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Pipoh, K. (2021). Die Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen im Spannungsfeld zwischen Schiedsverfahrensrecht, Kartellrecht und allgemeinem Zivilrecht. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58090-3
Pipoh, Kay Eric. Die Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen im Spannungsfeld zwischen Schiedsverfahrensrecht, Kartellrecht und allgemeinem Zivilrecht: Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen. Duncker & Humblot, 2021. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58090-3
Pipoh, K (2021): Die Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen im Spannungsfeld zwischen Schiedsverfahrensrecht, Kartellrecht und allgemeinem Zivilrecht: Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58090-3

Format

Die Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen im Spannungsfeld zwischen Schiedsverfahrensrecht, Kartellrecht und allgemeinem Zivilrecht

Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen

Pipoh, Kay Eric

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 274

(2021)

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About The Author

Kay Pipoh studierte von 2008 bis 2014 Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Nach Abschluss des Studiums war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens , Wirtschafts- und Kartellrecht von Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig. Im Juni 2020 wurde er dort mit einer Arbeit zur Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen promoviert. Seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er von 2018 bis 2020 im OLG-Bezirk Düsseldorf. Heute ist Kay Pipoh als Rechtsanwalt in Düsseldorf tätig.

Abstract

Die Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen steht seit jeher in einem Spannungsfeld verschiedener Regelungsbereiche. Mit den Pechstein-Entscheidungen ist auch das Kartellrecht in dieses Spannungsfeld eingetreten. Die den Entscheidungen im Kern zugrundeliegenden Fragen waren hingegen nicht neu: Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Situationen starken Ungleichgewichts und Auswirkungen einer unfairen Besetzungsvereinbarung auf die Schiedsvereinbarung. Für letztere Frage hält § 1034 Abs. 2 ZPO sogar eine Reglung bereit. Neu war dagegen der Prüfungsmaßstab des § 19 GWB.

Die Arbeit nimmt die Pechstein-Entscheidungen zum Anlass, sich grundlegend mit der Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter besonderer Berücksichtigung der in der Rechtssache Pechstein aufgeworfenen Fragen zu befassen. Dabei ordnet sie die Probleme dogmatisch ein und löst das insbesondere zu § 1034 Abs. 2 ZPO bestehende Spannungsverhältnis der relevanten Regelungsbereiche auf.
»Validity Control of Arbitration Agreements between Arbitration Law, Antitrust Law and General Civil Law. A Contribution to the Relationship of Sec. 1034 Para. 2 ZPO to the Content Control of Arbitration Agreements«

The validity control of arbitration agreements is in a field of tension between different areas of regulation. The author takes the Pechstein-case as an opportunity to fundamentally review the structure of the validity control of arbitration agreements, paying heed to the legal problems of the Pechstein-case. In taking a dogmatic approach, the author thus resolves the existing tension between the various areas of regulation, particularly with regard to Section 1034 (2) of the German Code of Civil Procedure (ZPO).

