Der Grundsatz digitaler Souveränität
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Der Grundsatz digitaler Souveränität
Eine Untersuchung zur Zulässigkeit des Einbindens privater IT-Dienstleister in die Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1426
(2020)
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Christian Ernst, Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, 2003 Erstes Juristisches Staatsexamen, 2008 Promotion und Zweites Juristisches Staatsexamen, 2017 Habilitation an der Bucerius Law School Hamburg, seit 2019 Professor für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht (einschließlich Vergaberecht) an der Helmut-Schmidt-Universität, Hamburg.Abstract
Die staatliche Verwaltung bedient sich in vielen Bereichen der Unterstützung privater IT-Dienstleister. Die Untersuchung geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen es Trägern staatlicher Gewalt erlaubt ist, private IT-Dienstleister in die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einzubeziehen und deshalb die zugrunde liegenden Daten aus einem alleinigen, öffentlich-rechtlich geprägten Einflussbereich zu entlassen und Privaten einen zumindest mittelbaren Zugriff auf die Daten zu ermöglichen. Die Untersuchung entwickelt einen Grundsatz digitaler Souveränität, der einem solchen IT-Outsourcing entgegenstehen kann. Zu diesem Zweck werden drei Begründungssäulen in den Blick genommen: der Charakter zwingender Staatsaufgaben, eine staatliche Gewährleistungsverantwortung und das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit staatlicher Strukturen. Abgerundet wird die Untersuchung durch eine Betrachtung der verfassungs-, europa- und vergaberechtlichen Zulässigkeit dieses Grundsatzes digitaler Souveränität.»The Principle of Digital Sovereignty«The study develops a principle of digital sovereignty, based on which data may not leave a public sphere of control and private access to the data may not be opened, regardless of its design. The prohibition of entrusting public administrations' data to private IT service providers can be based on three elements: the character of obligatory state tasks, the state’s enabling responsibility and finally the confidence in the integrity and functionality of state structures and institutions.