Nullstundenverträge
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Nullstundenverträge
Grenzen arbeitsvertraglicher Flexibilisierungsmöglichkeiten im Hinblick auf Lage und Dauer der Arbeitszeit
Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht, Vol. 357
(2019)
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About The Author
Ferdinand Hultzsch studierte Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg und der Universität Bergen, Norwegen. Anschließend promovierte er im Arbeitsrecht an der Universität Heidelberg bei Prof. Dr. Markus Stoffels und erlangte die Würde eines Doktors der Rechte. Nebenbei war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter für eine internationale Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf im Arbeitsrecht tätig. Während des Referendariats absolvierte er u.a. Stationen bei einer Wirtschaftskanzlei im Arbeitsrecht sowie einer Anwaltssozietät in New York, USA. Seit 2019 ist der Autor als Rechtsanwalt bei einer Düsseldorfer Arbeitsrechts-Boutique tätig. Zugleich ist er Lehrbeauftragter der Hochschule Fresenius.Abstract
Mit der Arbeit auf Abruf hat der Gesetzgeber den Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben, welches die Anpassung von Lage und Dauer der Arbeitszeit an den betrieblichen Bedarf ermöglicht. Die radikalste Form der Arbeit auf Abruf ist der sog. Nullstundenvertrag. Dieser schließt jeden Anspruch auf eine Mindestarbeitszeit aus und bestimmt, dass nur die tatsächlich erbrachte Leistung vergütet wird. Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung dieser Gestaltung als Arbeitsvertrag. Sodann erfolgt eine umfassende Inhaltskontrolle dieser Vereinbarungen aus allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Dabei wird zwischen Gestaltungen mit und ohne Ablehnungsrecht, also dem Recht des Beschäftigten, den einzelnen Arbeitseinsatz zu verweigern, unterschieden. Anschließend wird die Frage nach den Rechtsfolgen einer möglicherweise unwirksamen Vereinbarung erörtert. Dabei werden die Rechtsprechung und die jüngste Gesetzesänderung zu § 12 TzBfG ausführlich beleuchtet.»Zero-Hours Contracts - Limits to the Flexibility of Employment Contracts with Regard to the Allocation and Duration of Working Hours«This study deals with a common problem in labor law: the conflict of interests between the employer´s desire for flexibility and the employee´s desire for planning reliability. The aim of the study is to find an appropriate balance between these conflicting interests, in particular for zero-hours contracts, which make the allocation and duration of working time completely flexible. To this end, the legal nature, validity and possible legal consequences of these contracts are examined.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 13 | ||
Einführung | 23 | ||
I. Grundlagen | 24 | ||
1. Was ist ein Nullstundenvertrag? | 25 | ||
2. Problematik der Nullstundenverträge | 27 | ||
3. Rechtsformzwang als Motiv der Nullstundenvereinbarung | 29 | ||
4. Nullstundenverträge mit und ohne Ablehnungsrecht | 30 | ||
5. Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf Nullstundenverträge | 34 | ||
6. Qualifikation der Nullstundenverträge als Arbeit auf Abruf | 36 | ||
II. Begrenzung des Untersuchungsgegenstands durch Abgrenzung von ähnlichen Instrumenten zur Arbeitszeitflexibilisierung | 38 | ||
