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Islamische Gefangenenseelsorge

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Plesker, B. (2022). Islamische Gefangenenseelsorge. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Praxis der gemeinschaftlichen Religionsausübung von Muslimen im Strafvollzug. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58723-0
Plesker, Benedikt. Islamische Gefangenenseelsorge: Verfassungsrechtliche Grundlagen und Praxis der gemeinschaftlichen Religionsausübung von Muslimen im Strafvollzug. Duncker & Humblot, 2022. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58723-0
Plesker, B (2022): Islamische Gefangenenseelsorge: Verfassungsrechtliche Grundlagen und Praxis der gemeinschaftlichen Religionsausübung von Muslimen im Strafvollzug, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58723-0

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Islamische Gefangenenseelsorge

Verfassungsrechtliche Grundlagen und Praxis der gemeinschaftlichen Religionsausübung von Muslimen im Strafvollzug

Plesker, Benedikt

Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Vol. 62

(2022)

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About The Author

Nach einem journalistischen Volontariat studierte Benedikt Plesker Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Als freier Journalist war er unter anderem für Tageszeitungen, Nachrichtenagenturen und Rundfunkanstalten tätig. Nach Abschluss des Rechtsreferendariats am OLG Karlsruhe war er Doktorand bei Prof. Dr. Matthias Jestaedt, Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie – Abt. 3 (Rechtstheorie) an der Universität Freiburg. Seit 2020 ist er Rechtsanwalt in einer auf das Verwaltungsrecht ausgerichteten Kanzlei in Köln.

