Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Verbots der Eizellspende mit dem Argument des Schutzes des Kindeswohls
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Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Verbots der Eizellspende mit dem Argument des Schutzes des Kindeswohls
Zugleich ein Beitrag zur grundrechtlichen Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches mittels Gametenspende sowie hierauf gründender Elternverantwortung
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1404
(2019)
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Abstract
Ein Beispiel für das Auseinanderfallen der Grenzen des reproduktionsmedizinisch Machbaren und des rechtlich Zulässigen ist das im Embryonenschutzgesetz enthaltene Verbot der Eizellspende. Im Rahmen der vorgelegten verfassungsrechtlichen Reflexion dieses Verbots und unter Weitung des Blickes über die konkrete Fragestellung hinaus legt die Autorin dar, dass die Verwirklichung des Kinderwunsches grundrechtlich durch die »Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials« (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) adäquat erfasst werden kann. Grundlegende Aussagen enthält die Arbeit auch zu der gleichfalls weder in der Literatur noch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten Frage, wie sich Elternschaften nach Gametenspende unter dem Regime des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abbilden lassen. In diesem Zusammenhang arbeitet die Autorin heraus, dass unmittelbares Begründungsmerkmal verfassungsrechtlicher Elternschaft die Zeugungsverantwortung des jeweiligen Elters ist.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Gegenstand der Arbeit und Gang der Darstellung | 15 | ||
Teil 1: Grundrechtliche Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches durch die plazentale Wunschmutter | 17 | ||
Abschnitt 1: Prüfungsgegenstand und Begrifflichkeiten | 17 | ||
A. Prüfungsgegenstand | 17 | ||
B. Begrifflichkeiten | 19 | ||
I. Formen der Fortpflanzung | 19 | ||
II. Formen von Elternschaft | 20 | ||
III. Homologe und heterologe Systeme | 22 | ||
Abschnitt 2: Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches in bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur | 23 | ||
A. Keine erschöpfende Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 23 | ||
B. Unterschiedliche Einordnung in der Literatur | 25 | ||
I. Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG (Familie) | 26 | ||
II. Art. 6 Abs. 1 Var. 1 GG (Ehe) | 27 | ||
III. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternverantwortung) | 28 | ||
IV. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) | 28 | ||
V. Das Hinzutreten Dritter als bedeutsames Moment | 31 | ||
Abschnitt 3: Grundrechtliche Einordnung der Verwirklichung des Kinderwunsches | 32 | ||
A. Freiheit zur Gründung einer Familie, Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG | 32 | ||
I. Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG | 32 | ||
1. Schutz sozial-familiärer Beziehungen zwischen Eltern und Kind | 33 | ||
2. Leibliche Verbindung zwischen Elter und Kind weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung des Familienbegriffs | 37 | ||
3. Kein Schutz „bloßer“ sozial-familiärer Beziehungen | 39 | ||
4. Ergebnis zu I. | 41 | ||
II. Erstreckung des Schutzbereichs auf die Gründung einer Familie? | 42 | ||
1. Gründung einer Familie kein Privileg ehelicher Gemeinschaften | 42 | ||
a) Eheliche und nichteheliche Familien als gleichwertige Lebensformen | 43 | ||
b) Keine Fortpflanzungsfunktion der Ehe | 45 | ||
aa) Strukturmerkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit kein Vermutungstatbestand für potentielle Fortpflanzungsfähigkeit | 47 | ||
(1) Anknüpfung an das empfundene Geschlecht | 48 | ||
(2) Verweis auf potentielle Fortpflanzungsfähigkeit auch bei biologisch verschiedengeschlechtlichen Personen irreführend | 50 | ||