1. Abgrenzung der Nullstundenverträge von Überstundenregelungen | 39 | ||
2. Abgrenzung der Nullstundenverträge von Pool-Lösungen bzw. Crowdwork | 41 | ||
III. Ausgangslage, Ziel und Gang der Untersuchung | 43 | ||
1. Kapitel: Rechtliche Einordnung des Nullstundenvertrags | 45 | ||
A. Nullstundenvertrag ohne Ablehnungsrecht des Verpflichteten | 46 | ||
I. Beschränkung der Privatautonomie bei der Vertragstypenwahl – Maßgeblichkeit der tatsächlichen Vertragsdurchführung | 46 | ||
II. Ermittlung der Rechtsnatur der Nullstundenvereinbarung anhand der Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom freien Dienst- bzw. Werkvertrag | 48 | ||
1. Tätigkeits- oder erfolgsorientiert – Abgrenzung Dienst- und Werkleistung | 49 | ||
2. Abhängig oder selbständig – Unterscheidung von Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag | 51 | ||
a) Maßgebliche Unterscheidungskriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Einbindung in eine drittbestimmte Arbeitsorganisation | 52 | ||
b) Weisungsgebundenheit als wesentliches Merkmal der persönlichen Abhängigkeit | 53 | ||
c) Persönliche Abhängigkeit bei Nullstundenverträgen | 54 | ||
B. Nullstundenvertrag mit Ablehnungsrecht des Dienstleistenden | 55 | ||
I. Abgrenzung von Arbeits- und Dienstvertrag anhand der Weisungsgebundenheit | 56 | ||
1. Vereinbarung über den einzelnen Einsatz als Arbeitsvertrag | 58 | ||
2. Ausgangsvereinbarung als Arbeitsvertrag | 59 | ||
a) Eingeschränkte Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht | 59 | ||
b) Persönliche Abhängigkeit trotz eingeschränkter zeitlicher Weisungsgebundenheit aufgrund typologischer Betrachtungsweise | 59 | ||
aa) Unverzichtbarkeit typologischer Methodik aufgrund praktischer Schwierigkeiten | 61 | ||
bb) Intensivierung des Weisungsrechts bei Gesamtbetrachtung | 63 | ||
c) Weisungsgebundenheit während des Einsatzes | 64 | ||
d) Berücksichtigung weiterer Merkmale der persönlichen Abhängigkeit | 65 | ||
e) Trotz Ablehnungsrecht fortbestehende Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten | 67 | ||
f) Zwischenergebnis | 70 | ||
II. Unvereinbarkeit von Arbeitsvertrag und Ablehnungsrecht aufgrund der durch das Ablehnungsrecht ausgeschlossenen Verpflichtung | 71 | ||
1. Ursprung der Einstufung als bloße Rahmenvereinbarung in der Rechtsprechung | 72 | ||
2. Verallgemeinerung der Ausgangsentscheidung und Ablehnungsrecht als Argument für eine Rahmenvereinbarung in der jüngeren Rechtsprechung | 74 | ||
3. Bedeutung der dargestellten Urteile für die Bewertung von Nullstundenverträgen durch das Bundesarbeitsgericht | 78 | ||
III. Praktische Schwierigkeiten bei Annahme einer Rahmenvereinbarung | 81 | ||
1. Ausbleibende Äußerung infolge des Arbeitsabrufs | 82 | ||
2. Mitbestimmung des Betriebsrats beim einzelnen Arbeitsabruf | 84 | ||
3. Schwierigkeiten bei der Befristung der einzelnen Arbeitsverträge | 85 | ||
a) Regelmäßig fehlender Sachgrund und Vorbeschäftigungsverbot | 85 | ||
aa) Aktuelle Bewertung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das Bundesverfassungsgericht | 87 | ||
bb) Hohe Hürden für potentielle Sachgründe | 89 | ||
b) Erhöhte Anforderungen an den Sachgrund bei wiederholter Befristung | 92 | ||
c) Wahrung der Schriftform | 94 | ||
