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Prinzipien des römischen Rechts

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Schulz, F. (2003). Prinzipien des römischen Rechts. Vorlesungen. 2. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51347-5
Schulz, Fritz. Prinzipien des römischen Rechts: Vorlesungen. (2).Duncker & Humblot, 2003. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51347-5
Schulz, F (2003): Prinzipien des römischen Rechts: Vorlesungen, 2,Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51347-5

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Prinzipien des römischen Rechts

Vorlesungen

Schulz, Fritz

(2003)

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»Jurist, Rechtshistoriker, * 16.6.1879 Bunzlau (Boleslawiec, Schlesien), † 12.11.1957 Oxford. (evangelisch)

Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin (bes. bei Emil Seckel) und der Promotion in Breslau (1904) brach S. den als reizlos und unfrei empfundenen Referendardienst ab. Er legte verschiedenen Universitäten eine Habilitationsschrift vor, die 1905 in Freiburg (Br.) angenommen wurde. S. übernahm Professuren für Röm. Recht in Innsbruck (1909), Kiel (1912), Göttingen (1916), Bonn (1923) und Berlin (1931). Nach Nov. 1918 war S. kurzfristig für die linksliberale DDP in Göttingen tätig. Seit Herbst 1933 wurde er aus politischen Gründen an weiterer Lehre gehindert, 1934 zur Emeritierung gezwungen. Die im Sommersemester 1933 gehaltene Vorlesung ›Prinzipien des röm. Rechts‹ – ein mutiges Bekenntnis zu Humanismus, Liberalismus und lateinisch-westlicher Zivilisation – ist in der 1934 veröffentlichten Form, ein quellengesättigtes Werk interdisziplinärer Altertumswissenschaft im Sinne Theodor Mommsens, zum Klassiker geworden. Nach erfolglosem Bemühen um eine Professur im Ausland emigrierte S. mit seiner Ehefrau 1939 über Leiden nach Oxford. Dort entfaltete er, ohne Stelle und Lehramt, notdürftig unterstützt durch Oxford University Press, die Rockefeller Foundation und das Balliol College, eine intensive Forschungstätigkeit. Neben kleineren Studien zum Verhältnis angelsächs. und kontinentaler Jurisprudenz im 13. Jh. (v.a. zu Bracton) erschienen die Standardwerke ›History of Roman Legal Science‹ (1946, 1953, dt. 1961, ital. 1968) und ›Classical Roman Law‹ (1950, Neudr. 1954, 1992, span. 1960, japan. 1992). Nach 1945 hielt S. in Deutschland Gastvorlesungen; eine Rücksiedlung lehnte er ab. 1947 wurde er engl. Staatsbürger.

Befördert vielleicht durch die Emigration, wandelte S. sich vom dt. Zivilrechtsdogmatiker mit ausgeprägtem Willen zur Rationalisierung des Rechts – am deutlichsten sichtbar in der Überführung des Bereicherungsrechts in ein ›System der Rechte auf den Eingriffserwerb‹ – zum Historiker der röm. Rechtswissenschaft. Es war eine Pioniertat, die Leistungen der röm. Juristen als Wissenschaftsgeschichte zu beschreiben (History). Der Untersuchung der röm. Rechtsquellen, die sich in der ersten Hälfte des 20. Jh. einseitig um die Vermutungen bezüglich Justinianischer Interpolationen drehte, gab S. eine neue Wendung, indem er die Überlieferungsgeschichte der gelehrten Rechtsliteratur im 3. bis 5. Jh. in die Textkritik einbezog. Damit war die später sog. Textstufenforschung etabliert.«

Ernst, Wolfgang, in: Neue Deutsche Biographie 23 (2007), S. 714–715

Abstract

Im Sommersemester 1933 las Fritz Schulz (1879-1957) an der Universität Berlin über "Prinzipien des römischen Rechts". Die Vorlesung war eine Kampfansage an die soeben errichtete nationalsozialistische Terrorherrschaft. Mit außerordentlichem Mut und dem ihm eigenen Enthusiasmus handelte Schulz von den Elementen der Rechtsordnung, die abzuschaffen die Diktatur soeben angetreten war: Gesetz und Recht, Freiheit, Humanität, Treue und Sicherheit.

