Die Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen im Spannungsfeld zwischen Schiedsverfahrensrecht, Kartellrecht und allgemeinem Zivilrecht
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Die Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen im Spannungsfeld zwischen Schiedsverfahrensrecht, Kartellrecht und allgemeinem Zivilrecht
Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen
Schriften zum Prozessrecht, Vol. 274
(2021)
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Kay Pipoh studierte von 2008 bis 2014 Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Nach Abschluss des Studiums war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens , Wirtschafts- und Kartellrecht von Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig. Im Juni 2020 wurde er dort mit einer Arbeit zur Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen promoviert. Seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er von 2018 bis 2020 im OLG-Bezirk Düsseldorf. Heute ist Kay Pipoh als Rechtsanwalt in Düsseldorf tätig.Abstract
Die Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen steht seit jeher in einem Spannungsfeld verschiedener Regelungsbereiche. Mit den Pechstein-Entscheidungen ist auch das Kartellrecht in dieses Spannungsfeld eingetreten. Die den Entscheidungen im Kern zugrundeliegenden Fragen waren hingegen nicht neu: Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Situationen starken Ungleichgewichts und Auswirkungen einer unfairen Besetzungsvereinbarung auf die Schiedsvereinbarung. Für letztere Frage hält § 1034 Abs. 2 ZPO sogar eine Reglung bereit. Neu war dagegen der Prüfungsmaßstab des § 19 GWB.Die Arbeit nimmt die Pechstein-Entscheidungen zum Anlass, sich grundlegend mit der Struktur der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter besonderer Berücksichtigung der in der Rechtssache Pechstein aufgeworfenen Fragen zu befassen. Dabei ordnet sie die Probleme dogmatisch ein und löst das insbesondere zu § 1034 Abs. 2 ZPO bestehende Spannungsverhältnis der relevanten Regelungsbereiche auf.»Validity Control of Arbitration Agreements between Arbitration Law, Antitrust Law and General Civil Law. A Contribution to the Relationship of Sec. 1034 Para. 2 ZPO to the Content Control of Arbitration Agreements«The validity control of arbitration agreements is in a field of tension between different areas of regulation. The author takes the Pechstein-case as an opportunity to fundamentally review the structure of the validity control of arbitration agreements, paying heed to the legal problems of the Pechstein-case. In taking a dogmatic approach, the author thus resolves the existing tension between the various areas of regulation, particularly with regard to Section 1034 (2) of the German Code of Civil Procedure (ZPO).
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsübersicht | 9 | ||
Inhaltsverzeichnis | 11 | ||
Einleitung | 21 | ||
Kapitel 1: Ausgangspunkt und Anlass der Arbeit | 25 | ||
§ 1 Die Rechtssache Pechstein – Zusammenfassung | 25 | ||
A. Sachverhalt und erstinstanzliche Entscheidung des LG München I vom 26.02.2014 | 25 | ||
B. Berufungsentscheidung des OLG München vom 15.01.2015 | 29 | ||
C. Revisionsentscheidung des BGH vom 07.06.2016 | 30 | ||
§ 2 Untersuchungsgegenstand | 33 | ||
Kapitel 2: Die Entwicklung der Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen durch das SchiedsVfG | 37 | ||
§ 1 Materielle Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter altem Schiedsverfahrensrecht: § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. | 37 | ||