d) Folgen einer unwirksamen Befristung | 94 | ||
4. Zwischenergebnis | 96 | ||
IV. Rechtsmissbrauch oder Gesetzesumgehung durch Rahmenvereinbarung | 97 | ||
1. Kein Ausschluss des Rechtsmissbrauchs durch grundsätzliche Zulässigkeit einer Rahmenvereinbarung und Befristungskontrolle | 97 | ||
2. Missbrauch durch Aushöhlung arbeitsrechtlicher Schutznormen | 99 | ||
3. Umgehung von § 12 TzBfG | 105 | ||
4. Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Feststellung eines Rechtsmissbrauchs | 105 | ||
5. Zwischenergebnis | 107 | ||
V. Alternativen zur rechtlichen Einordnung des Ablehnungsrechts als vertragsausschließendes Kriterium | 108 | ||
1. Unschädlichkeit späterer Konkretisierung für die Begründung einer Verpflichtung | 110 | ||
2. Ablehnungsrecht als Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB | 112 | ||
a) Leistungsbestimmungsrecht auch bei zweistufigem Akt der Leistungsbestimmung | 113 | ||
b) Leistungsbestimmungsrecht trotz Möglichkeit des ausbleibenden Leistungsaustauschs | 115 | ||
3. Ablehnungsrecht als auflösende Bedingung | 116 | ||
a) Zulässigkeit reiner Wollensbedingungen | 116 | ||
b) Möglichkeit der Bedingung jedes einzelnen Abrufs | 119 | ||
4. Überwindung der fehlenden Verpflichtung durch den Parteiwillen | 121 | ||
a) Möglichkeit späterer Leistungsbestimmung im Konsens-Prinzip | 122 | ||
b) Maßgeblichkeit des Parteiwillens | 123 | ||
5. Zwischenergebnis | 124 | ||
VI. Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung bisheriger Erkenntnisse | 124 | ||
1. Materiale Auslegungsregeln und ihre Grenzen | 126 | ||
2. Interessen der Parteien | 128 | ||
3. Sinn und Zweck des Nullstundenvertrags | 130 | ||
4. Keine Relativierung praktischer Schwierigkeiten durch unredliche Lösungsmöglichkeiten | 134 | ||
5. Abschließende Ermittlung des Parteiwillens unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse und der materialen Auslegungsregeln | 136 | ||
6. Einordnung des Nullstunden-Arbeitsvertrags und Gestaltungshinweise im Einzelfall | 138 | ||
VII. Ergebnis | 140 | ||
2. Kapitel: Rechtsprechung zu Wirksamkeit und Folgen der Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten und ihre Übertragbarkeit auf Nullstundenverträge | 142 | ||
A. Ausgangsentscheidung zur flexiblen Gestaltung des Arbeitsumfangs, BAG v. 12.12.1984 – 7 AZR 509/83, NZA 1985, 321 | 143 | ||
I. Entscheidungsgründe | 144 | ||
II. Übertragung der Entscheidungsgründe auf den Nullstundenvertrag | 145 | ||
III. Bezugnahme der Beschlussempfehlung zu § 4 BeschFG auf dieses Urteil | 145 | ||
B. Begründung der 25%-Rechtsprechung, BAG v. 07.12.2005–5 AZR 535/04, NZA 2006, 423 | 149 | ||
I. Entscheidungsgründe | 150 | ||
II. Entscheidung als Meilenstein für die Flexibilisierung des Umfangs der Arbeitszeit | 153 | ||
III. Übertragung der zentralen Aussagen aus der Entscheidung auf den Nullstundenvertrag | 155 | ||
IV. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser Entscheidung | 157 | ||
C. Vernachlässigung der bisherigen Rechtsprechung in späterer Entscheidung, BAG v. 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12, NZA 2014, 1328 | 160 | ||
I. Entscheidungsgründe | 161 | ||
II. Bedeutung der Entscheidung für die weitere Bewertung von Nullstundenvereinbarungen durch die Rechtsprechung | 162 | ||
