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Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube

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Tief, S. (2020). Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube. Verfassungsrechtlicher Schutz der Informationsintermediäre und ihrer Nutzer durch die Medienfreiheiten. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55840-7
Tief, Samira. Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube: Verfassungsrechtlicher Schutz der Informationsintermediäre und ihrer Nutzer durch die Medienfreiheiten. Duncker & Humblot, 2020. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55840-7
Tief, S (2020): Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube: Verfassungsrechtlicher Schutz der Informationsintermediäre und ihrer Nutzer durch die Medienfreiheiten, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55840-7

Format

Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube

Verfassungsrechtlicher Schutz der Informationsintermediäre und ihrer Nutzer durch die Medienfreiheiten

Tief, Samira

Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Vol. 24

(2020)

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About The Author

Samira Tief hat an der Universität Rostock studiert und ihr 1. Staatsexamen erlangt. Im Anschluss hat sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Rostock am Lehrstuhl von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf für Kommunikationsrecht und Öffentliches Recht gearbeitet. Ihr Referendariat hat sie im Landgerichtsbezirk Potsdam abgeleistet. Mittlerweile ist sie als Richterin im Land Brandenburg tätig.

Abstract

Die Informationsintermediäre sind weder klassische Inhaltsanbieter noch rein technische Vermittler. Sie gestalten die technischen Plattformen und schaffen Kommunikationsräume. Die Arbeit untersucht, inwieweit die Informationsintermediäre und die aktiven Nutzer von den Medienfreiheiten geschützt werden. Eine Kommunikation des aktiven Nutzers innerhalb einer nicht öffentlichen Gruppe kann eine Form der Massenkommunikation sein, wenn der potenzielle Adressatenkreis eine beliebige Öffentlichkeit darstellt, weil die Freunde ohne Ansehung der konkreten Person ausgewählt werden. Für die untersuchten Informationsintermediäre als US-amerikanische juristische Personen besteht ein lückenhafter Grundrechtsschutz. Die Informationsintermediäre können auch bei der isolierten Verbreitung fremder Inhalte von den Medienfreiheiten geschützt sein, wenn der Verbreitung entweder eine eigene Stellungnahme zugrunde liegt oder die Presse-Grosso Rechtsprechung entsprechend Anwendung findet.»Communication with Facebook, Twitter & YouTube. Constitutional Protection of Social Media and its Users by Freedom of Media«