A. Der Abschluss von Schiedsvereinbarungen in Situationen strukturellen Ungleichgewichts zwischen den Parteien unter und abseits des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. | 39 | ||
B. Die Annahme von Bestimmungen in der Schiedsvereinbarung, die ein Übergewicht im Verfahren bewirken, abseits des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. | 42 | ||
C. Zwischenergebnis | 43 | ||
§ 2 Auswirkungen des SchiedsVfG auf die materielle Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen | 43 | ||
A. Abschaffung der Abschlussvariante des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. und Fortbestehen der Unsicherheit im Umgang mit dem Abschluss von Schiedsvereinbarungen insbesondere in Situationen strukturellen Ungleichgewichts | 44 | ||
B. Überführung der Annahmevariante in § 1034 Abs. 2 ZPO | 46 | ||
C. Zwischenergebnis | 48 | ||
D. Rückschlüsse aus der Einführung des neuen Schiedsverfahrensrechts für die Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen | 49 | ||
I. Die Freiwilligkeit der Einigung auf eine Schiedsvereinbarung im geltenden Schiedsverfahrensrecht | 49 | ||
1. Die Notwendigkeit einer freiwilligen Einigung auf eine Schiedsvereinbarung stellt keine schiedsrechtliche Besonderheit dar | 49 | ||
a) Die Schiedsvereinbarung als privatautonomer Verzicht auf den Justizgewährungsanspruch | 50 | ||
b) Die Freiwilligkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung als Notwendigkeit eines privatautonomen Verzichts auf den Justizgewährungsanspruch | 51 | ||
2. Keine Abschaffung der Freiwilligkeitskontrolle durch Abschaffung des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. | 53 | ||
a) Gleichwertigkeit von Schiedsverfahren und staatlichem Gerichtsverfahren als neue Grundannahme des Schiedsverfahrensrechts | 53 | ||
b) Abschaffung der Spezialnorm des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. führt zum Rückfall auf allgemeine Wirksamkeitskontrollnormen | 55 | ||
aa) Die Abschaffung der Notwendigkeit einer freiwilligen Einigung auf die Schiedsvereinbarung wäre dem einfachen Gesetzgeber nicht möglich gewesen | 58 | ||
bb) Die Abschaffung des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. ist ohnehin nicht als Abschaffung der Notwendigkeit einer freiwilligen Einigung zu verstehen | 60 | ||
cc) Zwischenergebnis | 64 | ||
c) § 11 AntiDopG und seine gesetzgeberische Intention als gesetzgeberische Meinungskundgabe zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen | 64 | ||
3. Zwischenergebnis | 66 | ||
II. Trennung zwischen Schiedsvereinbarung und Schiedsverfahrensvereinbarung | 67 | ||
1. Trennung zwischen Schiedsvereinbarung i. e. S. und Schiedsverfahrensvereinbarung | 67 | ||
2. Bedeutung der Trennung insbesondere für die Rechtsfolge der Wirksamkeitskontrolle | 71 | ||
§ 3 Ergebnisse des 2. Kapitels | 74 | ||
Kapitel 3: Die Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen nach geltendem Recht | 77 | ||
§ 1 Allgemeine Überlegungen zur Wirksamkeitskontrolle von Schiedsvereinbarungen | 77 | ||
A. Die Anwendung materiell-rechtlicher Wirksamkeitsregeln auf die Schiedsvereinbarung ist unabhängig von der Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung | 77 | ||
B. Der Einfluss der Unabhängigkeit von Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung auf die materiell-rechtliche Wirksamkeitsprüfung der Schiedsvereinbarung | 80 | ||
I. Problemaufriss | 81 | ||
II. Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung | 82 | ||
1. (In-)Existenz und (Un-)Wirksamkeit des Hauptvertrags haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung | 84 | ||
a) „Ausnahme“: Fehleridentität | 87 | ||
aa) Willensmängel | 87 | ||
bb) Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe | 88 | ||
b) Keine absolute Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag | 90 | ||
2. Das auf Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung anwendbare nationale Recht ist jeweils autonom zu bestimmen | 91 | ||
3. Innerhalb eines auf Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung anwendbaren nationalen Rechts kann es zur Anwendung unterschiedlicher nationaler Regeln kommen | 93 | ||
III. Keine Bedeutung des Unabhängigkeitsgrundsatzes für die materiell-rechtliche Wirksamkeitskontrolle der Schiedsvereinbarung | 93 | ||
1. Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag als eigenständige aber nicht gleichrangige Vereinbarungen | 94 | ||
a) Der auf den Hauptvertrag bezogene Vollmachtsmangel | 94 | ||
b) Übergang der Schiedsvereinbarung im Zessionsfall | 96 | ||
c) Schiedsvereinbarung als akzessorische Klausel | 99 | ||
2. Stimmen zur Bedeutung des Unabhängigkeitsgrundsatzes für die materiell-rechtliche Wirksamkeitskontrolle | 100 | ||
a) Stimmen gegen eine Fortsetzung des Unabhängigkeitsgedankens auf materiell-rechtlicher Ebene | 100 | ||
b) Stimmen für eine Fortsetzung des Unabhängigkeitsgedankens auf materiell-rechtlicher Ebene | 102 | ||
3. Eigene Begründung: Betrachtung und Auslegung des § 1040 Abs. 1 ZPO | 102 | ||
4. Schlussfolgerung und Ergebnis zu B.: Kein Einfluss der Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung auf die materiell-rechtliche Wirksamkeitsprüfung | 111 | ||
C. Zur Frage der Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung auch auf Ebene des europäischen Rechts | 113 | ||
D. Zwischenergebnis | 115 | ||
§ 2 Abschlusskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter geltendem Schiedsverfahrensrecht | 116 | ||
A. Abschluss- und Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen: Keine Abschlusskontrolle der Schiedsvereinbarung im klassischen Sinne über § 138 BGB | 117 | ||
B. Unwirksamkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarungen aufgrund von Unfreiheit der Willensbildung | 119 | ||
I. Nicht jede Art von Zwang zum Vertragsschluss erfordert einen Eingriff der Rechtsordnung | 120 | ||
II. Insbesondere beim Abschluss von Verträgen in wirtschaftlicher Disparität zwischen Parteien steht das Ob des Vertragsschlusses selten in Frage | 124 | ||
III. Rückschluss aus einem wirksamen Abschluss | 124 | ||
C. Zwischenergebnis | 125 | ||
§ 3 Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen unter geltendem Schiedsverfahrensrecht | 125 | ||
A. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB | 126 | ||
I. Die Anknüpfung an den Inhalt des Rechtsgeschäfts im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB | 127 | ||
1. Exkurs: Der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB besteht aus objektiven sowie subjektiven Merkmalen | 128 | ||
2. Objektive Anknüpfung an den Inhalt im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB | 129 | ||
II. Die Schiedsvereinbarung i. e. S. als Anknüpfungspunkt für die Inhaltskontrolle | 132 | ||
1. Keine Benachteiligung allein durch eine Vereinbarung, die als Inhalt die Einigung auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts im Streitfall (Schiedsvereinbarung i. e. S.) hat | 133 | ||
