Das Änderungsrecht des Architekten an Eigenheimen im Bereich der kleinen Münze der Baukunst
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Das Änderungsrecht des Architekten an Eigenheimen im Bereich der kleinen Münze der Baukunst
Unter besonderer Berücksichtigung der »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH und der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes
Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 540
(2022)
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Dennis Lenze studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und legte die erste juristische Staatsprüfung 2015 ab. Im Anschluss arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Verfahrensrecht an der Philipps-Universität Marburg bei Herrn Prof. Dr. Wolfgang Voit und betreute unter anderem die Zusatzqualifikation im privaten Baurecht. Derzeit ist er als Rechtsreferendar beim OLG Frankfurt am Main und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Homann Rechtsanwaltsbüro tätig.Abstract
Durch die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2004 und die »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH wurde einer erhöhten Schutzuntergrenze im Urheberrecht und so auch in Bezug auf Werke der Baukunst der Boden entzogen. Werke der kleinen Münze, auch der Baukunst, sind daher in den Schutzbereich des UrhG einzubeziehen. Durch diese Verschiebung umfasst der urheberrechtliche Schutz nicht mehr zumeist Prestige- oder Sakralbauten, sondern möglicherweise auch Werke, die dem privaten Bauherrn als Eigenheim dienen und einen sensiblen Rechtsbereich darstellen.Die Untersuchung befasst sich mit den Möglichkeiten des Ausgleichs der nunmehr kollidierenden Interessen des Architekten und des Bauherrn bei Eigenheimen der kleinen Münze. Durch eine induktive Betrachtung des UrhG wird der Versuch unternommen, die entscheidenden unbestimmten wertungsausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffe auszufüllen und in Anlehnung an Walter Wilburg die gefundenen Elemente in ein bewegliches System zu fassen.»The Architect's Right of Modification of Homes in the Field of the ›Kleine Münze‹ of Architecture«: The work addresses the balancing of the conflicting interests of the architect and the builder in the case of owner-occupied homes. By means of an inductive consideration of the UrhG, an attempt is made to fill in the decisive indeterminate legal terms in need of evaluation and to summarise the elements found in a moving system following Walter Wilburg. It is examined whether the UrhG is capable of adequately regulating the legally sensitive area of the owner-occupied home.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Einleitung | 17 | ||
1. Kapitel: Private Bauherren in der Auseinandersetzung mit dem Urhebergesetz | 20 | ||
A. Die („neue“) Ausgangslage des urheberrechtlichen Schutzes | 20 | ||
I. Werke der Baukunst | 20 | ||
1. Das Bauwerk nach § 2 I Nr. 4 UrhG | 20 | ||
a) Zweckneutralität des urheberrechtlichen Schutzes | 20 | ||
b) Schutz von Teilleistunge | 21 | ||
2. Der Kunst(werk)begriff des Urhebergesetzes | 21 | ||
II. Der Werkbegriff des § 2 II UrhG | 23 | ||
1. Persönlich | 23 | ||
2. Geistig | 24 | ||
3. Schöpfung | 24 | ||
a) Wahrnehmbare Formgestaltung | 24 | ||
b) Individualität/Eigentümlichkeit | 25 | ||
aa) Subjektive Neuheit | 26 | ||
bb) Vorhandener und genutzter Gestaltungsspielraum | 27 | ||
c) Die Gestaltungshöhe als deskriptives Element | 27 | ||
d) Die Gestaltungshöhe als konstitutives Erfordernis | 28 | ||
e) Allmählicher Abschied von der Gestaltungshöhe als konstitutives Element | 30 | ||
f) Indizwirkung des Denkmalschutzrechts | 32 | ||
III. Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes | 33 | ||
B. Folgen dieser Rechtsentwicklung für Werke der Baukunst | 33 | ||
I. Private Eigenheime als Schutzobjekte des Urheberrechts | 33 | ||
