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Militarisierung der Polizei

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Mende, P. (2022). Militarisierung der Polizei. Verfassungsrechtliche Grenzen. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58609-7
Mende, Philipp Thomas. Militarisierung der Polizei: Verfassungsrechtliche Grenzen. Duncker & Humblot, 2022. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58609-7
Mende, P (2022): Militarisierung der Polizei: Verfassungsrechtliche Grenzen, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58609-7

Format

Militarisierung der Polizei

Verfassungsrechtliche Grenzen

Mende, Philipp Thomas

Das Recht der inneren und äußeren Sicherheit, Vol. 16

(2022)

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About The Author

Philipp Thomas Mende studierte Rechtswissenschaften an der Universität Greifswald. Nach dem ersten Staatsexamen promovierte er bei Prof. Dr. Uwe Kischel, LL.M. (Yale) und war an dessen Lehrstuhl als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Seit Juni 2022 ist er Rechtsreferendar beim Landgericht Stralsund.

Abstract

In einer bisher beispiellosen Attentatsserie wurden am 13.11.2015 in Paris 130 Menschen getötet und weitere 683 verletzt. Die Täter waren paramilitärisch ausgebildet und u.a. mit Maschinengewehren und Sprengstoffen ausgerüstet. Um der Befürchtung entgegenzuwirken, dass solche Terrorlagen jederzeit auch in Deutschland auftreten könnten, wurde hierzulande die größte polizeiliche Aufrüstungswelle seit den 1970ern initiiert. Polizeibeamte werden mittlerweile in Teilen so ausgestattet wie für den Kriegseinsatz ausgebildete Soldaten. Die Arbeit geht deswegen der Frage nach, ob und wie weit sich die Polizei Charakteristika der militärischen Gefahrenabwehr zu Eigen machen darf. Es stellt sich heraus, dass das »Trennungsgebot« und die Grundrechte einer Militarisierung der Polizei enge Grenzen setzen.»Militarization of German Police - Constitutional Limits«: In an effort to fight terrorism, Germany has initiated the largest wave of police armament since the 1970s, acquiring weapons such as machine guns, explosive grenades, or armed vehicles. The equipment of some police officers now comes close to that of combat soldiers. This militarization of the police is, however, limited by the rules of German constitutional law.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 17
A. Problemeinführung 19
I. Moderner Terrorismus als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 19
II. Bundesweite Militarisierung der Polizei 20
1. Maschinengewehre, Granaten, gepanzerte Einsatzfahrzeuge und mehr 21
2. Verschärfte Polizeigesetze 23
3. Neue Polizeispezialeinheiten 24
4. Paramilitärisches Antlitz der Polizei 24
5. Von irrationalen Ängsten bestimmter Prozess 25
III. Militarisierungsbegriff 27
B. Verfassungsrechtliche Grenzen für die Militarisierung der Polizei 29
I. Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Streitkräften 30
1. Herleitung des Trennungsgebots 31
a) Systematisch-teleologische Auslegung der Sicherheitsverfassung 31
aa) Art. 87a Abs. 1, 2 GG 31
(1) Art. 87a Abs. 1 GG – Aufstellungsbefugnis und Aufstellungszweck 31
(2) Art. 87a Abs. 2 GG – Verfassungsvorbehalt für den Streitkräfteeinsatz 33
