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Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames

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Küster, C. (2019). Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55761-5
Küster, Christoph. Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames. Duncker & Humblot, 2019. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55761-5
Küster, C (2019): Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55761-5

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Der Plattformbetreiber als Täter in der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für nutzergesetzte Frames

Küster, Christoph

Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Vol. 17

(2019)

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About The Author

Christoph Küster ist Syndikusanwalt und in dieser Rolle bei einem deutschen Fintechunternhmen als Leiter für den Bereich Gesellschaftsrecht und M&A tätig. Küster studierte von 2003 bis 2009 Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach einjähriger Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Sozialrecht legte er sein Zweites Juristisches Staatsexamen im Jahr 2011 in Rheinland-Pfalz im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken ab. Nach seiner Tätigkeit für mehrere internationale Kanzleien in München ist er seit 2018 als Syndikus tätig.

Abstract

Die fortschreitende Digitalisierung stellt nicht nur die Politik, sondern auch die Rechtsordnung vor neue Probleme, denen teilweise nicht mehr mit den bisherigen rechtlichen Mitteln Herr geworden werden kann. Dabei stellt sich insbesondere auch immer wieder die öffentlichkeitswirksame Frage, inwieweit Internetplattformen für Urheberrechtsverletzungen von eigenen Nutzern rechtlich einstehen müssen.

Vor dem beschriebenen Hintergrund, insbesondere der unter Rechteinhabern und Plattformbetreibern unter den Stichworten »Value Gap« und »Chilling Effect« geführten Diskussion, untersucht die vorliegende Arbeit, inwiefern Plattformbetreiber bei Frames von rechtswidrig veröffentlichten Inhalten ihrer eigenen Nutzer in die Verantwortung genommen werden können und bis zu welchem Umfang eine Haftung gerechtfertigt erscheint. Dabei wird ein für alle Beteiligten angemessener Ansatz entwickelt, der die unterschiedlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der tangierten grundrechtlichen Positionen vereint.
»The Platform Operator’s Responsibility as Offender for User-Generated Frames under Copyright Law«

