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Müller, M. (1989). Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte nach § 141 BGB. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46466-1
Müller, Markus. Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte nach § 141 BGB. Duncker & Humblot, 1989. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46466-1
Müller, M (1989): Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte nach § 141 BGB, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-46466-1

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Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte nach § 141 BGB

Müller, Markus

Berliner Juristische Abhandlungen, Vol. 34

(1989)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einleitung 13
1. Kapitel: Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte als dogmatisches Problem 15
I. Die Bedeutung der in § 141 verwendeten Ausdrücke „Rechtsgeschäft“, „Nichtigkeit“, „Bestätigung“, „als erneute Vornahme zu beurteilen“ 15
1. Rechtsgeschäft 15
2. Nichtigkeit 16
3. Bestätigung 17
4. „Als erneute Vornahme zu beurteilen“ 18
II. Der gegenwärtige Meinungsstand in der Literatur zu § 141 20
1. Kommentarliteratur 20
2. Lehrbücher 27
3. Die Ansicht Grabas 36
III. Der Umgang mit § 141 in der Rechtsprechung 45
1. Übersicht 45
2. Einteilung der Rechtsprechung in acht verschiedene Kategorien 51
a) Kategorie 1: Bestätigung durch Neuvornahme 51
b) Kategorie 2: Neuvornahme als Rechtsfolge der Bestätigung 55
c) Kategorie 3: Erklärter Bestätigungswille als Neuvornahme 56
d) Kategorie 4: Die „in § 141 gedachte Neuvornahme“ 57
e) Kategorie 5: „Bestätigung oder Neuabschluß“ 57
f) Kategorie 6: Unklare Äußerungen zu Bestätigung und Neuvornahme 57
g) Kategorie 7: Keine Äußerung des Gerichts zur Neuvornahme 58
h) Kategorie 8: Zur Bestätigung ist keine Neuvornahme erforderlich 59
IV. Zusammenfassung und Kritik 60
2. Kapitel: Die Entstehungsgeschichte von § 141 im 19. Jahrhundert und ihre Auswirkungen 66
I. Die Behandlung der Bestätigung in Lehre und Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts 66
1. Die Behandlung der Bestätigung in der Lehre 66
a) Entstehen des Begriffs Bestätigung aus der ratihabitio des römischen Rechts 66
aa) Die Situation vor dem 19. Jahrhundert 66
bb) Die Entwicklung im 19. Jahrhundert 68
b) Die Ansichten zu den Wirkungen der Nichtigkeit in der zeitgenössischen Lehre 71
aa) Unklare Äußerungen bei Savigny, Windscheid, Dernburg, Gradenwitz und Regelsberger 71
bb) Die herrschende Ansicht: Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist juristisch nicht vorhanden 72
cc) Konsequenz der herrschenden Ansicht: Ratihabition eines nichtigen Rechtsgeschäfts ist nicht möglich 76
c) Die Bedeutung des Satzes „Quod initio vitiosum est, non potest tractu temporis convalescere“ (Paul.D.50.17.29) 78
d) Der Streit um die Rückwirkung der Ratihabition 81
2. Die Behandlung der Bestätigung in der Rechtsprechung 83
II. Die Bestätigung in zeitgenössischen Kodifikationen 87
1. Überblick 88
2. Das ALR von 1794 92
3. Der Code civil von 1804 96
4. Der Bayerische Entwurf von 1861/1864 99
5. Das Sächsische BGB von 1863/1865 101
6. Der Dresdener Entwurf von 1866 104
III. Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 141 107
1. Die erste Kommission 107
a) Der Vorschlag Gebhards vom August 1875 108
b) Die Beratung des Vorschlags von Gebhard durch die erste Kommission am 5.10.1875 111
c) Der Vor- bzw. Teilentwurf Gebhards 112
d) Die Beratung des Teilentwurfs 121
e) Das Schicksal der Normentrias bis zur Fassung im Ersten Entwurf 124
2. Entschließungen der Vorkommission des Reichsjustizamtes und der zweiten Kommission 127
3. Die Entwicklung bis zum Inkrafttreten von § 141 133
IV. Fortsetzung der gemeinrechtlichen Ansichten in der Literatur aus der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts 134
V. Zusammenfassung 138
3. Kapitel: Die Bestätigung unwirksamer Rechtsgeschäfte im römischen Recht 143
I. Der Zweck der Untersuchung 143
II. Die Auswahl der einschlägigen Quellenstellen 144
1. Allgemeines 144
2. Der Auswahlprozeß im einzelnen 146
a) Überblick und Methode 146
b) Schwierige Abgrenzung in einigen Fällen 147
aa) Die Fälle der confirmatio von Kodizillen 147
bb) Die Fälle des ius postliminii 149
cc) Weitere exemplarische Einzelfälle 150
