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Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH

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Horsthemke, J. (2019). Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH. Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55587-1
Horsthemke, Johanna. Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH: Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH. Duncker & Humblot, 2019. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55587-1
Horsthemke, J (2019): Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH: Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55587-1

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Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH

Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH

Horsthemke, Johanna

Beiträge zum Internationalen und Europäischen Strafrecht / Studies in International and European Criminal Law and Procedure, Vol. 38

(2019)

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About The Author

Johanna Horsthemke studierte Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt Internationales und Europäisches Strafrecht sowie Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Trier. Anschließend promovierte sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Trier am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie von Prof. Dr. Pierre Hauck. Anschließend absolvierte sie den juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Dortmund und schloss diesen mit dem zweiten Staatsexamen ab. Seit Oktober 2018 ist sie als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Verden tätig.

Abstract

Der IStGH verfolgt völkerrechtliche Verbrechen, die insbesondere durch Staatsoberhäupter verübt werden, welche durch völkerrechtlichen Immunitätsschutz grundsätzlich vor internationaler Strafverfolgung geschützt sind. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Völkerstrafanspruch und völkerrechtlichem Immunitätsschutz ist aktueller Gegenstand zahlreicher politischer Auseinandersetzungen, die insbesondere afrikanische Staatsoberhäupter betreffen. Die vorliegende Arbeit löst das Spannungsverhältnis unter Begutachtung relevanter Vorschriften unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen auf, indem sie im Schwerpunkt aufzeigt, dass sich bis heute im vertikalen Verhältnis sehr wohl eine völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung einer Ausnahme von der persönlichen Immunität für amtierende Staatsoberhäupter (auch aus Nichtvertragsstaaten) vor dem IStGH etabliert hat und sich diese Ausnahme auch auf das horizontale, zwischenstaatliche Verhältnis ausweiten lässt.»Immunity for Heads of State and High Ranking Members of Government before the ICC - The Conflict between the Right of the State to Inflict Punishment and the Individual Right to Immunity in Special Consideration of a Development of International Customary Law Regarding an Exemption from Immunity for Non-Party States before the ICC«