(3) Besonderer Rechtsmaßstab für die Streitkräfte 34
bb) Militärische Mittel im Innern – nur ultima ratio 35
(1) Innerer Notstand – Art. 87a Abs. 4 GG 36
(2) Katastrophennotstand – Art. 35 Abs. 2, 3 GG 38
(3) Einsatz im Innern in Fällen des äußeren Notstands – Art. 87a Abs. 3 GG 39
(4) Machtgefälle zwischen Streitkräften und Polizei 39
cc) Abgrenzung der Gewaltmonopole 40
dd) Befehls- und Kommandogewalt 41
ee) Das Rechtsstaats- und Bundesstaatsprinzip 42
(1) Rechtsstaatliche Wertungen 43
(a) Effektive Durchsetzung der Rechtsordnung 43
(b) Verhältnismäßigkeitsprinzip 44
(c) Gewaltenteilungsprinzip 45
(2) Bundesstaatsprinzip 47
ff) Heranziehung des Art. 143 GG a.F.? 48
b) Historisch-genetische Herleitung des Trennungsgebots 49
aa) Vorgaben der Alliierten an den parlamentarischen Rat 49
(1) Häufiger Rekurs auf Memorandum zum Polizeibrief vom 14.04.1949 50
(2) Bedeutung des ehemaligen Besatzungsrechts für die Verfassungsgebung 51
(3) Rechtsqualität des Besatzungsrechts 51
(4) Keine unmittelbare Geltung nach Wiedererlangung der deutschen Souveränität 53
bb) Besatzungsrecht als bis heute aktuelle Stütze des Trennungsgebots? 53
(1) Mittelbare Geltung des Besatzungsrechts 53
(2) Artt. 35, 87a GG vor dem Hintergrund der alliierten Vorgaben 54
(3) Besatzungsrecht vs. deutscher Souveränitätsanspruch 56
(4) Widersprüchliche paramilitärische Strukturen beim Bundesgrenzschutz 57
(a) Eklatanter Widerspruch zu den alliierten Vorgaben 57
(b) Besatzungsrecht als gänzlich unverwertbare Stütze 59
cc) Trennungsgebot aus nationaler Motivation 60
c) Entwertung des Trennungsgebots durch Verfassungswandel? 61
d) Zwischenergebnis 64
2. Rechtsfolge – Verbot der Bildung paramilitärischer Strukturen 65
a) Konkretisierung der Rechtsfolgen des Trennungsgebots 65
aa) Nebulöse Abgrenzungsmaßstäbe zwischen Polizei und Streitkräften 65
bb) Ungeeignete formale Differenzierung 66
cc) Negative Abgrenzung anhand militärischer Charakteristika 67
b) Aufgabenzuweisung 68
c) Bewaffnung und sonstige Ausrüstung 69
aa) Vernichtungspotential 70
bb) Kontrollier- und Beherrschbarkeit 72
cc) Panzerung 73
d) Personal 74
aa) Personalauswahl 74
bb) Ausbildung 76
cc) Kasernierung? 77
e) Befehl und Gehorsam 77
f) Erscheinungsbild 81
g) Kombattantenstatus 82
h) Zwischenergebnis 83
3. Analoge Anwendung des Einsatzvorbehalts? 83
II. Grundrechte als Grenze für den Einsatz militärischer Mittel 84
1. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 84
a) Intensivste Eingriffe in den Schutzbereich 85
aa) Einleitendes Fallbeispiel 85
bb) Gesteigerte Gefährdung jeder Person im Umfeld 86
cc) Schusswaffen 86
(1) Bereits in der Vergangenheit gefährlich 86
(2) Jetzt noch gefährlicher 87
(3) Das Munitionsdilemma 88
(4) Polizeimunition 89
(5) . . . dadurch letale Wirkung noch wahrscheinlicher 89
dd) Explosivmittel mit Spreng-/Splitterwirkung 90
b) Verhältnismäßigkeit i.w. S. als elementare Schranke 90
aa) Hohes Vernichtungspotential 91
(1) Geeignetheit; Erforderlichkeit 91
(2) Angemessenheit 92
(a) Erhebliche Lebensgefährdung nur selten gerechtfertigt 92
(b) Anforderungen für den Einsatz potentiell tödlicher Zwangsmittel 92
(c) Gezielte Tötung 93
(aa) Finaler Rettungsschuss 93
(bb) Schlagkräftige Bewaffnung erfordert keine Neubeurteilung 94