1. Erklärungsversuche des scheinbaren Widerspruchs in der Rechtsprechung | 163 | ||
2. Konfrontation des Siebten Senats mit den bisherigen widerstreitenden Entscheidungen | 167 | ||
D. Aufklärung des Gesetzgebers durch Kodifikation der 25%-Rechtsprechung in der Neufassung des § 12 TzBfG | 169 | ||
3. Kapitel: Bewertung der Wirksamkeit von Nullstundenvereinbarungen im Hinblick auf den gesamten Vertrag, die einzelne Klausel und die Ausübung der Leistungsbestimmung | 172 | ||
A. Geeignete Anknüpfungspunkte der Rechtmäßigkeitskontrolle | 172 | ||
I. Verhältnis zwischen Inhalts- und Ausübungskontrolle | 173 | ||
II. Verhältnis von §§ 134, 138 BGB zur AGB-Kontrolle | 176 | ||
III. Berücksichtigung des § 12 TzBfG bei der Inhaltskontrolle | 178 | ||
B. Wirksamkeit im Hinblick auf die allgemeinen Inhaltsschranken des BGB | 180 | ||
I. Schranke des § 134 BGB | 181 | ||
II. Schranke des § 138 BGB | 184 | ||
1. Stetigkeitsschutz als Teil der guten Sitten | 185 | ||
a) Besonderer Schutz des arbeitsvertraglichen Synallagmas als unzulässiger Rückgriff auf die Umgehungsrechtsprechung | 186 | ||
b) Existentieller Mindestschutz als Zweck des Arbeitsvertrags | 187 | ||
2. Neue Qualität der Beeinträchtigung durch Flexibilisierung von Lage und Umfang | 189 | ||
C. Vereinbarkeit der Nullstundenklausel mit § 12 TzBfG | 190 | ||
I. Ankündigungsfrist des Abrufs, § 12 Abs. 3 TzBfG | 191 | ||
II. Festlegung einer bestimmten täglichen Arbeitszeit, § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG | 192 | ||
III. Festlegung einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit, § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG | 193 | ||
1. Wöchentliche Arbeitszeit als fest bestimmter Arbeitsumfang | 195 | ||
2. Wöchentliche Arbeitszeit als variable Mindestgröße | 197 | ||
3. Auslegung der bestimmten Dauer i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG a.F. | 198 | ||
a) Wortlaut der Norm | 198 | ||
b) Gesetzessystematik | 199 | ||
c) Sinn und Zweck der Norm | 200 | ||
d) Geschichte der Norm und Motive des Gesetzgebers | 201 | ||
e) Erforderliche Neubewertung von Sinn und Zweck aufgrund einer mit der Einführung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht verbundenen Funktionsverlagerung | 202 | ||
aa) Möglichkeit des Funktionswandels durch neue Rechtsentwicklung | 203 | ||
bb) Veränderung der rechtlichen Verhältnisse durch Wegfall der Bereichsausnahme | 204 | ||
cc) Partielle Funktionsverlagerung von § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG a.F. zur AGB-Kontrolle | 207 | ||
4. Bestätigung des gefundenen Auslegungsergebnisses durch den Gesetzgeber | 210 | ||
a) Interpretation als Mindestarbeitszeit | 210 | ||
b) Fortbestehende (teilweise) Funktionsverlagerung von § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG auf die AGB-Kontrolle | 211 | ||
aa) Verbleibender Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 TzBfG | 212 | ||
bb) Fortbestehende Funktionsverlagerung zur Wahrung der Systemkonformität | 214 | ||
5. Folgen der Funktionsverlagerung für die Bewertung von Änderungsvorbehalten im Bereich der Arbeitszeitdauer | 217 | ||
6. Richtlinienkonformität des gefundenen Auslegungsergebnisses | 219 | ||
a) Entscheidung Wippel des Europäischen Gerichtshofs als Ausgangspunkt | 219 | ||