The conflict between the right of the state to inflict punishment and the individual right to immunity concerns the criminal persecution of crimes pertaining to international law committed by heads of state before the ICC. This paper shows that there is a development of international customary law regarding an exemption from personal immunity for governing heads of state (also of non-party states), which has been recognized before the ICC and which can also be extended to cross-national relations.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Vorwort 15
A. Einleitung 16
I. Inhalt der Untersuchung 16
II. Gegenstand und Gang der Arbeit 21
B. Erster Teil: Ausschluss der Staatenimmunität durch Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut 26
I. Blick in das Römische Statut 26
II. Allgemeine Erläuterungen zum Verständnis 27
1. Der Internationale Strafgerichtshof als selbständige Organisation 27
2. Das Völkergewohnheitsrecht als entscheidene Rechtsquelle für die Immunitätsproblematik 29
3. Begriffserklärung der „Immunität“ 32
a) Allgemeines 32
aa) Der staatsrechtliche Immunitäts- und Indemnitätsbegriff in Abgrenzung zum völkerrechtlichen Immunitätsbegriff 33
bb) Wirkung der völkerrechtlichen Immunität 34
b) Die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Immunität 34
aa) Die persönliche Immunität (Immunität ratione personae) 35
bb) Die funktionelle Immunität (Immunität ratione materiae) 36
c) Die Feststellung der Immunität von Amts wegen 37
d) Die Kodifikationsbemühungen der ILC 41
aa) Draft article 1, 3 und 4 42
bb) Draft article 2 (e) and 5 45
cc) Draft article 2 (f) and 6 47
dd) Zwischenergebnis 48
4. Personenbestimmungen 48
a) Das „Staatsoberhaupt“ 48
b) Das „Regierungsmitglied“ 49
III. Analyse von Art. 27 IStGH Statut 49
1. Art. 27 Abs. 1 IStGH-Statut 50
a) Satz 1: „Dieses Statut gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied […]“ 50
b) Satz 2: „[…] nach amtlicher Eigenschaft“ 51
aa) Begriffserklärung 51
bb) Die nicht abschließende Aufzählung unterschiedlicher amtlicher Positionen in Satz 2 52
cc) Staats- oder Regierungschef 53
dd) Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments 54
ee) Gewählter Vertreter oder Amtsträger einer Regierung 54
c) Satz 2: „Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft […] nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut […]“ 55
d) Satz 2: „[…] und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar“ 56
e) Ergebnis und Zusammenfassung zu Art. 27 Abs. 1 IStGH-Statut 58
2. Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut 58
a) „Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln […] hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person“ 59
b) Ergebnis und Zusammenfassung zu Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut 59
IV. Völkerrechtmäßigkeit der Anwendung des Immunitätsausschlusses in Art. 27 Abs. 2 61
1. Der Immunitätsausschluss des Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut im Verhältnis zu seinen Vertragsstaaten 63
a) Verzicht auf die funktionelle und persönliche Immunität 63
b) Beispiel: IStGH, The Prosecutor v. Jean-Pierre Bemba Gombo, Entscheidung vom 10. Juni 2008, ICC Case No. ICC-01/05-01/08 63
2. Die Auswirkung eines Rücktritts vom IStGH-Statut auf einen etwaigen Immunitätsausschluss aus Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut am Beispiel Kenias im Verfahren „IStGH, The Prosecutor v. Uhuru Muigai Kenyatta, Entscheidung vom 13. März 2015, ICC-01/09-02/11“ 64
3. Der Immunitätsausschluss des Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut im Verhältnis zu den Nichtvertragsstaaten 68
a) Aus völkervertragsrechtlicher Sicht 68
b) Aus völkergewohnheitsrechtlicher Sicht 69
aa) Ansatzpunkt: Die Staatenimmunität und ihre Bedeutung für das Zivilrecht 70
(1) Allgemeines zur Staatenimmunität im Zivilrecht 71
(2) Ein völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes Prinzip des Völkerrechts 75
(3) Ausnahmen von der Staatenimmunität unter Bezugnahme der IGH-Entscheidung im Verfahren „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)“ vom 3. Februar 2012 76
(a) Der Hintergrund der Entscheidung des IGH im Verfahren „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)“ vom 3. Februar 2012 78
(b) Deliktisches Handeln 82
(c) Völkerrechtliche Verbrechen 88
(aa) Völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung einer Ausnahme 88
(bb) Allgemeine Rechtsprinzipien (Verstoß gegen Normen mit ius-cogens-Charakter) 90
