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Klein, M. (2019). Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Verbots der Eizellspende mit dem Argument des Schutzes des Kindeswohls. Zugleich ein Beitrag zur grundrechtlichen Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches mittels Gametenspende sowie hierauf gründender Elternverantwortung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55639-7
Klein, Maren. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Verbots der Eizellspende mit dem Argument des Schutzes des Kindeswohls: Zugleich ein Beitrag zur grundrechtlichen Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches mittels Gametenspende sowie hierauf gründender Elternverantwortung. Duncker & Humblot, 2019. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55639-7
Klein, M (2019): Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Verbots der Eizellspende mit dem Argument des Schutzes des Kindeswohls: Zugleich ein Beitrag zur grundrechtlichen Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches mittels Gametenspende sowie hierauf gründender Elternverantwortung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55639-7

Format

Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Verbots der Eizellspende mit dem Argument des Schutzes des Kindeswohls

Zugleich ein Beitrag zur grundrechtlichen Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches mittels Gametenspende sowie hierauf gründender Elternverantwortung

Klein, Maren

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1404

(2019)

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Abstract

Ein Beispiel für das Auseinanderfallen der Grenzen des reproduktionsmedizinisch Machbaren und des rechtlich Zulässigen ist das im Embryonenschutzgesetz enthaltene Verbot der Eizellspende. Im Rahmen der vorgelegten verfassungsrechtlichen Reflexion dieses Verbots und unter Weitung des Blickes über die konkrete Fragestellung hinaus legt die Autorin dar, dass die Verwirklichung des Kinderwunsches grundrechtlich durch die »Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials« (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) adäquat erfasst werden kann. Grundlegende Aussagen enthält die Arbeit auch zu der gleichfalls weder in der Literatur noch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten Frage, wie sich Elternschaften nach Gametenspende unter dem Regime des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abbilden lassen. In diesem Zusammenhang arbeitet die Autorin heraus, dass unmittelbares Begründungsmerkmal verfassungsrechtlicher Elternschaft die Zeugungsverantwortung des jeweiligen Elters ist.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Gegenstand der Arbeit und Gang der Darstellung 15
Teil 1: Grundrechtliche Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches durch die plazentale Wunschmutter 17
Abschnitt 1: Prüfungsgegenstand und Begrifflichkeiten 17
A. Prüfungsgegenstand 17
B. Begrifflichkeiten 19
I. Formen der Fortpflanzung 19
II. Formen von Elternschaft 20
III. Homologe und heterologe Systeme 22
Abschnitt 2: Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches in bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur 23
A. Keine erschöpfende Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 23
B. Unterschiedliche Einordnung in der Literatur 25
I. Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG (Familie) 26
II. Art. 6 Abs. 1 Var. 1 GG (Ehe) 27
III. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternverantwortung) 28
IV. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 28
V. Das Hinzutreten Dritter als bedeutsames Moment 31
Abschnitt 3: Grundrechtliche Einordnung der Verwirklichung des Kinderwunsches 32
A. Freiheit zur Gründung einer Familie, Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG 32
I. Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG 32