II. Fehlende vertragliche Bestimmungen zum Urheberrecht | 34 | ||
III. Nunmehr kollidierende Interesse | 35 | ||
1. Die Interessenlage auf Seiten des Bauherr | 35 | ||
a) Das Eigentumsrecht des Bauherr | 35 | ||
aa) Verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie und einfachgesetzliche Konkretisierung | 35 | ||
bb) Freiheitsaspekt und Sozialbindung des Eigentumsrechts | 37 | ||
cc) Die Wohnung als Ort der freiheitlichen Entfaltung des Eigentümers | 38 | ||
b) Das Äquivalenzinteresse des Bauherrn aus dem Architektenvertrag | 41 | ||
2. Die Interessenlage auf Seiten des Architekte | 42 | ||
a) Das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG | 42 | ||
b) Ideelles Schutzinteresse | 42 | ||
c) Wirtschaftliches Nutzungsinteresse | 44 | ||
aa) Zusammenspiel von Ausschließlichkeitsrechten und Nutzungsrechteeinräumung | 44 | ||
bb) Monistische Verknüpfung ideeller und wirtschaftlicher Interesse | 44 | ||
d) Wahrnehmung der Rechte im Falle des angestellten Architekte | 45 | ||
e) Die Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG | 45 | ||
aa) Das Schaffen des Architekten als Kunst i.S.d. Art. 5 III GG | 46 | ||
bb) Der durch Art. 5 III GG gewährte Schutz | 47 | ||
f) Auswirkung der geringen Individualität | 49 | ||
C. Zwischenbetrachtung | 50 | ||
2. Kapitel: Theoretischer Ansatz eines angemessenen Ausgleichs der kollidierenden Interesse | 52 | ||
A. Der Regelungsgehalt des Urhebergesetzes und das zwingende Bedürfnis einer „Flexibilität“ des Rechts | 52 | ||
B. Die Möglichkeit einer „Flexibilisierung“ durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklausel | 53 | ||
I. Ausgangspunkt der Utopie rein kasuistischer Gesetzgebung | 53 | ||
II. Die Entwicklung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe | 55 | ||
C. Generalklauseln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe an den entscheidenden Stellen des urheberrechtlichen Änderungsrechts | 58 | ||
I. Entstellungsverbot nach § 14 UrhG – berechtigte Interesse | 59 | ||
II. Änderungsverbot nach § 39 UrhG – Treu und Glaube | 60 | ||
D. Die Schlüsselfunktion von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen für einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interesse | 60 | ||
I. Ausfüllungsbedürftigkeit durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Normtext | 61 | ||
1. Randunschärfe und „offener Begriffskern“ | 61 | ||
2. Das Kriterium der Wertungsausfüllungsbedürftigkeit von Normen „offenen Begriffskerns“ | 62 | ||
a) Ausfüllung des Norminhaltes durch die Gerichte | 62 | ||
b) Notwendigkeit der Qualifikation als Generalklausel | 64 | ||
II. Die Ausfüllung des Norminhaltes durch Wertungsentscheidungen der Gerichte als Gefährdung für die Rechtsordnung | 65 | ||
1. Unbestimmte, wertungsausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe als mögliches Einfallstor für Willkür und Rechtsmissbrauch | 65 | ||
2. Berechtigung und zwingende Notwendigkeit der Würdigung der Kritik | 66 | ||
III. Eindämmung einer Gefährdung des Rechts im Ausfüllungsprozess unbestimmter, wertungsausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe | 68 | ||
1. Notwendigkeit einer Systematisierung des Ausfüllungsprozesses | 68 | ||
2. Die Konkretisierung unbestimmter, wertungsausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe als Grundlage eines solchen systematisierten Ausfüllungsprozesses | 69 | ||
a) Begriff der Konkretisierung | 69 | ||
b) Unmöglichkeit der Konkretisierung im engsten Wortsinn und Ausschluss einer urheberrechtlichen „Universalformel“ | 69 | ||
c) Eingrenzung der Wertungsentscheidungen der Gerichte | 72 | ||
aa) Hinweise durch einen verfassungsrechtlichen Rahmen und die induktive Betrachtung der Norm selbst | 73 | ||
bb) Ordnung möglicher Anknüpfungs- und Gewichtungskriterie | 75 | ||
(1) Anlehnung an das bewegliche System nach Wilburg | 75 | ||