Discussions have been ongoing in the political discourse to an increasing degree, if and to what extent internet platforms shall be made liable for copyright infringements of its own users. The present study evaluates to what extent an accountability for copyright infringing framing is justifiable. In doing so, an adequate approach for all involved market participants is developed, which aligns the differing requirements under consideration of the affected constitutional rights.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
A. Einleitung 13
I. Einführung in den Untersuchungsgegenstand 13
II. These 20
III. Rechtsrahmen der Ansprüche gegen Framesetzende und Plattformbetreiber 20
1. Der Schutz des Rechteinhabers durch das Urheberrecht bei Framingsachverhalten 21
a) Die verschiedenen Ansprüche nach Maßgabe des § 97 UrhG 23
aa) Unterlassungsanspruch 23
bb) Beseitigungsanspruch 25
cc) Schadensersatzanspruch 26
b) Urheberrechtliche Verwertungsrechte als geschützte Rechtsgüter nach Maßgabe des § 97 UrhG 26
aa) § 15 UrhG als zentrale Norm der Verwertungsrechte 27
bb) Öffentliche Zugänglichmachung als Verwertungstatbestand 28
2. Die Privilegierung von Plattformbetreibern 28
IV. Gang der Darstellung 29
B. Technische Einordnung und Grundbegrifflichkeiten 31
I. Wesen und Relevanz von Plattformbetreibern 31
1. Definition des Plattformbegriffs 31
2. Relevanz und Verbreitung von Plattformen 32
II. Technische Begrifflichkeiten 32
1. Verbreiten von Inhalten im Internet 33
a) Hyperlinking 33
aa) Surface-Link 33
bb) Deep-Link 34
cc) Frames / Inline-Link 34
b) Upload 35
2. Die verschiedenen Formen der Plattformbetreiber als sog. Provider 35
a) Access-Provider 35
b) Host-Provider 35
c) Content-Provider 36
C. Die Entwicklung des Haftungsregimes bei Frames unter Beachtung des urheberrechtlichen Werkschutzes 37
I. Urheberrechte an nutzergenerierten Inhalten bei Setzen eines Frames 38
II. Die Entwicklung der Verantwortlichkeit bei Frames in der Rechtsprechung des BGH und des EuGH 39
1. Dogmatische Grundlagen des Begriffs der öffentlichen Zugänglichmachung als Ausgangspunkt der Rechtsprechung 40
2. Die Entscheidung in Sachen „Paperboy“ als Ausgangspunkt in der Rechtsprechung des BGH 42
a) Sachverhalt 42
b) Auswirkung der Entscheidung 43
aa) Verletzung des Vervielfältigungsrechts 44
bb) Verletzung der Verwertungsrechte 45
3. Neuerungen hinsichtlich des Verständnisses der Begrifflichkeiten Öffentlichkeit und Wiedergabe durch die Rechtssache „Svensson“ 46
a) Sachverhalt 46
b) Auswirkung der Entscheidung 47
aa) Wiedergabevorgang 47
bb) Öffentlichkeitsbegriff 48
4. Ausdehnung der Anwendung der Svensson-Grundsätze auf Framingsachverhalte durch die Rechtssache „BestWater“ 49
a) Sachverhalt 49
b) Auswirkung der Entscheidung 51
5. Adaption der Grundsätze aus der Rechtssache „BestWater“ durch das Urteil „Realität II“ 53
a) Sachverhalt 53
b) Auswirkung der Entscheidung 53
6. Vorsatz und Gewinnerzielungsabsicht als neue Kriterien durch die Rechtssache „GS Media“ 55
a) Sachverhalt 55
b) Zusammenfassende Auswirkung der Entscheidung 56
aa) Erreichen einer neuen Öffentlichkeit 57
bb) Vorsätzlichkeit des Handelns 58
cc) Verfolgung eines Erwerbszwecks 58
7. Zwischenergebnis: Aktuelles höchstrichterliches Haftungsregime 60
a) Handlung der Wiedergabe 60
b) Erreichen der Öffentlichkeit 61
c) Gewinnerzielungsabsicht als weiteres Kriterium – Interpretation durch das LG Hamburg 62
III. Reaktion der Literatur auf die Linie der Rechtsprechung 65
1. Dogmatische Bedenken 65
2. Sonderproblem: Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht 67
3. Zwischenergebnis 68
IV. Derzeitiger Stand der Diskussion – Wer mit Gewinnerzielungsabsicht urheberrechtsverletzende Inhalte framed, der haftet! 69
