Menu Expand

Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität

Cite BOOK

Style

Breuer, C. (2020). Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58130-6
Breuer, Christoph. Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität. Duncker & Humblot, 2020. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58130-6
Breuer, C (2020): Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58130-6

Format

Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität

Breuer, Christoph

Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen. Abteilung B: Rechtswissenschaft, Vol. 218

(2020)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

Christoph Breuer studierte Jura an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Erste Juristische Prüfung legte er 2013 ab. Zwischen 2013 und 2015 absolvierte Christoph Breuer das Referendariat mit Stationen bei der AHK für das südliche Afrika (Johannesburg) sowie einer Anwaltskanzlei in New York City. Nach dem Abschluss des zweiten Staatsexamens begann er 2016 seine Tätigkeit als wiss. Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dirk A. Verse, M.Jur. (Oxford) in Mainz. Von 2019 bis 2020 war Christoph Breuer als Rechtsanwalt in einer internationalen Anwaltssozietät in Frankfurt a.M. tätig. Im Anschluss kehrte er als Mitarbeiter an den Lehrstuhl von Prof. Verse in Heidelberg zurück.

Abstract

Die Untersuchung behandelt eine Reihe von Fragen, die nicht zuletzt durch den sog. Dieselskandal ins Zentrum kapitalmarktrechtlicher Diskussionen gerückt sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann sich ein Emittent im Rahmen seiner Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 MAR und der zivilrechtlichen Haftung (§ 97 WpHG) zurechnen lassen muss, dass einzelne Organwalter oder Mitarbeiter des Unternehmens veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen kennen oder kennen müssen. Untersucht wird auch, ob bzw. welche organisatorischen Anstrengungen der Emittent unternehmen muss, damit relevante Insiderinformationen betriebsintern erkannt und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, und wie mit Insiderinformationen umzugehen ist, die nicht beim Emittenten selbst, sondern innerhalb einer anderen Konzerngesellschaft entstehen. Gegenstand der Arbeit ist ferner die Frage, ob der Emittent und seine Unternehmensangehörigen dem Kapitalmarkt auch eigenes (strafbares) Fehlverhalten offenbaren müssen.»Knowledge, Corporate Attribution and Public Disclosure of Inside Information«

