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Nißing, O. (2021). Die Urteilsverkündungsfrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren. Eine Untersuchung der §§ 356, 268 III 2 StPO vor dem Hintergrund der Entscheidung RGSt 27, 116. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58330-0
Nißing, Oliver. Die Urteilsverkündungsfrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren: Eine Untersuchung der §§ 356, 268 III 2 StPO vor dem Hintergrund der Entscheidung RGSt 27, 116. Duncker & Humblot, 2021. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58330-0
Nißing, O (2021): Die Urteilsverkündungsfrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren: Eine Untersuchung der §§ 356, 268 III 2 StPO vor dem Hintergrund der Entscheidung RGSt 27, 116, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58330-0

Format

Die Urteilsverkündungsfrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren

Eine Untersuchung der §§ 356, 268 III 2 StPO vor dem Hintergrund der Entscheidung RGSt 27, 116

Nißing, Oliver

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 279

(2021)

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About The Author

Der Autor studierte ab 2005 an der Universität Bielefeld Rechtswissenschaft mit einem öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt. Das Referendariat absolvierte er im Anschluss an das Studium im LG-Bezirk Essen und er kehrte danach für die Promotion nach Bielefeld und an den Lehrstuhl von Prof. Dr. Stephan Barton als wissenschaftlicher Mitarbeiter zurück. In dieser Zeit arbeitete der Autor außerdem sowohl in der akademischen Studienberatung der Fakultät für Rechtswissenschaft als auch am Lehrstuhl von Prof. Dr. Anne Sanders M. Jur. (Oxford) im Bereich der Justizforschung, wo er sich mit Themen wie juristischer Methodik und richterlicher Unabhängigkeit beschäftigte.