Social media are neither classic content providers nor purely technical providers. Moreover, they shape technical platforms and create a space for communication. Within this space anyone has the opportunity to direct content to the public. This work examines in how far social media and its active users are protected by media freedom.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vowort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Teil 1: Einführung 13
A. Begriff des Informationsintermediärs 13
B. Bedeutung der Informationsintermediäre für den Kommunikationsprozess 14
C. Relevanz des Themas, Problemlage und Forschungsfragen 15
D. Stand in der Rechtsprechung und Literatur 16
I. Rechtsprechung 16
1. Schutz des Intermediärs aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG 16
2. Schutz des aktiven Nutzers aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG 17
II. Literatur 18
1. Schutz des Intermediärs aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG 18
2. Schutz des aktiven Nutzers aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG 19
E. Gang der Untersuchung 20
Teil 2: Darstellung des Untersuchungsgegenstandes 21
A. Facebook 21
B. Twitter 22
C. YouTube 23
D. Fazit 24
Teil 3: Gegenüberstellung von klassischen Medienanbietern und Plattformanbietern sowie deren Nutzern 25
A. Klassische Medienunternehmen 25
I. Medienunternehmen 25
II. Personelle Organisation 25
III. Publizistische Organisation 26
IV. Finanzierung 27
V. Online-Medien 27
B. Plattformanbieter 29
I. Das Unternehmen 29
II. Personelle Struktur 29
III. Inhaltlicher Einfluss 29
IV. Finanzierung 30
C. Nutzer 31
Teil 4: Verfassungsrechtlicher Rahmen 32
A. Verhältnis des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG 32
I. Abgrenzungserfordernis 32
II. Abgrenzungskriterium 33
III. Grundrechtskonkurrenz 33
B. Verhältnis der Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zueinander 35
I. Abgrenzungserfordernis 35
II. Abgrenzungskriterium 35
C. Die Begriffsmerkmale massenkommunikativer Gewährleistungen 37
I. Eckpfeiler der Auslegung des Grundgesetzes 37
II. Das den Medienfreiheiten zugrunde gelegte Grundrechtsverständnis 40
1. Die Pressefreiheit als Individualgrundrecht 40
2. Die Rundfunkfreiheit auf der Grundlage des funktionalen Grundrechtsverständnisses des Bundesverfassungsgerichts 42
3. Abkehr von einem funktionalen Grundrechtsverständnis – Rundfunkfreiheit als Individualgrundrecht 43
4. Zwischenergebnis 45
III. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff 45
1. Darbietung 46
2. Allgemeinheit 49
IV. Der verfassungsrechtliche Pressebegriff 51
1. Druckerzeugnisse jeder Art 51
2. Allgemeinheit 52
D. Schutzumfang des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Die Erbringung eines eigenen inhaltlichen Beitrags als Anknüpfungspunkt 52
I. Verbreitung fremder inhaltlicher Beiträge 52
1. Presse- und Rundfunkfreiheit 52
2. Meinungsfreiheit 53
II. Tätigkeiten ohne eigenen inhaltlichen Beitrag 54
Teil 5: Europarechtliche Vorgaben 56
A. Vorgaben des Art. 10 EMRK 56
I. Anwendungsbereich 56
II. Das Verhältnis zum Grundgesetz 56
B. Vorgaben des Art. 11 GrCh 57
I. Anwendungsbereich 57
II. Das Verhältnis zum Grundgesetz 59
III. Das Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention 61
Teil 6: Schutz der Kommunikation auf Facebook, Twitter und YouTube durch die Medienfreiheiten 63
A. Medienfreiheiten des aktiven Nutzers 63
I. Der einzelne Nutzer als Grundrechtsträger der Medienfreiheiten 63
II. Inhaltlicher Beitrag 64
1. Verbreitung eigener inhaltlicher Beiträge 65
a) Text-, Bild- und Videobeitrag 65
b) Like-Button 66
c) Kurznachrichten und Hashtags bei Twitter 69
d) Profildaten 70
2. Verbreitung fremder inhaltlicher Beiträge 71
III. Öffentlichkeit 73
1. Verbreitung der Inhalte auf einem öffentlichen Profil 73
a) Bestimmung des potenziellen Rezipientenkreises 74
b) Charakterisierung des potenziellen Rezipientenkreises 76
c) Ausgrenzungswille 77
aa) Voluntatives Element als taugliches Abgrenzungskriterium 78
bb) Feststellung des Ausgrenzungswillens 78
cc) Objektive Manifestierung anhand der Inhalte 79
dd) Objektive Manifestierung anhand der Adressierung an eine bestimmte Person 80
d) Zwischenergebnis 81
2. Verbreitung der Inhalte auf einem nicht-öffentlichen Profil 81
a) Taugliche Kriterien für die Charakterisierung des potenziellen Rezipientenkreises 83
aa) Strukturelles Ungleichgewicht ist irrelevant 83
bb) Vielzahl von Personen 84
cc) Gruppengröße ist irrelevant 84
dd) Bestimmbarkeit der Adressaten ist nicht maßgeblich 85