(2) Zusammenfassung generalisierbarer Sachverhalte | 76 | ||
IV. Zwischenbetrachtung | 78 | ||
3. Kapitel: Ausgestaltung einer systematisierten Konkretisierung zur Eingrenzung der Wertungsentscheidung durch die Gerichte | 81 | ||
A. Verfassungsrechtliche Rahmensetzung einer systematisierten Konkretisierung – Bindung der Gerichte nach Art. 1 III GG | 81 | ||
I. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz | 81 | ||
1. Ausgleich des Spannungsverhältnisses durch beidseitige, größtmögliche Geltung | 82 | ||
2. Erkenntnisse hinsichtlich einer Wertungsentscheidung im Rahmen der Ausfüllung unbestimmter, wertungsausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe | 83 | ||
a) Ausgangspunkt der „Waffengleichheit“ kollidierender Rechte | 83 | ||
b) Keine urheberrechtliche Verlagerung dieses Gleichgewichts | 83 | ||
II. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz | 85 | ||
1. Inhaltliche Anforderunge | 87 | ||
a) Legitimität des verfolgten Zwecks | 87 | ||
b) Geeignetheit des Mittels | 87 | ||
c) Erforderlichkeit des Eingriffs | 87 | ||
d) Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne | 87 | ||
2. Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zivilrecht | 88 | ||
3. Partiell mögliche Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zivilrecht | 91 | ||
a) Anspruchsbegründung und staatliche Sanktionierung des Ausbleibens versprochener Leistunge | 91 | ||
b) Die Disposition des Schuldners über seine Freiheitssphäre als Ausdruck zivilrechtlicher Privatautonomie | 93 | ||
c) Privatheteronome Eingriffsrechte als Gegenstück der Privatautonomie | 93 | ||
d) Änderungsrechte des Architekten als privatautonome Öffnung der Freiheitssphäre des Bauherr | 97 | ||
e) Zuspitzung auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engen Sinne als Hauptprüfungspunkte | 99 | ||
f) Verpflichtete(r) einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei „offengelassener Gesetzgebung“ | 100 | ||
4. Die gleichwohl problematische Erforderlichkeitsprüfung im Zivilrecht | 103 | ||
a) Erforderlichkeitserwägungen in Bezug auf das Änderungsbegehren des Bauherr | 105 | ||
b) Erforderlichkeitserwägungen in Bezug auf die Abwehrrechte des Architekte | 107 | ||
5. Erkenntnisse hinsichtlich einer Wertungsentscheidung | 109 | ||
a) Unzulässigkeit einer urheberrechtlichen „Überreaktion“ auf die Einordnung als Baukunst i.S.d. §§ 1, 2 I Nr. 4, II UrhG | 109 | ||
b) Fokussierung der Betrachtung auf die Kollisionssituation und Minderung der Bedeutung des Kunstbegriffes | 110 | ||
c) Anwendbarkeit des Erforderlichkeitsgrundsatzes in Bezug auf den Architekte | 111 | ||
III. Zwischenergebnis | 112 | ||
B. Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Rahmens durch eine induktive Betrachtung der urheberrechtlichen Norme | 113 | ||
I. Die relevanten Bestimmungen für eine induktive Betrachtung | 114 | ||
1. Normkanon des Integritätsschutzes | 114 | ||
2. Einschlägige Normen des Integritätsschutzes für Bauwerke | 114 | ||
3. Notwendigkeit eines stillschweigend vorausgesetzten und allgemeinen Änderungsverbotes des UrhG | 115 | ||
II. Das Entstellungsverbot gem. § 14 UrhG | 116 | ||
1. Geltung aller Schutzrechte unter der „Präambel“ des § 11 UrhG | 116 | ||
a) Die Entwicklung des Urheberrechts vom rein wirtschaftlichen Schutzrecht zu einer Verknüpfung vermögensrechtlicher und ideeller Interesse | 117 | ||
b) § 14 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts | 119 | ||
aa) Schutzzweck und Wesen des Urheberpersönlichkeitsrechts | 120 | ||
bb) Erkenntnisse aus der Einordnung des § 14 UrhG als Norm des Urheberpersönlichkeitsrechts | 121 | ||
(1) Die Gestaltungshöhe als erstes Kriterium für die Interessengewichtung des Architekte | 121 | ||
(2) Keine eigenständige Wirkung der Gestaltungshöhe als konstitutives Merkmal | 122 | ||
(3) Abnehmende Gewichtung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach dem Tod des Schaffende | 122 | ||
