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Internationale Schulen in Bayern

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Brosius-Gersdorf, F. (2021). Internationale Schulen in Bayern. Schulstatus und Konsequenzen für die Genehmigung und Finanzhilfe. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58124-5
Brosius-Gersdorf, Frauke. Internationale Schulen in Bayern: Schulstatus und Konsequenzen für die Genehmigung und Finanzhilfe. Duncker & Humblot, 2021. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58124-5
Brosius-Gersdorf, F (2021): Internationale Schulen in Bayern: Schulstatus und Konsequenzen für die Genehmigung und Finanzhilfe, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58124-5

Format

Internationale Schulen in Bayern

Schulstatus und Konsequenzen für die Genehmigung und Finanzhilfe

Brosius-Gersdorf, Frauke

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1447

(2021)

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Abstract

»International Schools in Bavaria. School Status as well as Consequences for the License and Financial Aid«

International schools lead to globally recognized degrees, such as the Middle Years Programme and the International Baccalaureate Diploma, which are approved by the Kultusministerkonferenz. The status of International schools in Germany is unclear. Frauke Brosius-Gersdorf attends to the legal framework of private schools and demonstrates that International schools in Bavaria are to be qualified as Ersatzschulen. This has consequences for the license, for school fees and for financial aid by the Länder.
Internationale Schulen sind private allgemeinbildende Einrichtungen, deren Angebot sich primär an Kinder von Eltern richtet, die als ausländische Fach- und Führungskräfte für eine begrenzte Zeit nach Deutschland kommen. Internationale Schulen führen auf der Grundlage international standardisierter Curricula zu weltweit anerkannten Abschlüssen wie dem Middle Years Programme und dem International Baccalaureate Diploma, die auch von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind.
Der Schulstatus (Ersatz- oder Ergänzungsschule) der Internationalen Schulen in Deutschland ist in den meisten Schulgesetzen der Länder nicht geregelt und verfassungsrechtlich ungeklärt. Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich den landesschulrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für private Schulen und arbeitet heraus, dass Internationale Schulen in Bayern rechtlich als Ersatzschulen zu qualifizieren sind. Das hat Konsequenzen für ihre Genehmigung und ihre Finanzierung durch Schulgeld sowie staatliche Finanzhilfe.