1. Schutz sozial-familiärer Beziehungen zwischen Eltern und Kind 33
2. Leibliche Verbindung zwischen Elter und Kind weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung des Familienbegriffs 37
3. Kein Schutz „bloßer“ sozial-familiärer Beziehungen 39
4. Ergebnis zu I. 41
II. Erstreckung des Schutzbereichs auf die Gründung einer Familie? 42
1. Gründung einer Familie kein Privileg ehelicher Gemeinschaften 42
a) Eheliche und nichteheliche Familien als gleichwertige Lebensformen 43
b) Keine Fortpflanzungsfunktion der Ehe 45
aa) Strukturmerkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit kein Vermutungstatbestand für potentielle Fortpflanzungsfähigkeit 47
(1) Anknüpfung an das empfundene Geschlecht 48
(2) Verweis auf potentielle Fortpflanzungsfähigkeit auch bei biologisch verschiedengeschlechtlichen Personen irreführend 50
bb) Finanzierung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur für Ehepaare 51
c) Ergebnis zu 1. 51
2. Gründung einer Familie durch Fortpflanzung nicht Bestandteil des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 Var. 2 GG 54
B. Ehegestaltungsfreiheit, Art. 6 Abs. 1 Var. 1 GG 56
C. Elternverantwortung, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG 57
D. Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG 58
I. Anerkennung eines auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts 58
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als unbenanntes Freiheitsrecht 58
2. Entfaltung der Persönlichkeit als aktives Moment 61
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als entwicklungsoffenes Recht 64
4. Schutzintensität 65
a) Insbesondere: absolut geschützter Bereich 65
b) Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 67
II. Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials als Teilgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 68
1. Grundlegende Bedeutung der Verwirklichung des Kinderwunsches für die eigene Lebensgestaltung 69
2. Rein abwehrrechtlich zu verstehende Freiheit 70
3. Schutzbereich der Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials 72
a) Sachlicher Schutzbereich der Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials 72
aa) Erbringung des eigenen Beitrags zur Verwirklichung des Kinderwunsches unter Einsatz ausschließlich des eigenen, vollen Fortpflanzungspotentials 72
(1) Erbringung des eigenen Beitrags unter Einsatz ausschließlich des eigenen, vollen Fortpflanzungspotentials ohne Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Techniken 73
(2) Erbringung des eigenen Beitrags durch Einsatz ausschließlich des eigenen, vollen Fortpflanzungspotentials unter Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Techniken 74
(a) Zeugung außerhalb eines intimen Rahmens irrelevant 74
(b) Irrelevanz der dem Gegenbeitrag zugrunde liegenden Motivation 75
bb) Erbringung des eigenen Beitrags zur Verwirklichung des Kinderwunsches unter Rückgriff auf fremdes, gleichgeschlechtliches Fortpflanzungspotential 76
(1) Verwirklichung der plazentalen Wunschmutterschaft durch Entgegennahme einer Eizellspende 76
(a) Rückgriff auf die Eizellspende für die plazentale Wunschmutter nicht entscheidungserheblich 77
(b) Entgegennahme der Eizellspende als Maßnahme zur Herstellung des (vollen) Fortpflanzungspotentials der plazentalen Wunschmutter? 77
(2) Weitere Fallgruppen der Inanspruchnahme fremden, gleichgeschlechtlichen Fortpflanzungspotentials 81
b) Persönlicher Schutzbereich der Freiheit zur Nutzung verfügbaren Fortpflanzungspotentials 82
c) Ergebnis zu 3. 83
4. Eingriffe nur unter engen Voraussetzungen 84
a) Kein absoluter Schutz 84
aa) Höchstpersönlicher Charakter der Verwirklichung des Kinderwunsches 85
bb) Hinreichender Sozialbezug 86
b) Eingriffe nur zum Schutz von Grundrechten Dritter und/oder von Rechtsgütern von Verfassungsrang 88
E. Ergebnis zu Teil 1 90
Teil 2: Verfassungsrechtliche Elternverantwortung der plazentalen Wunschmutter 93