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
Einleitung 21
Kapitel 1: Ausgangspunkt und Anlass der Arbeit 25
§ 1 Die Rechtssache Pechstein – Zusammenfassung 25
A. Sachverhalt und erstinstanzliche Entscheidung des LG München I vom 26.02.2014 25
B. Berufungsentscheidung des OLG München vom 15.01.2015 29
C. Revisionsentscheidung des BGH vom 07.06.2016 30
§ 2 Untersuchungsgegenstand 33
Kapitel 2: Die Entwicklung der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen durch das SchiedsVfG 37
§ 1 Materielle Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter altem Schiedsverfahrensrecht: § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. 37
A. Der Abschluss von Schiedsvereinbarungen in Situationen strukturellen Ungleichgewichts zwischen den Parteien unter und abseits des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. 39
B. Die Annahme von Bestimmungen in der Schiedsvereinbarung, die ein Übergewicht im Verfahren bewirken, abseits des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. 42
C. Zwischenergebnis 43
§ 2 Auswirkungen des SchiedsVfG auf die materielle Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen 43
A. Abschaffung der Abschlussvariante des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. und Fortbestehen der Unsicherheit im Umgang mit dem Abschluss von Schiedsvereinbarungen insbesondere in Situationen strukturellen Ungleichgewichts 44
B. Überführung der Annahmevariante in § 1034 Abs. 2 ZPO 46
C. Zwischenergebnis 48
D. Rückschlüsse aus der Einführung des neuen Schiedsverfahrensrechts für die Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen 49
I. Die Freiwilligkeit der Einigung auf eine Schiedsvereinbarung im geltenden Schiedsverfahrensrecht 49
1. Die Notwendigkeit einer freiwilligen Einigung auf eine Schiedsvereinbarung stellt keine schiedsrechtliche Besonderheit dar 49
a) Die Schiedsvereinbarung als privatautonomer Verzicht auf den Justizgewährungsanspruch 50
b) Die Freiwilligkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung als Notwendigkeit eines privatautonomen Verzichts auf den Justizgewährungsanspruch 51
2. Keine Abschaffung der Freiwilligkeitskontrolle durch Abschaffung des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. 53
a) Gleichwertigkeit von Schiedsverfahren und staatlichem Gerichtsverfahren als neue Grundannahme des Schiedsverfahrensrechts 53
b) Abschaffung der Spezialnorm des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. führt zum Rückfall auf allgemeine Wirksamkeitskontrollnormen 55
aa) Die Abschaffung der Notwendigkeit einer freiwilligen Einigung auf die Schiedsvereinbarung wäre dem einfachen Gesetzgeber nicht möglich gewesen 58
bb) Die Abschaffung des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. ist ohnehin nicht als Abschaffung der Notwendigkeit einer freiwilligen Einigung zu verstehen 60
cc) Zwischenergebnis 64
c) § 11 AntiDopG und seine gesetzgeberische Intention als gesetzgeberische Meinungskundgabe zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen 64
3. Zwischenergebnis 66
II. Trennung zwischen Schiedsvereinbarung und Schiedsverfahrensvereinbarung 67
1. Trennung zwischen Schiedsvereinbarung i. e. S. und Schiedsverfahrensvereinbarung 67
2. Bedeutung der Trennung insbesondere für die Rechtsfolge der Wirksamkeitskontrolle 71
§ 3 Ergebnisse des 2. Kapitels 74
Kapitel 3: Die Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen nach geltendem Recht 77
§ 1 Allgemeine Überlegungen zur Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen 77
A. Die Anwendung materiell-rechtlicher Wirksamkeitsregeln auf die Schiedsvereinbarung ist unabhängig von der Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung 77
B. Der Einfluss der Unabhängigkeit von Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung auf die materiell-rechtliche Wirksamkeitsprüfung der Schiedsvereinbarung 80
I. Problemaufriss 81
II. Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung 82
1. (In-)Existenz und (Un-)Wirksamkeit des Hauptvertrags haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung 84