Table of Contents

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Inhaltsverzeichnis 5
A. Internationale Schulen in Deutschland: Charakteristika und ungeklärte Verfassungsrechtsfragen 9
I. Internationale Schulen in Bayern 9
II. Gliederung, Lehrpläne, Abschlüsse 11
III. Genehmigungs- und Finanzierungssituation 13
IV. Untersuchungsgang 14
B. Landesschulrechtlicher Status Internationaler Schulen 16
I. Freistaat Bayern 16
II. Andere Bundesländer 17
C. Verfassungsrechtlicher Rahmen für Internationale Schulen 21
I. Verfassungsrechtliche Zweiteilung des Privatschulwesens in Ersatz- und Ergänzungsschulen 21
II. Verfassungsbegriff der Schule (Art. 7 Abs. 1 und 4 GG) 24
1. Grund-‍, Mittel- und Oberschule (Junior School, Middle School, Senior School) der Internationalen Schulen 25
2. Zweijähriger Kindergarten / Vorschule (Early Childhood) 28
3. Außerunterrichtliches Nachmittagsangebot 29
III. Verfassungsbegriff der Ersatzschule in Abgrenzung zur Ergänzungsschule (Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG) 30
1. Begriff der Ersatzschule i. S. d. Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG in Rechtsprechung und Schrifttum 31
a) Akzessorietät des Ersatzschulwesens zum öffentlichen Schulwesen 31
b) Merkmale für den Akzessorietätstest 34
aa) Organisatorisch-formaler Ersatzschulbegriff: Entsprechung mit den Schulformen sowie der Art und Dauer des Bildungsganges staatlicher Schulen 34
bb) Materiell-funktionaler Ersatzschulbegriff: Entsprechung mit dem Inhalt des Bildungsganges und mit Abschlüssen staatlicher Schulen 37
c) Maßstab für den Akzessorietätstest 39
2. Präzisierung und Weiterentwicklung des Ersatzschulbegriffes 41
a) Materiell-funktionaler Ersatzschulbegriff mit Gleichwertigkeitsmaßstab 42
b) Vergleichsobjekt öffentliches Schulwesen 46
c) Vergleichsmerkmale 47
aa) Inhalt des Bildungsganges und Abschluss 47
bb) Unterrichtssprache 48
cc) Wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte 52
(1) Im Ausland erworbene wissenschaftliche Ausbildung 53
(2) Nicht deutsche Muttersprache 56
dd) Schülerschaft 57
IV. Bundesverfassungskonforme Auslegung des Landesschulrechtes (Art. 134 BV, Art. 90ff. BayEUG) 60
1. Konsequenzen für die Interpretation des Art. 134 BV 61
a) Ersatzschulbegriff (Art. 134 Abs. 1 BV) 61
b) Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 134 Abs. 2, 3 BV) 62
2. Konsequenzen für die Interpretation der Art. 90ff. BayEUG 63
D. Verfassungsrechtlicher Schulstatus der Internationalen Schulen in Bayern 66
I. Mittel- und Oberschule (Middle und Senior School) 68
1. Mittel- und Oberschule als Ersatzschulen für öffentliche Internationale Schulen? 68
2. Mittel- und Oberschule als im Landesschulrecht vorgesehene private Internationale Ersatzschulen 69
3. Mittel- und Oberschule als Ersatzschulen für öffentliche Mittelschulen und Gymnasien 71
a) Gleichwertigkeit des Bildungsganges und Abschlusses 73
aa) Mittelschule (Middle School) 73
bb) Oberschule (Senior School) 75
b) Gleichwertigkeit der Dauer des Bildungsganges 77
c) Gleichwertigkeit der Unterrichtssprache 78
d) Gleichwertigkeit der Lehrkräfte (Muttersprache) 78
II. Grundschule (Junior School) 79
1. Gleichwertigkeit des Bildungsganges 81
2. Gleichwertigkeit der Unterrichtssprache 83
3. Gleichwertigkeit der Lehrkräfte (Muttersprache) 85
III. Ergebnis zum Schulstatus der Internationalen Schulen 86
IV. Erforderlichkeit einer staatlichen Anerkennung für Vergabe von Abschlüssen? 86
E. Konsequenzen aus dem Ersatzschulstatus der Internationalen Schulen für die Genehmigung und Finanzhilfe 89
I. Genehmigungsanspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG 89
II. Sonderungsverbot für Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) 91
1. Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum 91
2. Inhalt und Maßgaben des Sonderungsverbotes für Schulgeld 95
a) Sonderungsverbot verlangt besitzbezogene Gestaltung des Schulgeldes 96
b) Zulässige Schulgeldmodelle 96
c) Keine Förderung der Sonderung der SchülerInnen nach den Besitzverhältnissen der Eltern 97
aa) „Besitzverhältnisse“ der Eltern 98
bb) Verbot der Sonderung 98
d) Dem Sonderungsverbot unterfallende Entgelte 100
e) Ausnahme vom Sonderungsverbot bei Schulgeldübernahme durch ArbeitgeberIn? 102
3. Bundesverfassungskonforme Auslegung der landesschulrechtlichen Bestimmungen zum Sonderungsverbot, zu Schulgeld und Gemeinnützigkeit 102
a) Art. 92 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 96 BayEUG 102
b) Grundsätze zum Schulgeld für private Grund- und Mittel- (bzw. Haupt-)‌schulen der Regierung von Oberbayern vom 12.04.2016 103
c) Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für Finanzhilfe (Art. 29 BaySchFG) 105
4. Fazit für das Schulgeld der Internationalen Schulen 106
III. Finanzhilfe des Freistaates Bayern 106
1. Finanzhilfepflicht gegenüber Ersatzschulen 106
a) Rechtsprechung zur Finanzhilfepflicht des Staates 106
b) Kritik und Weiterentwicklung 108
2. Konsequenzen für die Finanzhilfe für Internationale Schulen 110
F. Ergebnisse 112
Literaturverzeichnis 120
Sachwortverzeichnis 125