bb) Finanzierung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur für Ehepaare | 51 | ||
c) Ergebnis zu 1. | 51 | ||
2. Gründung einer Familie durch Fortpflanzung nicht Bestandteil des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG | 54 | ||
B. Ehegestaltungsfreiheit, Art. 6 Abs. 1 Var. 1 GG | 56 | ||
C. Elternverantwortung, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG | 57 | ||
D. Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG | 58 | ||
I. Anerkennung eines auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts | 58 | ||
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als unbenanntes Freiheitsrecht | 58 | ||
2. Entfaltung der Persönlichkeit als aktives Moment | 61 | ||
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als entwicklungsoffenes Recht | 64 | ||
4. Schutzintensität | 65 | ||
a) Insbesondere: absolut geschützter Bereich | 65 | ||
b) Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts | 67 | ||
II. Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials als Teilgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts | 68 | ||
1. Grundlegende Bedeutung der Verwirklichung des Kinderwunsches für die eigene Lebensgestaltung | 69 | ||
2. Rein abwehrrechtlich zu verstehende Freiheit | 70 | ||
3. Schutzbereich der Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials | 72 | ||
a) Sachlicher Schutzbereich der Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials | 72 | ||
aa) Erbringung des eigenen Beitrags zur Verwirklichung des Kinderwunsches unter Einsatz ausschließlich des eigenen, vollen Fortpflanzungspotentials | 72 | ||
(1) Erbringung des eigenen Beitrags unter Einsatz ausschließlich des eigenen, vollen Fortpflanzungspotentials ohne Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Techniken | 73 | ||
(2) Erbringung des eigenen Beitrags durch Einsatz ausschließlich des eigenen, vollen Fortpflanzungspotentials unter Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Techniken | 74 | ||
(a) Zeugung außerhalb eines intimen Rahmens irrelevant | 74 | ||
(b) Irrelevanz der dem Gegenbeitrag zugrunde liegenden Motivation | 75 | ||
bb) Erbringung des eigenen Beitrags zur Verwirklichung des Kinderwunsches unter Rückgriff auf fremdes, gleichgeschlechtliches Fortpflanzungspotential | 76 | ||
(1) Verwirklichung der plazentalen Wunschmutterschaft durch Entgegennahme einer Eizellspende | 76 | ||
(a) Rückgriff auf die Eizellspende für die plazentale Wunschmutter nicht entscheidungserheblich | 77 | ||
(b) Entgegennahme der Eizellspende als Maßnahme zur Herstellung des (vollen) Fortpflanzungspotentials der plazentalen Wunschmutter? | 77 | ||
(2) Weitere Fallgruppen der Inanspruchnahme fremden, gleichgeschlechtlichen Fortpflanzungspotentials | 81 | ||
b) Persönlicher Schutzbereich der Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials | 82 | ||
c) Ergebnis zu 3. | 83 | ||
4. Eingriffe nur unter engen Voraussetzungen | 84 | ||
a) Kein absoluter Schutz | 84 | ||
aa) Höchstpersönlicher Charakter der Verwirklichung des Kinderwunsches | 85 | ||
bb) Hinreichender Sozialbezug | 86 | ||
b) Eingriffe nur zum Schutz von Grundrechten Dritter und/oder von Rechtsgütern von Verfassungsrang | 88 | ||
E. Ergebnis zu Teil 1 | 90 | ||
Teil 2: Verfassungsrechtliche Elternverantwortung der plazentalen Wunschmutter | 93 | ||
Abschnitt 1: Einführendes und Gang der Darstellung | 93 | ||
A. Erkenntnisinteresse | 93 | ||
B. Verfassungsrechtliche Ausgangslange | 95 | ||
C. Herausforderungen bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG | 98 | ||
D. Weiterer Gang der Darstellung | 99 | ||
Abschnitt 2: Entstehungsgeschichte des Art. 6 GG und Grundaussagen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG | 100 | ||
A. Parlamentarischer Rat: Idealbild der bürgerlichen Kleinfamilie | 100 | ||
I. Das Elternrecht im Kontext religiöser Erziehungsrechte des Staates | 100 | ||
II. Idealbild der auf einer Ehe gründenden Elternschaft | 103 | ||
