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Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB)

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Zivanic, A. (2022). Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB). Zugleich ein Beitrag zur Fremdrechtsanwendung im Vermögensabschöpfungsrecht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58565-6
Zivanic, Aleksandar. Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB): Zugleich ein Beitrag zur Fremdrechtsanwendung im Vermögensabschöpfungsrecht. Duncker & Humblot, 2022. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58565-6
Zivanic, A (2022): Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB): Zugleich ein Beitrag zur Fremdrechtsanwendung im Vermögensabschöpfungsrecht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58565-6

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Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB)

Zugleich ein Beitrag zur Fremdrechtsanwendung im Vermögensabschöpfungsrecht

Zivanic, Aleksandar

Schriften zum Strafrecht, Vol. 402

(2022)

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About The Author

Aleksandar Zivanic studierte Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz. Während seines Studiums war er über mehrere Jahre als wissenschaftliche Hilfskraft bei Prof. Dr. em. Rudolf Rengier tätig. Nach dem Abschluss der Ersten juristischen Prüfung war er bis September 2021 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison) an der Universität Konstanz beschäftigt. Die Promotion erfolgte im Dezember 2021. Von Oktober 2021 bis Oktober 2023 war er Rechtsreferendar am Landgericht Konstanz. Anfang Januar 2024 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein.