(4) Beschränkung des Schutzes auf die individuell gestalteten Teile des Werkes | 124 | ||
2. Der Entstellungsbegriff | 125 | ||
3. Andere Beeinträchtigunge | 127 | ||
a) Begriff | 127 | ||
b) Gesamtzerstörungen eines Werkes als Beeinträchtigung | 127 | ||
aa) Einbezug von Zerstörungen durch den BGH | 128 | ||
bb) Die Notwendigkeit und Systemwidrigkeit einer solchen Einbeziehung | 129 | ||
cc) Festzustellender, dringender legislativer Handlungsbedarf | 131 | ||
c) Die Teilzerstörung eines Werkes als Entstellung | 133 | ||
aa) Betroffenheit sämtlicher individueller Gestaltungselemente durch die Teilzerstörung | 134 | ||
bb) Betroffenheit eines Teils der individuellen Gestaltungselemente bei bestehender „Restindividualität“ | 136 | ||
d) Anspruch des Architekten auf Zerstörung des Werkes | 137 | ||
4. Eignung zur Entstellung oder Beeinträchtigung | 138 | ||
a) Grundsätzliche Indizierung einer Beeinträchtigungsgefährdung | 138 | ||
b) Beeinträchtigung bei geminderter Wahrnehmung im Privatbereich | 138 | ||
5. Das Merkmal der „Gefährdung berechtigter Interessen“ | 141 | ||
a) Generelles Erfordernis der Abwägung auch bei Entstellungen eines Werkes | 142 | ||
b) Unzulässigkeit rein kategorischer Ausschlüsse oder Vermutungswirkungen zu Gunsten des Urhebers | 144 | ||
c) Berücksichtigung der Eingriffsintensität als Gewichtungskriterium zu Gunsten des Urhebers | 145 | ||
d) Berücksichtigung des intendierten Gebrauchszwecks als Gewichtungskriterium zu Gunsten des Eigentümers | 146 | ||
aa) Notwendigkeit der Mitwirkung eines Bauherrn zur Realisierung eines Architektenkunstwerkes | 146 | ||
bb) Regelmäßige Änderungsbegehren aus der Nutzung eines Bauwerkes als Wohnraum | 147 | ||
e) Berücksichtigung der Notwendigkeit der begehrten Änderung des Bauwerkes | 148 | ||
aa) Einordnung etwaiger Änderungsbegehren in Anlehnung an Aufwendungen in der Bruchteilsgemeinschaft, der Erbengemeinschaft und im EBV | 148 | ||
bb) 1. Stufe: Zwingende Änderungsmaßnahme | 149 | ||
(1) Änderungsvorhaben auf Grund behördlicher Anordnunge | 150 | ||
(2) Bestandserhaltende Änderungsvorhabe | 150 | ||
(3) Gebrauchssichernde Maßnahme | 151 | ||
(4) Geltung der gefundenen Gewichtungsergebnisse für Entstellunge | 151 | ||
cc) 2. Stufe: Dienliche Änderungsvorhabe | 152 | ||
(1) Änderungsbegehren zur Modernisierung des Werkes | 152 | ||
(2) Änderungsbegehren zur Optimierung oder Erweiterung des Gebrauchszwecks | 153 | ||
dd) 3. Stufe: Änderungsvorhaben aus ästhetischen Gründe | 154 | ||
III. Das Änderungsverbot nach § 39 UrhG | 154 | ||
1. Verhältnis zwischen §§ 14 und 39 UrhG | 154 | ||
2. Übertragbarkeit der Überlegungen zu § 14 UrhG | 157 | ||
C. Zwischenergebnis | 157 | ||
I. Generelle Abwägungsnotwendigkeit unter Vermeidung kategorischer Ausschlüsse | 158 | ||
II. Abwägungsnotwendigkeit bei Zerstörungen des Werkes und dringender legislativer Handlungsbedarf | 158 | ||
III. Individualität als fließendes Gewichtungskriterium der Interessen des Architekte | 159 | ||
IV. Abnahme der Gewichtung mit dem Tode des Schaffende | 159 | ||
V. Eingriffsintensität in das Werk | 159 | ||
VI. Besondere Gewichtung der Eigentümerinteressen bei Eigenheime | 160 | ||
VII. Berücksichtigung des intendierten Gebrauchszweckes des Bauwerkes | 160 | ||
VIII. Notwendigkeit von Änderungen als Gewichtungskriterium für die Interessen des Bauherr | 160 | ||
D. Verdeutlichung der Interessengewichtungen bei Änderungsbegehren an privaten Eigenheimen und Fassung in ein „bewegliches System“ | 161 | ||
I. Grundsätzliche Gleichrangigkeit der kollidierenden Rechte | 162 | ||
II. Minderung der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Architekten im privaten Innenbereich | 163 | ||
III. Berücksichtigung der Betroffenheit des Eigentumsrechts des Bauherrn in dessen Freiheitsaspekt | 163 | ||
