Menu Expand

Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB-Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge

Cite BOOK

Style

Freudenmacher, C. (2020). Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB-Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55902-2
Freudenmacher, Corinna. Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB-Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge. Duncker & Humblot, 2020. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55902-2
Freudenmacher, C (2020): Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB-Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55902-2

Format

Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB-Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge

Freudenmacher, Corinna

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 503

(2020)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

Corinna Freudenmacher schloss ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg 2015 ab. Im Anschluss daran folgte das Referendariat am Landgericht Landshut. Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens arbeitete Corinna Freudenmacher während der Erstellung ihrer Dissertation als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer internationalen Großkanzlei in München. Seit Juni 2018 nach Abschluss ihrer Dissertation arbeitet Corinna Freudenmacher als Rechtsanwältin in derselben internationalen Großkanzlei im Bereich Private Equity / M&A.

Abstract

Die Einführung des § 360 BGB im Jahre 2014 führte zu weitreichenden Rechtsfolgen zugunsten des Verbrauchers bei Vorliegen sog. »zusammenhängender Verträge«, nämlich die Gewährung einer Widerrufserstreckung auf einen zusammenhängenden Vertrag und die Rückabwicklung desselben. Durch die damit einhergehende Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse stellen sich zwangsläufig Fragen nach der Auslegung dieser Ausnahmevorschrift, ihrer Reichweite und der Abgrenzung zum Themenkomplex der verbundenen Verträge. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die aktuellen »Klagewellen « von Verbrauchern, mittels derer eine Bindung an unliebsam gewordene Verträge versucht wird zu beseitigen. Die Untersuchung unternimmt dabei eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Norm unter Heranziehung des juristischen Auslegungskanons und Bildung eines Abgrenzungskriteriums zu verbundenen Verträgen. Die Erkenntnisse werden sodann dazu verwendet, aktuelle Problemstellungen anhand der Auslegungskriterien zu entscheiden.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 15
A. Entwicklung des Abgrenzungskriteriums 17
I. Die konstitutive Aussagekraft der historischen Entstehungsgeschichte für das Abgrenzungskriterium 17
1. Genese des § 360 BGB 17
a) Modifikation des Anwendungsbereichs durch § 359a BGB a. f. 18
aa) Regelungsgehalt des § 359a BGB a. F. 19
(1) § 359a I BGB a. F.: Genaue Angabe der Ware oder der Leistung 19
(a) Ausdrückliche Subsidiarität des Tatbestands gegenüber dem Verbund 19
(b) Hinreichend konkrete Individualisierung zur Abgrenzung zum „auf eigene Faust“ abgeschlossenen Darlehensvertrag 21
(c) Richtlinienwidrigkeit wegen fehlender Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs 22
(2) § 359a II BGB a. F.: Verträge über Zusatzleistungen 23
(a) Subsidiarität des Tatbestands gegenüber dem Verbund 23
(b) Erfordernis einer direkt kausalen Verknüpfung 26
bb) Zwischenergebnis 28
b) §§ 312f, 485 III BGB a. F. 29
aa) Regelungsgehalt: Erfordernis einer wirtschaftlichen Verknüpfung und Subsidiarität zum Verbundtatbestand 29
bb) Zwischenergebnis 33
c) Schaffung eines eigenständigen Komplexes der zusammenhängenden Verträge durch die zentrale Regelung des § 360 BGB 34
aa) Bündelung der Vorgängernormen 34
bb) Bekräftigung der Subsidiarität des Tatbestands durch Wegfall der Anwendbarkeit der bilateralen Rückabwicklung 35
cc) Nur graduelle Erweiterungen des Anwendungsbereichs zusammenhängender Verträge 36