Abstract

Kaum ein Rechtsinstitut wird von der strafrechtlichen Praxis mehr gefürchtet als die Vermögensabschöpfung. Sie gilt gemeinhin - seit jeher und auch gegenwärtig - als zu komplex. Das gesetzgeberische Ziel, umfassend Erträge aus Straftaten abzuschöpfen, weil sich Straftaten nicht lohnen dürfen, wird damit konterkariert. Dabei bezweckte der Reformgesetzgeber aus dem Jahre 2017 gerade, die Komplexität der gesetzlichen Regelungen zu beseitigen. Sucht man nach einem Grund, weshalb die Einziehung von Taterträgen als wenig geliebt gilt, wird man schnell fündig: Das Einziehungsrecht unterliegt zahlreichen externen Einflüssen. Vor allem sind es aber zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Grundsätze, die im Vermögensabschöpfungsrecht besonders zu beachten sind. Die Arbeit setzt sich zum Ziel, die Einziehung von Taterträgen konsequent zivil- bzw. bereicherungsrechtlich - insbesondere unter Berücksichtigung nationalverfassungsrechtlicher sowie supranationaler Vorgaben - zu verstehen, um damit einen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit im reformierten Einziehungsrecht zu leisten.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 15
1. Teil: Grundlagen der Diskussion 19
§ 1 Einleitung, Eingrenzung und Gang der Darstellung 19
§ 2 Grundlagen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 22
I. Neue Fragestellungen im reformierten Vermögensabschöpfungsrecht 22
II. Der umstrittene Rechtscharakter der Einziehung von Taterträgen 23
1. Der Standpunkt des überwiegenden Schrifttums 25
2. Der Standpunkt der Rechtsprechung, namentlich des BVerfG 26
3. Der Vergleich zwischen (zivilrechtlichem) Bereicherungsrecht und strafrechtlicher Vermögensabschöpfung 27
a) Die Einziehung von Taterträgen bei individuell Geschädigten 28
aa) Voraussetzungen der allgemeinen Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Var. 2 BGB) 29
bb) Der Staat als Inkassozessionar 30
b) Die Einziehung von Taterträgen in Belohnungs-, Verzichts- und Verjährungsfällen 31
aa) Das Kernanliegen des Bereicherungsrechts 34
bb) Das Kernanliegen des Vermögensabschöpfungsrechts 35
cc) Die Verzichts- und Verjährungsfälle 37
c) Die Einziehung von Taterträgen bei Delikten gegen überindividuelle Rechtsgüter 37
d) Die Einziehung von Taterträgen bei Dritten (sogenannte Verschiebungsfälle) 39
aa) Der Vergleich zwischen § 73b I 1 Nr. 2 und 3 StGB und § 822 BGB 40
bb) Ergebnis 42
e) Auswirkungen auf den Rechtscharakter der Einziehung von Taterträgen 43
aa) (Einige) Bemerkungen zum Begriff „Strafe“ 44
(1) Das nationale, europäische oder internationale Strafbegriffsverständnis 45
(2) Der Begriff und Zweck von Strafe 47
(3) Die Übelszufügung als konstitutives Merkmal von Strafe 49
bb) Zirkelschlüssige Argumente der Rechtsprechung 50
cc) Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zum Begriff der Strafe i. S.v. Art. 7 EMRK 51
dd) Die §§ 73 ff., 75ff. StGB im Gewand der EGMR-Strafbegriffkriterien 52
ee) Ergebnis 53
III. Der Bereicherungsschuldner im Öffentlichen Recht 53
IV. Wissen und Wissenmüssen im Vermögensabschöpfungsrecht 56
V. Die Einziehung von Taterträgen und das Eigentumsrecht aus Art. 14 I 1 GG sowie Art. 17 I GRCh 58
1. Der Paradigmenwechsel des BVerfG: Recht auf Vergessen I und II 59
2. Die Einziehungsrichtlinie: Teil- und vollharmonisierendes Unionsrecht 60
3. Der Anwendungsbereich der Einziehungsrichtlinie (Art. 3 Einziehungsrichtlinie) 61
4. Konsequenzen für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Einziehungsrecht 63
a) Die Einziehung von Taterträgen bei Tatbeteiligten und bösgläubigen Dritten (Art. 14 GG) 63
aa) Persönlicher und sachlicher Schutzbereich 63
bb) Inhalts- und Schrankenbestimmung oder Enteignung? 65
(1) Die Verhältnismäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen 67
(a) Legitimer Zweck 67
(b) Geeignet- und Erforderlichkeit 68
(c) Angemessenheit 68
(d) Das schutzwürdige Vertrauen von Tatbeteiligten und bösgläubigen Dritten 69
(e) Ausnahmsweise ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung? 70