(d) Nicht bezweckte, aber wahrscheinliche Tötung 95
(aa) Tod des Störers in den meisten Fällen nicht bezweckt 95
(bb) Wahrscheinlicher Tod eines Menschen ebenfalls nur als ultima ratio 95
(cc) Entsprechende Anwendung der Anforderungen des finalen Rettungsschusses 96
(dd) Rechtsfolge: Besonders schlagkräftige Bewaffnung nur selten einsetzbar 96
bb) Mangelnde Kontrollier-/Beherrschbarkeit 97
(1) Erhebliche Gefährdung Unbeteiligter immer unangemessen 97
(2) Unterschiedslos, aber nicht letal wirkende Zwangsmittel 98
cc) Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt 98
(1) Polizeiliche Lagen erfordern ständige Neubeurteilung 98
(2) Unzulässigkeit des sog. Dauerfeuers 99
c) Zwischenergebnis 100
2. Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde 100
a) Maßstab einer Würdeverletzung beim Zwangsmitteleinsatz 101
aa) Kernbereich der körperlichen Integrität 101
bb) Verursachungs- und Verantwortungszusammenhänge 102
b) Vereinbarkeit von Explosivwaffen mit der Menschenwürdegarantie 103
aa) Wahrscheinliche Tötung des Störers 103
(1) Unkontrollierbare „Vernichtung“ eines Menschen 103
(2) Situativer Kontext darf nicht außer Acht gelassen werden 104
(3) Drohende Handlungsunfähigkeit des Staates 106
(4) Unerträgliche Qualen? 106
bb) Unzulässige Gefährdung Unbeteiligter 107
(1) Gefährdungsabwägung 107
(2) Verfassungsmäßiger Einsatz praktisch undenkbar 108
c) Zwischenergebnis 109
3. Einschüchternde Polizeipräsenzen 109
a) Staatliche Machtdemonstrationen 109
b) Steigerung des Sicherheitsgefühls? 110
c) Nicht nur potentielle Täter werden eingeschüchtert 110
d) Mittelbar-faktische Eingriffe in Grundrechte 111
aa) Bewertungsmaßstab 111
(1) Hier nur wenig hilfreiche Bewertungskriterien 112
(a) Finalität; Unmittelbarkeit; Zurechenbarkeit 112
(b) Subjektives Kriterium 113
(2) Objektivierter Bewertungsmaßstab 113
(a) Hinreichend intensive Grundrechtsbeeinträchtigung 113
(b) Eskalatives Verhalten als primäres Bewertungsmerkmal 114
(aa) Eingriff nur bei Hinzutreten besonderer Umstände 114
(bb) Quantitativer Umfang und Abstand der Polizeipräsenz 115
(cc) Bewaffnung 115
(dd) Sonstiges Erscheinungsbild 116
(ee) Unbeachtliche Faktoren 116
(c) Gesamtwürdigung der konkreten Einsatzumstände 117
bb) Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung 117
(1) Zur Abwehr einer konkreten Gefahr 118
(2) Im Gefahrenvorfeld 118
(a) Generalklauseln setzen üblicherweise konkrete Gefahr voraus 119
(b) Ausnahme in Fällen des Gefahrenverdachts? 119
(aa) Verzicht auf Erfordernis einer konkreten Gefahr 119
(bb) Handfeste Anhaltspunkte 120
(cc) Rechtfertigung sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen 120
(dd) Rechtfertigung weitergehender Maßnahmen 121
e) Zwischenergebnis 123
C. Militarisierung zwecks Herstellung von Waffengleichheit? 125
I. Waffengleichheit zum Schutz der Polizeibeamten 125
1. „Leicht rein, tot raus“ 125
2. Schutz der Beamten als Gebot zur Militarisierung der Polizei? 126
a) Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG 126
b) Staatlicher Ermessensspielraum 127
aa) Handlungspflicht nur bei Unterschreiten staatlicher Mindestanforderungen 127
bb) Rechtsfolge: Keine Pflicht zur Militarisierung der Polizei 127
cc) Freiwillige Militarisierung am Maßstab des Übermaßverbots 129
II. Waffengleichheit zum Schutz der Bevölkerung 130