The thesis deals with the question of when an issuer, in the context of its obligation to publicly disclose inside information pursuant to Art. 17 MAR and Sec. 97 of the German Securities Trading Act (WpHG), can be held responsible for the knowledge of individual board members or employees. The study also addresses the problem of inside information which originate in other group companies and the question if the issuer and its members must contribute to a disclosure of their own (criminal) misconduct.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Geleitwort 7
Vorwort 9
Inhaltsübersicht 11
Inhaltsverzeichnis 13
§ 1 Einführung 23
A. Problemaufriss 23
B. Konkretisierung und Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands 24
C. Gang der Untersuchung 25
§ 2 Zurechnung und Art. 17 Abs. 1 MAR 27
A. „Unverzüglich“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 MAR 27
I. Kenntnis nicht notwendige Bedingung der Pflichtentstehung oder Pflichtverletzung 28
II. Kennenmüssen als Mindestvoraussetzung der Pflichtverletzung 31
III. Kenntnis als hinreichende Bedingung der Pflichtentstehung 34
IV. Fazit: Nebeneinander von Organisationspflichten und der Zurechnung subjektiver Elemente 37
B. Der unionsrechtliche Zurechnungsmaßstab 38
C. Der für die Pflichtentstehung (zurechnungs-)relevante Personenkreis 39
I. Keine Begrenzung auf Organwalter und andere Führungskräfte 40
II. Die Verhaltens- und Aufgabenabhängigkeit der Zurechnung 44
1. Die Verhaltensabhängigkeit der Zurechnung subjektiver Elemente 44
2. Die Aufgabenabhängigkeit der Zurechnung subjektiver und objektiver Beiträge 47
3. Zurechnung subjektiver Elemente seitens nur „mittelbar“ zuständiger Gehilfen 50
4. Keine ausschließlich normbezogenen Zurechnungsgrundsätze 54
5. Kein Entgegenstehen des Art. 9 Abs. 1 MAR 55
III. Zwischenfazit 57
IV. Übertragung auf Art. 17 Abs. 1 MAR 58
1. Ausgangspunkt 58
2. Mitglieder des Vorstands 59
a) Allgemeines 59
b) Maßgeblichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitglieds bei Gesamtgeschäftsführung 60
c) Verbleibende Relevanz bei Delegation 62
aa) Delegationsfähigkeit der Ad-hoc-Publizität 62
bb) Verbleibende Relevanz bei horizontaler Delegation 64
cc) Verbleibende Relevanz bei vertikaler Delegation 67
d) Zwischenergebnis 68
3. Mitglieder eines Ad-hoc-Publizitätsgremiums 69
4. Sonstige nachgeordnete Mitarbeiter 70
5. Mitglieder des Aufsichtsrats 71
6. „Regelinsider“? 73
7. Ad-hoc-Dienstleister und andere Dritte? 74
V. Ergebnis 75
VI. Parallelen im anglo-amerikanischen Rechtsraum 76
1. Vorbemerkung 76
2. Das britische und englische Recht 76
3. Das U. S.-amerikanische Recht 78
D. Erkennbarkeit der Qualität als Insiderinformation und objektiver Maßstab des „individuellen“ Wissenmüssens 83
E. Die Organisationspflicht des Emittenten 85
I. Vorbemerkung 85
II. Echte Pflicht, nicht nur Obliegenheit 85
III. Bedeutung neben allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Organisationspflichten 87
IV. Voraussetzungen ordnungsgemäßer Organisation 89
§ 3 Zurechnung und Verschulden nach § 97 Abs. 2 WpHG 92
A. Das für § 97 WpHG maßgebliche Zurechnungsrecht 92
I. Bedeutung des Unionsrechts für die Pflichtverletzung nach § 97 Abs. 1 WpHG 92
II. Keine Bedeutung des Unionsrechts für das Verschulden nach § 97 Abs. 2 WpHG 92
1. Fragestellung 92
2. Stellungnahme 94
a) Keine Eindeutigkeit der EuGH-Rechtsprechung 94
b) Keine Übertragbarkeit von „Courage“, „Manfredi“ und „Muñoz“ 96
c) Fazit 98
B. Verschulden nach § 97 Abs. 2 WpHG und Wissenszurechnung kraft Organisationspflichtverletzung 98
I. Ausgangspunkt 98
II. Vom traditionellen Verständnis hin zur Wissenszurechnung kraft Organisationspflichtverletzung 100
III. Konkretisierung 103
1. Vorbemerkung 103
2. Echte Organisationspflicht oder zurechenbare „Individualpflicht“? 104
3. Geltungsbereich des Zurechnungskonzepts außerhalb rechtsgeschäftlicher Kontakte 108
IV. Folgen für das Verschulden nach § 97 Abs. 2 WpHG 112
1. Folgen bei unterstellter Anwendbarkeit der Zurechnungsregeln 112
2. Meinungsbild 113
3. Stellungnahme 115
a) Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung zur Wissenszurechnung außerhalb rechtsgeschäftlicher Kontakte 115
b) Aber: Bedenken gegen Begründung und Ergebnis der Wissenszurechnung kraft Organisationspflichtverletzung 118
c) Keine Legitimation aufgrund der zugunsten der Wissenszurechnung vorgebrachten Argumente 119
aa) Keine wertungsmäßige Gleichheit von Wissen und Wissenmüssen 119
bb) Gleichstellungsargument 121
cc) Verkehrs- und Vertrauensschutz 123
dd) Angemessene Risikoverteilung 125
d) Probleme im Zeitalter von „Big Data“ 126
e) Keine tauglichen Kompromisse zwischen den Grundsätzen der Wissensorganisation und herkömmlichen Verschuldensgrundsätzen 127
