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Lenze, D. (2022). Das Änderungsrecht des Architekten an Eigenheimen im Bereich der kleinen Münze der Baukunst. Unter besonderer Berücksichtigung der »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH und der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58483-3
Lenze, Dennis. Das Änderungsrecht des Architekten an Eigenheimen im Bereich der kleinen Münze der Baukunst: Unter besonderer Berücksichtigung der »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH und der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes. Duncker & Humblot, 2022. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58483-3
Lenze, D (2022): Das Änderungsrecht des Architekten an Eigenheimen im Bereich der kleinen Münze der Baukunst: Unter besonderer Berücksichtigung der »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH und der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58483-3

Format

Das Änderungsrecht des Architekten an Eigenheimen im Bereich der kleinen Münze der Baukunst

Unter besonderer Berücksichtigung der »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH und der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes

Lenze, Dennis

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 540

(2022)

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About The Author

Dennis Lenze studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und legte die erste juristische Staatsprüfung 2015 ab. Im Anschluss arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Verfahrensrecht an der Philipps-Universität Marburg bei Herrn Prof. Dr. Wolfgang Voit und betreute unter anderem die Zusatzqualifikation im privaten Baurecht. Derzeit ist er als Rechtsreferendar beim OLG Frankfurt am Main und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Homann Rechtsanwaltsbüro tätig.

Abstract

Durch die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2004 und die »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH wurde einer erhöhten Schutzuntergrenze im Urheberrecht und so auch in Bezug auf Werke der Baukunst der Boden entzogen. Werke der kleinen Münze, auch der Baukunst, sind daher in den Schutzbereich des UrhG einzubeziehen. Durch diese Verschiebung umfasst der urheberrechtliche Schutz nicht mehr zumeist Prestige- oder Sakralbauten, sondern möglicherweise auch Werke, die dem privaten Bauherrn als Eigenheim dienen und einen sensiblen Rechtsbereich darstellen.