(2) Ergebnis 70
b) Die Einziehung von Taterträgen bei gutgläubigen Dritten (Art. 17 GRCh) 71
aa) Nutzungsregelung oder Eigentumsentziehung 73
bb) Die Verhältnismäßigkeit von Nutzungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen 74
cc) Notwendigkeit einer „doppelten Abwägung“ 75
(1) Einziehung des Erlangten bei gutgläubigen Dritten 75
(2) Berücksichtigung von Investitionen des gutgläubigen Dritten 76
dd) Ergebnis 76
VI. Die Einziehung von Taterträgen und die Erbrechtsgarantie aus Art. 14 I 1 Var. 2 GG bzw. aus Art. 17 I GRCh 76
VII. Die Einziehung von Taterträgen im Gewand der Einziehungsrichtlinie 77
§ 3 (Ein) Stufenmodell der Gesetzesanwendung 78
I. Das dreistufige Modell der Gesetzesanwendung nach Höpfner 81
II. Zur Modifikation des Stufenmodells der Gesetzesanwendung 81
III. Ergebnis 82
§ 4 Zusammenfassung 85
2. Teil: Die Auslegung der Einziehungsvorschriften 87
§ 5 Die Einziehung bei Tatbeteiligten 87
I. Das erlangte Etwas im Einziehungsrecht 87
II. Das erlangte Etwas im Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 BGB) 88
III. Das erlangte Etwas in der Rechtsprechung des BGH zum Vermögensabschöpfungsrecht (§ 73 I StGB) 89
IV. Die Auslegung des Begriffspaars „etwas erlangt“ (§ 73 I StGB) 89
1. Objektiv-grammatische Auslegung 89
2. Objektiv-historische Auslegung 90
3. Objektiv-systematische Auslegung 91
a) Der einziehungsrechtliche Surrogatsbegriff 91
b) „Gewinnhaftung“ im Bereicherungsrecht 93
c) Zwischenergebnis 94
4. Subjektiv-historische Auslegung 94
a) Fälle vorübergehender Verfügungsgewalt 95
b) Keine „Abschöpfungslücken“ 97
5. Auslegungsergebnis 98
a) Nichtige Forderung als erlangtes Etwas? 99
b) Unwirksame Abtretung einer tatsächlich bestehenden Forderung als erlangtes Etwas? 99
6. Einziehungsrichtlinie und höherrangiges Recht 100
V. Nutzungen (§ 73 II StGB) und Surrogate (§ 73 III StGB) als Erweiterung des Abschöpfungsumfangs 101
1. Investitionsschutz bei der Surrogatseinziehung 102
2. Exkurs: Rechtsinhaberschaft als Voraussetzung der Surrogatseinziehung? 103
VI. Spezifikation des Einziehungsobjekts 104
1. Objektiv-historische Auslegung 104
2. Objektiv-systematische Auslegung 105
3. Subjektiv-historische Auslegung 105
4. Zwischenergebnis 106
5. Exkurs: Der Begriff der (Tat-)Beendigung 108
6. Einziehungsrichtlinie und höherrangiges Recht 110
VII. Die Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) 111
1. Der Begriff der Unmöglichkeit i. S.v. § 818 II BGB 111
2. Der Begriff der Unmöglichkeit i. S.v. § 73c S. 1 StGB 112
a) (Keine) Wiederbeschaffungspflicht des Einziehungsadressaten 112
b) Teilunmöglichkeit 113
c) „Wegen der Beschaffenheit des Erlangten“ 113
3. Sonderfall (1): Bargeld 114
a) Diskussion im Bereicherungsrecht 114
b) Widerspruch zur gegenständlichen Betrachtungsweise 114
4. Sonderfall (2): Code-, Spar-, Prepaid- und SIM-Karten 115
5. Der Wertbegriff 116
a) Objektiv-grammatische Auslegung 117
b) Objektiv-historische Auslegung 117
c) Objektiv-systematische Auslegung 117
d) Subjektiv-historische Auslegung 118
e) Einziehungsrichtlinie und höherrangiges Recht 119
aa) Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei gebundenen Entscheidungen 119
bb) Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung 120
cc) Auffassung des verwaltungsrechtlichen Schrifttums 120
dd) Widerspruch zur Diskussion im Jugendstrafrecht? 121
ee) Zwischenergebnis 123
ff) Der (hypothetische) Wille des (historischen) Gesetzgebers in einer Rangfolge der Auslegungsmethoden 123
gg) Ergebnis 125
6. Gesamtschuldnerische Einziehung 126
a) Objektiv-historische Auslegung 126
b) Zulässigkeit qua Gewohnheitsrecht? 127
c) Der Rechtsgedanke der deliktsrechtlichen, gesamtschuldnerischen Haftung (§§ 830, 840 I BGB) 127
d) Die gesamtschuldnerische (Wertersatz-)Haftung im österreichischen und schweizerischen Strafrecht sowie die „freiwillige Rechtsvergleichung“ als Auslegungsmethode für das nationale Recht 129
e) Ergebnis 132
7. Exkurs: Die nachträgliche Einziehung von Wertersatz gem. § 76 StGB 132
§ 6 Die Einziehung bei Drittbegünstigten 133