1. Effektivität der Gefahrenabwehr als Gebot zur Aufrüstung der Polizei 130
a) Sicherheit als fundamentale Staatsaufgabe 130
b) Drohende Schutzlücken bei der Gefahrenabwehr 130
c) Überragende Bedeutung der effektiven Gefahrenabwehr? 131
2. Effektive Gefahrenabwehr, aber nicht um jeden Preis 132
a) Balanceakt zwischen Sicherheit und Freiheit 132
b) Mehrdimensionalität des staatlichen Schutzauftrags 133
aa) Auch Störer umfasst 133
bb) Polizeihandeln darf Schutzauftrag nicht zuwiderlaufen 134
c) Ausgleich gegenläufiger Verfassungsprinzipien 134
3. Exkurs: Keine erweiterte Zuständigkeit der Streitkräfte 135
a) Schutzlücken beim Einsatz der Streitkräfte 135
b) Aufgabentrennung als Kernbereich des Trennungsgebots 136
c) Notwendigkeit einer Verfassungsänderung 137
III. Zwischenergebnis 137
D. Zulässigkeit konkreter Aufrüstungsvorhaben 139
I. Maschinengewehre 139
1. Terminologische Schwierigkeiten 139
2. Gewehr, Sturmgewehr, Mitteldistanzgewehr oder doch Maschinengewehr? 140
3. Bezeichnung lässt konkrete Wirkweise nur erahnen 141
4. Sturmgewehr H&K G36 142
a) Entgegenstehendes Trennungsgebot 143
b) Nutzen zur effektiven Gefahrenabwehr 143
c) Praktische Konkordanz 144
aa) Kein absolutes Bewaffnungsverbot 144
bb) Einsatz muss ultima ratio bleiben 145
cc) Keine flächendeckende Bewaffnung 145
dd) Keine Ermöglichung des sog. Dauerfeuers 146
5. Ähnliche Sturmgewehre 146
II. Maschinenpistolen 147
1. Lange etabliert 147
2. Vereinbarkeit mit dem Trennungsgebot 147
a) Kein charakteristisch-militärisches Vernichtungspotential 148
b) Unzulässige Varianten 148
c) Kein unzulässiges paramilitärisches Erscheinungsbild 149
3. Steigerung der effektiven Gefahrenabwehr 150
4. Keine besonderen Einsatzanforderungen 150
5. Aber: Einschüchterungswirkung muss berücksichtigt werden 151
III. Hochleistungspräzisionsgewehre 151
1. Besonders hohes Vernichtungspotential . . . 151
2. . . . bei gleichzeitig guter Beherrschbarkeit 152
3. Notwendigkeit für den finalen Rettungsschuss 153
IV. Explosivmittel; Granatwerfer 153
1. Spreng-/Splitterhandgranaten und sonstige Sprenggeschosse 153
2. Granatwerfer 154
a) Verschießt auch unzulässige Munition 154
b) Missbrauchsgefahr? 155
V. Gepanzerte Einsatzfahrzeuge 155
1. Konzipiert für den Kriegseinsatz 155
2. Vereinbarkeit mit dem Trennungsgebot 156
a) Unbewaffnete Varianten 156
b) Varianten mit Wasser-, Nebel-, Rauch- oder Reizgaswerfern 157
c) Varianten mit potentiell letaler Bordbewaffnung 157
aa) Entgegenstehendes Trennungsgebot 157
bb) Notwendigkeit zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr? 158
VI. Zwischenergebnis 160
E. Zulässigkeit weitgehend paramilitärischer Polizeieinheiten am Beispiel der BFE+ 162
I. Besondere Ausrüstung und Fähigkeiten – auch außerhalb besonderer Lagen 162
II. Entgegenstehendes Trennungsgebot 163
1. Verlust des polizeilichen Gepräges 163
2. Gebot der effektiven Gefahrenabwehr 164
a) Nutzen zur Abwehr außergewöhnlicher Gefahrenlagen 164
b) Überwinden der Rechtsfolgen des Trennungsgebots? 164
aa) Grenzen der praktischen Konkordanz 164
bb) Absolut unzulässige Ausrüstung 165
cc) Unzulässige Einsatzpraxis 165
III. Exkurs: Weitere problematische Polizeieinheiten 166
1. Grenzschutzgruppe 9 (GSG 9) 167
a) Weitgehend paramilitärische Ausgestaltung 167