a) „Ausnahme“: Fehleridentität 87
aa) Willensmängel 87
bb) Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe 88
b) Keine absolute Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag 90
2. Das auf Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung anwendbare nationale Recht ist jeweils autonom zu bestimmen 91
3. Innerhalb eines auf Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung anwendbaren nationalen Rechts kann es zur Anwendung unterschiedlicher nationaler Regeln kommen 93
III. Keine Bedeutung des Unabhängigkeitsgrundsatzes für die materiell-rechtliche Wirksamkeitskontrolle der Schiedsvereinbarung 93
1. Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag als eigenständige aber nicht gleichrangige Vereinbarungen 94
a) Der auf den Hauptvertrag bezogene Vollmachtsmangel 94
b) Übergang der Schiedsvereinbarung im Zessionsfall 96
c) Schiedsvereinbarung als akzessorische Klausel 99
2. Stimmen zur Bedeutung des Unabhängigkeitsgrundsatzes für die materiell-rechtliche Wirksamkeitskontrolle 100
a) Stimmen gegen eine Fortsetzung des Unabhängigkeitsgedankens auf materiell-rechtlicher Ebene 100
b) Stimmen für eine Fortsetzung des Unabhängigkeitsgedankens auf materiell-rechtlicher Ebene 102
3. Eigene Begründung: Betrachtung und Auslegung des § 1040 Abs. 1 ZPO 102
4. Schlussfolgerung und Ergebnis zu B.: Kein Einfluss der Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung auf die materiell-rechtliche Wirksamkeitsprüfung 111
C. Zur Frage der Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung auch auf Ebene des europäischen Rechts 113
D. Zwischenergebnis 115
§ 2 Abschlusskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter geltendem Schiedsverfahrensrecht 116
A. Abschluss- und Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen: Keine Abschlusskontrolle der Schiedsvereinbarung im klassischen Sinne über § 138 BGB 117
B. Unwirksamkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarungen aufgrund von Unfreiheit der Willensbildung 119
I. Nicht jede Art von Zwang zum Vertragsschluss erfordert einen Eingriff der Rechtsordnung 120
II. Insbesondere beim Abschluss von Verträgen in wirtschaftlicher Disparität zwischen Parteien steht das Ob des Vertragsschlusses selten in Frage 124
III. Rückschluss aus einem wirksamen Abschluss 124
C. Zwischenergebnis 125
§ 3 Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter geltendem Schiedsverfahrensrecht 125
A. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB 126
I. Die Anknüpfung an den Inhalt des Rechtsgeschäfts im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB 127
1. Exkurs: Der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB besteht aus objektiven sowie subjektiven Merkmalen 128
2. Objektive Anknüpfung an den Inhalt im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB 129
II. Die Schiedsvereinbarung i. e. S. als Anknüpfungspunkt für die Inhaltskontrolle 132
1. Keine Benachteiligung allein durch eine Vereinbarung, die als Inhalt die Einigung auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts im Streitfall (Schiedsvereinbarung i. e. S.) hat 133
2. Exkurs: keine entgegenstehenden Erwägungen 138
III. Die Schiedsverfahrensvereinbarung als Anknüpfungspunkt der Inhaltskontrolle im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB 141
1. Sittenwidrigkeit von Schiedsverfahrensvereinbarungen allein aufgrund ihrer inhaltlichen Bestimmungen 142
2. Sittenwidrigkeit von Schiedsverfahrensvereinbarungen aufgrund ihrer inhaltlichen Bestimmungen unter Hinzunahme ihrer Umstände – insbesondere das Ausnutzen von Übermacht 146
a) § 138 Abs. 1 BGB schützt die unterlegene Partei vor der Ausnutzung der Übermacht durch die überlegene Partei 146
b) Unter diesem Gesichtspunkt können auch Schiedsverfahrensvereinbarungen nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein 155
3. Interessenabwägung zur Ermittlung der Sittenwidrigkeit 157
IV. Subjektiver Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB 157
V. Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit einer Schiedsverfahrensvereinbarung 158
VI. Zwischenergebnis 159
B. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen am Maßstab des AGB-Rechts 160
I. Keine unangemessene Benachteiligung durch Schiedsvereinbarungen i. e. S. 162
II. Inhaltskontrolle von Schiedsverfahrensvereinbarungen am Maßstab des AGB-Rechts 163
III. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das AGB-Recht für Schiedsvereinbarung i. e. S. und Schiedsverfahrensvereinbarung 163
IV. Zwischenergebnis 164
C. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen am Maßstab des kartellrechtlichen Konditionenmissbrauchs des § 19 GWB 165
I. Einleitung: Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten, Zulässigkeit ausschließlicher Schiedsvereinbarungen in Kartellsachen und Angriffspunkte des Kartellrechts in Bezug auf Schiedsvereinbarungen 166
1. Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten 166
2. Die Zulässigkeit ausschließlicher Schiedsvereinbarungen in Kartellsachen 168
a) Zulässigkeit der Derogation der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts durch eine Gerichtsstandsvereinbarung in Kartellsachen 169
b) Zulässigkeit der Derogation der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts durch eine Schiedsvereinbarung in Kartellsachen 171
3. Blickwinkel und Angriffspunkte der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Kartellstreitigkeiten 174
II. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen am Maßstab des kartellrechtlichen Konditionenmissbrauchs aus § 19 GWB 177
1. Beschränkung auf die Fallgruppe des Konditionenmissbrauchs 180
2. Die Schiedsvereinbarung als Kondition i. S. d. § 19 GWB 182
a) Stimmen zur Reichweite des Begriffs Geschäftsbedingungen in § 19 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 GWB in der Literatur 182
aa) Stimmen für ein grundsätzlich weites Verständnis des Begriffs 182
bb) Beschränkung der inhaltlichen Reichweite durch Notwendigkeit eines Leistungsbezugs? 183
cc) Stimmen zur inhaltlichen Beschränkung aufgrund der systematischen Verknüpfung der Geschäftsbedingungen mit den Entgelten in § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB 184
b) Rechtsprechung zur Schiedsvereinbarung als Geschäftsbedingung 186
c) Notwendigkeit einer abschließenden Einordnung der Schiedsvereinbarung als Geschäftsbedingung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 GWB? 187
3. Missbräuchlichkeit von Konditionen 188
a) Missbräuchlichkeit aufgrund quantitativer Erwägungen 188
b) Missbräuchlichkeit aufgrund qualitativer Erwägungen 191
aa) Zulässigkeit und Anknüpfung von qualitativen Erwägungen zur Feststellung der Missbräuchlichkeit innerhalb des § 19 GWB 191
bb) Missbräuchlichkeit als Ergebnis allein einer Interessenabwägung anhand qualitativer Kriterien 194
cc) Berücksichtigung kartellrechtlicher und außerkartellrechtlicher Wertungen 197
(1) Berücksichtigung der Wertungen der §§ 307 ff. BGB 198
(2) Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen 200
dd) Gewicht der Berücksichtigung außerkartellrechtlicher Wertungen 201
(1) Ansatz zur Begrenzung des Kreises denkbarer außerkartellrechtlicher Normen im Rahmen des Konditionenmissbrauchs von Nothdurft 202
(2) Ansatz zur Begrenzung des Kreises denkbarer außerkartellrechtlicher Normen im Rahmen des Konditionenmissbrauchs von Lettl 203
ee) Konditionenmissbrauch durch Verstoß gegen außerkartellrechtliche Normen 204
ff) Schutz des Einzelnen vor Fremdbestimmung durch den Marktbeherrscher als vorrangiger Schutzzweck des Konditionenmissbrauchs? 208
(1) Sachliche Interdependenz von Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit, Vielschichtigkeit der Zwecksetzung 208
(2) Notwendigkeit einer Trennung zwischen Behinderungs- und Ausbeutungsmissbrauch zur Ermittlung des konkreten Schutzzwecks 210
(3) Konditionenmissbrauch: Vorrangig Schutz der unterlegenen Partei vor Fremdbestimmung durch den Marktbeherrscher? 212
(4) Schlussfolgerungen aus einem solchen Schutzzweckverständnis für die Kontrolle von Schiedsvereinbarungen 214