Die Untersuchung befasst sich mit den Möglichkeiten des Ausgleichs der nunmehr kollidierenden Interessen des Architekten und des Bauherrn bei Eigenheimen der kleinen Münze. Durch eine induktive Betrachtung des UrhG wird der Versuch unternommen, die entscheidenden unbestimmten wertungsausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffe auszufüllen und in Anlehnung an Walter Wilburg die gefundenen Elemente in ein bewegliches System zu fassen.
»The Architect's Right of Modification of Homes in the Field of the ›Kleine Münze‹ of Architecture«: The work addresses the balancing of the conflicting interests of the architect and the builder in the case of owner-occupied homes. By means of an inductive consideration of the UrhG, an attempt is made to fill in the decisive indeterminate legal terms in need of evaluation and to summarise the elements found in a moving system following Walter Wilburg. It is examined whether the UrhG is capable of adequately regulating the legally sensitive area of the owner-occupied home.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 17
1. Kapitel: Private Bauherren in der Auseinandersetzung mit dem Urhebergesetz 20
A. Die („neue“) Ausgangslage des urheberrechtlichen Schutzes 20
I. Werke der Baukunst 20
1. Das Bauwerk nach § 2 I Nr. 4 UrhG 20
a) Zweckneutralität des urheberrechtlichen Schutzes 20
b) Schutz von Teilleistungen 21
2. Der Kunst‍(werk)‌begriff des Urhebergesetzes 21
II. Der Werkbegriff des § 2 II UrhG 23
1. Persönlich 23
2. Geistig 24
3. Schöpfung 24
a) Wahrnehmbare Formgestaltung 24
b) Individualität/Eigentümlichkeit 25
aa) Subjektive Neuheit 26
bb) Vorhandener und genutzter Gestaltungsspielraum 27
c) Die Gestaltungshöhe als deskriptives Element 27
d) Die Gestaltungshöhe als konstitutives Erfordernis 28
e) Allmählicher Abschied von der Gestaltungshöhe als konstitutives Element 30
f) Indizwirkung des Denkmalschutzrechts 32
III. Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes 33
B. Folgen dieser Rechtsentwicklung für Werke der Baukunst 33
I. Private Eigenheime als Schutzobjekte des Urheberrechts 33
II. Fehlende vertragliche Bestimmungen zum Urheberrecht 34
III. Nunmehr kollidierende Interessen 35
1. Die Interessenlage auf Seiten des Bauherrn 35
a) Das Eigentumsrecht des Bauherrn 35
aa) Verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie und einfachgesetzliche Konkretisierung 35
bb) Freiheitsaspekt und Sozialbindung des Eigentumsrechts 37
cc) Die Wohnung als Ort der freiheitlichen Entfaltung des Eigentümers 38
b) Das Äquivalenzinteresse des Bauherrn aus dem Architektenvertrag 41
2. Die Interessenlage auf Seiten des Architekten 42
a) Das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG 42
b) Ideelles Schutzinteresse 42
c) Wirtschaftliches Nutzungsinteresse 44
aa) Zusammenspiel von Ausschließlichkeitsrechten und Nutzungsrechteeinräumung 44
bb) Monistische Verknüpfung ideeller und wirtschaftlicher Interessen 44
d) Wahrnehmung der Rechte im Falle des angestellten Architekten 45
e) Die Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG 45
aa) Das Schaffen des Architekten als Kunst i.S.d. Art. 5 III GG 46
bb) Der durch Art. 5 III GG gewährte Schutz 47
f) Auswirkung der geringen Individualität 49
C. Zwischenbetrachtung 50
2. Kapitel: Theoretischer Ansatz eines angemessenen Ausgleichs der kollidierenden Interessen 52
A. Der Regelungsgehalt des Urhebergesetzes und das zwingende Bedürfnis einer „Flexibilität“ des Rechts 52
B. Die Möglichkeit einer „Flexibilisierung“ durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln 53
I. Ausgangspunkt der Utopie rein kasuistischer Gesetzgebung 53
II. Die Entwicklung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen 55
C. Generalklauseln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe an den entscheidenden Stellen des urheberrechtlichen Änderungsrechts 58
I. Entstellungsverbot nach § 14 UrhG – berechtigte Interessen 59
II. Änderungsverbot nach § 39 UrhG – Treu und Glauben 60
D. Die Schlüsselfunktion von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen für einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen 60