b) Richtlinienkonforme Auslegung trotz Umsetzung in nationales Recht | 221 | ||
c) Keine (mittelbare) Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten | 222 | ||
d) Keine (mittelbare) Diskriminierung von Frauen | 226 | ||
7. Zwischenergebnis | 228 | ||
IV. Bedeutung der Neuinterpretation des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG für den Nullstundenvertrag | 229 | ||
V. Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den Nullstundenvertrag mit Ablehnungsrecht | 232 | ||
1. Grundsätzliche Anwendbarkeit auf Verträge mit Ablehnungsrecht | 232 | ||
2. Verständnis der bestimmten Dauer als minimal abzurufendes Pensum statt telelogischer Reduktion | 233 | ||
3. Anrechnung des abgelehnten Abrufs auf die Mindestarbeitszeit | 238 | ||
4. Zwischenergebnis als Bestätigung vorheriger Untersuchungsergebnisse | 239 | ||
a) Fehlende Verpflichtung bei Ablehnungsrecht als Zirkelschluss | 239 | ||
b) Unzulässigkeit der Rahmenvereinbarung bei dauerhaftem Arbeitsbedarf | 240 | ||
D. Wirksamkeit variabler Arbeitszeitvereinbarungen nach §§ 305ff. BGB | 243 | ||
I. Durchführung einer Transparenzkontrolle | 244 | ||
1. Transparenz nur bei Hinweis auf möglicherweise ausbleibenden Abruf | 245 | ||
a) Ausschluss der Mindestarbeitszeit bei bloßen Rahmenvereinbarungen | 245 | ||
b) Keine Intransparenz durch unwirksamen Ausschluss der Mindestarbeitszeit bei Arbeitsverträgen | 246 | ||
2. Erforderliche Klarstellung des Arbeitszeit-Lohn-Zusammenhangs | 247 | ||
3. Konkrete Gründe für ausbleibenden Abruf und konkreter Umfang der variablen Arbeitszeit | 248 | ||
a) Übertragbarkeit der Transparenzanforderungen von Widerrufsvorbehalten auf Leistungsbestimmungsrechte | 252 | ||
b) Arbeitsanfall als konkreter Grund zur Wahrung des Transparenzgebots | 253 | ||
c) Kein Erfordernis über den Arbeitsanfall hinausgehender Gründe | 255 | ||
d) Kein Erfordernis einer konkreten Bezifferung des variablen Arbeitsumfangs | 258 | ||
4. Erhöhte Anforderungen durch Europäische Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen | 259 | ||
II. Anwendbarkeit der Vorschriften zur Inhaltskontrolle | 261 | ||
1. Vereinbarung variabler Arbeitszeit mehr als bloß deklaratorische Regelung | 262 | ||
a) Abweichung von § 615 Satz 1 BGB | 263 | ||
b) Keine Kontrollfreiheit in der Praxis | 265 | ||
c) Keine positive Regelung i.S. der zu untersuchenden Klausel | 266 | ||
2. Vereinbarung variabler Arbeitszeit mehr als unmittelbare Leistungsbeschreibung | 266 | ||
III. Vereinbarkeit mit §§ 309 Nr. 1, 308 Nr. 4 BGB | 269 | ||
IV. Verstoß gegen gesetzliches oder vertragliches Leitbild i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB | 271 | ||
1. Fehlende Gewährleistung einer Existenzgrundlage als Verstoß gegen das Leitbild des Arbeitsvertrags | 272 | ||
2. Fehlende Gewährleistung einer Existenzgrundlage als Gefährdung des Vertragszwecks | 274 | ||
a) Ermittlung wesentlicher Rechte und Pflichten | 274 | ||
b) Einschränkung der ermittelten Pflichten | 276 | ||
c) Gefährdung des Vertragszwecks | 277 | ||
3. Verstoß gegen Leitbild des § 12 TzBfG durch variablen Arbeitsumfang | 279 | ||
a) Leitbildfunktion für die Flexibilisierung des Arbeitsumfangs | 279 | ||
b) Leitbildfunktion für die Entgeltzahlung | 281 | ||
4. Verstoß gegen Leitbild des § 615 Satz 1 BGB durch Verlagerung des Wirtschaftsrisikos | 282 | ||