Abschnitt 1: Einführendes und Gang der Darstellung 93
A. Erkenntnisinteresse 93
B. Verfassungsrechtliche Ausgangslange 95
C. Herausforderungen bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG 98
D. Weiterer Gang der Darstellung 99
Abschnitt 2: Entstehungsgeschichte des Art. 6 GG und Grundaussagen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG 100
A. Parlamentarischer Rat: Idealbild der bürgerlichen Kleinfamilie 100
I. Das Elternrecht im Kontext religiöser Erziehungsrechte des Staates 100
II. Idealbild der auf einer Ehe gründenden Elternschaft 103
B. Grundaussagen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG 106
I. BVerfGE 56, 363 ff. (1981): Einbeziehung des mit Mutter und Kind zusammenlebenden leiblichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG 107
II. BVerfGE 92, 158 ff. (1995): Bedingungslose Einbeziehung des leiblichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG? 108
1. Aufgabe des Kriteriums des Zusammenlebens 109
2. Zuweisung des gesetzlichen Vaterstatus als Voraussetzung für die Einbeziehung des leiblichen Vaters in den Schutzbereich? 109
III. BVerfGE 108, 82 ff. (2003): Zur Konkurrenz zwischen leiblichem und gesetzlichem Vater 110
1. Elternschaft des leiblichen Vaters 111
2. Elternverantwortung des gesetzlichen Vaters 112
3. „Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen“ 113
IV. BVerfGE 133, 59 ff. (2013): Adoptivelternschaft und soziale Elternschaft 114
C. Erkenntnisse aus dem bisherigen Befund 116
I. Leibliche Vaterschaft und gesetzliche Elternschaft als Begründungsmerkmale verfassungsrechtlicher Elternschaft 118
II. Vorrang der gesetzlichen Vaterschaft vor der leiblichen Vaterschaft 119
III. Soziale Elternschaft kein Begründungsmerkmal verfassungsrechtlicher Elternschaft 120
IV. Übertragung der Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Stellung von leiblichem und gesetzlichem Vater auf die Eizellspenderin und die plazentale Wunschmutter? 120
Abschnitt 3: Verfassungsrechtliche Elternverantwortung des eine Gametenspende in Anspruch nehmenden Wunschelters 121
A. Soziale Elternschaft als materieller Kerngehalt verfassungsrechtlicher Elternverantwortung 122
B. Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Elternverantwortung des eine Gametenspende in Anspruch nehmenden Wunschelters 123
I. Elternschaft des Wunschelters 123
1. Zeugungsverantwortung des Wunschelters 124
a) Zeugungsverantwortung als Begründungsmerkmal verfassungsrechtlicher Elternschaft 124
b) Kein unzulässiger Verzicht des Spendeelters auf elterliche Verantwortung 129
c) Kein Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch die genetischen Eltern 131
d) Ergebnis zu 1. 134
2. Überschießender Gehalt der Wunschelternschaft: Wille des Wunschelters zur Übernahme elterlicher Verantwortung 135
a) Bereitschaft zur Übernahme elterlicher Verantwortung als fest etablierter Argumentationstopos 137
b) Gesetzliche Vaterschaftstatbestände als Medium zur Berücksichtigung des Willens zur Übernahme elterlicher Verantwortung 139
c) Ergebnis zu 2. 141
3. Verfassungsrechtliche Elternschaft des Wunschelters qua gesetzlicher Elternschaft? 142
a) Soziale Vaterschaft des gesetzlichen Vaters 143
b) Strukturelle Unterschiede zwischen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 GG 145
c) Elternbegriff kein dem Kindeswohl dienender Begriff 147
d) Adoptivelternschaft als durch das staatliche Wächteramt legitimierte Zuweisung verfassungsrechtlicher Elternverantwortung 148
e) Ergebnis zu 3. 151
II. Elternverantwortung des Wunschelters 152
1. Kritische Reflexion der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Stellung des leiblichen Vaters 153
a) Verhinderung kindeswohlabträglicher Kompetenzkonflikte 153
b) Kindeswohlgerechte Ergebnisse auf gesetzlicher Ebene trotz verfassungsrechtlichen (prima facie-)Rechts auch des leiblichen Vaters 156