(1) „Bestätigung“ durch den Erben: Pomp.D.41.6.4 (lib. 32 ad Sab.) 150
(2) „Bestätigung“ durch Schweigen: Iust.C.5.74.3 (529) 151
dd) Keine Bestätigung in den beiden Belegstellen der gemeinrechtlichen Lehre Iust. C.5.16.25 (528) und Iust. C.4.28.7 (530) 153
c) Anwendbarkeit der Begriffe „Rechtsgeschäft“ und „Unwirksamkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit“ auf das römische Recht 158
aa) Der Begriff „Rechtsgeschäft“ 159
bb) Die Begriffe „Unwirksamkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit“ 160
III. Darstellung von Bestätigungsfällen im römischen Recht 163
1. Bestätigung einer unwirksamen Übertragung der Jurisdiktionsgewalt durch den Provinzstatthalter: Ulp.D. 1.16.4.6 (lib. 1 de off. proc.) 163
2. Bestätigung eines wegen Minderjährigkeit unwirksamen Rechtsgeschäfts 166
a) Ulp.D.4.4.3.1 (lib. 11 ad ed.) 166
b) Ulp.D.4.4.3.2 (lib. 11 ad ed.) 166
c) P.S. 1.9.3 (de min. vig. et quin. ann.) 167
d) Diocl. et Maxim.C.2.45.1–2 (293/294) 167
3. Bestätigung eines unwirksamen Gelddarlehens an den Haussohn 172
a) Ulp.D.14.6.7.16 (lib. 29 ad ed.) 172
b) Sev. et Ant.C.4.28.2 (198) 172
4. Bestätigung der unwirksam geschlossenen Ehe 174
a) Pomp.D.23.2.4 (lib. 3 ad Sab.) 174
b) Ulp.D.23.2.27 (lib. 3 ad leg. Iul. et Pap.) 175
c) Paul.D.23.2.65.1 (lib. 7 resp.) 175
d) Gord.C.5.4.6 (239) 175
5. Bestätigung der unwirksamen Übertragung von Erbschaftsgegenständen: Gai.D.36.1.10 (lib. 2 fid.) 180
6. Bestätigung einer unwirksamen Schenkung an die gewaltunterworfene Tochter: Pap.D.39.5.31.2 (lib. 12 resp.) 183
7. Bestätigung des unter Zwang oder Drohung abgeschlossenen, unwirksamen Rechtsgeschäfts 185
a) Alex.C.2.19.2 (226) 185
b) Gord.C.2.19.4 (239) 185
8. Bestätigung des unwirksamen Rechtsgeschäfts eines Beamten Iust.C.1.53.1.1–2 (528) 187
IV. Heilung des unwirksamen Rechtsgeschäfts durch Neuvornahme 189
V. Zusammenfassung 196
4. Kapitel: Inhalt und Anwendbarkeit des § 141 als Ergebnis der bisherigen Untersuchung 199
I. Die Fehler in der Vergangenheit 199
II. Konsequenzen de lege lata für § 141 200
1. Deutliche Differenzierung zwischen Bestätigung und Neuvornahme 200
2. Die Voraussetzungen der Bestätigung 201
a) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts 201
b) Wegfall des Nichtigkeitsgrundes 202
aa) Der Nichtigkeitsgrund muß wegfallen können und auch weggefallen sein 203
bb) Das nichtige Rechtsgeschäft darf nicht schon durch den Wegfall des Nichtigkeitsgrundes wirksam werden 206
c) Bestätigung im einzelnen, insbesondere: Form der Bestätigung 208
aa) Die bereits feststehenden Kriterien für eine Bestätigung 208
bb) Die Bestätigung ist ein Rechtsgeschäft 208
cc) Die zur Bestätigung berechtigten Personen 210
dd) Die Form der Bestätigung 211
(1) Bestätigung des formwirksamen Vertrages durch den ehemals Geschäftsunfähigen 211
(2) Bestätigung formwirksamer inhaltsnichtiger Testamente 213
(a) Das sittenwidrige Testament 214
(b) Das Testament des Testierunfähigen 218
(c) Andere Fälle von Nichtigkeit 222
3. Die Rechtsfolgen von § 141 224
a) Die Rechtsfolgen „Wirkung der Bestätigung ex nunc“ und „obligatorische Rückwirkung“ als Ziel der Auslegung von § 141 224
b) Restriktive Auslegung der Wendung „als erneute Vornahme zu beurteilen“ 225
c) Die in § 141 angeordneten Rechtsfolgen 228
III. Zusammenfassung 229
IV. Ergebnis 232
1. Voraussetzungen 232
2. Rechtsfolgen 233
5. Kapitel: Einzelne Anwendungsfälle von § 141 234
I. Bestätigung formwidriger, sittenwidriger oder wegen Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte 234
1. Bestätigung des formwidrigen Rechtsgeschäfts 234
Beispiel 1 234
Beispiel 2 236
Beispiel 3 237
Beispiel 4 238
Beispiel 5 239
Beispiel 6 240
Beispiel 7 241
2. Bestätigung des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts 242
Beispiel 1 242
Beispiel 2 243
3. Bestätigung des wegen Anfechtung nichtigen Rechtsgeschäfts 245
II. Bestätigung des wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen Rechtsgeschäfts 248
Beispiel 1 248
Beispiel 2 249
III. Bestätigung des Scheingeschäfts 250
Beispiel 250
IV. Bestätigung des wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtigen Rechtsgeschäfts 252
Beispiel 1 252
Beispiel 2 253
Beispiel 3 254
Beispiel 4 256
V. Bestätigung und deklaratorisches Schuldanerkenntnis 258
Literatur- und Abkürzungsverzeichnis 262