Rechte im Prozeß geltend machen zu können 86
cc) Der Nutzen einer Untersuchung der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Anspruchs Dritter auf Beteiligung für den Umfang des Anwendungsbereichs der notwendigen Beiladung 87
V. Der Anwendungsbereich der notwendigen Beiladung aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen 88
1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Anspruchs Dritter auf Beteiligung in einem Rechtsstreit und der sich hieraus ergebende anspruchsberechtigte Personenkreis 88
a) Der Stand der Meinungen in Literatur und Rechtsprechung über die verfassungsrechtlichen Grundlagen 88
aa) Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtliche Grundlage 88
bb) Art. 103 Abs. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundlage 89
b) Die Ansicht der Literatur hinsichtlich des Kreises der Drittberechtigten 91
c) Eigene Lösung 93
aa) Vorbemerkung 93
bb) Die Frage der Drittbeteiligung im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG 93
cc) Die Hinzuziehung Dritter aufgrund des Art. 103 Abs. 1 GG 97
Sechster Teil: Die möglichen Fallgruppen fakultativ notwendiger Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß 101
I. Einleitung 101
II. Die Fälle notwendiger Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 ZPO 1. Alt. im Zivilprozeß 102
1. Die Fälle der Rechtskrafterstreckung 102
a) Die allseitige Rechtskrafterstreckung führt zur notwendigen Streitgenossenschaft 102
b) Die notwendige Streitgenossenschaft in den Fällen einseitiger Rechtskrafterstreckung — Gründe für die Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung in diesen Fällen 103
2. Notwendige Streitgenossenschaft nach §62 Abs. 1 ZPO 1. Alt. bei identischem Streitgegenstand 104
a) Allgemeine Voraussetzungen für das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft bei identischem Streitgegenstand 104
b) Fakultativ notwendige Streitgenossenschaft bei Gestaltungsklage mehrerer Klageberechtigter 105
c) Leistungsklage mehrerer Mitberechtigter 106
d) Keine fakultativ notwendige Streitgenossenschaft bei mehreren Feststellungsklagen mit identischem Streitgegenstand 109
e) Fakultativ notwendige Streitgenossenschaft auf der Passivseite 109
III. Fälle der fakultativ notwendigen Streitgenossenschaft im Verwaltungsprozeß 110
1. Fälle, in denen eine Rechtskrafterstreckung zu einer notwendigen Streitgenossenschaft führt 110
2. Fälle der fakultativ notwendigen Streitgenossenschaft bei gemeinsamer Verpflichtungsklage 112
3. Die fakultativ notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtungsklagen 112
a) Fälle einer gesetzlichen Prozeßstandschaft 112
b) Fälle, in denen mehrere wegen Verletzung ihrer Rechte Anfechtungsklage erheben können 115
Siebenter Teil: Notwendigkeit einer Beiladung derjenigen fakultativ notwendigen Streitgenossen, die nicht Partei in diesem Prozeß sind 119
I. Notwendigkeit der Beteiligung des Dritten bei Rechtskrafterstreckung auf der Passivseite 119
II. Notwendige Beiladung bei möglicher Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage mehrerer Klageberechtigter 120
III. Zusammenfassung 122
Literaturverzeichnis 124