Nach dem Sommersemester 1933 wurde Schulz gehindert, weiter Vorlesungen zu halten. Im Jahre 1934 brachte Duncker & Humblot die inzwischen zu einem Buch ausgearbeiteten Vorlesungen heraus. Ohne Abstriche an der historisch-kritischen Methode moderner Philologie zu machen - und ohne Rücksicht auch auf Fachgrenzen zur Sozial- oder Kulturgeschichte - geht es Schulz darum, das Grundsätzliche, das dem römischen Recht seine bleibende Bedeutung sichert, herauszuarbeiten. Zum nationalsozialistischen Programm gehörte die Absage an die römische Tradition. Hier kam nun der Nachweis, dass das römische Recht im Gegenteil einen unverlierbaren Bestandteil der europäischen Rechtskultur darstellt.

Eine englische Übersetzung erschien 1936. Als Schulz sich 1939 zur Emigration gezwungen sah, erleichterte die gute Aufnahme dieses Buches den Wechsel nach Oxford. Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte eine italienische Übersetzung von Arangio-Ruiz erscheinen (1946). Eine spanische Übersetzung folgte 1990, eine japanische Übersetzung ist in Vorbereitung.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis VII
Verzeichnis der Abkürzungen XI
Aufgabe 1
I. Prinzipien des römischen Rechts. 1
1. Begriff 1
2. Gewißheit 1
3. Konstanz 2
II. Vorarbeiten 2
III. Begrenzung der Aufgabe 3
Geseiz und Recht 4
I. Gesetz hier jede staatliche generelle Rechtssatzung 4
II. Das römische Prinzip 4
III. Römische Kodifikationen 5
IV. Verwendung der lex rogata und lex data 5
1. Wenige leges trotz Klagens über 'unzählige Gesetze' 6
2. Einzelne leges der Republik und des Prinzipats 6
V. Verwendung des Senatsbeschlusses zur Schaffung genereller Rechtsnormen 7
VI. Die Kaisererlasse 8
VII. Die Edikte 8
VIII. Savignys Haltung gegenüber der Gesetzgebung 8
IX. Das römische Gewohnheitsrecht 9
Isolierung 13
I. Die Rechtswissenschaft eine Scheidekunst. Römische Neigung und deutsche Abneigung 13
II. Sonderung des Rechts vom Nichtrecht 14
1. Strenge Sonderung in Rom; deutsche Abneigung gegen die Sonderung 14
2. Römische Isolierung des Rechts 15
Mangelndes Interesse der römischen Juristen an der typischen Gestalt des Rechtsgeschäfts 16
Nichterwähnung außerrechtlicher Pflichten 16
Fehlen einer wirtschaftlich- politischen Betrachtung des Rechts 17
III. Sonderung des geistlichen und weltlichen Rechts 18
IV. Sonderung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 18
1. Begriff des ius publicum 19
2. Isolierung der beiden Normengruppen 19
Literarische Vernachlässigung des Staatsund Verwaltungsrechts 19
Strafrecht und Strafprozeßrecht 21
Zivilprozeßrecht 21
Vernachlässigung der Beweislehre 22
IV. Sonderungen innerhalb des Privatrechts 22
Der stadtrömische Standpunkt der Jurisprudenz 22
V. Ergebnis der verschiedenen Isolierungen 23
1. Die römische Jurisprudenz ist vorwiegend Privatrechtswissenschaft, Jurisprudenz des stadtrömischen und italischen Privatrechts 23
2. Der naturrechtliche Charakter des römischen Privatrechts 23
Savignys Charakterisierung der klassischen Jurisprudenz 24
Das nachklassische Naturrecht 24
VI. Das Isolierungsprinzip in der deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jahrh. 25