Abstract

Gilt die Frist zur Urteilsverkündung nach § 268 III 2 StPO auch für die strafrechtliche Revisionshauptverhandlung? Das Reichsgericht hat diese Frage schon 1895 in RGSt 27, 116 verneint und begründet dies mit einer Unterschiedlichkeit der Hauptverhandlungen vor dem Tat- und dem Revisionsgericht. Auf § 356 StPO, der ein anderes Ergebnis nahelegt, geht es in seiner Entscheidung nicht ein. Grund genug, den Norminhalt der §§ 356, 268 III 2 StPO näher zu beleuchten. In drei Untersuchungen wird das Thema theoretisch, empirisch und schließlich praktisch betrachtet. Mittels der juristischen Methodik wird zuerst das Gebotsziel bestimmt. Dabei kommt die Arbeit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Elftagefrist des § 268 III 2 StPO auch für das Revisionsverfahren gilt. In einer auf BGH-Nack aufbauenden Studie, wird dann die Praxis des BGH bezüglich der Frist von 1999 bis 2016 untersucht, bevor schließlich die beschränkten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen diese ungesetzliche Praxis erörtert werden.»The Time Frame to Pronounce Judgement after Criminal Trials and its Applicability in Appellate Court Proceedings on Questions of Law«: The study investigates if the term to pronounce a sentence within eleven days after the hearing, according to § 268 III 2 StPO, applies to trials held in front of the German Federal Court of Justice as appellate court when it is only deciding on questions of law. The Supreme Court of the German Reich denied that in 1895 and it is still handled this way though § 356 StPO demands differently. The study discusses these questions from a normative, empirical, and practical perspective.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 14
Erstes Kapitel: Einführung 19
A. Einleitung 19
B. Forschungsgegenstand und Forschungsstand 22
C. Erkenntnisinteresse und Vorgehen der Bearbeitung 24
D. Kurz: Zum Fristenbegriff 27
Zweites Kapitel: Normativer Inhalt der Vorschriften 31
A. Auslegung der Vorschrift des § 356 StPO im Hinblick auf die Urteilsverkündungsfrist und im Kontext von RGSt 27, 116 31
I. Grundlagen 32
1. Bestandsaufnahme: Die Entscheidung RGSt 27, 116 32
a) Das methodische Vorgehen des Reichsgerichts 33
b) Analyse, Fragen und Angriffspunkte 36
2. Zu den Koordinaten der Auslegung – Eine Positionierung 39
a) Gegenstand der Auslegung: Zwischen objektiver und subjektiver Auslegungstheorie 43
aa) Zum Streitstand 45
(1) Die objektive Auslegungstheorie 47
(2) Die subjektive Auslegungstheorie 49
(3) Vermittelnde Ansichten 50
(4) Das Für und Wider 50
(a) Das „hermeneutische Argument“ 51
(b) Das „Formargument“ bzw. „Willensargument“ 52
(c) Das „Vertrauensargument“ 54
(d) Das „Ergänzungsargument“ oder „Rechtsfortbildungsargument“ 55
bb) Stellungnahme 57
b) Zu den Problemen der Auslegungsmittel 59
aa) Exkurs: Lösungssuche bei den Ursprüngen des Auslegungskanons 61
bb) Schlussfolgerungen 65
c) Konsequenzen für die Bearbeitung 66
II. Die Auslegung im Einzelnen 69
1. Auslegung nach dem Wortlaut 70
a) Subjekt des Normsatzes – „Die Verkündung des Urteils“ als Verweisungsgegenstand 72
b) Prädikat des Normsatzes – „erfolgt“ 72
c) Objekt des Normsatzes – „nach Maßgabe des § 268“ als Rechtsfolge 74
d) Ergebnis zur Wortlautauslegung 77
2. Systematische Auslegung 80
a) Zur Systemfrage des inneren Systems 81
aa) Systembegriff: Hin zu einem teleologischen Systemverständnis 81
bb) Koordinaten des teleologischen Systems 84
(1) Systembeziehung 84
(2) Die Rolle der Prinzipien im System 86
(a) Die Ansicht nach Canaris/Larenz 86
(b) Die Ansätze nach Alexy und seiner Prinzipientheorie 88
(3) Prinzipiengewinnung 90
(4) Systemeigenschaften: Offenheit und Beweglichkeit 91
cc) Parameter für die weitere Auslegung 93
b) Äußere Systematik des § 356 StPO 96
aa) Die äußere Systematik innerhalb der StPO 96
bb) Die äußere Systematik im weiteren normativen Gefüge 100
(1) Zusammenhang mit weiteren Bundesgesetzen 100
(2) Bezug zum Verfassungsrecht 102
(3) Völkerrechtliche Bezüge 103
(a) Europarecht: EMRK und EU-GRCh 103
(b) Weiteres Völkerrecht: AEMR und IPbpR 105
cc) Schlussfolgerungen 107
c) Innere Systematik des § 356 StPO und Systembildung 110
aa) Zu den Prinzipien der Hauptverhandlung 111
(1) Öffentlichkeit 111
(2) Mündlichkeit und Unmittelbarkeit 114
(3) Konzentration und Beschleunigungsgrundsatz 117
(4) Weitere Prinzipien 123
(a) Persönlichkeitsschutz 123
(b) Schriftlichkeitsprinzip der Revisionshauptverhandlung? 124
(5) Zusammenfassung 130
bb) Systembildung 130
d) Ergebnis zur systematischen Auslegung 135
3. Historisch-genetische Auslegung 136
a) Vom Entwurf bis zur Verkündung 138
aa) Zum historischen Kontext 139
bb) Vom Entwurf einer RStPO im Bundesrat bis zur Beratung im Reichstag 140
cc) Erkenntnisse aus den Motiven und Beratungen zum Entwurf – Von der Reichstagsvorlage bis zur Verkündung 143
(1) Bedeutung der Konzentrationsmaxime 145
(2) Verständnis von der Revisionshauptverhandlung 147
(3) Die Entwicklung des § 226 RStPO-E im Verhältnis zu § 191 RStPO-E 150
(4) Die Entwicklung des § 396 RStPO 158
dd) Zwischenergebnis zur historisch-genetischen Auslegung 161
b) Die weiteren Entwicklungen nach 1879 163
aa) Die Veränderung der Frist des § 268 III 2 StPO 166
(1) Von „spätestens mit Ablauf einer Woche“ zu „spätestens am vierten Tage“ – Die Änderung durch das Vereinheitlichungsgesetz (1950) 166
(2) Von „spätestens am vierten Tage“ zu „spätestens am elften Tage“ – Die Änderung durch das 1. StVRG (1974) 168
(3) Von „spätestens am elften Tage“ zu „spätestens zwei Wochen“? – Die zu erwartende Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften (2021) 170
bb) Blick auf die Veränderung der Frist des § 229 StPO 172
cc) Schlüsse aus dem Vergleich der Unterbrechungs- und Verkündungsfrist 173
c) Ergebnis zur historisch-genetischen Auslegung 176
4. Teleologische Auslegung? 178
a) Reflektionen zum hiesigen Fall 180
b) Ergebnis in Bezug auf eine teleologische Auslegung 184
5. Gesamtwürdigung der Auslegungsmittel 185
6. Anwendbarkeit der ursprünglichen gesetzgeberischen Vorstellung 187
III. Zwischenergebnis 188
B. Zur Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des § 356 StPO 189
C. Fazit 191
Drittes Kapitel: Statistische Fallzahlen 193
A. Datengrundlage 193
B. Vorgehen 194
C. Auswertung 197
I. Daten zum 1. Strafsenat 200
II. Daten zum 2. Strafsenat 201
III. Daten zum 3. Strafsenat 202
IV. Daten zum 4. Strafsenat 203
V. Daten zum 5. Strafsenat 204
VI. Gesamtbetrachtung 205
D. Ergebnisse 206
Viertes Kapitel: Rechtsschutz (des Angeklagten) 207
A. Ausgangslage 208
B. Zu den einzelnen Möglichkeiten des Rechtsschutzes 211
I. Ordentliche Rechtsbehelfe 211
1. Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO 212
2. Die Rechtsmittel der StPO 215
3. Ergebnis 216
II. Außerordentliche Rechtsbehelfe 216
1. Rechtsbehelfe gegen Gehörsverletzungen nach Art. 103 I 2 GG 217
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 33a StPO 219
b) Anhörungsrüge, § 356a StPO 221
c) Ergebnis 224
2. Verfassungsbeschwerde 224
a) Gedanken zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 225
b) Begründetheit: Die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten 226
aa) Justizgrundrechte 228
bb) Freiheit der Person, Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG 230
cc) Auffanggrundrechte 235
(1) Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG 236
(2) Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG 239
dd) Zwischenergebnis 243
c) Ergebnis 243
3. Petitionsrechte aus Art. 17 GG 243
a) Dienstaufsichtsbeschwerde 244
b) Gegenvorstellung 250
c) Ergebnis 255
III. Sonstige Handlungsmöglichkeiten 256
1. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, § 24ff. StPO 256
2. Verzögerungsrüge, § 198 III GVG 259
3. Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, § 339 StGB 260
4. Ergebnis 263
IV. Ergebnis zu den Rechtsbehelfen 264
C. Fazit 264
Fünftes Kapitel: Konklusionen 266
Anhang 279
Literaturverzeichnis 288
Sachwortverzeichnis 311