2. Exkurs: keine entgegenstehenden Erwägungen | 138 | ||
III. Die Schiedsverfahrensvereinbarung als Anknüpfungspunkt der Inhaltskontrolle im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB | 141 | ||
1. Sittenwidrigkeit von Schiedsverfahrensvereinbarungen allein aufgrund ihrer inhaltlichen Bestimmungen | 142 | ||
2. Sittenwidrigkeit von Schiedsverfahrensvereinbarungen aufgrund ihrer inhaltlichen Bestimmungen unter Hinzunahme ihrer Umstände – insbesondere das Ausnutzen von Übermacht | 146 | ||
a) § 138 Abs. 1 BGB schützt die unterlegene Partei vor der Ausnutzung der Übermacht durch die überlegene Partei | 146 | ||
b) Unter diesem Gesichtspunkt können auch Schiedsverfahrensvereinbarungen nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein | 155 | ||
3. Interessenabwägung zur Ermittlung der Sittenwidrigkeit | 157 | ||
IV. Subjektiver Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB | 157 | ||
V. Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit einer Schiedsverfahrensvereinbarung | 158 | ||
VI. Zwischenergebnis | 159 | ||
B. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen am Maßstab des AGB-Rechts | 160 | ||
I. Keine unangemessene Benachteiligung durch Schiedsvereinbarungen i. e. S. | 162 | ||
II. Inhaltskontrolle von Schiedsverfahrensvereinbarungen am Maßstab des AGB-Rechts | 163 | ||
III. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das AGB-Recht für Schiedsvereinbarung i. e. S. und Schiedsverfahrensvereinbarung | 163 | ||
IV. Zwischenergebnis | 164 | ||
C. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen am Maßstab des kartellrechtlichen Konditionenmissbrauchs des § 19 GWB | 165 | ||
I. Einleitung: Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten, Zulässigkeit ausschließlicher Schiedsvereinbarungen in Kartellsachen und Angriffspunkte des Kartellrechts in Bezug auf Schiedsvereinbarungen | 166 | ||
1. Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten | 166 | ||
2. Die Zulässigkeit ausschließlicher Schiedsvereinbarungen in Kartellsachen | 168 | ||
a) Zulässigkeit der Derogation der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts durch eine Gerichtsstandsvereinbarung in Kartellsachen | 169 | ||
b) Zulässigkeit der Derogation der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts durch eine Schiedsvereinbarung in Kartellsachen | 171 | ||
3. Blickwinkel und Angriffspunkte der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Kartellstreitigkeiten | 174 | ||
II. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen am Maßstab des kartellrechtlichen Konditionenmissbrauchs aus § 19 GWB | 177 | ||
1. Beschränkung auf die Fallgruppe des Konditionenmissbrauchs | 180 | ||
2. Die Schiedsvereinbarung als Kondition i. S. d. § 19 GWB | 182 | ||
a) Stimmen zur Reichweite des Begriffs Geschäftsbedingungen in § 19 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 GWB in der Literatur | 182 | ||
aa) Stimmen für ein grundsätzlich weites Verständnis des Begriffs | 182 | ||
bb) Beschränkung der inhaltlichen Reichweite durch Notwendigkeit eines Leistungsbezugs? | 183 | ||
cc) Stimmen zur inhaltlichen Beschränkung aufgrund der systematischen Verknüpfung der Geschäftsbedingungen mit den Entgelten in § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB | 184 | ||
b) Rechtsprechung zur Schiedsvereinbarung als Geschäftsbedingung | 186 | ||
c) Notwendigkeit einer abschließenden Einordnung der Schiedsvereinbarung als Geschäftsbedingung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 GWB? | 187 | ||