1. Der naturrechtliche Zug der gemeinrechtlichen Jurisprudenz 25
2. Ignorierung der typischen Gestalt des Rechtsgeschäfts und moderne Rechtstatsachenforschung 26
Vernachlässigung wirtschaftlich-politischer Betrachtung des Rechts 26
Isolierung des Staatsrechts; Laband und Gierke 26
Abstraktion 27
I. Fallentscheidung und abstrakte Rechtsnorm 27
II. Das römische Prinzip: Zurückhaltung in der Abstraktion 28
III. Aktionenrechtliche Behandlung des Rechts 28
Festhalten dieser Behandlungsart in nachklassischer Zeit 29
IV. Römische Abneigung gegenüber der juristischen Begriffsbestimmung 30
1. Fehlen technischer Ausdrücke 30
2. Fehlen von Definitionen 30
3. Mängel klassischer Definitionen 31
Nachklassische Definitionen 32
V. Römische Abneigung gegen abstrakte Formulierung der Rechtssätze 33
1. Kasuistischer Gesetzesstil 33
2. Kasuistische Methode in der juristischen Literatur 33
Republikanische Gutachten- und Fallsammlungen 33
Abstrakte Fassung der Rechtslehren bei Q. Mucius und Servius 33
Republikanische Regularjurisprudenz 34
Die kasuistische Methode bleibt in der klassischen Zeit vorherrschend 34
Neigung zur Abstraktion in der nachklassischen Zeit; nachklassische Regularjurisprudenz 35
VI. Systematische Bestrebungen 36
1. Die römischen Systeme 36
Das System des Q. Mucius 36
Das Sabinussystem 36
Das Ediktssystem 36
Das Digestensystem 37
Nachklassische Systeme 37
2. Systematische Darstellung im Einzelnen 37
Die genera des Q. Mucius 37
Die Institutionen des Gaius 38
Darstellungsart Ulpians 39
Nachklassische Distinktionen und Kategorien 43
Verzicht auf systematische Darstellung im einzelnen in den Konstitutionensammlungen und i n den Digesta Justinians 43
Ciceros Forderung eines Rechtssystems 44
Einfachheit 45
I. Das römische Prinzip: Einfachheit nicht Verwickeltheit; Einheitlichkeit nicht Vielfältigkeit; Gegensatz des deutschen Rechts 45
II. Das römische Prinzip im Privatrecht 47
1. Sparsamkeit in der Ausbildung und Verwendung der Rechtsinstitute 47
2. Der römische Sinn für das Lapidare; Formung der Rechtsinstitute als große klare Gegensätze, Ablehnung von Mischbildungen 49
3. Die vereinfachende Funktion des Formalismus 52
III. Das Öffentliche Recht 53
Streben zum Einheitsstaat 53
Kein Provinzialpartikularismus und -Patriotismus 54
IV. Die römische Rechtssprache als Ausdruck des römischen Strebens nach Einfachheit und Klarheit 54
Sprache der Volksschlüsse 54
der Senatsbeschlüsse und des Edikts 55
Sondersprache der klassischen Jurisprudenz 55
Sprache der Kaiserkonstitutionen 56
Sprache der Erlasse Justinians 56
Tradition 57
I. Tradition im römischen Leben und im Rechtsleben; das römische Prinzip 57
II. Das römische Prinzip im Verfassungsreclit 59
1. Der Neubau des Staats unter Augustus 59
2. Der Staatsbau Diokletians 62
3. Das ostgotische Reich in Italien 63
III. Das römische Prinzip im Prozeßrecht 63
1. Strafprozeß 63
2. Zivilprozeß 63
IV. Konservativismus im Privatrecht 65
IV. Ablehnung von Rechtskritik und Rechtspolitik 66
Klassische Zeit 67
Nachklassische Zeit 68
Positivismus der gemeinrechtlichen Jurisprudenz 68
V. Fehlen rechtsgeschichtlicher Betrachtung 69
