Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht
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Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht
Schriften zur Rechtstheorie, Vol. 107
(1983)
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Demokratie ist eine Staatsform in ständiger Bewegung: Die Macht des Volkssouveräns wird andauernd ausgeübt in demokratischer Entwicklung der Politik. Doch Chancen einer Dauer in einer grenzenlosen Zukunft, hat(te) diese Ordnung nur in einer rechtlichen Statik, in der Vergangenheit vor allem in Traditionen. Doch staatsrechtliche Institutionenlehre begegnet heute Problemen mit der Erfassung demokratischer Rechtsinhalte, Allgemeine Staatslehre seit der Weimarer Zeit. Antike Philosophie hat stets der Demokratie Hilfen als Staatsphilosophie geboten. Im Mittelpunkt stand seit der Renaissance die Staatsphilosophie Senecas. Sie muss als Leitfaden neu entdeckt werden; hier kommt Erkenntnis aus Ethik, nicht aus Metaphysik. Sie erstrebt den »ruhigen« Staat: in einer individualistischen Freiheit, in deren Ruhe in Mensch und Staat - in Staatsferne. Besitz kann Gefahr bedeuten; Eigentum schenkt aber Ruhe, wenn es den gebenden, gütigen Staat bringt. Seneca hat eine »Todeskultur« entwickelt, für Mensch und Staat. Er bietet dem Leser der Gegenwart Staatsberatung in Staatsphilosophie.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 10 | ||
1. Einleitung | 11 | ||
2. Autor und Text in allgemeiner Auslegung und wissenschaftstheoretischer Diskussion | 13 | ||
2.1. Intentionalismus, Konventionalismus und das Meinen des Autors | 13 | ||
2.2. Die Relevanz der Sichtweise des Autors bei der Textinterpretation, dargestellt an den Diskussionsstandpunkten von Schleiermacher, Gadamer und Hirsch | 23 | ||
2.2.1. Die Hermeneutik Schleiermachers | 23 | ||
2.2.2. Die Hermeneutik Gadamers und die Notwendigkeit der Authenzität einer Textinterpretation | 26 | ||
2.2.2.1. Darstellung | 26 | ||
2.2.2.2. Zur Kritik der Gadamerschen Hermeneutik | 28 | ||
2.2.3. Die hermeneutische Interpretationslehre von E. D. Hirsch | 30 | ||
2.2.3.1. Darstellung | 30 | ||
2.2.3.2. Stellungnahme und Kritik | 33 | ||
3. Rekonstruktion der neueren Diskussion der subjektiven Auslegung | 37 | ||
3.1. Die Auseinandersetzung mit dem „wahren" Willen des Gesetzgebers und der Sieg des „Willens des Gesetzes" | 37 | ||
3.2. Die subjektive Auslegung zu Beginn des 20. Jahrhunderts | 49 | ||
3.2.1. Bierling | 49 | ||
3.2.2. Ph. Heck | 50 | ||
3.2.3. Stellungnahme | 55 | ||
3.3. Die gegenwärtige Diskussion subjektiver Auslegung | 58 | ||
3.3.1. Die subjektive Auslegung innerhalb von Auslegungspositionen, die von einer Alternativität der Zielbestimmtheit der Auslegung ausgehen | 58 | ||
3.3.1.1. Darstellung | 58 | ||
3.3.1.2. Kritik | 61 | ||
3.3.2. Auslegungstheorien, die davon ausgehen, daß die Auslegungsziele „Wille des Gesetzgebers" und „Wille des Gesetzes" auf höherer Ebene vereint werden müssen | 67 | ||
3.3.3. Die subjektive Auslegung innerhalb von Theorien, die die Alternativität von Auslegungszielen bestreiten | 68 | ||
3.3.4. Funktionsbestimmungen subjektiver Auslegung | 71 | ||
3.3.5. Subjektive Auslegung als Verdeutlichungsinstrument des Gesetzes | 73 | ||
4. Die Begründetheit der Hauptthesen „gegen" die subjektive Auslegung | 76 | ||
5. Systematisierung der Diskussion subjektiver Auslegung | 82 | ||
5.1. Der Diskussionsrahmen subjektiver Auslegung | 82 | ||
5.2. Der Bezugspunkt subjektiver Auslegung | 83 | ||
5.3. Die Möglichkeit subjektiver Auslegung | 85 | ||
5.4. Wie weit ist subjektive Auslegung erlaubt, wie weit ist sie verbindlich? | 92 | ||
5.4.1. Die Akzeptation subjektiver Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung | 92 | ||
5.4.2. Das Gesetzesbindungspostulat und die subjektive Auslegung | 94 | ||
5.4.2.1. Sprachphilosophische Präzisierung des Gesetzesbindungspostulats | 94 | ||
5.4.2.2. Kritik | 96 | ||
5.4.2.3. Das Gesetzesbindungspostulat: Die Forderung, Gesetzgebung und Rechtsanwendung als kommunikatives Verhältnis anzusehen | 99 | ||
5.4.2.3.1. Folgerung: Transparenz des Abweichens von der gesetzgeberischen Entscheidung | 101 | ||
5.4.2.3.2. Folgerung: Leitlinien für die Abgrenzung berechtigter und nicht mehr berechtigter Abweichungen vom gesetzgeberischen Willen | 102 | ||
5.4.2. Subjektive Auslegung im System der Begrenzungskriterien strafrechtlicher Auslegung | 106 | ||
5.4.2.1. Das sogenannte Analogieverbot und dessen Kritik | 106 | ||
5.4.2.2. Statt dessen: Begrenzungskriterien strafrechtlicher Auslegung | 110 | ||
5.4.2.3. Subjektive Auslegung als Begrenzungskriterium | 113 | ||
6. Exkurs 1: Die Strafbarkeit der Ersatzhehlerei unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Neufassung des Hehlereitatbestandes | 118 | ||
6.1. Die Diskussion um die Strafbarkeit der Ersatzhehlerei | 118 | ||
6.2. Der Tatbestand der Hehlerei in historischer Entwicklung | 121 | ||
6.3. Die Diskussion der Großen Strafrechtskommission über die Neufassung der Hehlerei | 124 | ||
6.4. Die Strafbarkeit der Ersatzhehlerei unter dem Blickpunkt der gesetzgeberischen Entscheidung | 127 | ||
7. Exkurs 2: Die Auslegung des Begriffes „absetzen" i n § 259 StGB unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Neufassung des Tatbestandes | 131 | ||
7.1. Die Diskussion um den Inhalt des Begriffes „absetzen" | 131 | ||
7.2. Stellungnahme zur Diskussion | 145 | ||
8. Zusammenfassung der Hauptthesen der Arbeit | 152 | ||
Literaturverzeichnis | 154 |