3. Missbräuchlichkeit von Konditionen | 188 | ||
a) Missbräuchlichkeit aufgrund quantitativer Erwägungen | 188 | ||
b) Missbräuchlichkeit aufgrund qualitativer Erwägungen | 191 | ||
aa) Zulässigkeit und Anknüpfung von qualitativen Erwägungen zur Feststellung der Missbräuchlichkeit innerhalb des § 19 GWB | 191 | ||
bb) Missbräuchlichkeit als Ergebnis allein einer Interessenabwägung anhand qualitativer Kriterien | 194 | ||
cc) Berücksichtigung kartellrechtlicher und außerkartellrechtlicher Wertungen | 197 | ||
(1) Berücksichtigung der Wertungen der §§ 307 ff. BGB | 198 | ||
(2) Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen | 200 | ||
dd) Gewicht der Berücksichtigung außerkartellrechtlicher Wertungen | 201 | ||
(1) Ansatz zur Begrenzung des Kreises denkbarer außerkartellrechtlicher Normen im Rahmen des Konditionenmissbrauchs von Nothdurft | 202 | ||
(2) Ansatz zur Begrenzung des Kreises denkbarer außerkartellrechtlicher Normen im Rahmen des Konditionenmissbrauchs von Lettl | 203 | ||
ee) Konditionenmissbrauch durch Verstoß gegen außerkartellrechtliche Normen | 204 | ||
ff) Schutz des Einzelnen vor Fremdbestimmung durch den Marktbeherrscher als vorrangiger Schutzzweck des Konditionenmissbrauchs? | 208 | ||
(1) Sachliche Interdependenz von Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit, Vielschichtigkeit der Zwecksetzung | 208 | ||
(2) Notwendigkeit einer Trennung zwischen Behinderungs- und Ausbeutungsmissbrauch zur Ermittlung des konkreten Schutzzwecks | 210 | ||
(3) Konditionenmissbrauch: Vorrangig Schutz der unterlegenen Partei vor Fremdbestimmung durch den Marktbeherrscher? | 212 | ||
(4) Schlussfolgerungen aus einem solchen Schutzzweckverständnis für die Kontrolle von Schiedsvereinbarungen | 214 | ||
4. Zwischenergebnis | 215 | ||
5. Missbräuchlichkeit von Schiedsvereinbarungen aus quantitativer Sicht | 216 | ||
6. Missbräuchlichkeit von Schiedsvereinbarungen aus qualitativer Sicht | 219 | ||
a) Missbräuchlichkeit von Schiedsvereinbarungen i. e. S. aus qualitativer Sicht | 221 | ||
b) Missbräuchlichkeit von Schiedsverfahrensvereinbarungen aus qualitativer Sicht | 222 | ||
7. Zivilrechtliche Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot | 224 | ||
III. Zwischenergebnis | 227 | ||
§ 4 Ergebnisse des 3. Kapitels | 228 | ||
Kapitel 4: Die Auswirkungen des § 1034 Abs. 2 ZPO auf die Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen | 231 | ||
§ 1 Tatbestand und Umfang des § 1034 Abs. 2 ZPO | 231 | ||
A. Anwendbarkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts | 231 | ||
B. Normzweck und gesetzgeberische Intention des § 1034 Abs. 2 ZPO | 232 | ||
C. Tatbestand | 233 | ||
I. Schiedsvereinbarung gibt einer Partei Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts | 233 | ||
1. Übergewicht bei der Zusammensetzung | 233 | ||
2. „einer Partei“ | 234 | ||
3. „Gibt die Schiedsvereinbarung“ | 234 | ||
a) Gemeint ist Schiedsverfahrensvereinbarung | 234 | ||
b) Wirksame Schiedsvereinbarung i. e. S. als Tatbestandsvoraussetzung des § 1034 Abs. 2 ZPO | 235 | ||
c) Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung i. e. S. steht das im Fall des § 1034 Abs. 2 ZPO notwendig vorhandene Übergewicht einer Partei bei der Besetzung des Schiedsgerichts nicht entgegen | 236 | ||
d) Unmittelbares und mittelbares Beruhen des Übergewichts auf der Schiedsvereinbarung | 236 | ||
4. Sonderfall: Übergewicht durch Besetzung des Schiedsgerichts aufgrund einer Schiedsrichterliste | 238 | ||