I. Ausfüllungsbedürftigkeit durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Normtext 61
1. Randunschärfe und „offener Begriffskern“ 61
2. Das Kriterium der Wertungsausfüllungsbedürftigkeit von Normen „offenen Begriffskerns“ 62
a) Ausfüllung des Norminhaltes durch die Gerichte 62
b) Notwendigkeit der Qualifikation als Generalklausel 64
II. Die Ausfüllung des Norminhaltes durch Wertungsentscheidungen der Gerichte als Gefährdung für die Rechtsordnung 65
1. Unbestimmte, wertungsausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe als mögliches Einfallstor für Willkür und Rechtsmissbrauch 65
2. Berechtigung und zwingende Notwendigkeit der Würdigung der Kritik 66
III. Eindämmung einer Gefährdung des Rechts im Ausfüllungsprozess unbestimmter, wertungsausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe 68
1. Notwendigkeit einer Systematisierung des Ausfüllungsprozesses 68
2. Die Konkretisierung unbestimmter, wertungsausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe als Grundlage eines solchen systematisierten Ausfüllungsprozesses 69
a) Begriff der Konkretisierung 69
b) Unmöglichkeit der Konkretisierung im engsten Wortsinn und Ausschluss einer urheberrechtlichen „Universalformel“ 69
c) Eingrenzung der Wertungsentscheidungen der Gerichte 72
aa) Hinweise durch einen verfassungsrechtlichen Rahmen und die induktive Betrachtung der Norm selbst 73
bb) Ordnung möglicher Anknüpfungs- und Gewichtungskriterien 75
(1) Anlehnung an das bewegliche System nach Wilburg 75
(2) Zusammenfassung generalisierbarer Sachverhalte 76
IV. Zwischenbetrachtung 78
3. Kapitel: Ausgestaltung einer systematisierten Konkretisierung zur Eingrenzung der Wertungsentscheidung durch die Gerichte 81
A. Verfassungsrechtliche Rahmensetzung einer systematisierten Konkretisierung – Bindung der Gerichte nach Art. 1 III GG 81
I. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz 81
1. Ausgleich des Spannungsverhältnisses durch beidseitige, größtmögliche Geltung 82
2. Erkenntnisse hinsichtlich einer Wertungsentscheidung im Rahmen der Ausfüllung unbestimmter, wertungsausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe 83
a) Ausgangspunkt der „Waffengleichheit“ kollidierender Rechte 83
b) Keine urheberrechtliche Verlagerung dieses Gleichgewichts 83
II. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 85
1. Inhaltliche Anforderungen 87
a) Legitimität des verfolgten Zwecks 87
b) Geeignetheit des Mittels 87
c) Erforderlichkeit des Eingriffs 87
d) Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne 87
2. Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zivilrecht 88
3. Partiell mögliche Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zivilrecht 91
a) Anspruchsbegründung und staatliche Sanktionierung des Ausbleibens versprochener Leistungen 91
b) Die Disposition des Schuldners über seine Freiheitssphäre als Ausdruck zivilrechtlicher Privatautonomie 93
c) Privatheteronome Eingriffsrechte als Gegenstück der Privatautonomie 93
d) Änderungsrechte des Architekten als privatautonome Öffnung der Freiheitssphäre des Bauherrn 97
e) Zuspitzung auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engen Sinne als Hauptprüfungspunkte 99
f) Verpflichtete‍(r) einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei „offengelassener Gesetzgebung“ 100
4. Die gleichwohl problematische Erforderlichkeitsprüfung im Zivilrecht 103
a) Erforderlichkeitserwägungen in Bezug auf das Änderungsbegehren des Bauherrn 105
b) Erforderlichkeitserwägungen in Bezug auf die Abwehrrechte des Architekten 107
5. Erkenntnisse hinsichtlich einer Wertungsentscheidung 109
a) Unzulässigkeit einer urheberrechtlichen „Überreaktion“ auf die Einordnung als Baukunst i.S.d. §§ 1, 2 I Nr. 4, II UrhG 109
b) Fokussierung der Betrachtung auf die Kollisionssituation und Minderung der Bedeutung des Kunstbegriffes 110
c) Anwendbarkeit des Erforderlichkeitsgrundsatzes in Bezug auf den Architekten 111
III. Zwischenergebnis 112
B. Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Rahmens durch eine induktive Betrachtung der urheberrechtlichen Normen 113
I. Die relevanten Bestimmungen für eine induktive Betrachtung 114
1. Normkanon des Integritätsschutzes 114
2. Einschlägige Normen des Integritätsschutzes für Bauwerke 114
3. Notwendigkeit eines stillschweigend vorausgesetzten und allgemeinen Änderungsverbotes des UrhG 115
II. Das Entstellungsverbot gem. § 14 UrhG 116
1. Geltung aller Schutzrechte unter der „Präambel“ des § 11 UrhG 116
a) Die Entwicklung des Urheberrechts vom rein wirtschaftlichen Schutzrecht zu einer Verknüpfung vermögensrechtlicher und ideeller Interessen 117
b) § 14 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts 119
aa) Schutzzweck und Wesen des Urheberpersönlichkeitsrechts 120
bb) Erkenntnisse aus der Einordnung des § 14 UrhG als Norm des Urheberpersönlichkeitsrechts 121
(1) Die Gestaltungshöhe als erstes Kriterium für die Interessengewichtung des Architekten 121
(2) Keine eigenständige Wirkung der Gestaltungshöhe als konstitutives Merkmal 122
(3) Abnehmende Gewichtung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach dem Tod des Schaffenden 122
(4) Beschränkung des Schutzes auf die individuell gestalteten Teile des Werkes 124
2. Der Entstellungsbegriff 125
3. Andere Beeinträchtigungen 127
a) Begriff 127
b) Gesamtzerstörungen eines Werkes als Beeinträchtigung 127
aa) Einbezug von Zerstörungen durch den BGH 128
bb) Die Notwendigkeit und Systemwidrigkeit einer solchen Einbeziehung 129
cc) Festzustellender, dringender legislativer Handlungsbedarf 131
c) Die Teilzerstörung eines Werkes als Entstellung 133
aa) Betroffenheit sämtlicher individueller Gestaltungselemente durch die Teilzerstörung 134
bb) Betroffenheit eines Teils der individuellen Gestaltungselemente bei bestehender „Restindividualität“ 136
d) Anspruch des Architekten auf Zerstörung des Werkes 137
4. Eignung zur Entstellung oder Beeinträchtigung 138
a) Grundsätzliche Indizierung einer Beeinträchtigungsgefährdung 138
b) Beeinträchtigung bei geminderter Wahrnehmung im Privatbereich 138
5. Das Merkmal der „Gefährdung berechtigter Interessen“ 141
a) Generelles Erfordernis der Abwägung auch bei Entstellungen eines Werkes 142
b) Unzulässigkeit rein kategorischer Ausschlüsse oder Vermutungswirkungen zu Gunsten des Urhebers 144
c) Berücksichtigung der Eingriffsintensität als Gewichtungskriterium zu Gunsten des Urhebers 145
d) Berücksichtigung des intendierten Gebrauchszwecks als Gewichtungskriterium zu Gunsten des Eigentümers 146
aa) Notwendigkeit der Mitwirkung eines Bauherrn zur Realisierung eines Architektenkunstwerkes 146
bb) Regelmäßige Änderungsbegehren aus der Nutzung eines Bauwerkes als Wohnraum 147
e) Berücksichtigung der Notwendigkeit der begehrten Änderung des Bauwerkes 148
aa) Einordnung etwaiger Änderungsbegehren in Anlehnung an Aufwendungen in der Bruchteilsgemeinschaft, der Erbengemeinschaft und im EBV 148
bb) 1. Stufe: Zwingende Änderungsmaßnahmen 149
(1) Änderungsvorhaben auf Grund behördlicher Anordnungen 150
(2) Bestandserhaltende Änderungsvorhaben 150
(3) Gebrauchssichernde Maßnahmen 151
(4) Geltung der gefundenen Gewichtungsergebnisse für Entstellungen 151
cc) 2. Stufe: Dienliche Änderungsvorhaben 152
(1) Änderungsbegehren zur Modernisierung des Werkes 152
(2) Änderungsbegehren zur Optimierung oder Erweiterung des Gebrauchszwecks 153
dd) 3. Stufe: Änderungsvorhaben aus ästhetischen Gründen 154
III. Das Änderungsverbot nach § 39 UrhG 154
1. Verhältnis zwischen §§ 14 und 39 UrhG 154
2. Übertragbarkeit der Überlegungen zu § 14 UrhG 157
C. Zwischenergebnis 157
I. Generelle Abwägungsnotwendigkeit unter Vermeidung kategorischer Ausschlüsse 158
II. Abwägungsnotwendigkeit bei Zerstörungen des Werkes und dringender legislativer Handlungsbedarf 158
III. Individualität als fließendes Gewichtungskriterium der Interessen des Architekten 159
IV. Abnahme der Gewichtung mit dem Tode des Schaffenden 159
V. Eingriffsintensität in das Werk 159
VI. Besondere Gewichtung der Eigentümerinteressen bei Eigenheimen 160