Abstract

Das Grundgesetz garantiert die gemeinschaftliche Religionsausübung im Strafvollzug. Aufgrund islamistischer Radikalisierungen während der Haft, ist vielerorts die islamische Seelsorge für Gefangene in den Blick geraten. Auch die Deutsche Islam Konferenz hatte professionelle Strukturen dafür gefordert. Diese Studie untersucht den verfassungsrechtlichen Rahmen und die Handlungsformen der deutschen Bundesländer und vergleicht diese mit den Konzepten in England und Wales, den Niederlanden, Frankreich, Österreich und Italien. Dabei zeigt sich, dass die religiöse Betreuung inzwischen nicht mehr als konsularische Aufgabe aus den Herkunftsstaaten muslimischer Arbeitsmigranten übernommen wird. Im Spannungsfeld von Religionsfreiheit und Radikalisierungsprävention haben sich vielfach vermittelnde Strukturen gebildet, um Islamverbände einzubinden. Die staatliche Beschäftigung von Seelsorgenden muss nicht am Prinzip der religiösen Neutralität des Staates scheitern.»Islamic Prison Chaplaincy. Constitutional Framework and Practice of State-Religion-Cooperation for Muslim Prisoners«: When prison service wants to professionalize Islamic chaplaincy for muslim prisoners, they try to find a balance between the two aspects freedom of religion and preventing radicalization. This study analyzes the framework in German constitutional law and the concepts of German federal states. A comparison of these methods with those in England and Wales, Netherlands, France, Austria and Italy shows that a state employment of Imams does not have to fail on the principle of religious neutrality.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einführung 15
Kapitel 1 : Muslime in Deutschland – ein Überblick 23
A. Anteil an der Bevölkerung 23
I. Schwierigkeiten statistischer Erfassung 24
II. Bevölkerungsanteile in den Bundesländer 25
III. Anteil an der Haftpopulatio 26
B. Muslimische Organisatione 27
Kapitel 2 : Rechtliche Voraussetzungen der Seelsorge im Strafvollzug 30
A. Grundrechte und Gewährleistungen im deutschen Religionsverfassungsrecht 30
I. Anstaltsseelsorge gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV 33
1. Das Bedürfnis nach Seelsorge und Gottesdienst 35
a) Juristische Begriffsauslegung 35
b) Seelsorgeverständnis und Äquivalente im Islam 37
aa) Bedingungen der Koranauslegung 38
bb) Seele und Geist im Islam (nafs/rūḥ) 40
cc) Gebot der guten Taten (ịshān) 43
dd) Ausführung durch einzelne, professionelle Seelsorge 45
c) Zusammenfassung 47
2. Organisatorische Voraussetzungen für Religionsgemeinschaften 47
a) Klassische Begriffsauslegung nach Anschütz 48
b) Besondere Voraussetzungen für Dachverbände 50
aa) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2005 50
bb) Rezeption durch das OVG Nordrhein-Westfale 51
cc) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 52
dd) Allgemeiner Maßstab oder Bedingungen für Religionsunterricht? 53
c) Sonstige Voraussetzungen an Religionsgemeinschafte 55
3. Zusammenfassung 56
II. Individuelle Religionsausübungsfreiheit der Gefangene 57
1. Abwehrrechtlich geschütztes Verhalte 57
a) Schutzbereich und allgemeine Schranken der Religionsfreiheit 58
aa) Unterscheidung der Freiheiten des Gewissens, der Religion und Weltanschauung 58
bb) Bestimmung des Schutzbereiches unter Berücksichtigung des religiösen Selbstverständnisses 60
(1) Kollektive Überzeugungen als Prüfungsmaßstab? 63
(2) Schutz nur für kultische Handlungen oder religiöse Handlungsfreiheit? 65
(3) Plausibilitätsanforderungen bei der Berücksichtigung des Selbstverständnisses 67
cc) Schranken durch kollidierendes Verfassungsrecht 68
b) Besondere Schranke durch Inhaftierung im Strafvollzug 70
aa) Das frühere besondere Gewaltverhältnis 70
bb) Institutionelle Funktionsfähigkeit als einschränkendes Kriterium 72
cc) Neuere dogmatische Ansätze 74
(1) Öffentlich-rechtliche Sonderbindung nach Loschelde 74
(2) Usurpationsgrenze und Nichtstörungsvorbehalt bei Kielmansegg 75
dd) Zusammenfassung und Stellungnahme 77
c) Folgerungen für die gemeinschaftliche Religionsausübung im Strafvollzug 80
aa) Unspezifische Anfrage nach religiösen Angebote 80
bb) Konkretes Verlangen nach externem, religiösem Beistand 82
(1) … für Einzelgespräche 83
(2) … für Gruppenangebote 85
(3) … für die Teilnahme an gemeinschaftlichen religiösen Feier 86
(a) Selbstverständnis zu Gemeinschaftsgebete 87
(b) Funktionsfähigkeit des Strafvollzugs: Resozialisierungsauftrag 89
cc) Gemeinschaftliches Gebet mehrerer Häftlinge ohne Externe 90
d) Zusammenfassung 91
2. Ansprüche aus dem status positivus der Religionsfreiheit? 91
a) Keine Konkretisierung staatlicher Schutzpflicht 93
b) Kompensatorische Leistungsrechte für Gefangene 94
aa) Anspruch auf aktive Kompensation 96
bb) Fürsorge-Anspruch nach Loschelde 97
cc) Anspruch auf Tätigwerden nach Kielmansegg 98
dd) Anspruch auf geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gemeinschaftlicher Grundrechtsausübung 98