IV. Steigende Gewichtung des Urheberrechts mit zunehmender Bindung des Schaffenden zum Werk | 164 | ||
V. Steigende Gewichtung des Eigentumsrechts mit zunehmender Notwendigkeit der Änderunge | 164 | ||
VI. Abnahme der Urheberpersönlichkeitsinteressen nach dem Tode des Urhebers | 165 | ||
VII. Einfluss des Grades an Betroffenheit der individuellen Züge | 165 | ||
VIII. Gesamtbild | 166 | ||
E. Beachtung der so entstehenden Abwägungskonstellationen innerhalb der Schutzumfangbestimmung des Urhebergesetzes | 166 | ||
I. Fortsetzung der Flexibilität des Urhebergesetzes bei der Bestimmung des Schutzumfangs | 166 | ||
1. § 14 UrhG als in der Rechtsfolge zunächst „starr“ formulierte Norm | 167 | ||
2. Die Gefährdung als Anknüpfungspunkt für eine Schutzumfangbestimmung | 167 | ||
II. Schutzumfang bei einem deutlichen Überwiegen der Interessen einer Partei | 168 | ||
III. Weitere mögliche Rechtsfolgen mit Blick auf die Optimierung bei einem Auf- oder leichtem Überwiege | 168 | ||
1. Anspruch des Urhebers auf Anonymität nach § 13 UrhG | 168 | ||
2. Zugangs- und Dokumentationsrecht nach bzw. in Anlehnung an § 25 UrhG | 169 | ||
3. Hinzuziehungsanspruch des Architekte | 171 | ||
F. Anwendung des gefundenen Abwägungssystems und Rechtsfolgenzuordnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Abwägungssituatione | 173 | ||
I. Starkes Überwiegen der Interessen einer der Parteie | 173 | ||
1. Mögliche Fallgestaltungen eines eindeutigen Überwiegens der Eigentümerinteresse | 174 | ||
a) Zwingende Änderungsbegehren an der Außen- oder Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze | 174 | ||
b) Dienliche Änderungsbegehren an der Außen- oder Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze | 175 | ||
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze | 175 | ||
2. Mögliche Fallgestaltungen eines eindeutigen Überwiegens der Architekteninteresse | 176 | ||
3. Schutzumfang des Urhebergesetzes in den Fällen des starken Überwiegens | 176 | ||
II. Aufwiegen der Interessen der Parteie | 177 | ||
1. Mögliche Fallgestaltungen eines Aufwiegens der Interessen der Parteie | 177 | ||
a) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität | 177 | ||
b) Dienliche Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität | 178 | ||
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität in Form einer Entstellung | 178 | ||
d) Zwingende Änderungsbegehren im Außenbereich eines Eigenheims mit hoher Individualität in Form einer Entstellung | 179 | ||
2. Schutzumfang des Urhebergesetzes in den Fällen des Aufwiegens der gegenläufigen Interesse | 179 | ||
III. Leichtes Überwiegen der Interessen einer Partei | 180 | ||
1. Mögliche Fallgestaltungen eines leichten Überwiegens der Eigentümerinteresse | 180 | ||
a) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze | 180 | ||
b) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims im Bereich der kleinen Münze in Form einer Entstellung | 181 | ||
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Innengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität | 181 | ||
d) Zwingende Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität | 182 | ||
2. Mögliche Fallgestaltung eines leichten Überwiegens der Architekteninteresse | 183 | ||
a) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität | 183 | ||
b) Dienliche Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit hoher Individualität | 183 | ||
c) Ästhetische Änderungsbegehren an der Außengestaltung eines Eigenheims mit deutlich wahrnehmbarer Individualität in Form einer Entstellung | 184 | ||
3. Schutzumfang des Urhebergesetzes in den Fällen des leichten Überwiegens der Interessen einer Partei | 184 | ||
a) Rechtsfolgen bei einem leichten Überwiegen der Eigentümerinteresse | 184 | ||
b) Rechtsfolgen bei einem leichten Überwiegen der Architekteninteresse | 185 | ||
Gesamtergebnis | 186 | ||
Literaturverzeichnis | 188 | ||
Sachwortregiste | 197 |