f) Fazit 128
C. Verschuldenszurechnung zum Emittenten analog § 278 BGB 128
I. Ausgangspunkt 128
II. Das Erfordernis der Analogiebildung 129
III. Die Voraussetzungen der Analogie 132
IV. Die Wertung des § 278 BGB und ihre Übertragbarkeit 133
V. Kein Entgegenstehen der §§ 31, 831 Abs. 1 Satz 2 BGB 134
1. Historie und heutige Bedeutung des § 831 BGB 134
2. Die Unterscheidung nach dem Pflichtadressaten als Kriterium für die Anwendbarkeit der §§ 31, 831 BGB 138
3. Stützende Argumente aus der Diskussion um die deliktische Außenhaftung von Organwaltern 142
VI. Zwischenfazit 146
VII. Anwendung auf § 97 Abs. 2 WpHG 146
§ 4 Besonderheiten im Unternehmensverbund 149
A. Abgrenzung des Merkmals der Unverzüglichkeit vom Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit des Emittenten 149
B. Das unionsrechtliche Regime ad-hoc-publizitätsspezifischer Auskunftsrechte und -pflichten 153
I. Meinungsbild zur gesellschaftsübergreifenden Informationspflicht des Emittenten 153
II. Relevanz des Meinungsstreits 157
III. Stellungnahme 158
1. Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 MAR 158
2. Art. 17 Abs. 1 MAR als geeignete Herleitungsbasis eines speziellen Auskunftsrechts 159
3. Unionsweite Harmonisierung und Wirksamkeit der Ad-hoc-Publizität 161
4. Sachfremdheit nationaler Regeln des Gesellschafts- und Konzernrechts zur Bestimmung des Pflichtumfangs 163
5. Mit der Anwendung nationaler Vorschriften verbundene Probleme 164
a) Nachteil und Nachteilsausgleich 164
b) Auswirkungen auf den allgemeinen Informationsfluss im Konzern 166
6. Gleichlauf der Ad-hoc-Publizität und der Regelpublizität 168
7. Keine dem Auskunftsrecht entgegenstehenden Vorschriften 168
a) Art. 14 lit. c) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 MAR 169
b) Verschwiegenheitspflicht der Geschäftsleiter der anderen Gesellschaft 170
c) Art. 17 Abs. 4 MAR 171
IV. (Organisations-)Pflichten verbundener Gesellschaften? 173
V. Keine rechtsträgerübergreifende Zurechnung 175
VI. Fazit 177
C. Emittenteneigenschaft beider Gesellschaften 178
I. Veröffentlichungspflicht der Emittenten nach den allgemeinen Regeln 178
II. Keine Besonderheiten für ad-hoc-publizitätsspezifische Auskunftsrechte und -pflichten 180
III. Fazit 182
D. Doppelmandate 182
I. Verschwiegenheitspflichten als Zurechnungsschranke 182
II. Kompetenzrechtliche Informationshindernisse als weitere Zurechnungssperre 184
III. Einschränkung bei Doppelmandaten 187
IV. Fazit 189
§ 5 Ad-hoc-Publizität und Selbstbelastungsfreiheit 191
A. Ausgangspunkt und Konkretisierung 191
B. Meinungsbild 192
C. Entwicklung der eigenen Position 194
I. Maßgeblichkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRCh und deren Anwendbarkeit auf juristische Personen 194
II. Der Umfang der Selbstbelastungsfreiheit 197
1. Der EuGH 197
2. Der EGMR 199
3. Das BVerfG und der BGH 201
4. Fazit und Stellungnahme 203
III. Übertragung auf die Ad-hoc-Publizität 205
1. Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung einer fremden Tat aufgrund der Wissenszurechnung seitens einer an der Tat nicht beteiligten Person 206
2. Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung einer eigenen Tat aufgrund der Wissenszurechnung seitens einer an der Tat nicht beteiligten Person 206
a) Betroffenheit des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 EMRK 207
b) Kein vom Regelfall abweichendes Abwägungsergebnis wegen Besonderheiten der Ad-hoc-Publizität 207
aa) Kein abweichendes Abwägungsergebnis wegen Pflicht zu öffentlicher Selbstbezichtigung 208
bb) Kein abweichendes Abwägungsergebnis wegen Pflicht zu „unaufgeforderter“ Selbstbezichtigung 209
3. Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung einer eigenen oder fremden Tat aufgrund der Zurechnung seitens des Täters 212
a) Ausgangspunkt und Unterschiede zur Selbstbelastungsfreiheit des Emittenten 212
b) Kein abweichendes Abwägungsergebnis wegen vom Emittenten nur abgeleiteter Informationspflicht 213
c) Kein abweichendes Abwägungsergebnis auf Grundlage des „Opferrollen“-Gedankens 216
4. Bebußung nach § 120 Abs. 15 Nr. 6 WpHG (i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) 217
D. Fazit 218
§ 6 Schluss 219
A. Ausblick 219
B. Zusammenfassung der Ergebnisse 220
I. „Unverzüglich“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 MAR 220
II. Der Kreis zurechnungsrelevanter Personen 221
III. Die Organisationspflicht des Art. 17 Abs. 1 MAR 222
IV. Die Zurechnung im Rahmen der Verschuldenshaftung nach § 97 WpHG 223
V. Ad-hoc-Publizität im Unternehmensverbund 223
VI. Ad-hoc-Publizität und Selbstbelastungsfreiheit 225
Literaturverzeichnis 226
Stichwortverzeichnis 252