a) Fall 1: Beschränkung des Schiedsrichterkreises durch die Schiedsrichterliste | 239 | ||
b) Fall 2: Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste – die Lagertheorie | 239 | ||
aa) Übertragung der Lagertheorie in der Rechtssache Pechstein | 240 | ||
bb) Exkurs: Problem der Lagerzuordnung in der Rechtssache Pechstein | 242 | ||
c) Eigener Ansatz: Die Lagertheorie als Auffangkriterium im Rahmen des § 1034 Abs. 2 ZPO | 244 | ||
aa) Die Lagertheorie hat ihren Ursprung in einer Zeit vor § 1034 Abs. 2 ZPO | 245 | ||
bb) Die Feststellung eines faktisch übermäßigen Einflusses einer Partei macht eine Lagerzuordnung obsolet | 246 | ||
cc) Anwendbarkeit der Lagertheorie nur im Falle gleichberechtigten Einflusses auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts | 249 | ||
d) Zwischenergebnis | 249 | ||
II. Benachteiligung der anderen Partei durch das Übergewicht | 250 | ||
III. § 1034 Abs. 2 ZPO setzt tatbestandlich nicht eine Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien voraus | 251 | ||
D. Rechtsfolge: Schiedsvereinbarung i. e. S. bleibt unberührt, Wahlrecht der benachteiligten Partei und Neubestellung des Schiedsgerichts | 252 | ||
E. Anwendbarkeit des § 1034 Abs. 2 ZPO auf außervertragliche Schiedsgerichte im Sinne des § 1066 ZPO | 256 | ||
F. Zwischenergebnis | 256 | ||
§ 2 Das Vorliegen „echter Schiedsgerichtsbarkeit“ als Anwendungsvoraussetzung des § 1034 Abs. 2 ZPO und die Auswirkungen der Norm auf diesen Begriff | 258 | ||
A. Bedeutung des Begriffs der echten Schiedsgerichtsbarkeit | 259 | ||
B. Ursprung des Begriffs: Vereins- und Verbandswesen | 260 | ||
I. Entscheidung vereins- oder verbandsinterner Streitigkeiten durch Schiedsgerichte | 261 | ||
1. Bedeutung der Einordnung als vertragliches oder außervertragliches Schiedsgericht | 262 | ||
2. Vereins- oder Verbandsschiedsgerichte als vertragliche oder außervertragliche Schiedsgerichte | 263 | ||
II. Relevanz der Abgrenzung: Prüfungsumfang | 265 | ||
III. Abgrenzung von Vereins- oder Verbandsgericht zu echtem Schiedsgericht | 265 | ||
IV. Der Begriff des echten Schiedsgerichts hat Bedeutung auch außerhalb des § 1066 ZPO | 266 | ||
1. Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Vereins- beziehungsweise Verbandsgericht zu echtem Schiedsgericht im Rahmen des § 1029 Abs. 1 ZPO? | 266 | ||
2. Überlegungen zur dogmatischen Verortung der Begrifflichkeit | 268 | ||
V. Zwischenergebnis | 271 | ||
C. Der Begriff des echten Schiedsgerichts | 271 | ||
I. Kriterien eines echten Schiedsgerichts | 272 | ||
1. Endgültige und verbindliche Entscheidung durch das Schiedsgericht | 273 | ||
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts | 273 | ||
3. Geltung der Kriterien auch für andere Abgrenzungen als der zum Vereinsgericht | 278 | ||
4. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als konstitutives Merkmal eines echten Schiedsgerichts? | 278 | ||
a) Mängel individueller Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters | 280 | ||
b) Übergewicht einer Partei bei der Besetzung des Schiedsgerichts | 281 | ||
aa) § 1034 Abs. 2 ZPO löst die von ihm erfassten Fälle aus dem konstitutiven Kernbereich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit heraus | 282 | ||
bb) Die Herauslösung gilt sowohl für vertragliche Schiedsgerichte wie auch für außervertragliche Schiedsgerichte | 284 | ||
c) Zwischenergebnis | 285 | ||
II. Strukturelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als konstitutive Merkmale eines echten Schiedsgerichts bei Nichtanwendbarkeit des § 1034 Abs. 2 ZPO? | 285 | ||