D. Die Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern bei Rechtsverletzungen durch einen nutzergesetzten Frame 72
I. Gesetzliche Rahmenbedingungen de lege lata für Plattformbetreiber 72
1. Volle Anwendbarkeit der allgemeinen Normen 73
2. Spezifische Beschränkungen durch das Telemediengesetz und die E-Commerce-Richtlinie 73
a) Anwendungsbereich des TMG 74
b) Systematische Einordnung der Regelungen des TMG 75
aa) Funktionsweise der Haftungsprivilegierungen 75
bb) Umfang der Haftungsprivilegierung 76
(1) Keine Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung auf Unterlassungsansprüche 77
(2) Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen auch auf Unterlassungsansprüche 78
(3) Entwicklung der Position des EuGH 79
(4) Stellungnahme und Zwischenergebnis 80
c) Haftungsregime nach § 7 TMG 80
aa) Verantwortlichkeit für eigene Inhalte 80
(1) Eigene Inhalten als Tatbestandsmerkmal 82
(2) Zu-eigen-gemachte Inhalte als eigene Inhalte? 82
(a) Unvereinbarkeit der Rechtsfigur des Zu-eigen-Machens mit der E-Commerce-Richtlinie 82
(b) Beibehaltung der anwendbaren Grundsätze trotz Neuordnung durch die E-Commerce-Richtlinie 83
(c) Stellungnahme und Zwischenergebnis: Haftung nach allgemeinen Vorschriften bei eigenen und zu-eigen-gemachten Inhalten 85
bb) Verantwortlichkeit für fremde Inhalte 86
(1) Keine allgemeine Überwachungs- und Kontrollpflicht 86
(2) Entfernungs- und Sperrpflichten 87
d) Haftungsregime für Host-Provider nach § 10 TMG 87
aa) Kenntnisbasierter Verlust der Privilegierung 87
bb) Begriff der Kenntnis 88
cc) Zwischenergebnis: Verantwortungsregime nach § 10 TMG 90
II. Die Störerhaftung als status quo der Haftung von Plattformbetreibern 91
1. Dogmatische Grundlagen der Störerhaftung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches 91
2. Die Adaption der Störerhaftung von Plattformbetreibern im Urheberrecht und ihre Besonderheiten 93
a) Allgemeingültige Voraussetzungen 93
b) Der Begriff des Störers im urheberrechtlichen Kontext 94
aa) Vorliegen eines Rechtsverstoßes 95
bb) Beitrag des Plattformbetreibers 95
c) Prüfpflichten als Korrektiv der Störerverantwortlichkeit 96
aa) Dogmatische Grundlagen der Prüfpflicht 97
bb) Art und Umfang der Prüfpflicht 98
(1) Prüfung beanstandeter Inhalte 99
(2) Verhinderung gleichgelagerter Verletzungen 100
(a) Präventionsverpflichtung nach den Grundsätzen des BGH 101
(b) Präventionsverpflichtung als Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der allgemeinen Prüfpflichten? 102
(c) Zwischenergebnis 104
d) Ergebnis: Das aktuelle Regime der urheberrechtlichen Störerhaftung nach der Rechtsprechung des BGH 104
III. Mögliche Ansatzpunkte für eine alternative Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern 105
1. Verpflichtende Lizenzverträge als Lösungsansatz des europäischen Gesetzgebers 106
a) Lizenz- und Identifikationsverpflichtung als Antwort des europäischen Gesetzgebers 106
b) Würdigung des Richtlinienentwurfs im Schrifttum 107
c) Stellungnahme und Ergebnis 109
2. Der Plattformbetreiber als Bereicherungsschuldner 110
a) Dogmatische Grundlagen des Bereicherungsanspruchs 111
b) Abschöpfung von Vermögensvorteilen beim Plattformbetreiber als Bereicherungsschuldner? 113
c) Ergebnis 114
3. Der Plattformbetreiber als Teilnehmer an einer fremden Rechtsverletzung 114
a) Grundlagen der Teilnehmerhaftung nach § 830 Abs. 2 BGB 115
b) Anwendbarkeit der Teilnehmerhaftung auf Plattformbetreiber 116
aa) Teilnahmehandlung 116
bb) Vorsatz 119
c) Ergebnis: Keine Teilnehmerhaftung von Plattformbetreibern 121
4. Der Plattformbetreiber als Täter einer Rechtsverletzung 121