4. Zwischenergebnis 215
5. Missbräuchlichkeit von Schiedsvereinbarungen aus quantitativer Sicht 216
6. Missbräuchlichkeit von Schiedsvereinbarungen aus qualitativer Sicht 219
a) Missbräuchlichkeit von Schiedsvereinbarungen i. e. S. aus qualitativer Sicht 221
b) Missbräuchlichkeit von Schiedsverfahrensvereinbarungen aus qualitativer Sicht 222
7. Zivilrechtliche Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot 224
III. Zwischenergebnis 227
§ 4 Ergebnisse des 3. Kapitels 228
Kapitel 4: Die Auswirkungen des § 1034 Abs. 2 ZPO auf die Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen 231
§ 1 Tatbestand und Umfang des § 1034 Abs. 2 ZPO 231
A. Anwendbarkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts 231
B. Normzweck und gesetzgeberische Intention des § 1034 Abs. 2 ZPO 232
C. Tatbestand 233
I. Schiedsvereinbarung gibt einer Partei Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts 233
1. Übergewicht bei der Zusammensetzung 233
2. „einer Partei“ 234
3. „Gibt die Schiedsvereinbarung“ 234
a) Gemeint ist Schiedsverfahrensvereinbarung 234
b) Wirksame Schiedsvereinbarung i. e. S. als Tatbestandsvoraussetzung des § 1034 Abs. 2 ZPO 235
c) Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung i. e. S. steht das im Fall des § 1034 Abs. 2 ZPO notwendig vorhandene Übergewicht einer Partei bei der Besetzung des Schiedsgerichts nicht entgegen 236
d) Unmittelbares und mittelbares Beruhen des Übergewichts auf der Schiedsvereinbarung 236
4. Sonderfall: Übergewicht durch Besetzung des Schiedsgerichts aufgrund einer Schiedsrichterliste 238
a) Fall 1: Beschränkung des Schiedsrichterkreises durch die Schiedsrichterliste 239
b) Fall 2: Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste – die Lagertheorie 239
aa) Übertragung der Lagertheorie in der Rechtssache Pechstein 240
bb) Exkurs: Problem der Lagerzuordnung in der Rechtssache Pechstein 242
c) Eigener Ansatz: Die Lagertheorie als Auffangkriterium im Rahmen des § 1034 Abs. 2 ZPO 244
aa) Die Lagertheorie hat ihren Ursprung in einer Zeit vor § 1034 Abs. 2 ZPO 245
bb) Die Feststellung eines faktisch übermäßigen Einflusses einer Partei macht eine Lagerzuordnung obsolet 246
cc) Anwendbarkeit der Lagertheorie nur im Falle gleichberechtigten Einflusses auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts 249
d) Zwischenergebnis 249
II. Benachteiligung der anderen Partei durch das Übergewicht 250
III. § 1034 Abs. 2 ZPO setzt tatbestandlich nicht eine Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien voraus 251
D. Rechtsfolge: Schiedsvereinbarung i. e. S. bleibt unberührt, Wahlrecht der benachteiligten Partei und Neubestellung des Schiedsgerichts 252
E. Anwendbarkeit des § 1034 Abs. 2 ZPO auf außervertragliche Schiedsgerichte im Sinne des § 1066 ZPO 256
F. Zwischenergebnis 256
§ 2 Das Vorliegen „echter Schiedsgerichtsbarkeit“ als Anwendungsvoraussetzung des § 1034 Abs. 2 ZPO und die Auswirkungen der Norm auf diesen Begriff 258
A. Bedeutung des Begriffs der echten Schiedsgerichtsbarkeit 259
B. Ursprung des Begriffs: Vereins- und Verbandswesen 260
I. Entscheidung vereins- oder verbandsinterner Streitigkeiten durch Schiedsgerichte 261
1. Bedeutung der Einordnung als vertragliches oder außervertragliches Schiedsgericht 262
2. Vereins- oder Verbandsschiedsgerichte als vertragliche oder außervertragliche Schiedsgerichte 263
II. Relevanz der Abgrenzung: Prüfungsumfang 265
III. Abgrenzung von Vereins- oder Verbandsgericht zu echtem Schiedsgericht 265
IV. Der Begriff des echten Schiedsgerichts hat Bedeutung auch außerhalb des § 1066 ZPO 266
1. Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Vereins- beziehungsweise Verbandsgericht zu echtem Schiedsgericht im Rahmen des § 1029 Abs. 1 ZPO? 266
2. Überlegungen zur dogmatischen Verortung der Begrifflichkeit 268
V. Zwischenergebnis 271
C. Der Begriff des echten Schiedsgerichts 271
I. Kriterien eines echten Schiedsgerichts 272
1. Endgültige und verbindliche Entscheidung durch das Schiedsgericht 273
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts 273