VII. Berücksichtigung des intendierten Gebrauchszweckes des Bauwerkes 160
VIII. Notwendigkeit von Änderungen als Gewichtungskriterium für die Interessen des Bauherrn 160
D. Verdeutlichung der Interessengewichtungen bei Änderungsbegehren an privaten Eigenheimen und Fassung in ein „bewegliches System“ 161
I. Grundsätzliche Gleichrangigkeit der kollidierenden Rechte 162
II. Minderung der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Architekten im privaten Innenbereich 163
III. Berücksichtigung der Betroffenheit des Eigentumsrechts des Bauherrn in dessen Freiheitsaspekt 163
IV. Steigende Gewichtung des Urheberrechts mit zunehmender Bindung des Schaffenden zum Werk 164
V. Steigende Gewichtung des Eigentumsrechts mit zunehmender Notwendigkeit der Änderungen 164
VI. Abnahme der Urheberpersönlichkeitsinteressen nach dem Tode des Urhebers 165
VII. Einfluss des Grades an Betroffenheit der individuellen Züge 165
VIII. Gesamtbild 166
E. Beachtung der so entstehenden Abwägungskonstellationen innerhalb der Schutzumfangbestimmung des Urhebergesetzes 166
I. Fortsetzung der Flexibilität des Urhebergesetzes bei der Bestimmung des Schutzumfangs 166
1. § 14 UrhG als in der Rechtsfolge zunächst „starr“ formulierte Norm 167
2. Die Gefährdung als Anknüpfungspunkt für eine Schutzumfangbestimmung 167
II. Schutzumfang bei einem deutlichen Überwiegen der Interessen einer Partei 168
III. Weitere mögliche Rechtsfolgen mit Blick auf die Optimierung bei einem Auf- oder leichtem Überwiegen 168
1. Anspruch des Urhebers auf Anonymität nach § 13 UrhG 168
2. Zugangs- und Dokumentationsrecht nach bzw. in Anlehnung an § 25 UrhG 169
3. Hinzuziehungsanspruch des Architekten 171
F. Anwendung des gefundenen Abwägungssystems und Rechtsfolgenzuordnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Abwägungssituationen 173
I. Starkes Überwiegen der Interessen einer der Parteien 173
1. Mögliche Fallgestaltungen eines eindeutigen Überwiegens der Eigentümerinteressen 174
a) Zwingende Änderungsbegehren an der Außen- oder Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze 174
b) Dienliche Änderungsbegehren an der Außen- oder Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze 175
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze 175
2. Mögliche Fallgestaltungen eines eindeutigen Überwiegens der Architekteninteressen 176
3. Schutzumfang des Urhebergesetzes in den Fällen des starken Überwiegens 176
II. Aufwiegen der Interessen der Parteien 177
1. Mögliche Fallgestaltungen eines Aufwiegens der Interessen der Parteien 177
a) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität 177
b) Dienliche Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität 178
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität in Form einer Entstellung 178
d) Zwingende Änderungsbegehren im Außenbereich eines Eigenheims mit hoher Individualität in Form einer Entstellung 179
2. Schutzumfang des Urhebergesetzes in den Fällen des Aufwiegens der gegenläufigen Interessen 179
III. Leichtes Überwiegen der Interessen einer Partei 180
1. Mögliche Fallgestaltungen eines leichten Überwiegens der Eigentümerinteressen 180
a) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze 180
b) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze in Form einer Entstellung 181
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität 181
d) Zwingende Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität 182
2. Mögliche Fallgestaltung eines leichten Überwiegens der Architekteninteressen 183
a) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität 183
b) Dienliche Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität 183
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität in Form einer Entstellung 184
3. Schutzumfang des Urhebergesetzes in den Fällen des leichten Überwiegens der Interessen einer Partei 184
a) Rechtsfolgen bei einem leichten Überwiegen der Eigentümerinteressen 184
b) Rechtsfolgen bei einem leichten Überwiegen der Architekteninteressen 185
Gesamtergebnis 186
Literaturverzeichnis 188
Sachwortregister 197