a) Einbettung in und Rückbeziehung auf zivilrechtliche Grundsätze – Täterschaft durch Verletzung von Verkehrspflichten 122
aa) Der Paradigmenwechsel im Wettbewerbsrecht hin zu einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit als Ausgangspunkt 122
(1)tFrühe Rechtsprechung des BGH – Störerhaftung 123
(2) Paradigmenwechsel mit der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ und Konsolidierung durch die Entscheidung r„Kinderhochstühle im Internet“ 123
(3) Zwischenergebnis: Täterschaftliche Haftung als Status Quo 124
bb) Übertragbarkeit der Haftung wegen Verletzung von Verkehrspflichten auf das Urheberrecht 125
(1) Position der höchstrichterlichen Rechtsprechung – Beibehaltung der Störerhaftung 125
(2) Position der kritischen Stimmen in der Literatur – Überführung in ein einheitliches Haftungssystem 126
(3) Stellungnahme 128
cc) Von der Störerhaftung zur Täterschaft 129
dd) Ergebnis 130
b) Täterschaftsbegründende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der öffentlichen Zugänglichmachung 131
aa) Argumentationslinie des EuGH 132
bb) Würdigung der Rechtsprechung durch das Schrifttum 133
cc) Eigene Stellungnahme und Ergebnis 135
c) Täterschaftsbegründendes Zu-eigen-Machen von fremden Inhalten 136
aa) Adaption und Ausgestaltung der Rechtsfigur des Zu-Eigen-Machens durch den BGH und die Instanzgerichtsbarkeit 138
(1) OLG Köln – „Steffi Graf“ 138
(2) BGH – „marions-kochbuch.de“ 139
(3) OLG Hamburg – „YouTube“ 140
(4) OLG München – „Allegro barbaro“ 141
(5) BGH – „klinikbewertungen.de“ 142
(6) Die Systematik des Zu-eigen-Machens in der Gesamtschau der Rechtsprechung 143
bb) Die Figur des Zu-eigen-Machens im Schrifttum 144
(1) Übertragung der Kriterien der Pressehaftung 145
(2) Übertragung der Kriterien der Veranstalterhaftung 146
(3) Bestimmung über technische Parameter 147
(4) Qualifizierte Nähebeziehung als Zurechnungskriterium 148
(5) Bestimmung über das Gesamtgepräge des Angebots 149
(6) Täterschaftliche Haftung unter gleichzeitiger Ausdehnung des Notice-and-Takedown-Verfahrens 150
(7) Eigener Ansatz 152
(a) Widerstreitende Interessen der Marktteilnehmer und deren Gewichtung als Ausgangspunkt 153
(b) Widerlegliche Vermutungsregelung 155
(aa) Vermutung aus der wirtschaftlichen Zueignung 156
(bb) Objektivierte Kriterien des Zu-eigen-Machens / Widerlegung der Vermutung 158
(α) Ungeeignetheit der redaktionellen Kontrolle als Kriterium 158
(β) Seitengestaltung 159
(γ) Einräumung von Nutzungsrechten 160
(cc) Zwischenergebnis 161
(dd) Teleologisch indizierte Begrenzung der „Vollhaftung“ von Plattformbetreibern 161
(α) Kleinstplattformklausel als Innovationsschutzmechanismus 161
(β) Subsidiäre Haftung des Plattformbetreibers 164
(ee) Gesamtschau des entwickelten Lösungsansatzes 168
5. Zwischenergebnis 169
IV. Die Figur des Zu-Eigen-Machens als allgemeinverbindlicher Lösungsansatz für Hyperlinks und Frames? 169
V. Ergebnis: Erweiterte Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für von Nutzern gesetzte Frames 171
E. Zusammenfassende Darstellung und Ergebnis 173
I. Haftungsregime bezüglich des Setzers eines Frames 175
II. Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern 176
1. Ablehnung des Richtlinienentwurfs Digitaler Binnenmarkt 176
2. Keine Problembewältigung über bereicherungsrechtliche Grundsätze 177
3. Plattformbetreiber weder Anstifter noch Hilfeleistender 177
4. Anknüpfung an täterschaftsbegründende Verletzung von Verkehrspflichten als Rückfallregelung 178
5. Öffentliche Wiedergabe als bedingt tauglicher Ansatzpunkt 178
6. Täterschaftsbegründendes Zu-eigen-Machen von Inhalten als vertretener Lösungsansatz 179
7. Individualisierte Beurteilung bei Framingsachverhalten 180
Literaturverzeichnis 181
Sachwortregister 197