dd) Zwischenergebnis 37
2. Genese des § 358 BGB 38
a) Die Entwicklung der Norm zur Ausnahmevorschrift zur Kompensation des Aufspaltungsrisikos 38
b) Die „wirtschaftliche Einheit“ als entscheidendes Kriterium für das Schutzbedürfnis des Verbrauchers 41
c) Die Abkehr von der Maßgeblichkeit subjektiver Elemente und das zwingende Erfordernis des Finanzierungszusammenhangs 42
d) Entwicklung eines Verbraucherschutzrechts, nicht eines -privilegierungsrechts 45
e) Zusammenfassung verstreuter Spezialregelungen und Umsetzung von EU-Vorgaben 48
f) Zwischenergebnis 50
II. Die geringe Aussagekraft des Wortsinns für das Abgrenzungskriterium 52
1. Vergleichbare Anforderungen zwischen den Tatbeständen 52
a) Erfordernis zweier Vertragsverhältnisse des Verbrauchers 52
b) Vergleichbarer Bedeutungsgehalt des „Verbunds“ und des „Zusammenhangs“ 55
c) Beiderseitiges Abstellen der Tatbestände auf objektiv festzustellende Umstände 57
d) Widerruf des zweiten Vertrags als zwingende Rechtsfolge 58
e) Zwischenergebnis 59
2. Für das Abgrenzungskriterium relevante abweichende Anforderungen zwischen den Tatbeständen 61
a) Ausdrückliche Subsidiarität des Zusammenhangs 61
b) Kein Automatismus zwischen der Verneinung der Verbundvoraussetzungen und dem Tatbestand des § 360 BGB 62
c) Unterschiedliche Anforderungen an den Zusammenhang aus § 360 II 1 und 2 BGB 63
d) Zwischenergebnis 65
III. Die weiterführenden Erkenntnisse der systematischen Untersuchung für das Abgrenzungskriterium 66
1. Tatbestand zusammenhängender Verträge nach § 360 BGB 66
a) Stellung im Gesetz 66
aa) Verortung „vor der Klammer“ im allgemeinen Schuldrecht: Lex generalis 66
bb) Abgegrenzte Verortung zu § 358 BGB: Keine vollständige Gleichstellung der Tatbestände 69
b) Systematischer Aufbau der Norm 70
aa) Tatbestandliche Subsidiarität zum Verbundtatbestand 70
bb) Kein Rückschluss aus § 360 II 2 BGB auf § 360 II 1 BGB im Sinne einer Ablehnung des Bezugs bei bloßem Finanzierungszusammenhang 72
cc) Gewählte Anordnung der Absätze als systematisch fehlerhaft 75
dd) Übereinstimmung der systematischen Verortung der Fallgruppe des § 360 II 2 BGB mit Richtlinienvorgaben 76
c) Zwischenergebnis 77
2. Verbundtatbestand des § 358 BGB 79
a) Stellung im Gesetz 79
b) Systematischer Aufbau der Norm 79
c) Zwischenergebnis 82
IV. Die richtungsweisende Aussagekraft des Telos für das Abgrenzungskriterium 83
1. Verfolgte Zielsetzung im Rahmen des § 360 BGB 83
a) Effektivierung der Verbraucher-Widerrufsrechte 83
aa) Konsequenz des Erfordernisses eines Zusammenspiels der Verträge im Sinne einer maximalen Werthaltigkeit 85
bb) Verständnis der Norm als Verbraucherschutzrecht, nicht -privilegierungsrecht: Konsequenz der Ablehnung eines isolierten Widerrufs 87
b) Zusammenfassung verstreuter Vorgängernormen 89
c) Umsetzung der EU Vorgaben 90
d) Zwischenergebnis 93
2. Verfolgte Zielsetzung im Rahmen des § 358 BGB 96
a) Kompensation des Aufspaltungsrisikos 96
aa) Konsequenz des Erfordernisses eines Erwerbs- und eines Finanzierungsgeschäfts mit dem Verbraucher als Vertragspartei 96
bb) Restriktive Auslegung als Konsequenz des Ausnahmecharakters: Irrelevanz subjektiver Verbrauchervorstellungen 99
b) Effektivierung des Widerrufsrechts des Verbrauchers 100
c) Zwischenergebnis 100
V. Konsequenz der vorstehenden Untersuchungen für das Abgrenzungskriterium 102
B. Tatbestand des § 360 BGB 106
I. Der „Bezug“ als charakteristisches Merkmal des Tatbestands 106
1. Das Erfordernis eines restriktiven Verständnisses entsprechend des Ausnahmecharakters der Norm 107
2. Die Anforderung einer unmittelbar kausalen Verknüpfung zwischen den Vertragsverhältnissen 108
3. Das Bestehen eines engen zeitlichen Zusammenhangs als bloßes Indiz für den Bezug 109
a) Ablehnung des gleichzeitigen Vertragsabschlusses als zwingendes Kriterium des Bezugs 109
b) Bejahung des Bezugs auch bei zeitlich divergierendem zunächst unabhängigen Abschlusses des zusammenhängenden Vertrags 111