ee) Allgemeinzugänglichkeit 85
(1) Zugänglichkeit einer Gruppe ist ausreichend 86
(2) Beschaffenheit der Gruppe als beliebige Öffentlichkeit 86
b) Bestimmung des potenziellen Rezipientenkreises 88
c) Charakterisierung des potenziellen Rezipientenkreises bei einer Auswahlentscheidung als beliebige Öffentlichkeit 89
d) Ausgrenzungswille 92
e) Zwischenergebnis 92
IV. Ergebnis 93
B. Medienfreiheiten von Facebook, Twitter und YouTube als Intermediäre 93
I. Die Intermediäre als Grundrechtsträger 94
1. Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen, Art. 19 Abs. 3 GG 94
a) Inländische juristische Person 95
b) Keine Erstreckung auf ausländische juristische Personen 96
c) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland 97
2. Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen aufgrund eines unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots 98
a) Herleitung und Rechtsfolgen eines unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots 98
b) Anwendungsbereich des EU-Rechts 100
aa) Art. 56 AEUV 100
bb) Art. 18 AEUV 101
cc) Art. 18 AEUV i. V. m. Art. 12–15 E-Commerce-Richtlinie 102
c) Tochterunternehmen mit Sitz in einem europäischen Mitgliedsstaat 102
3. Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen aus grundrechtlichen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention 104
4. Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen aus grundrechtlichen Gewährleistungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union 106
5. Ergebnis 107
II. Inhaltlicher Beitrag 108
1. Verbreitung eigener inhaltlicher Beiträge 109
a) Abgrenzung zur Profilseite des Intermediärs 109
b) Kein Zueigenmachen der Nutzerinhalte 109
c) Aggregierte Bewertungen 110
d) Kategorien zur Profilbildung und der Like-Button 111
e) Verifizierung der Identität des Autors 112
f) Zwischenergebnis 113
2. Verbreitung (ausgewählter) fremder inhaltlicher Beiträge durch den Newsfeed, die Timeline, Trends für dich und Startseiten-Feed 113
a) Funktionsweise der Auswahl-Algorithmen 114
b) Eigene Stellungnahme des Intermediärs 116
aa) Die algorithmusbasierte Auswahlentscheidung als Stellungnahme 116
bb) Die Programmierung des Algorithmus als Stellungnahme 117
(1) Das Konzept der Zurechnung 117
(2) Zurechnungskriterien beim Einsatz von Algorithmen 118
(3) Aussagegehalt der Verbreitung des Feeds 119
(4) Geistige Urheberschaft 120
(aa) Vorhersehbarkeit trotz der Verwendung abstrakter Relevanzkriterien 121
(bb) Kein Zurechnungsausschluss aufgrund der Selbstständigkeit der künstlichen Intelligenz 121
(cc) (Kein) Zurechnungsausschluss durch ergänzende Feed-Einstellungen des Nutzers 122
(5) Bewusstsein 122
c) Theorie der Filterblase und der Echokammer 123
d) Zwischenergebnis 124
3. Verbreitung fremder Inhalte in Form der chronologischen Timeline und des Abofeeds 124
a) Keine eigene Stellungnahme 124
b) Keine Tatsachenverbreitung 125
4. Verbreitung fremder Inhalte mittels der Themenkanäle bei YouTube 126
a) Keine eigene Stellungnahme 127
b) Tatsachenverbreitung 127
5. Hilfstätigkeiten 128
a) Differenzierung nach der Art der Hilfstätigkeit 128
aa) Medieninterne und medienexterne inhaltsneutrale Hilfstätigkeiten 128
bb) Inhaltsneutrale und inhaltsbezogene Hilfstätigkeiten 129
cc) Zwischenergebnis 129
b) Inhaltsbezogene Hilfstätigkeiten 130
aa) Suchfunktionen 130
bb) Sortier- und Darstellungsfunktion 130
cc) Softwaregestaltung 131
c) Inhaltsneutrale medieninterne Hilfstätigkeiten 132
aa) Freunde-Button, Follower-Button, Abonnenten-Button 132
bb) Datenerhebung und Datenverarbeitung des Feed-Algorithmus 132
d) Inhaltsneutrale medienexterne Hilfstätigkeit 133
aa) Hosting als inhaltsneutrale Hilfstätigkeit 133
bb) Verbreitung in Form der chronologischen Timeline und des Abofeeds als inhaltsneutrale Hilfstätigkeit 134
cc) Anwendbarkeit der Presse-Grosso-Kriterien 134
dd) Europarechtliche Vorgaben 136
(1) Vorgaben aus Art. 10 EMRK 136
(2) Vorgaben aus Art. 11 GrCh 138
e) Zwischenergebnis 139
III. Öffentlichkeit 140
1. Verbreitung der eigenen Inhalte 140
2. Verbreitung fremder inhaltlicher Beiträge in Form des Newsfeeds, der standardisierten Timeline, Trends für dich und des Startseiten-Feeds 141
a) Bestimmung des potenziellen Rezipientenkreises 142
b) Charakterisierung des potenziellen Rezipientenkreises als beliebige Öffentlichkeit 142
c) Zwischenergebnis 144
3. Verbreitung fremder Inhalte mittels der Themenkanäle bei YouTube 144
4. Hilfstätigkeiten 144
IV. Ergebnis 145
Teil 7: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 146
Literaturverzeichnis 150
Sachverzeichnis 162