1. Die Bedeutung des deutschen Begriffs eines echten Schiedsgerichts für Fälle eines ausländischen Schiedsverfahrensstatuts | 286 | ||
a) Der Begriff des echten Schiedsgerichts in den Fällen des § 1025 Abs. 2 ZP | 286 | ||
b) Der Begriff des echten Schiedsgerichts in der Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungssituation des § 1061 ZPO | 287 | ||
c) Zwischenergebnis | 291 | ||
2. Nichtkonstitutiver Charakter der von § 1034 Abs. 2 ZPO erfassten Fälle auch bei dessen Nichtanwendbarkeit aufgrund ausländischen Schiedsverfahrensstatuts | 291 | ||
3. Auswirkungen mangelnder Behebbarkeit von Besetzungsmängeln im anwendbaren ausländischen Schiedsverfahrensrecht | 292 | ||
4. Zwischenergebnis | 294 | ||
§ 3 Das Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zu den Regeln der Inhaltskontrolle | 295 | ||
A. Methodische Eingangsüberlegungen: Tatbestands- oder Konkurrenzlösung | 297 | ||
I. Konkurrenzlösung | 297 | ||
II. Tatbestandslösung | 300 | ||
B. Das Verhältnis von § 1034 Abs. 2 ZPO zur Inhaltskontrolle gemäß § 138 BGB | 301 | ||
I. § 1034 Abs. 2 ZPO als die Sittenwidrigkeitskontrolle des § 138 Abs. 1 BGB beschränkende Norm | 301 | ||
II. Exkurs: § 1034 Abs. 2 ZPO stellt allerdings keine abschließende Regelung zum sog. Abschlusszwang dar | 304 | ||
C. Das Verhältnis von § 1034 Abs. 2 ZPO zur AGB-Kontrolle | 307 | ||
I. Ansicht der Rechtsprechung und Problemaufriss | 307 | ||
II. Ansicht der Literatur und Stellungnahme | 309 | ||
III. Sonderfall: Verbraucherbeteiligung | 311 | ||
IV. Zwischenergebnis | 313 | ||
D. Das Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle des § 19 GWB | 313 | ||
I. Ausgangspunkt und Problemaufriss | 313 | ||
II. § 1034 Abs. 2 ZPO als die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle des § 19 Abs. 1 GWB beschränkende Norm | 316 | ||
1. Entgegen der Ansicht des OLG München: kein typischer Vorrang des Kartellrechts gegenüber dem Schiedsverfahrensrecht | 317 | ||
2. Prozessrecht ist für Besetzungsvereinbarungen, die als Schiedsverfahrensvereinbarungen Prozessverträge darstellen, vorrangig | 318 | ||
3. Die Abschaffung des § 91 GWB a.F. spricht für einen Vorrang des § 1034 Abs. 2 ZPO vor der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle des § 19 GWB | 319 | ||
4. § 1034 Abs. 2 ZPO muss seinem Schutzzweck nach auch in den von § 19 GWB erfassten Fällen des Ausbeutungsmissbrauchs zur Geltung kommen | 323 | ||
5. Begrenzung des Anwendungsbereichs des Missbrauchsverbots durch negative wie positive Berücksichtigung außerkartellrechtlicher Wertungen und Normen | 326 | ||
6. Zwischenergebnis | 329 | ||
E. Das Verhältnis des § 1034 Abs. 2 ZPO zur europakartellrechtlichen Missbrauchskontrolle des Art. 102 AEUV | 330 | ||
I. Grundsatz: Anwendungsvorrang des europäischen Rechts gegenüber nationalem Recht | 331 | ||
II. Genuin nationales Schiedsverfahrensrecht versus europäisches Kartellrecht | 331 | ||
1. Ausgangsfrage der Genentech-Entscheidung des EuGH vom 07.06.2016 | 334 | ||
2. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet | 334 | ||
3. Entscheidung des EuGH und Interpretationsmöglichkeiten | 335 | ||
III. Auflösung über die Trennung zwischen Schiedsvereinbarung i. e. S. und Schiedsverfahrensvereinbarung | 336 | ||
IV. Zwischenergebnis | 337 | ||
F. Zwischenergebnis | 338 | ||
§ 4 Ergebnisse des 4. Kapitels | 338 | ||
Kapitel 5: Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen | 340 | ||
Literaturverzeichnis | 346 | ||
Sachwortverzeichnis | 369 |