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Actio ad exhibendum

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Harke, J. (2019). Actio ad exhibendum. Vorlegungsklage im römischen Recht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55892-6
Harke, Jan Dirk. Actio ad exhibendum: Vorlegungsklage im römischen Recht. Duncker & Humblot, 2019. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55892-6
Harke, J (2019): Actio ad exhibendum: Vorlegungsklage im römischen Recht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55892-6

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Actio ad exhibendum

Vorlegungsklage im römischen Recht

Harke, Jan Dirk

Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 188

(2019)

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About The Author

Nach Studium und Referendariat 1998 in Freiburg promoviert und habilitierte sich Jan Dirk Harke nach zweijähriger Anwaltstätigkeit und Rückkehr in die Wissenschaft 2003 in Passau. Von 2003 bis 2016 hatte er den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg inne. 2016 folgte er einem Ruf auf den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Von 2009 bis 2016 war Harke Richter am Oberlandesgericht Nürnberg; seit seinem Wechsel nach Jena ist er Richter am Thüringer Oberlandesgericht.

Abstract

Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (§ 809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. Da die Klage an die Behauptung eines dinglichen Rechts durch den Kläger anknüpfte, liegt nahe, in ihr ein vorbereitendes Verfahren für den dinglichen Rechtsstreit zu sehen. In den Quellen erscheint sie zwar durchaus in dieser Funktion, aber häufig auch als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung: Offenbart er seine Renitenz schon dadurch, dass er die ihm leicht zumutbare Vorlegung verweigert oder vereitelt, muss er sich gefallen lassen, auch ohne Beweis des dinglichen Rechts verurteilt zu werden. Dieser Mechanismus verliert mit einer allgemeinen Regel für die Beweisvereitelung seine Berechtigung und mit dem Prinzip der Naturalvollstreckung auch die entscheidende Voraussetzung seiner Existenz.»Actio ad exhibendum«

Contemporary lawyers are acquainted with the claim to presentation, but hardly know what to do with it. This was quite different in ancient Rome, where his predecessor, the actio ad exhibendum, kept lawyers occupied in many ways. In the sources it appears on the one hand as a preparatory procedure for a litigation on real rights, and on the other hand as a means of finally settling the dispute between the parties. The key to explaining this disparate finding is the functioning of the claim: It spares the plaintiff the proof of his asserted right and thus subjects the defendant to a special form of forfeiture.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Einleitung 7
§ 1 Anwendungsbereich 10
I. Behauptung eines dinglichen Rechts 10
1. Eigentum an beweglichen Sachen 10
2. Pfandrecht und Nießbrauch 11
3. Interdiktenbesitz 14
II. Obligatorische Ansprüche? 15
1. Kaufvertrag 16
2. Diebstahl 20
3. Kondiktion 23
III. Sonderfälle 24
1. Noxalhaftung 24
2. Wahlvermächtnisse 27
3. „Geistiges Eigentum“ und Behauptung der Freiheit 28
IV. Fazit 34
§ 2 Verhältnis zum Hauptverfahren 36
I. Eigenständige oder vorbereitende Klage? 36
1. Streitstand 36
2. Direkte Zeugnisse? 38
3. Begriffsbestimmung von exhibere 40
II. Der Quellenbefund 41
1. Zeugnisse eines gestuften Verfahrens 41
2. Nebeneinander und Alternativität von Vorlegungs- und dinglicher Klage 49
3. Exklusive Zuständigkeit der actio ad exhibendum 58
III. Folgerungen und Erklärungen 68
IV. Fazit 77
§ 3 Sinn und Struktur 78
I. Wirkungsweise 78
1. Verurteilung ohne Rechtsnachweis 78
2. Rechtsbehauptung und summarische Prüfung 80
3. Verurteilung in das volle Interesse 84
II. Der Vorsatz des Beklagten als Grundlage seiner Verurteilung 87
1. Dolus aut contumacia 87
2. Besitzverlust vor und im Prozess 91
3. Nachklassische Ausdehnung der Haftung auf Fahrlässigkeit 103
III. Verwirkung durch Vereitelung 105
1. Das Verwirkungsschema 105
2. Verbesserung der Beweisposition als Klageziel 108
3. Streitpunkt Sachverschlechterung 111
IV. Fazit 115
Literaturverzeichnis 118
Quellenverzeichnis 119