(d) Keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen 96
(e) Sonstige Gründe 97
(f) Beziehung zwischen Staatenimmunität und Verantwortlichkeit am Beispiel der in dem Sondervotum zur IGH-Entscheidung im Verfahren „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)“ vom 3. Februar 2012 getroffenen Erwägungen Richter Bennounas 98
(g) Zwischenergebnis: Bewertung der IGH-Entscheidung im Verfahren „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)“ vom 3. Februar 2012 99
(h) Impliziter Immunitätsverzicht, Verwirkung und Repressalie 102
(aa) Impliziter Immunitätsverzicht 102
(bb) Verwirkung der Staatenimmunität 104
(cc) Repressalie 106
(i) Ergebnis 106
(4) Nichtigkeit des IGH-Urteils im Verfahren „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)“ vom 3. Februar 2012 aufgrund abweichender Feststellungen durch die Entscheidung Nr. 238 des italienischen Verfassungsgerichts vom 22. Oktober 2014? 107
(a) Verfassungsmäßigkeit des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Prinzips der Staatenimmunität 109
(b) Kritik an den durch das Verfassungsgericht aufgeworfenen Argumenten zur Verfassungsmäßigkeit des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Prinzips der Staatenimmunität 112
(c) Ergebnis: Keine Unbeachtlichkeit bzw. Nichtigkeit des IGH-Urteils vom 3. Februar 2012 113
bb) Anknüpfungspunkt: Die Staatenimmunität und ihre Bedeutung für das Strafrecht 115
(1) Allgemeines zur Staatenimmunität im Strafrecht 115
(2) Ein völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes Prinzip des Völkerrechts 117
(3) Ausnahmen von der Staatenimmunität unter Bezugnahme des IGH-Urteils „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)“ vom 3. Februar 2012 117
(a) Deliktisches Handeln 118
(b) Klassifizierung völkerrechtlicher Verbrechen als nicht-hoheitliche Handlungen 119
(c) Völkerrechtliche Verbrechen 122
(aa) Allgemeine Rechtsprinzipien (Verstoß gegen Normen mit ius-cogens-Charakter) 123
(bb) Völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung der Ausnahme 123
(α) Die Zeit vor dem „Nürnberger Urteil“ 126
(β) Das „Nürnberger Urteil“ und die Zeit danach 127
(χ) Die Fälle „Eichmann“ und „Pinochet“ 127
(δ) Die „Arrest Warrant“-Entscheidung des IGH im Verfahren „Democratic Republic of Congo vs. Belgium“ 132
(ε) Auswirkungen des Verfahrens gegen „Pinochet“ auf jüngste Entscheidungen nationaler Gerichte (z.B. „Belgien v. Senegal“ und „Onesphore Rwabukombe“) sowie die Bedeutung dieser Urteile 136
(ϕ) Die Resolutionen des „Institut de Droit International“ 139
(γ) Die Entscheidung des IGH im Verfahren „Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)“ 139
(η) Die abweichende Auffassung der ILC: Keine Ausnahme von der Staatenimmunität bei völkerrechtlichen Verbrechen 142
(ι) Zwischenergebnis 147
(e) Impliziter Immunitätsverzicht, Verwirkung und Repressalie 148
(aa) Impliziter Immunitätsverzicht 148
(bb) Verwirkung 148
(cc) Repressalie 149
(f) Ergebnis 149
cc) Die persönliche Immunität von amtierenden Staatsoberhäuptern und hochrangigen Regierungsmitgliedern 150
(1) Staatsoberhäupter 151
(2) Regierungschefs, Außenminister und weitere Regierungsmitglieder bzw. andere Amtsträger 152
(3) Ausnahmen von der persönlichen Immunität für amtierende Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor fremder nationaler Strafgerichtsbarkeit 160
(a) Verzicht des Heimatstaates 160
(b) Völkerrechtliche Verbrechen 161
(c) Die Resolutionen des „Institut de Droit International“ 164
(d) Ergebnis 165
(4) Ausnahme der persönlichen Immunität für amtierende Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder aufgrund der Annahme einer speziellen völkergewohnheitsrechtlichen Ausnahme bei völkerrechtlichen Verbrechen vor dem IStGH 167
(a) Die Staatenpraxis 172
(aa) JStGH, The Prosecutor v. Slobodan Miloević, Entscheidung vom 8. November 2001, IT-02-54 173
(bb) SSL, The Prosecutor v. Charles Ghankay Taylor, Entscheidung vom 31. Mai 2004, SCSL-2003-01-I in Verbindung mit IGH, Arrest Warrant of 11 April 2000, Democratic Republic of the Congo vs. Belgium, Urteil vom 14.02.2002 180
(cc) IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 4. März 2009, ICC-02/05-01/09-3 193
(α) Allgemeines zum Verfahren „The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir“ 193
(β) Überweisung der Situation im Falle al-Bashir durch den UN-Sicherheitsrat gemäß Art. 13 lit. b) IStGH-Statut 197
(χ) Kritische Begutachtung der Begründung der Vorverfahrenskammer I 198