aa) (Prima facie-)Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung des gesetzlichen Elternstatus 156
bb) Kindeswohlgerechte Ergebnisse durch Abstufung und gegebenenfalls mehrfache Zuweisung materieller Elternrechtspositionen 160
c) Ergebnis zu 1. 165
2. Fehlende Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Stellung des leiblichen Vaters auf die leibliche Mutter oder die plazentale Wunschmutter 166
C. Eckpunkte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die gesetzliche Ausgestaltung mittels Gametenspende verwirklichter Wunschelternschaften 167
I. Elternschaft des Wunschelters 169
II. Anfechtungsfestigkeit der Wunschelternschaft 173
Ergebnis zu Teil 2 176
Teil 3: Verfassungswidrigkeit des Verbots der Eizellspende 182
A. Grundgesetzwidrigkeit des zum Schutz des Kindeswohls erlassenen Verbots der Eizellspende 182
I. Der Schutz des Wohls des zukünftigen Kindes als potentiell legitimer Zweck zur Rechtfertigung des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Freiheit der plazentalen Wunschmutter 183
1. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes 185
2. Schutz des Kindeswohls als auf Grundlage der Rechtsprechung zum postmortalen Würdeschutz konstruierter vorwirkender Menschenwürdeschutz? 186
a) Gegenstand des postmortalen Schutzes unklar 187
b) Beschränkung auf den Schutz der Menschenwürde 188
3. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des zukünftigen Kindes 190
a) Grundrechtliche Schutzpflichten als Ausprägung objektiv-rechtlicher Gehalte von Grundrechtsnormen – Schutz des Kindeswohls als „objektiver Verfassungswert“? 190
b) Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit der plazentalen Wunschmutter zum Schutz des Kindeswohls als Grundrechtskollision 194
aa) Grundrechtskollision 194
bb) Legitimer Schutz auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des zukünftigen Kindes 197
cc) Weitgehende Unabhängigkeit von der Herleitung grundrechtlicher Schutzpflichten 198
dd) Zur Rolle des Kindeswohls bei der Finanzierung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung 200
c) Grenzen zukunftsbezogener grundrechtlicher Schutzpflichten im reproduktionsmedizinischen Kontext 203
4. Ergebnis zu I. 204
II. Verhinderung der Existenz des Kindes als zu dessen Schutz geeignetes Mittel? 205
B. Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention 208
I. Bedeutung der EMRK und deren Auslegung durch den EGMR im Gefüge des Grundgesetzes 208
II. Vorgaben der EMRK hinsichtlich der Verwirklichung des Kinderwunsches mittels Eizellspende 210
1. Art. 12 EMRK für die Erfassung der Verwirklichung des Kinderwunsches praktisch bedeutungslos 210
2. Freiheit zur Verwirklichung des Kinderwunsches als Teilgehalt von Art. 8 Abs. 1 EMRK 211
a) Verwirklichung des Kinderwunsches mittels der eigenen Gameten auch unter Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Verfahren 211
b) Verwirklichung des Kinderwunsches unter Entgegennahme einer Gametenspende 213
c) Ergebnis zu 2. 215
3. Berücksichtigung des Wohls der aus Gametenspenden hervorgehenden Kinder bei der Rechtfertigung von Eingriffen möglich 215
4. Weiter Ermessensspielraum der Konventionsstaaten hinsichtlich des Verbots von Eizellspenden? 217
III. Ergebnis zu B. 218
C. Aufhebung des Verbots und gesetzliche Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Eizellspende 219
I. Forschungsergebnisse zu Kindern und Familien nach Gametenspende 221
1. Junges Forschungsgebiet 222
2. Vorliegende Daten 223
3. Steuerbarkeit etwaiger Belastungen 227
II. Beratung über die Bedeutung der Aufklärung der Kinder über die Gametenspende 228
III. Sicherung des Rechts des zukünftigen Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung 229
IV. „Geeignetheit“ der plazentalen Wunschmutter zur Erziehung eines Kindes? 231
V. Alleinelternschaft der plazentalen Wunschmutter? 234
VI. Medizinische Indikation? 236
Ergebnis zu Teil 3 237
Literaturverzeichnis 239
Stichwortverzeichnis 261