a) Abweichung von wesentlichen Grundgedanken | 282 | ||
b) Unvereinbarkeit der Abweichung mit dem Grundgedanken des § 615 Satz 1 BGB | 284 | ||
aa) Keine vollständige Übertragung des Wirtschaftsrisikos | 285 | ||
bb) Zu berücksichtigende Interessen der Parteien | 287 | ||
(1) Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst großen Planungssicherheit | 288 | ||
(2) Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst großen Flexibilisierung | 290 | ||
cc) Interessenabwägung: Grenze der Angemessenheit bei Flexibilisierung der Dauer | 292 | ||
(1) Kompensation der zeitlichen, nicht der finanziellen Planungsunsicherheit durch § 12 Abs. 1 und 3 TzBfG | 293 | ||
(2) 25 %-Grenze als angemessener Interessenausgleich | 296 | ||
(3) Festhalten an 25%-Grenze zur Wahrung der Systemkonformität | 298 | ||
(4) Geringerer Flexibilisierungsrahmen bei Leistungsbestimmungsrechten aufgrund größerer Planungsunsicherheit | 300 | ||
(5) Bedeutung der bisherigen Ergebnisse für den Nullstundenvertrag | 302 | ||
c) Erhöhte Flexibilität bei Einräumung eines Ablehnungsrechts? | 303 | ||
aa) Zulässige Höhe des variablen Anteils am Arbeitsumfang | 304 | ||
bb) Keine Anrechnung des abgelehnten Abrufs auf die Höchstarbeitszeit | 306 | ||
d) Variabler Arbeitsumfang in Kombination mit anderen Flexibilisierungsinstrumenten | 307 | ||
aa) Kombination mit Überstundenregelung | 308 | ||
bb) Kombination mit längeren Bezugszeiträumen | 309 | ||
(1) Keine Festlegung der Arbeitszeit zu Beginn des Bezugszeitraums erforderlich | 312 | ||
(2) Keine Beschränkung der Flexibilität auf 10 % | 313 | ||
(3) Stufenweise Herabsetzung des variablen Anteils an der Arbeitszeitdauer bei längeren Bezugszeiträumen | 314 | ||
(4) Stufenweise Beschränkung der flexiblen Lage bei längeren Bezugszeiträumen | 316 | ||
cc) Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse | 319 | ||
E. Betriebsverfassungsrechtliche Hürden für variable Arbeitszeiten | 321 | ||
I. Kein genereller Ausschluss der Mitbestimmung durch § 12 TzBfG | 322 | ||
II. Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten bei Arbeitszeitflexibilisierung | 324 | ||
1. Zahlungsrhythmus | 324 | ||
2. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit | 325 | ||
3. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit | 326 | ||
a) Mitbestimmung bei Bezugszeitraum von einer Woche | 328 | ||
b) Mitbestimmung bei längeren Bezugszeiträumen | 329 | ||
III. Beschränkung der Mitbestimmung bei Verteilung der Arbeitszeit durch Erfordernis eines kollektiven Tatbestands | 332 | ||
1. Grundsätzliche Einführung des Abrufmodells mit variablen Arbeitszeiten | 332 | ||
a) Keine Einschränkung der Mitbestimmung durch offene Vertragsgestaltung | 333 | ||
b) Möglichkeit eines generellen Ausschlusses der Abrufarbeit durch den Betriebsrat | 334 | ||
2. Ausgestaltung des Abrufarbeitsverhältnisses | 335 | ||
a) Beschränkung der Mitbestimmung auf Rahmenregelungen | 336 | ||
b) Inhaltliche Reichweite der Rahmenregelungen | 338 | ||
3. Keine Mitbestimmung bei konkretem Abruf des Arbeitnehmers | 341 | ||
a) Einzelner Abruf als Individualmaßnahme – Kritik und Parallele zu Überstunden | 342 | ||
b) Stringenter Ausschluss der Mitbestimmung nur durch Einordnung des Abrufs als Individualmaßnahme | 344 | ||