I. Die Einziehung des rechtsgeschäftlichen Surrogats bei Drittbegünstigten 134
II. Der Vertretungsfall (§ 73b I 1 Nr. 1 StGB) 136
1. Stand der Diskussion 136
2. Stellungnahme 137
3. Zivilrechtliche Fragestellungen in Vertretungsfällen 139
4. Die Abgrenzung der Einziehung bei Tatbeteiligten gem. § 73 I Var. 1 StGB von der Einziehung bei Drittbegünstigten gem. § 73b I 1 Nr. 1 StGB 140
a) Die nicht zeitnahe Weiterleitung von Taterträgen an einen Tatbeteiligten 141
b) Auslegung des Begriffs „durch“ im Sinne von § 73b I 1 Nr. 1 StGB 142
aa) Objektiv-systematische Auslegung 142
bb) Subjektiv-historische Auslegung 142
cc) Höherrangiges Recht: Wahrung des quasi-kondiktionellen Rechtscharakters der Einziehung von Taterträgen 143
dd) Einziehungsrichtlinie 143
c) Ergebnis 145
d) Exkurs: Bösgläubigkeit des Dritten als Voraussetzung für eine Einziehung gem. § 73b I 1 Nr. 1 StGB? 145
III. Die Verschiebungsfälle (§ 73b I 1 Nr. 2 und 3 StGB) 146
1. Die unentgeltliche und rechtsgrundlose Übertragung (§ 73b I 1 Nr. 2a StGB) 146
a) Die Auslegung des Begriffs „Übertragung“ 147
aa) Die Übertragung körperlicher Gegenstände 147
bb) Die Übertragung unkörperlicher Gegenstände, namentlich Forderungen 149
cc) Keine Vermeidungs- oder Verschleierungsabsicht 150
dd) Notwendigkeit eines „bösgläubigen“ Dritten bei der Einziehung gem. § 73b I 1 Nr. 2a StGB? 151
ee) Ergebnis 151
b) Die Auslegung des Begriffs „unentgeltlich“ 152
c) Die Auslegung des Begriffs „ohne rechtlichen Grund“ 153
d) Teleologische Reduktion des § 73b I 1 Nr. 2a StGB im Fall des rechtsgrundlos-gutgläubig entgeltlichen Erwerbs 154
2. Die bösgläubige Übertragung (§ 73b I 1 Nr. 2b StGB) 155
a) Stand der Diskussion 156
b) Stellungnahme: Zivilrechtlicher Fahrlässigkeitsgrad 156
c) Beispiele der Bösgläubigkeit 157
d) Kein objektiv-subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab 158
3. Die Erbrechtsfälle (§ 73b I 1 Nr. 3 StGB) 159
4. Gutgläubiger und entgeltlicher Zwischenerwerb (§ 73b I 2 StGB) 159
5. Der „weitergereichte Wertersatz“ gem. § 73b II Var. 1 StGB 159
a) Die vormalige Rechtsprechung 160
b) Die Sichtweise nach der Vermögensabschöpfungsreform 160
c) Ergebnis 162
6. Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Tatbeteiligten und Dritten im Einziehungsrecht? 163
7. Subsidiarität der Einziehung von Taterträgen bei Dritten? 164
a) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Subsidiäre Haftung des Dritten 164
b) Wertersatzeinziehung bei Tatbeteiligten trotz potentieller Surrogatseinziehung bei Dritten möglich 165
c) Ausnahme: Höchstpersönliche Verletztengegenstände 165
§ 7 Begrenzung des Einziehungsumfangs und Ausschluss der Einziehung 166
I. Konkretisierung des Bruttoprinzips (§ 73d I StGB) 166
1. Objektiv-grammatische Auslegung 166
2. Objektiv-historische Auslegung 166
3. Objektiv-systematische Auslegung 166
4. Subjektiv-historische Auslegung 167
5. Einziehungsrichtlinie und höherrangiges Recht 167
6. (Weitere) ungeklärte Fragen beim Aufwendungsabzug 168
a) Der Begriff der „Aufwendungen“ 168
aa) Der Vergleich zwischen § 73d I StGB und § 818 III BGB 169
bb) Aufwendungen als bereicherungsmindernde Vermögensnachteile 169
b) Der Begriff der „Tat“ 170
c) Die Qualität des Zusammenhangs zwischen dem erlangten Etwas und der getätigten Aufwendungen 171
aa) Abzugsfähige Vermögensnachteile i. S.v. § 818 III BGB 171
bb) Sinngemäße Übertragung auf das Einziehungsrecht 172
cc) Die Kriterien der objektiven Zurechnung 173
dd) Ablehnung der „Schutzzwecklösung“ 174
ee) Die Maßstäbe zur Bestimmung von Gut- oder Bösgläubigkeit 177
ff) Sonderfall: Der Verbotsirrtum gem. § 17 StGB 178
gg) Die Zurechnung fremder Bösgläubigkeit 178
II. Ergebnis 180
III. Der Ausschluss der Einziehung von Taterträgen – Erlöschen des Verletztenanspruchs (§ 73e I StGB) 181
1. Erfüllung des Verletztenanspruchs 182
a) Der Steueranspruch als Anspruch und der Steuerfiskus als Verletzter 183
aa) Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Ansprüche? 183
bb) Die Vorschrift des § 370 AO als Schutzgesetz i. S.v. § 823 II BGB 184