4. Das Vorliegen eines Haupt- und Nebenvertragsverhältnisses als typisches, aber nicht zwingendes Merkmal 112
5. Die Relevanz des Merkmals des Zusammenspiels für den Bezug 114
6. Zwischenergebnis 116
II. Die Richtlinienwidrigkeit der Regelung des § 360 II 2 BGB 118
1. Unvereinbarkeit mit Art. 15 I, II 2 i. V. m. Art. 3 lit. n) (ii) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 119
2. Richtlinienkonforme Rechtsgewinnung 121
a) Richtlinienkonforme Auslegung 122
aa) Richtlinienkonforme extensive Auslegung von § 358 III BGB 123
bb) Richtlinienkonforme Auslegung des § 360 BGB oder § 359 BGB 124
b) Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung 126
aa) Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke 126
bb) Durchführung durch entsprechende Anwendung des § 359 BGB 129
3. Zwischenergebnis 131
III. Die Erforderlichkeit der restriktiven Auslegung des § 360 II 2 BGB aus Missbrauchsaspekten 132
1. Das Merkmal der „genauen Angabe der Leistung des Unternehmers im Darlehensvertrag“ als Korrektiv gegen ein extensives Verständnis 133
a) Restriktive Auslegung entsprechend des Ausnahmecharakters der Norm 134
b) Erfordernis einer sachenrechtlichen Bestimmtheit zur Eliminierung der Missbrauchsgefahr 134
2. Verneinung der Anwendbarkeit bei genau entgegengesetzter Richtung der Widerrufserstreckung 138
3. Zwischenergebnis 140
C. Anwendungsfälle des Abgrenzungskriteriums 142
I. Leasing 142
1. Fehlen der typischen Aufspaltungslage bei Finanzierungsleasingverträgen 143
2. Vergleichbares Schutzbedürfnis beim Eintrittsmodell 144
3. Reichweite des Verweises in § 506 I BGB 145
a) Streng formalistische Betrachtung des BGH 145
b) Kritische Bewertung der Vorgehensweise des BGH 146
c) „Entsprechender“ Verweis als Anknüpfungspunkt für Modifikationsspielräume 149
4. Vorrang des § 358 BGB bei Vorliegen der Verbundvoraussetzungen entsprechend des Abgrenzungskriteriums 153
5. Zwischenergebnis 154
II. Restschuldversicherungen 156
1. Vorliegen von Spezialregelungen außerhalb des BGB? 159
2. Anwendungsfälle des Verbundtatbestands 160
a) Vergleichbare Risikolage zu dem von § 358 BGB verfolgten Schutzzweck 161
aa) Versicherungsnehmermodell 161
bb) Gruppenversicherungsmodell 164
b) Finanzierungszusammenhang bei Restschuldversicherungen 167
c) Wirtschaftliche Einheit bei Restschuldversicherungen 171
d) Zwischenergebnis 174
3. Anwendungsfälle zusammenhängender Verträge 175
a) Subsidiarität des Tatbestands gegenüber dem Verbundregime 175
b) Subsidiarität des Tatbestands für den Fall des Widerrufs des Versicherungsvertrags (§ 9 II VVG) 176
c) Bejahung der Anwendungsvoraussetzungen des § 360 II 1 BGB 177
d) Verneinung des Anwendungsbereichs des § 360 II 2 BGB 180
e) Zwischenergebnis 181
III. Kapitalbildende Lebensversicherungen 182
1. Anwendungsfälle des Verbundtatbestands 182
a) Keine Fremdfinanzierung der Versicherungsprämien 182
b) Fremdfinanzierung der Versicherungsprämien durch Darlehensaufstockung 184
aa) Fehlende Relevanz der Zahlungsmodalitäten der Prämienleistung wegen Wortlaut und Telos des § 358 BGB 185
bb) Widersprüchlichkeit der Argumentation des BGH in BGHZ 205, 249 187
c) Zwischenergebnis 190
2. Anwendungsfälle zusammenhängender Verträge 191
a) Subsidiarität des Anwendungsbereichs gegenüber dem Verbundtatbestand 191
b) Subsidiarität des Anwendungsbereichs für den Fall des Widerrufs des Versicherungsvertrags 191
c) Bejahung der Anwendungsvoraussetzungen des § 360 II 1 BGB 192
d) Zwischenergebnis 193
IV. „Widerrufsjoker“ – Erfordernis einer wertungsgeprägten restriktiven Auslegung des § 360 I 1 BGB 194
1. Bejahung der Anwendbarkeit des § 358 BGB bei Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen 195
2. Erfordernis nach einer wertungs- und normzweckgeprägten restriktiven Auslegung im Rahmen des § 360 BGB zur Vermeidung von Missbrauchsgefahr 196
3. Zwischenergebnis 200
D. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 202
Literaturverzeichnis 213
Stichwortverzeichnis 229