Der Zweifel im Staatsrecht
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Der Zweifel im Staatsrecht
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1433
(2020)
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Abstract
»Das Staatsrecht« ist eine Materie der Rechtswissenschaft, nicht eine (andere) umfassende Bezeichnung für diese. Verstanden wird darunter die Regelung staatlicher Ordnung(en) in normativer Form. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeder Art von Zweifel an deren Geltung. Dabei geht es um den »Zweifel im Staatsrecht«, darum, was ein Zweifeln an Wirkung(en) entfaltet in dieser Materie, was ein »Staatsrecht im Zweifel« bedeuten kann. Es gibt ein »Staatsrecht im Zweifel«. Dieses kann Regelungen beinhalten, nach welchen offen bleibt, ob sich aus ihnen Rechtsfolgen (Rechtswirkungen) ableiten lassen. Ein solches »Staatsrecht im Zweifel« kann seine eigene normative Geltung ausschließen; es betrifft dies dann jedoch nur seine rechtlich normative Wirkung, in der es gelten soll in Rechtsform. Rechtliche Bedeutung bleibt dem »Staatsrecht im Zweifel« in diesem Fall noch immer als Unsicherheit, ob es in ihm überhaupt zu einem solchen Wirken im Zweifel kommen wird. Sie ist dem Staatsrecht dessen Wesen nach eigen. Es ist dieses eben - Unsicherheit.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Inhaltsverzeichnis | 5 | ||
Einleitung | 11 | ||
A. Der Begriff des „Zweifels“ im Staatsrecht – Allgemeines | 15 | ||
I. „Recht“ und „Zweifel“ | 15 | ||
1. Ein begrifflicher Gegensatz? | 15 | ||
2. Der Zweifel als Gegenstand des Rechts | 15 | ||
II. „Unmöglich“, „zweifellos“: Attribute einer Rechtslage | 16 | ||
III. „Recht im Zweifel“ | 16 | ||
1. „Zweifel“ als Gegenstand der Normanwendung | 16 | ||
2. Zweifelsauflösung als Rechtsproblem | 17 | ||
B. Auslegung als Klärung des Zweifels im Recht | 18 | ||
I. Auslegung als Rechts-Klärung | 18 | ||
1. Auslegung: Verdeutlichung | 18 | ||
2. „Auslegung“ als „Klärung“: Raum für „Zweifel im Recht“ | 19 | ||
II. Auslegung als rechtlicher Zweifelsausschluss | 20 | ||
1. Grundsätzlich kein „Zweifel als solcher im Recht“ | 20 | ||
2. Auslegung: Ausschluss von allem Zweifelhaftem im Recht | 20 | ||
III. Auslegung: Politik statt Recht – statt Krieg? | 21 | ||
1. Ein anderes Staatsrecht? | 21 | ||
2. Ende von Recht und Staat – in Politik (?) | 21 | ||
IV. Der „Zweifel“, das „in dubio pro…“ als Recht: Das Programm der Untersuchung | 22 | ||
1. Die Fragestellung: Auslegung von „Zweifel“ | 22 | ||
2. Auslegung von „Zweifel“ als Rechts(geltungs)erweiterung: In welche Richtungen? | 22 | ||
C. Freiheit (Libertas) als Bereich des „Zweifels“ – Ein(heitlicher) rechtsbindungsfreier Raum? | 23 | ||
I. „Freiheit“ „kraft Rechts“ | 23 | ||
1. Grundrechtliche Freiheiten | 23 | ||
2. Rechtsbestimmte „einzelne Freiheitsräume“ | 23 | ||
II. „Raum des Zweifels“ – Rechtlich „kein einheitlicher Freiheitsraum“ | 24 | ||
1. Keine einheitliche Verfassungs-Freiheit – nur Einzelfreiheiten | 24 | ||
2. „Großer rechtsfreier Raum“: ohne rechtsdogmatische Definitionen | 25 | ||
D. Einzelfreiheit(sregelung)en als „Rechts-Räume des institutionellen Zweifelns“ | 26 | ||
I. „Rechtliches Zweifeln“ | 26 | ||
1. Der rechtliche Zweifel als Rechtskategorie | 26 | ||
2. Mehrere Rechtszweifel | 26 | ||
II. Nebeneinander von Einzel-Zweifels-Räumen | 27 | ||
