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Die Bestimmung des erlangten Etwas bei der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB – insbesondere von Erlösen aus Kapitalmarktdelikten –

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Gebauer, T. (2019). Die Bestimmung des erlangten Etwas bei der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB – insbesondere von Erlösen aus Kapitalmarktdelikten –. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55715-8
Gebauer, Tim. Die Bestimmung des erlangten Etwas bei der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB – insbesondere von Erlösen aus Kapitalmarktdelikten –. Duncker & Humblot, 2019. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55715-8
Gebauer, T (2019): Die Bestimmung des erlangten Etwas bei der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB – insbesondere von Erlösen aus Kapitalmarktdelikten –, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55715-8

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Die Bestimmung des erlangten Etwas bei der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB – insbesondere von Erlösen aus Kapitalmarktdelikten –

Gebauer, Tim

Schriften zum Strafrecht, Vol. 342

(2019)

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About The Author

Tim Gebauer studierte bis Januar 2015 Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht. Während dieser Zeit und im Anschluss arbeitete er am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Christian Schröder. Sein Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin beendete er im November 2018 mit dem 2. Staatsexamen. Ende des Jahres 2018 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Sachsen-Anhalt ein.

Abstract

Die Arbeit thematisiert die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, wobei Erträge aus Kapitalmarktdelikten vordergründig in den Blick genommen werden. Der Autor zeigt die bestehende Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Bestimmung des erlangten Etwas auf. Dabei wird untersucht, inwiefern sich die Änderungen der §§ 73 ff. StGB, welche durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 eingetreten sind, auf die Rechtsprechung und Thematik auswirken könnten.

Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Bestimmung des erlangten Etwas und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen, gelangt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Bestimmung des erlangten Etwas trotz der Einführung des § 73d StGB anhand eines Unmittelbarkeitszusammenhanges im Sinne eines Unrechtszusammenhanges durch Zuhilfenahme der Maßstäbe der objektiven Zurechnung erfolgen könnte. Dieses Ergebnis wird anhand verschiedener Deliktsgruppen verdeutlicht.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 3
Inhaltsverzeichnis 5
Abkürzungsverzeichnis 7
A. Einführung 11
B. Gang der Untersuchung 13
C. Grundlagen 14
I. Historische Entwicklung der Einziehungsvorschrift (§ 73 StGB) 14
1. Entwicklung bis 1992 14
2. Entwicklung von 1992 bis 2016 16
3. Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 17
II. Gesetzgeberische Intention und deren Umsetzung 18
III. Systematik und Merkmale der §§ 73 ff. StGB 20
IV. Rechtsprechungsüberblick zum „erlangten Etwas“ 26
1. Urteile 26
2. Folgen der Rechtsprechung 36
D. Bewertung der Rechtsprechung und Literatur zum erlangten „Etwas“ 40
I. Wesensgehalt der Einziehung von Taterträgen 40
1. Einziehung von Taterträgen als Maßnahme eigener Art 40
2. § 73 StGB als Strafe bzw. strafähnliche Maßnahme 42
a) Kondiktionsähnlicher Charakter trotz Bruttoprinzip 43
b) Ausschließlicher Präventionszweck 48
c) Intention des Gesetzgebers 50
d) Ziel der Verfahrensvereinfachung 52
e) Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG 53
f) Was ist eigentlich Strafe? 59
g) Rechtsprechung des EGMR 65
h) Widerspruch im OWiG 66
i) Zwischenfazit 68
3. Konsequenzen des strafrechtlichen Charakters 68
II. Ein- oder zweistufige Bestimmung des Bruttoprinzips? 73
III. Trennung nach Bemakelung trotz § 73d StGB 75
IV. Ansichten in der Literatur und deren Bewertung 82
1. Normativer Unrechtszusammenhang 82
2. Restriktives Verständnis des Unmittelbarkeitskriteriums 87
3. Reine Vorteilsabschöpfung 90
E. Die Bestimmung des „erlangten Etwas“ anhand der Maßstäbe der objektiven Zurechnung 92
I. Herleitung der Zulässigkeit der objektiven Zurechnung für die Einziehung von Taterträgen 92
II. Umfang der objektiven Zurechnung 96
1. Risikoverringerung bzw. Risikoersetzung 96
2. Schutzzweckzusammenhang 98
3. Hypothetischer Kausalverlauf / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 100
4. Atypischer Kausalverlauf 102
III. Konsequenzen der Anwendung der objektiven Zurechnung für einzelne Delikte 104
1. Delikte des BtMG 104
2. Delikte des AWG 105
3. Korruptionsdelikte 106
4. Insiderhandel 107
5. Marktmanipulation 108
6. Verstöße gegen das ZAG 110
7. Geldwäsche 111
IV. Fazit 112
F. Tatsächliche Berechnung der Einziehungshöhe im Prozess 113
I. Berechnung bei mehreren Einziehungsadressaten bzgl. einer Tat 113
II. Zeitpunkt der Berechnung des Wertersatzes 120
III. Berechnungsweise beim Handel mit Wertpapieren 124
G. Dritteinziehung 131
I. Anwendbarkeit von § 73b StGB 131
II. Zurechnungszusammenhang 131
1. Unstreitige Fallkonstellationen vor der Reform 132
2. Streitige Fallkonstellationen vor der Reform 133
3. Eigene Ansicht 134
H. Einziehung nach OWiG 140
I. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 146
Literaturverzeichnis 149
Stichwortverzeichnis 163