(δ) 1. Begründungsansatz: Die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut resultiert allein aus der Formulierung der UN-Sicherheitsratsresolution 1593 (2005) 201
(ε) 2. Begründungsansatz: Die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut resultiert vielmehr allein aus dem Akt der Überweisung durch den UN-Sicherheitsrat 202
(ϕ) 3. Begründungsansatz: Gewährleistung der Zuständigkeit des IStGH und der damit einhergehenden Anwendbarkeit des Römischen Statuts auf Nichtvertragsstaaten durch die UN-Sicherheitsratsresolution 1593 (2005) 204
(γ) Lösungsansatz: Völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme von der persönlichen Immunität al-Bashirs vor dem IStGH 208
(η) Zwischenergebnis 210
(dd) IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 12. Dezember 2011, ICC-02/05-01/09-139 und IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 13. Dezember 2011, ICC-02/05-01/09-140 211
(ee) IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 9. April 2014, ICC-02/05-01/09 217
(ff) IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 9. März 2015, ICC-02/05-01/09-227 220
(gg) Bedeutung der fehlenden Festnahme al-Bashirs durch Südafrika während des 25. AU-Gipfels im Juni 2015 für eine etwaige Annahme einer völkergewohnheitsrechtlichen Ausnahme von der persönlichen Immunität 221
(hh) IStGH, The Prosecutor v. Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi, Entscheidung vom 7. Juni 2011, ICC-01/11 224
(ii) IStGH, The Prosecutor v. Laurent Koudou Gbagbo, Entscheidung vom 23. November 2011, ICC-02/11 226
(jj) IStGH, The Prosecutor v. Uhuru Muigai Kenyatta, Entscheidung vom 18. Oktober 2013, ICC-01/09-02/11-830 und IStGH, The Prosecutor v. William Somoei Ruto, Entscheidung vom 18. Juni 2013, ICC-01/09-01/11-777 228
(kk) Zwischenergebnis 230
(b) Die Verbalpraxis 232
(c) Weitere Gründe für die Annahme einer völkergewohnheitsrechtlichen Ausnahme der persönlichen Immunität von Staatsoberhäuptern und anderen hochrangigen Regierungsmitgliedern aus Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH 233
(aa) Unterscheidung zwischen vertikaler und horizontaler Ebene 233
(bb) Die „Bestimmtheit“ als Anforderung an einen internationalen Strafgerichtshof 236
(d) Die völkergewohnheitsrechtliche Immunitätsausnahme vor dem IStGH als möglicher Verstoß gegen den Grundsatz der Komplementarität 237
(e) Ergebnis 239
dd) Immunitäten für ehemalige Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder vor fremder nationaler Strafgerichtsbarkeit 240
(1) Fortbestand und Reichweite der funktionellen Immunität 240
(2) Die dritte Pinochet-Entscheidung, das Verfahren „Belgien v. Senegal“ und die Bedeutung der UN-Folterkonvention 241
(3) „Bouterse“, „Nezzar“, „Onesphore Rwabukombe“, die „Arrest-Warrant-Entscheidung“ und die ILC 242
ee) Immunitäten für ehemalige Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder vor dem IStGH 243
(1) Reichweite der Immunität 243
(2) Beispiel: IStGH, The Prosecutor v. Laurent Koudou Gbagbo, Entscheidung vom 23. November 2011, ICC-02/11 244
4. Ergebnis 245
C. Zweiter Teil: Auswirkung des Immunitätsausschlusses in Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut auf die in Art. 98 IStGH-Statut vorgesehenen Rechtshilfemaßnahmen 246
I. Blick in das Römische Statut 246
II. Analyse von Art. 98 IStGH-Statut 248
1. Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 248
a) „Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde […]“ 250
aa) Nichtvertragsstaat und Überweisung des UN-Sicherheitsrats durch Resolution nach Art. 13 lit. b) am Beispiel IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir 250
bb) Möglichkeit einer freiwilligen Festnahme bzw. Überstellung durch den Nichtvertragsstaat 253
b) „[…], in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums […]“ 254
aa) Schutzbereich von Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 254
bb) Staatenimmunität einer Person oder des Eigentums 255
cc) Diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums 257
c) „[…] eines Drittstaats […]“ – unter besonderer Berücksichtigung einer notwendigen Völkerrechtsmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens in Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 258
aa) Vertragsstaaten als Drittstaaten im Sinne des Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 258
(1) Auflösung des Widerspruchs zwischen Art. 27 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut durch Verzicht des Vertragsstaats auf Immunität 261