b) Geheimhaltungspraxis steht rechtlicher Bewertung entgegen 167
2. Paramilitärische Polizei auf Länderebene 168
IV. Zwischenergebnis 169
F. Drohende Probleme bei der Rechtsanwendung 170
I. Mögliche Hilflosigkeit der Polizei durch Überbewaffnung 170
II. Spillover-Gefahr 172
III. Gegenmaßnahmen 173
IV. Zwischenergebnis 174
G. Regelungstechnik für die Ausrüstungder Polizei mit besonderen Zwangsmitteln 176
I. Gesetzessystematik de lege lata 176
1. Bundesrechtliche Regelung 176
2. Landesrechtliche Regelungen 177
a) Orientiert an § 36 Abs. 3, 4 MEPolG 177
b) Orientiert am Bundesrecht 178
c) Eigenständige und hybride Ansätze; Öffnungsklauseln 178
II. Militarisierung der Polizei als Entscheidung der Exekutive? 179
1. Polizeiausrüstung gesetzgeberisch nur in absoluten Grundzügen vorbestimmt 179
2. Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes 179
a) Maßstab der Wesentlichkeitstheorie 180
aa) Wesentliche Entscheidungen sind Sache des parl. Gesetzgebers 180
bb) Grundrechtsrelevanz 181
cc) Trennungsgebot 181
b) Bestimmung der verfassungsrechtlich geforderten Regelungsdichte 182
aa) Reichweite der gesetzgeberischen Konkretisierungspflicht 182
(1) § 2 Abs. 4 UZwG als Beispiel für zulässige Delegation? 182
(2) Weitergehende Konkretisierung kann wesentlich sein 183
(3) Erforderlichkeit einer flexiblen Regelung? 184
(a) Beeinträchtigung der effektiven Gefahrenabwehr? 184
(b) Das Parlament als hinderlicher Faktor bei der Gefahrenabwehr? 184
(c) Mögliches Waffen- und Ausrüstungsarsenal schon lange bekannt 186
(d) Ausnahme: Unwesentliche Konkretisierungen 186
bb) Regelungsdichte vom Einzelfall abhängig 187
c) Zwangsmittel mit besonderem Konkretisierungsbedarf 188
aa) Schusswaffen 188
(1) Individuelle Regelung für jede Schusswaffe? 188
(2) Pflicht zur Konkretisierung wirkrelevanter Eigenschaften 189
(3) Darüber hinausgehende Konkretisierungen 190
bb) Explosivmittel 190
(1) Hohe Regelungsdichte beim intendierten Einsatz gegen Menschen 190
(2) Bestimmung der Parameter zur Charakterisierung von Sprengstoffen? 191
(3) Ausschluss unzulässiger Wirkweise im Tatbestand 192
cc) Besondere Dienstfahrzeuge 193
3. Zulässigkeit verschiedener Öffnungsklauseln 193
a) „Geringere Wirkung als [. . .]“ 194
aa) Begriff 194
bb) Vergleichsobjekt muss hinreichend konkretisiert sein 195
cc) Keine Umgehung bei Gebot zu eigenständiger Regelung 196
(1) Bestimmte Zwangsmittel erfordern gesonderte Behandlung 196
(2) Beispiel: Distanz-Elektroimpulsgeräte erfordern eigene Regelung 196
dd) Beispiel einer zulässigen Öffnungsklausel 197
b) Unterstützende Einsätze der Bundespolizei 198
aa) Erweitertes Waffenarsenal 198
bb) Verweis auf (unzureichendes) Bundesrecht 199
(1) Statischer Verweis 199
(2) Dynamischer Verweis 200
c) Spezialeinheiten 200
d) Erprobung 201
aa) „Durchaus praxisgerecht“? 202
bb) Offener Wortlaut ermöglicht Erprobung sämtlicher Mittel 202
cc) Notwendigkeit zur effektiven Gefahrenabwehr? 202
(1) Unklarer Erprobungszweck 202
(2) Bekannte Wirkweise 203
(3) Unbekannte Wirkweise 203
4. Zwischenergebnis 204
III. Gesetzessystematik de lege ferenda? 205
1. Neues MEPolG gegen den Terror in Planung 205
2. Reformvorschlag zur Regelung polizeilicher Schusswaffen 206
Anhang 209
Zusammenfassung 211
Literaturverzeichnis 218
Stichwortverzeichnis 232