4. Folge der Verletzung von Mitbestimmungsrechten | 348 | ||
IV. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG | 349 | ||
F. Wirksamkeit des einzelnen Abrufs im Hinblick auf § 315 BGB | 353 | ||
I. Rechtsnatur und Unwiderruflichkeit des Abrufs | 353 | ||
II. Anwendbarkeit und Maßstab der Ausübungskontrolle nach § 315 BGB | 355 | ||
1. Keine Abweichungen durch Vereinbarung eines Ablehnungsrechts | 357 | ||
2. Gesetzliche Konkretisierung des Billigkeitsmaßstabs durch § 12 Abs. 3 TzBfG | 357 | ||
3. Zu verhindernde Missbrauchsszenarien | 359 | ||
4. Bei der Billigkeitskontrolle zu berücksichtigende Umstände | 360 | ||
5. Zwischenergebnis | 362 | ||
G. Ergebnis | 362 | ||
4. Kapitel: Rechtsfolgen bei unzureichender oder unwirksamer Vereinbarung über die (variable) Arbeitszeit | 365 | ||
A. Differenzierung zwischen zur Unwirksamkeit führenden Verstößen | 365 | ||
I. Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG | 366 | ||
II. Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB | 367 | ||
B. Bestehende Ansätze zur Schließung der durch Unwirksamkeit entstandenen Regelungslücke | 367 | ||
I. Primäre Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung und Fiktion der Arbeitszeit als bloße Zweifelsregelung | 368 | ||
1. Keine interessengerechte Lösung durch Fiktion der Arbeitszeit | 369 | ||
2. Ermittlung der Arbeitszeit anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung | 371 | ||
3. Unterschiede innerhalb des Lösungsansatzes | 371 | ||
II. Primäre Lösung durch Fiktion der Arbeitszeit | 372 | ||
C. Eigener Lösungsansatz in Anlehnung an zweistufige Wirksamkeitskontrolle durch Verknüpfung von Fiktion und ergänzender Vertragsauslegung | 373 | ||
I. Fiktion als primäre Lösung bei fehlender Vereinbarung über die Arbeitszeit | 375 | ||
1. Beschränkung der Fiktion auf Fälle der fehlenden Arbeitszeit | 377 | ||
2. Ausschluss der Fiktion nur bei späterer (konkludenter) Arbeitszeitvereinbarung | 378 | ||
a) Keine konkludente Vertragsänderung durch gleichmäßigen Abruf | 379 | ||
b) Keine Konkretisierung des Abrufrechts durch gleichmäßigen Abruf | 380 | ||
c) Keine betriebliche Übung durch gleichmäßigen Abruf | 381 | ||
aa) Keine betriebliche Übung bei bloßer Rahmenvereinbarung | 382 | ||
bb) Keine betriebliche Übung bei Nullstunden-Arbeitsvertrag | 383 | ||
cc) Ausschluss bei sonstigen variablen Arbeitszeitvereinbarungen | 386 | ||
3. Fiktion als interessengerechtes Ergebnis | 386 | ||
II. Ergänzende Vertragsauslegung bei zu hohem variablen Anteil | 389 | ||
1. Auslegung als richtiges Instrument der Lückenschließung | 390 | ||
2. Durchführung der ergänzenden Vertragsauslegung | 391 | ||
3. Ergänzende Auslegung bei unangemessen flexibilisierter Lage und Dauer | 395 | ||
4. Kein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion | 396 | ||
III. Ergebnis | 397 | ||
Zusammenfassung wesentlicher Untersuchungsergebnisse | 399 | ||
I. Regelmäßige Einordnung der Nullstundenvereinbarung als Arbeitsvertrag | 399 | ||
II. Unklare Behandlung von Nullstundenverträgen in der Rechtsprechung | 400 | ||
III. Unwirksamkeit von Nullstundenverträgen wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB | 400 | ||
IV. Rechtsfolgen unwirksamer Nullstundenverträge | 402 | ||
Literaturverzeichnis | 403 | ||
Stichwortverzeichnis | 417 |