Mangelndes Distanzgefühl der Klassiker 69
Justinians 71
VI. Periodenlosigkeit der römischen Rechtsgeschichte und der Geschichte der römischen Rechtswissenschaft 72
Fehlen ausgesprochener juristischer Individualitäten; Savignys fungible Personen 72
Nation 74
I. Begriff der Nation 74
II. Latinische Nation, italische Nation, Nation des römischen Imperium 74
III. Die providentielle Mission Roms; imperialistisch-juristisch gefärbtes Sendungsbewußtsein 78
IV. Das römische Nationalgefühl als Bildungsfaktor des römischen Rechts 80
1. Zivität und Nation 80
Die Peregrinen 80
Das Ergebnis des Bundesgenossenkriegs 81
Die bevölkerungspolitische Gesetzgebung des Augustus 82
Die Constitutio Antoniniana 82
Peregrinen im spätrömischen Reich 82
Erwerb der Zivität durch Geburt und Freilassung 83
2. Die Frage nach dem nationalen Verlauf der römischen Rechtsentwicklung 84
Probleme 85
a) Die Zeit vom 2. Jahrli. v. Chr. bis zum Ausgang des 2. Jahrh. n. Chr. 85
Gesamturteil 85
Einfluß des griechisch-hellenistischen Rechts 86
Einfluß der internationalen Verkehrssitte 87
Einfluß der griechischen Philosophie und Rhetorik - Einfluß des orientalischen Rechts 89
b) Die Zeit der Severer 89
c) Die Zeit von der Constitutio Antoniniana bis Diokletian einschließlich 91
d) Das Zeitalter Konstantins 92
e) Das Zeitalter Justinians 94
Justinian und die Klassiker 94
Freiheit 95
I. Begriff der römischen Freiheit 95
II. Das Freiheitsprinzip im Verfassungsrecht 96
1. Kein regnum 96
2. Die civitates liberae und die Staatsangehörigen Peregrinengemeinden mit Selbstverwaltung 97
3. Untergang der Freiheit insbesondere der Selbstverwaltung 98
III. Das Freiheitsprinzip im Privatrecht; individualistische Gestaltung des Privatrechts 99
1. Privatrechtliche Gemeinschaftsverhältnisse 99
a) Eheliche Gemeinschaft 99
b) Privatvereine 101
c) Gesellschaft 101
d) Erbengemeinschaft 102
2. Sachenrecht 102
Eigentumsbegriff und Eigentumsordnung 102
Veräußerungsverbote und Verfügungsbeschränkungen 104
Jagdrecht, Fischereirecht, Bergrecht 104
Servituten 104
Ober- und Untereigentum, Stockwerkseigentum, Eigentum an stehenden Früchten 105
Rechtsschutz des Eigentums 105
Ersitzung 105
3. Schuldrecht 105
4. Erbrecht 106
Testierhäufigkeit und Testierfreiheit 106
Pupillarsubstitution 106
Auslegung des Testaments durch die Jurisprudenz 106
Erbvertrag 107
5. Zusammenfassung: liberalistisch, nicht kapitalistisch 107
6. Rechtsmißbrauch 107
IV. Das Freiheitsprinzip im Verhältnis des Einzelnen zum Staat 108
Geringe rechtliche Garantien der Freiheit 110
Autorität 112
I. Begriff der Autorität; das römische Prinzip 112
II. Das Autoritätsprinzip innerhalb des römischen Hauses 113
1. Ursprünglicher Charakter 113
2. Spätere Abschwächung 114
III. Das Autoritätsprinzip im Verhältnis des Staatsangehörigen zum römischen Staat und seinen Magistraten 115
1. Honoratiorenverwaltung 115
2. Stellung des Magistrats gegenüber der Volksversammlung 116
3. Stellung des einzelnen Staatsangehörigen gegenüber dem Staat 118
a) Im allgemeinen 118
b) Autoritärer Charakter des römischen Strafrechts 118
c) Vermögensrechtliche Beziehungen des Einzelnen zum Staat 120