1. Eigenständiges Entstehen | 27 | ||
2. Ohne notwendigen Zusammenhang | 28 | ||
III. Einzelne Rechts-Zweifel: stets in(nerhalb) rechtlicher Gesamtschau | 28 | ||
1. Rechtliche Bereichsordnung: immer (eine) „Gesamtnormierung“ | 28 | ||
2. „Rechts-Zweifel“: aber stets „einzelne“ innerhalb dieser rechtlichen Gesamtordnung | 29 | ||
3. Gegenstand von „Rechts-Zweifel(n)“: nicht „(die) Eine, Große Freiheit“ | 29 | ||
IV. Tendenz: (immer) zahlreichere weitere Rechts-Zweifel | 30 | ||
1. Mehr Einzelräume des Zweifelns | 30 | ||
2. Erweiterte Einzelräume des Zweifelns | 30 | ||
V. Gesamttendenz der Entwicklung: „Recht – ein Raum des Zweifels“? | 31 | ||
E. Zweifelsregelungen im gegenwärtigen Verfassungsrecht | 32 | ||
I. Keine normative(n) Bindungsverschärfung(en) durch Zweifelsbestimmung(en) | 32 | ||
1. Bedeutung der „Verfassung als Normwerk“ | 32 | ||
2. „In dubio pro reo“: (eine) Verfassungsbestimmung mit Norm-Vorrang | 32 | ||
3. Nicht aber unter Bindungsverschärfung ihres Inhalts | 33 | ||
II. Keine normativen Bindungsabschwächungen durch Zweifelsregelungen | 33 | ||
1. Argumente für solche | 33 | ||
2. Gegenposition – im Folgenden | 34 | ||
III. Zweifelsnormen in der Verfassung: nur Regelungsverdichtungen | 34 | ||
1. Zweifelsregelungen: Normale Verfassungsbestimmungen | 34 | ||
2. Zweifelsregelungen: nur normative inhaltliche Verdichtungen des Verfassungsrechts | 34 | ||
IV. „In dubio…“ als Zweifelsregelung | 35 | ||
1. „Im Zweifel“: zwei oder mehrere Entscheidungen | 35 | ||
2. „Zweifel“ als Vergünstigungsbegriff | 36 | ||
3. „Im Zweifel“: Vergünstigungsinhalt „Freiheit von …“ | 36 | ||
4. „Im Zweifel Freiheit“ – nur Freistellung von einer bestimmten Rechts-Regelung | 36 | ||
5. „Im Zweifel für den Angeklagten“ | 37 | ||
V. Keine Erweiterung des einzelnen Rechts-Zweifels zur „Großen Rechts-Freiheit“ | 38 | ||
1. Recht auf Freiheit: ein Großes Recht? | 38 | ||
2. Zweifelsgegenstand Freiheit: ein (solcher) rechtlicher Großbereich? | 38 | ||
3. Geltendes Staatsrecht dagegen: Keine „Große Freiheit“ – daher: „Kein Großer Rechtszweifel“ | 39 | ||
F. Folgerungen für die normative Qualität des rechtlich geregelten Einzel-Zweifels im gegenwärtig geltenden Recht | 40 | ||
I. Normative Qualität des In dubio pro reo (Idpr) | 40 | ||
1. „In dubio“: eine Verfassungsnorm | 40 | ||
2. Idpr: eine verfassungsrechtliche Spezialnorm | 41 | ||
3. Idpr: Verfassungsnorm-Wirkung: nur auf einen Teil des StPO-Rechts | 41 | ||
II. Folgen aus Idpr für die einfache Gesetzgebung | 42 | ||
1. Nicht weniger Schutz durch Idpr bei Änderungen einfachen Gesetzesrechts | 42 | ||
2. Zulässigkeit neuer strafrechtlicher Tatbestände in einfachem Gesetzesrecht | 43 | ||
3. In dubio pro reo – Verfassungsnorm-Wirkung nur im Strafrecht | 43 | ||
III. Idpr-Wirkungen im materiellen Strafrecht? | 44 | ||
1. Beispiele möglicher „neuer strafbarer Handlungen“ | 44 | ||
2. Das „Privileg des dubium“: nicht strafrechtlich, wohl aber strafprozessual wirksam | 44 | ||
G. Ergebnis zum „Zweifel im einzelnormativ geregelten (Staats-)Recht“ | 46 | ||
I. „Zweifel“: ein Rechtsphänomen | 46 | ||
1. „Zweifel“ im allgemeinen Sprachgebrauch | 46 | ||
2. „Zweifel“ – Begriff des Rechts | 46 | ||
3. „Zweifel“: keine allgemein-gesellschaftliche Erscheinung | 47 | ||
4. „Zweifel“: Nur (als) Rechtsbegriff | 47 | ||
II. „Zweifel“: (nur) Vorstufe (s)einer rechtsprozessualen Lösung | 48 | ||