3. Geltung der Kriterien auch für andere Abgrenzungen als der zum Vereinsgericht 278
4. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als konstitutives Merkmal eines echten Schiedsgerichts? 278
a) Mängel individueller Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters 280
b) Übergewicht einer Partei bei der Besetzung des Schiedsgerichts 281
aa) § 1034 Abs. 2 ZPO löst die von ihm erfassten Fälle aus dem konstitutiven Kernbereich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit heraus 282
bb) Die Herauslösung gilt sowohl für vertragliche Schiedsgerichte wie auch für außervertragliche Schiedsgerichte 284
c) Zwischenergebnis 285
II. Strukturelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als konstitutive Merkmale eines echten Schiedsgerichts bei Nichtanwendbarkeit des § 1034 Abs. 2 ZPO? 285
1. Die Bedeutung des deutschen Begriffs eines echten Schiedsgerichts für Fälle eines ausländischen Schiedsverfahrensstatuts 286
a) Der Begriff des echten Schiedsgerichts in den Fällen des § 1025 Abs. 2 ZP 286
b) Der Begriff des echten Schiedsgerichts in der Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungssituation des § 1061 ZPO 287
c) Zwischenergebnis 291
2. Nichtkonstitutiver Charakter der von § 1034 Abs. 2 ZPO erfassten Fälle auch bei dessen Nichtanwendbarkeit aufgrund ausländischen Schiedsverfahrensstatuts 291
3. Auswirkungen mangelnder Behebbarkeit von Besetzungsmängeln im anwendbaren ausländischen Schiedsverfahrensrecht 292
4. Zwischenergebnis 294
§ 3 Das Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zu den Regeln der Inhaltskontrolle 295
A. Methodische Eingangsüberlegungen: Tatbestands- oder Konkurrenzlösung 297
I. Konkurrenzlösung 297
II. Tatbestandslösung 300
B. Das Verhältnis von § 1034 Abs. 2 ZPO zur Inhaltskontrolle gemäß § 138 BGB 301
I. § 1034 Abs. 2 ZPO als die Sittenwidrigkeitskontrolle des § 138 Abs. 1 BGB beschränkende Norm 301
II. Exkurs: § 1034 Abs. 2 ZPO stellt allerdings keine abschließende Regelung zum sog. Abschlusszwang dar 304
C. Das Verhältnis von § 1034 Abs. 2 ZPO zur AGB-Kontrolle 307
I. Ansicht der Rechtsprechung und Problemaufriss 307
II. Ansicht der Literatur und Stellungnahme 309
III. Sonderfall: Verbraucherbeteiligung 311
IV. Zwischenergebnis 313
D. Das Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle des § 19 GWB 313
I. Ausgangspunkt und Problemaufriss 313
II. § 1034 Abs. 2 ZPO als die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle des § 19 Abs. 1 GWB beschränkende Norm 316
1. Entgegen der Ansicht des OLG München: kein typischer Vorrang des Kartellrechts gegenüber dem Schiedsverfahrensrecht 317
2. Prozessrecht ist für Besetzungsvereinbarungen, die als Schiedsverfahrensvereinbarungen Prozessverträge darstellen, vorrangig 318
3. Die Abschaffung des § 91 GWB a.F. spricht für einen Vorrang des § 1034 Abs. 2 ZPO vor der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle des § 19 GWB 319
4. § 1034 Abs. 2 ZPO muss seinem Schutzzweck nach auch in den von § 19 GWB erfassten Fällen des Ausbeutungsmissbrauchs zur Geltung kommen 323
5. Begrenzung des Anwendungsbereichs des Missbrauchsverbots durch negative wie positive Berücksichtigung außerkartellrechtlicher Wertungen und Normen 326
6. Zwischenergebnis 329
E. Das Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur europakartellrechtlichen Missbrauchskontrolle des Art. 102 AEUV 330
I. Grundsatz: Anwendungsvorrang des europäischen Rechts gegenüber nationalem Recht 331
II. Genuin nationales Schiedsverfahrensrecht versus europäisches Kartellrecht 331
1. Ausgangsfrage der Genentech-Entscheidung des EuGH vom 07.06.2016 334
2. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet 334
3. Entscheidung des EuGH und Interpretationsmöglichkeiten 335
III. Auflösung über die Trennung zwischen Schiedsvereinbarung i. e. S. und Schiedsverfahrensvereinbarung 336
IV. Zwischenergebnis 337
F. Zwischenergebnis 338
§ 4 Ergebnisse des 4. Kapitels 338
Kapitel 5: Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen 340
Literaturverzeichnis 346
Sachwortverzeichnis 369