d) Autoritäre Gestaltung des Zivilprozesses 121
IV. Haftung des Magistrats 122
V. Keine Gewaltenteilung 122
VI. Das consilium der Magistrate insbesondere der Senat 122
Autorität des Senats; Obstruktionsrecht 123
VII. Die charismatische Autorität des Princeps 123
Das echte Charisma des Augustus 123
Das institutionelle Charisma der späteren Kaiser 124
VIII. Die Autorität der Juristen 125
Das Ansehen der republikanischen Juristen 125
Der Autoritätenkult der klassischen Jurisprudenz 125
der republikanischen Jurisprudenz 126
Das ius respondendi 127
IX. Freiheit und Gebundenheit 127
Humanität 128
I. Bedeutung und Geschichte des Wortes humanitas 128
II. Das Humanitätsprinzip im Kreise der Familie 130
1. Eherecht 130
a) Abkommen der Manusehe 130
b) Persönliche Stellung der Ehefrau 130
c) Ehegüterrecht 132
d) Ehegattenerbrecht 133
2. Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern 134
a) Humanisierung der patria potestas 134
b) Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ohne Rücksicht auf die potestas 136
III. Das Humanitätsprinzip im Kreise der cives Romani 137
1. Einschränkung der Todesstrafe 137
2. Nur der Schuldige wird gestraft 138
3. Der Akkusationsprozeß. Folterung des Angeklagten und Zeugen 138
4. Rechtsstellung der Frau 141
5. Humanisierung des Privatrechts 142
IV. Das Humanitätsprinzip im Rechtskreis der Peregrinen 143
Die römische Milde 143
V. Das Humanitätsprinzip im Sklavenrecht 145
1. Die republikanische Zeit 145
2. Die Kaiserzeit 148
Seneca 148
Sklavenschutz der Kaiserkonstitutionen 149
Favor libertatis 149
Treue 151
I. Die römische Fides 151
II. Das formlose Rechtsgeschäft 152
III. Strenge Gebundenheit an den perfekten Schuldvertrag 153
Rücktritt und Kündigung 153
IV. Bona fides 154
V. Römische Eidestreue 155
VI. Das Treuprinzip in der Rechtsquellenlehre 155
1. Der Magistrat ist ansein Edikt gebunden 155
2. Gesetze haben keine rückwirkende Kraft 156
VII. Dauernde Treuverhältnisse 157
1. Der Freigelassene und sein Patron 157
2. Patron und Klienten 157
3. Gastvertrag 157
4. Der Quaestor und sein Vorgesetzter 158
5. Die römische amicitia 158
Sicherheit 162
I. Begriff der Rechtssicherheit 162
I. Rechtssicherheit als Gewißheit, daß das Recht sich im Kampf mit dem Unrecht durchsetzt 162
1. Zur Rechtspflege geeignete Persönlichkeiten 162
a) Honoratiorenprinzip 163
b) Rechtskenntnisse 163
2. Kosten des Zivilprozesses 164
3. Dauer des Zivilprozesses 164
4. Ergebnis 165
II. Rechtssicherheit als Gewißheit über das, was Recht ist 165
1. Unsicherheit über Existenz und Inhalt der Rechtsnormen 165
Mangelhafte Publikation der Gesetze 165
Das Vertrauen auf die Jurisprudenz 167
2. Das freie Ermessen der Staatsorgane 168
3. Anknüpfung der Rechtsfolgen an Tatbestände, die nicht ,,äußere Tatbestände" sind 168
a) Erwerb kraft guten Glaubens 168
b) Zeitablauf 169
c) Das Publizitätsprinzip 169
d) Anknüpfung der Rechtsfolge an physische und psychische menschliche Sachverhalte 170
e) Präsumptionen 170
4. Ergebnis 170
Begründung der römischen Haltung: Trennung des Privatrechts vom Prozeß, Achtung vor dem ius quaesitum 171
Schlußwortr 172
Quellen-, Namen- und Sachregister 173