1. „Zweifel“: ein „prozessualer Begriff“ | 48 | ||
2. „Zweifel“ – als solcher kein Rechtsgegenstand | 48 | ||
3. „Zweifel“ – im „Prozess Weg als Ziel“? | 49 | ||
4. Rechts-Prozess: Schöpferischer Zweifel? | 49 | ||
5. Strafprozess: „Bereit zur Freiheit“ | 50 | ||
III. „Institutionell geregeltes (Staats-)Recht“: eine in sich geschlossene geistige Welt | 50 | ||
1. Geistiges Ordnungsergebnis der Betrachtung des „Rechts-Zweifels“ | 50 | ||
2. Rechtliches Ordnen – Gegensatz zu „offener“ menschlicher Wahrnehmung | 51 | ||
3. Solches Recht: Nicht bereits „Ordnung“, nur Instrument zu deren Schaffung | 51 | ||
H. Der rechtlich nicht einzel-institutionell normierte Zweifel im Staatsrecht | 52 | ||
I. „Rechtlich geordnete Welt“ – nur einer der Räume menschlichen Lebens – „Leben“ auch Gegenstand außerrechtlicher Betrachtung | 52 | ||
II. Das „Weite Leben“ außerhalb des Rechts | 52 | ||
III. „Der Zweifel im Staatsrecht“ als Raum dieses „weiten Lebens“ | 53 | ||
IV. Dieses „weite Leben“ als ein „Un-Gewisses“, darin „wesentlich Zweifelhaftes“ | 53 | ||
I. Der rechtlich nicht näher geregelte Zweifel in der Verfassung | 55 | ||
I. „Zweifel“ und „Recht“: Kein wesentlicher begrifflicher Gegensatz | 55 | ||
1. „Recht: zweifelsfrei“ | 55 | ||
2. Zweifel im Recht – als Recht | 55 | ||
3. Zweifel: Recht in fortdauernder Wirksamkeit | 56 | ||
II. Zweifel als allgemeiner Verfassungsbegriff | 56 | ||
1. Zweifeln: ein verfassungsrechtliches (immer) Weiter-Denken in Bewegung | 56 | ||
2. „Zweifel“: Dynamik ohne rechtliches Endziel | 56 | ||
III. Zweifel im Recht: fortdauernd wirkend | 57 | ||
1. „Zweifeln“: Bewegt – bewegend | 57 | ||
2. Demokratischer Zweifel: Ständiges Weiterdenken der Staatlichkeit in rechtlicher Bewegung | 57 | ||
IV. Demokratie als „Staatsform der Dauer-Bewegung“ | 58 | ||
1. „Angekommen endlich“: der „Staat“ beim „Volk“(?) | 58 | ||
2. Demokratischer Staat – gerade Dauer-Bewegung als Staatsform | 58 | ||
V. Zweifel: „Demokratische Dauerbewegung in Staatlichkeit“ | 59 | ||
1. „Zweifel“: Weiter-führende Staatlichkeit | 59 | ||
2. „Zweifel“ – Zustand der Unsicherheit | 59 | ||
VI. Zweifeln: Bewegtheit als „ständiges Novum“ | 60 | ||
1. Zweifel: ein Perpetuum mobile im Recht? | 60 | ||
2. Zweifel – eine Angst-Vorstellung | 60 | ||
3. Zweifel: Bewegung zu „Immer wieder (etwas) Neuem“ | 61 | ||
VII. „Neuer Zweifel“ – schöpferisch | 62 | ||
1. Zweifel – wirkend in einem Staatsrecht der „Neuen Demokratie“ | 62 | ||
2. Die Fragestellung der „Neuen Demokratie“ | 62 | ||
3. Dieser Neue Zweifel: „Woraus? Worin?“ | 63 | ||
4. „Der Neue Zweifel“ – schöpferisch, weil „immer neu“ schon in Bewegung | 63 | ||
5. Folge: Das Staatliche der Gegenwart: Zweifel als Schöpfung aus, daher in Bewegung | 64 | ||
J. Zweifel: ein „rechtstranszendenter Begriff“ des Staatsrechts | 66 | ||
I. Zweifel: ein „offenes Rechtsphänomen“ | 66 | ||
II. (Im) Zweifel: „Staatsrecht als Zustand offen zum Faktischen“ | 66 | ||
III. Zweifel: Staatsrecht im Lauf(en), Bewegung zu faktisch immer Neuem | 67 | ||
1. Zweifel: Staatsrecht geöffnet zum Faktischen | 67 | ||
2. Zweifel als ständiger Lauf | 67 | ||
IV. Zweifel im Staatsrecht: Zielloses (Ab-)Laufen | 67 | ||
1. Demokratie: Staatsform des Ewigen Zweifels | 67 | ||
2. Staatsrecht der Demokratie: „Immer Neues“ | 68 | ||
3. Demokratie: Welt des Zweifels | 68 |