(a) Verpflichtung zum Immunitätsverzicht im konkreten Einzelfall 262
(b) Genereller Verzicht innerhalb von Art. 27 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 262
(2) Ergebnis 263
(3) Bestätigung eines „generellen Immunitätsverzichts“ auch in der Rechtsprechung des IStGH im Verfahren „The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir“, Entscheidung vom 12. Dezember 2011, ICC-02/05-01/09-139 269
bb) Nichtvertragsstaaten als Drittstaaten im Sinne des Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 270
(1) Ausweitung des generellen Immunitätsverzichts auch auf Nichtvertragsstaaten 270
(2) Ausnahme von der persönlichen Immunität für Nichtvertragsstaaten im vertikalen sowie horizontalen Verhältnis (am Beispiel des Verfahrens IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir) 271
(a) Überweisung nach Kapitel VII der UN-Charta durch den UN-Sicherheitsrat (am Beispiel des Verfahrens IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir) 271
(aa) IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 4. März 2009, ICC-02/05-01/09-3 272
(bb) IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 9. April 2014, ICC-02/05-01/09 274
(b) Ausweitung der völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Ausnahme von der persönlichen Immunität vom vertikalen auf das horizontale Verhältnis (am Beispiel der Entscheidung der Vorverfahrenskammer I vom 12. Dezember 2011 im Verfahren IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir sowie aktueller Rechtsentwicklungen) 276
(aa) IStGH, The Prosecutor v. Omar Hassan Ahmad al-Bashir, Entscheidung vom 12. Dezember 2011, ICC-02/05-01/09-139 276
(bb) Aktuelle Rechtsentwicklungen und Rechtsüberzeugungen in Bezug auf die Afrikanische Union 278
(cc) Argumente für eine Ausweitung der völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Ausnahme der persönlichen Immunität auf das horizontale Verhältnis 284
(dd) Bedeutung der nicht erfolgten Festnahme al-Bashirs durch Südafrika während des 25. AU-Gipfels im Juni 2015 für eine etwaige Ausweitung der völkergewohnheitsrechtlichen Ausnahme von der persönlichen Immunität auf das horizontale Verhältnis 291
(c) Ergebnis 293
d) „[…] entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann“ 294
e) Ergebnis 296
2. Art. 98 Abs. 2 IStGH-Statut 297
a) „Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, […]“ 298
b) „[…], entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, denen zufolge die Überstellung […] an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, […]“ 300
aa) Arten einer völkerrechtlichen Übereinkunft mit möglichem Zustimmungserfordernis 301
(1) Zwischenstaatliche Auslieferungsverträge 302
(2) „Status of Forces Agreements“ bzw. Truppenstationierungsverträge 302
bb) Anwendbarkeit von Art. 98 Abs. 2 IStGH-Statut nur zwischen ersuchtem Vertragsstaat und Nichtvertragsstaat in der Position als Endsendestaat für zeitlich vor Zeichnung des Römischen Statuts verabschiedete völkerrechtliche Übereinkünfte - unter besonderer Berücksichtigung einer notwendigen Völkerrechtsmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens in Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 303
(1) Relevanter Zeitpunkt für die Verabschiedung der völkerrechtlichen Übereinkunft: Vor Zeichnung des Römischen Statuts 305
(2) Nur Nichtvertragsstaaten in der Position des „Entsendestaates“ 309
cc) Das in der völkerrechtlichen Übereinkunft zwingend enthaltene Erfordernis einer strafrechtlichen Verfolgungspflicht des Entsendestaates 311
c) „[…] die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaates an den Gerichtshof […]“ 313
aa) Staatsangehörigkeit des Entsendestaates kein zwingendes Erfordernis 313
bb) „Entsendung“ als notwendige Verknüpfung zwischen Person und Entsendestaat 315
d) „Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann“ 316
e) Auswirkung der völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Immunitätsausnahme im vertikalen Verhältnis auf den Abschluss bilateraler Abkommen i.S.v. Art. 98 Abs. 2 IStGH-Statut 316
f) Ergebnis 318
3. Art. 98 Abs. 2 IStGH-Statut und die USA 320
4. Art. 98 Abs. 2 IStGH-Statut und die Afrikanische Union (AU) 324
D. Schlussbetrachtung 331
I. Ergebnisse zum ersten Teil 331
II. Ergebnisse zum zweiten Teil 334
1. Art. 98 Abs. 1 IStGH-Statut 334
2. Art. 98 Abs. 2 IStGH-Statut 337
III. Ausblick 340
Literaturverzeichnis 343
I. Bücher und Aufsätze 343
II. Internetseiten und Artikel 353
Rechtsprechungsverzeichnis 359
Sachverzeichnis 365