B. Grundaussagen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG | 106 | ||
I. BVerfGE 56, 363 ff. (1981): Einbeziehung des mit Mutter und Kind zusammenlebenden leiblichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG | 107 | ||
II. BVerfGE 92, 158 ff. (1995): Bedingungslose Einbeziehung des leiblichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG? | 108 | ||
1. Aufgabe des Kriteriums des Zusammenlebens | 109 | ||
2. Zuweisung des gesetzlichen Vaterstatus als Voraussetzung für die Einbeziehung des leiblichen Vaters in den Schutzbereich? | 109 | ||
III. BVerfGE 108, 82 ff. (2003): Zur Konkurrenz zwischen leiblichem und gesetzlichem Vater | 110 | ||
1. Elternschaft des leiblichen Vaters | 111 | ||
2. Elternverantwortung des gesetzlichen Vaters | 112 | ||
3. „Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen“ | 113 | ||
IV. BVerfGE 133, 59 ff. (2013): Adoptivelternschaft und soziale Elternschaft | 114 | ||
C. Erkenntnisse aus dem bisherigen Befund | 116 | ||
I. Leibliche Vaterschaft und gesetzliche Elternschaft als Begründungsmerkmale verfassungsrechtlicher Elternschaft | 118 | ||
II. Vorrang der gesetzlichen Vaterschaft vor der leiblichen Vaterschaft | 119 | ||
III. Soziale Elternschaft kein Begründungsmerkmal verfassungsrechtlicher Elternschaft | 120 | ||
IV. Übertragung der Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Stellung von leiblichem und gesetzlichem Vater auf die Eizellspenderin und die plazentale Wunschmutter? | 120 | ||
Abschnitt 3: Verfassungsrechtliche Elternverantwortung des eine Gametenspende in Anspruch nehmenden Wunschelters | 121 | ||
A. Soziale Elternschaft als materieller Kerngehalt verfassungsrechtlicher Elternverantwortung | 122 | ||
B. Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Elternverantwortung des eine Gametenspende in Anspruch nehmenden Wunschelters | 123 | ||
I. Elternschaft des Wunschelters | 123 | ||
1. Zeugungsverantwortung des Wunschelters | 124 | ||
a) Zeugungsverantwortung als Begründungsmerkmal verfassungsrechtlicher Elternschaft | 124 | ||
b) Kein unzulässiger Verzicht des Spendeelters auf elterliche Verantwortung | 129 | ||
c) Kein Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch die genetischen Eltern | 131 | ||
d) Ergebnis zu 1. | 134 | ||
2. Überschießender Gehalt der Wunschelternschaft: Wille des Wunschelters zur Übernahme elterlicher Verantwortung | 135 | ||
a) Bereitschaft zur Übernahme elterlicher Verantwortung als fest etablierter Argumentationstopos | 137 | ||
b) Gesetzliche Vaterschaftstatbestände als Medium zur Berücksichtigung des Willens zur Übernahme elterlicher Verantwortung | 139 | ||
c) Ergebnis zu 2. | 141 | ||
3. Verfassungsrechtliche Elternschaft des Wunschelters qua gesetzlicher Elternschaft? | 142 | ||
a) Soziale Vaterschaft des gesetzlichen Vaters | 143 | ||
b) Strukturelle Unterschiede zwischen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 GG | 145 | ||
c) Elternbegriff kein dem Kindeswohl dienender Begriff | 147 | ||
d) Adoptivelternschaft als durch das staatliche Wächteramt legitimierte Zuweisung verfassungsrechtlicher Elternverantwortung | 148 | ||
e) Ergebnis zu 3. | 151 | ||
II. Elternverantwortung des Wunschelters | 152 | ||
1. Kritische Reflexion der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Stellung des leiblichen Vaters | 153 | ||
a) Verhinderung kindeswohlabträglicher Kompetenzkonflikte | 153 | ||
b) Kindeswohlgerechte Ergebnisse auf gesetzlicher Ebene trotz verfassungsrechtlichen (prima facie-)Rechts auch des leiblichen Vaters | 156 | ||
aa) (Prima facie-)Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung des gesetzlichen Elternstatus | 156 | ||
bb) Kindeswohlgerechte Ergebnisse durch Abstufung und gegebenenfalls mehrfache Zuweisung materieller Elternrechtspositionen | 160 | ||
c) Ergebnis zu 1. | 165 | ||
