Menu Expand

Cite BOOK

Style

Wolf, E. (1984). Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensersatz bei Totalschäden. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-45562-1
Wolf, Ernst. Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensersatz bei Totalschäden. Duncker & Humblot, 1984. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-45562-1
Wolf, E (1984): Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensersatz bei Totalschäden, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-45562-1

Format

Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensersatz bei Totalschäden

Wolf, Ernst

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 88

(1984)

Additional Information

Book Details

Pricing

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhalt 7
Gegenstand der Untersuchung 9
I. Schadensersatz und Wertersatz schließen sich aus 9
II. Die Begriffe „Zeitwert“, „Wiederbeschaffungswert“ und „Marktwert“ 13
III. Sachwidrige Übertragung der versicherungsrechtlichen Begriffe „Zeitwert“ und „Wiederbeschaffungswert“ auf das bürgerliche Schadensersatzrecht 15
IV. Die Fehlerhaftigkeit eines schadensersatzrechtlichen „Wiederbeschaffungswerts“ 17
V. Unzulässigkeit und Unbrauchbarkeit von Marktpreislisten für Gebrauchtfahrzeuge bei der Schadenserkenntnis 24
VI. Weitere Fehler in der Rechtsprechung zum „Wiederbeschaffungswert“ 26
VII. Verletzung der §§ 249 S. 1 BGB, 287 Abs. 1 S. 1 ZPO 29
VIII. Fehlerhafte Rückwirkung auf den Schadensersatzbegriff 32
IX. Fehlerhaftigkeit der grundsätzlich ablehnenden Rechtsprechung zum Ersatz des Gebrauchswerts 34
X. Die Einbuße an Gebrauchsvorteilen ist ein realer Schaden 37
XI. Kein Abzug „neu für alt“ 41
XII. Einen „Gesamtvermögensschaden“ gibt es nicht 45
XIII. Larenz’ unhaltbare Lehre vom „gegliederten Schadensbegriff“ 48
XIV. Keine „billige“ Schadensverteilung durch das Gericht 62
XV. Keine Pflicht des Geschädigten zur „Schadensminderung“ 65
XVI. Begründetheit der vermeintlichen „Schadensminderungspflicht“ in der nationalsozialistischen Gemeinschaftsideologie 69
XVII. Keine „objektiven, im Verkehr anerkannten Bewertungsmaßstäbe“ 78
XVIII. Kein „normativer Schadensbegriff“ 86