b) Ergebnis 184
2. Erfüllung durch „Dritte“? 185
a) Leistung durch Dritte im Zivilrecht 186
b) Ergebnis 187
IV. Wegfall der Bereicherung bei Dritten (§ 73e II StGB) 188
§ 8 Sonderfälle der Einziehung von Taterträgen 190
I. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gem. § 73a StGB 191
1. Einziehung auch von Nutzungen und Surrogaten? 192
2. Zwischenergebnis 193
II. Die selbstständige Einziehung von Taterträgen gem. § 76a StGB 194
III. Exkurs: Allgemeines und Besonderes zur erweiterten und selbständigen Einziehung 194
1. Die Bedeutung von § 437 StPO 195
2. Verfassungsrechtliche Bedenken 196
3. Ergebnis 198
IV. Aufwendungsabzug bei der erweiterten und selbstständigen Einziehung von Taterträgen 198
V. Die sogenannte formlose Einziehung von Taterträgen 198
1. Die (Un-)Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1006 BGB 199
2. Gutgläubiger Eigentumserwerb des Staates 201
a) Grob fahrlässige Unkenntnis 201
b) Besitzerwerb „mit dem Willen des Veräußerers“ 202
c) Ausschluss gem. § 935 BGB 203
3. Verzicht als Dereliktion? 203
4. Beschränkung der formlosen Einziehung auf „einfache und eindeutige Fälle“? 204
a) Die Rechtsfolgen einer gerichtlichen Einziehungsanordnung 204
b) Möglichkeit einer deklaratorischen Einziehungsanordnung? 205
c) Beweislast und Beweismaß bei der formlosen Einziehung 206
5. Ergebnis 207
§ 9 Zusammenfassung der Ergebnisse 208
3. Teil: Zivilrechtliche Fremdrechtsanwendung im Vermögensabschöpfungsrecht 209
§ 10 Internationale Zuständigkeit deutscher Strafgerichte 209
I. Fehlender Strafanwendungsanknüpfungspunkt als rechtlicher Hinderungsgrund i. S.v. § 76a I 1 StGB? 209
II. Internationale Zuständigkeit deutscher Strafgerichte gem. §§ 3ff. StGB 210
1. „Zivilsache“ i. S.v. Art. 1 I 1 Brüssel Ia-VO 212
2. Das KG Berlin (4. Strafsenat) zur (grenzüberschreitenden) selbstständigen Einziehung gem. § 76a IV StGB 213
3. Ergebnis 214
III. Die mehrfache Einziehung von Taterträgen 215
1. Subjektives Strafverfahren 216
2. Objektives Strafverfahren 216
a) Der europäische ne bis in idem (Art. 54 SDÜ) 217
b) Alternative Lösungsmöglichkeiten 218
aa) Erlöschen des Verletztenanspruchs (§ 73e I StGB) und bereicherungsrechtliche Grundsätze 218
bb) Die Einziehungsverordnung als Schutzmechanismus 219
(1) Der Anwendungsbereich der Einziehungsverordnung 220
(2) Ne bis in idem als Versagungsgrund gem. Art. 19 I lit. a Einziehungsverordnung 220
c) Ergebnis 222
§ 11 Fremdrechtsanwendung im Einziehungsrecht 222
I. Zivilrechtliche Vorfragen und das deutsche Internationale Privatrecht (IPR) 223
1. Die Vorschrift des § 262 StPO im Kontext der Fremdrechtsanwendung 224
2. Der Begriff des „bürgerlichen Rechtsverhältnisses“ 224
a) Sinngemäße Übertragung auf das Einziehungsrecht 225
b) Entscheidung „nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften“ 226
c) Anerkennung (ausländischer) zivilgerichtlicher Entscheidungen? 227
3. Ergebnis 227
II. Grenzüberschreitende zivilrechtliche Vorfragen 228
1. Keine „Gesamtanknüpfung“ an die Rom II-VO 228
2. „Einzelanknüpfungen“ 228
a) Vorfragen im Bereicherungsrecht 228
b) Vor- und Teilfragen im IPR 229
c) Sinngemäße Übertragung auf das Einziehungsrecht 231
3. Einzelne grenzüberschreitende zivilrechtliche Vor- und Teilfragen bei der Bestimmung des Einziehungsumfangs („erlangtes Etwas“) 231
a) Körperliche Gegenstände 232
aa) Nutzungsziehung im Ausland 233
bb) Erlangung eines Surrogats im Ausland 234
b) Unkörperliche Gegenstände, insb. Forderungen 234
4. Einzelne grenzüberschreitende Vorfragen in Vertretungsfällen 235
5. Einzelne grenzüberschreitende zivilrechtliche Vorfragen in Verschiebungsfällen 237
a) Übertragungsfälle 237
b) Übergangsfälle 238
c) Exkurs: Zwingende Beteiligung des Dritten gem. § 424 StPO? 239
6. Einzelne grenzüberschreitende zivilrechtliche Vorfragen bei der formlosen Einziehung 240
III. Exkurs: Die Einziehung von im Ausland belegener Gegenstände 241
§ 12 Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit 242
Literaturverzeichnis 244
Stichwortverzeichnis 269