2. Fehlende Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Stellung des leiblichen Vaters auf die leibliche Mutter oder die plazentale Wunschmutter | 166 | ||
C. Eckpunkte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die gesetzliche Ausgestaltung mittels Gametenspende verwirklichter Wunschelternschaften | 167 | ||
I. Elternschaft des Wunschelters | 169 | ||
II. Anfechtungsfestigkeit der Wunschelternschaft | 173 | ||
Ergebnis zu Teil 2 | 176 | ||
Teil 3: Verfassungswidrigkeit des Verbots der Eizellspende | 182 | ||
A. Grundgesetzwidrigkeit des zum Schutz des Kindeswohls erlassenen Verbots der Eizellspende | 182 | ||
I. Der Schutz des Wohls des zukünftigen Kindes als potentiell legitimer Zweck zur Rechtfertigung des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Freiheit der plazentalen Wunschmutter | 183 | ||
1. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes | 185 | ||
2. Schutz des Kindeswohls als auf Grundlage der Rechtsprechung zum postmortalen Würdeschutz konstruierter vorwirkender Menschenwürdeschutz? | 186 | ||
a) Gegenstand des postmortalen Schutzes unklar | 187 | ||
b) Beschränkung auf den Schutz der Menschenwürde | 188 | ||
3. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des zukünftigen Kindes | 190 | ||
a) Grundrechtliche Schutzpflichten als Ausprägung objektiv-rechtlicher Gehalte von Grundrechtsnormen – Schutz des Kindeswohls als „objektiver Verfassungswert“? | 190 | ||
b) Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit der plazentalen Wunschmutter zum Schutz des Kindeswohls als Grundrechtskollision | 194 | ||
aa) Grundrechtskollision | 194 | ||
bb) Legitimer Schutz auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des zukünftigen Kindes | 197 | ||
cc) Weitgehende Unabhängigkeit von der Herleitung grundrechtlicher Schutzpflichten | 198 | ||
dd) Zur Rolle des Kindeswohls bei der Finanzierung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung | 200 | ||
c) Grenzen zukunftsbezogener grundrechtlicher Schutzpflichten im reproduktionsmedizinischen Kontext | 203 | ||
4. Ergebnis zu I. | 204 | ||
II. Verhinderung der Existenz des Kindes als zu dessen Schutz geeignetes Mittel? | 205 | ||
B. Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention | 208 | ||
I. Bedeutung der EMRK und deren Auslegung durch den EGMR im Gefüge des Grundgesetzes | 208 | ||
II. Vorgaben der EMRK hinsichtlich der Verwirklichung des Kinderwunsches mittels Eizellspende | 210 | ||
1. Art. 12 EMRK für die Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches praktisch bedeutungslos | 210 | ||
2. Freiheit zur Verwirklichung des Kinderwunsches als Teilgehalt von Art. 8 Abs. 1 EMRK | 211 | ||
a) Verwirklichung des Kinderwunsches mittels der eigenen Gameten auch unter Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Verfahren | 211 | ||
b) Verwirklichung des Kinderwunsches unter Entgegennahme einer Gametenspende | 213 | ||
c) Ergebnis zu 2. | 215 | ||
3. Berücksichtigung des Wohls der aus Gametenspenden hervorgehenden Kinder bei der Rechtfertigung von Eingriffen möglich | 215 | ||
4. Weiter Ermessensspielraum der Konventionsstaaten hinsichtlich des Verbots von Eizellspenden? | 217 | ||
III. Ergebnis zu B. | 218 | ||
C. Aufhebung des Verbots und gesetzliche Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Eizellspende | 219 | ||
I. Forschungsergebnisse zu Kindern und Familien nach Gametenspende | 221 | ||
1. Junges Forschungsgebiet | 222 | ||
2. Vorliegende Daten | 223 | ||
3. Steuerbarkeit etwaiger Belastungen | 227 | ||
II. Beratung über die Bedeutung der Aufklärung der Kinder über die Gametenspende | 228 | ||
III. Sicherung des Rechts des zukünftigen Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung | 229 | ||
IV. „Geeignetheit“ der plazentalen Wunschmutter zur Erziehung eines Kindes? | 231 | ||
V. Alleinelternschaft der plazentalen Wunschmutter? | 234 | ||
VI. Medizinische Indikation? | 236 | ||
Ergebnis zu Teil 3 | 237 | ||
Literaturverzeichnis | 239 | ||
Stichwortverzeichnis | 261 |