3. Freiwilligkeitsprinzip der negativen Religionsfreiheit 101
III. Korporative Religionsfreiheit der Gemeinschaft 104
IV. Individuelle Religionsfreiheit des religiösen Personals 107
1. Persönliche Sicherheitsbeurteilung 108
2. Zeugnisverweigerungsrechte und Offenbarungspflichte 109
a) Religiös begründete Schweigepflichten im Islam 110
b) Einheitliches Berufsbild des religiösen Personals 113
c) Exkurs: Verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht für Kernbereiche privater Lebensgestaltung 113
3. Inhaltliche Anforderungen seitens der Vollzugverwaltung 114
V. Gleichheitsrechte und die Grundsätze der Neutralität und Parität 117
1. Strenge Gleichheit und Neutralität beim Zutrittsanspruch 119
2. Formale Gleichheit und Neutralität bei status positivus-Maßnahme 120
a) Staatliche Auswahl einzelner Kooperationspartne 120
b) Staatliche(s) Personal(auswahl) für die Religionsausübung 121
aa) Die Diskussion um die Militärseelsorge 122
bb) Konsequenzen für die staatliche Organisation muslimischer Religionsausübung im Strafvollzug 123
3. Zusammenfassung 124
VI. Zusammenfassung: Seelsorge im Gefängnis im Rahmen des Religionsverfassungsrecht 125
B. Völkerrechtliche Regelungen zur Religionsausübung in Haft 127
I. United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners (Nelson Mandela Rules) 128
II. Europäische Strafvollzugsgrundsätze (European Prison Rules) 130
III. Europäische Menschenrechtskonvention 131
1. Schutz der Religionsfreiheit in Art. 9 EMRK 132
2. Rechtsprechung zur gemeinschaftlichen Religionsausübung im Strafvollzug 133
C. Zusammenfassung 135
Kapitel 3 : Praxis religiöser Angebote für Muslime im Strafvollzug der Bundeslände 138
A. Rechtsgrundlagen für die gemeinschaftliche Religionsausübung im Strafvollzug 138
I. Rechte der Gefangenen zur Seelsorge 139
II. Stellung des Seelsorgepersonals 142
1. Hauptamtliche Bestellung oder vertragliche Verpflichtung 143
2. Zulassung seelsorgerischer Betreuung „auf andere Weise“ 144
3. Einsatz freier Seelsorgehelfe 146
III. Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfung für Seelsorgepersonal 147
1. Neuere Ermächtigungsgrundlagen im Justizvollzugsdatenschutz 148
2. Anwendbarkeit der Sicherheitsüberprüfungsgesetze 150
a) Definition des Anwendungsbereiches 150
b) Tatbestandliche Voraussetzunge 151
c) Anwendbarkeit aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung 154
3. Regelungen für externe Mitarbeiter in Verwaltungsvorschriften 155
4. Zusammenfassung 157
IV. Schweigerechte und Offenbarungspflichten des Seelsorgepersonal 158
1. Regelungen der Strafvollzugsgesetze 158
2. Regelungen in den Justizdatenschutzgesetzen der Lände 160
3. Zusammenfassung 162
B. Empfehlungen der Länderarbeitsgruppe der Justizministerkonferenz 162
I. Anregung der Deutschen Islam Konferenz 162
II. Beauftragung der Arbeitsgruppe durch die Justizministerkonferenz 164
III. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe 164
IV. Zusammenfassung und Bewertung 167
C. Bestandsaufnahme: Vollzugliche Praxis in den Bundesländer 168
I. Baden-Württemberg 168
1. Kooperation mit dem Mannheimer Institut 169
2. Ehrenamtliche Seelsorge 171
II. Bayer 172
1. Zusammenarbeit mit örtlichen Integrationsvereinen 172
2. Hauptamtliche Beschäftigung verbandsunabhängiger Seelsorge 174
3. Ehrenamtlich tätige (DİTİB-)Imame 175
III. Berli 175
1. Einzelne Angebote und gescheiterter Kooperationsversuch 176
2. Beirat für die religiöse Betreuung muslimischer Inhaftierte 177
3. Rahmenvereinbarung mit Verbände 179
a) Deklaratorische Regelungen insbesondere für Religiöse Betreue 180
b) Orientierende Lösungshilfen insbesondere für Gebete und Gottesdienste 181
c) Kooperationszusagen innerhalb eigener Kompetenzen für die Zulassung Religiöser Betreue 182
aa) Zulassungsverfahren der Berliner Rahmenvereinbarung 183
bb) Mehrfache Mediatisierung des Einflusses der Islamverbände 184
IV. Brandenburg 185
V. Breme 186
VI. Hamburg 188
1. Die Verträge mit muslimischen Verbänden und mit der Alevitischen Gemeinde 189
2. Gesprächsangebote aufgrund von Dienstleistungsverträge 191
VII. Hesse 193
1. Örtliche Angebote insbesondere in der JVA Wiesbade 193
2. Landesweite Beschäftigung von Honorarkräften mit Dienstvertrag 195
VIII. Mecklenburg-Vorpommer 197
IX. Niedersachse 198
1. Vereinbarung mit Schura und DİTİB von 2012 199
a) Genese der Vereinbarung 199
b) Regelungsinhalte 200
c) Kündigung der Vereinbarung gegenüber DİTİB 204
2. Beschäftigung von Honorarkräfte 206
3. Überarbeitete Vereinbarung für muslimische Seelsorge 207
a) Umsetzung der Empfehlungen der Länderarbeitsgruppe 208
b) Neue Regelungen für Auswahl und Zulassung von Seelsorgende 209
c) Fachliche Weiterentwicklung durch Beirat und Verbandsrichtlinie 210
X. Nordrhein-Westfale 211
1. DİTİB-Imame als konsularische Religionsbeauftragte 211
2. Beschäftigung von Honorarkräfte 213
a) Vergebliche Institutionalisierungsversuche 213
b) Maßnahmen zur Gewinnung von Honorarkräfte 215
c) Musterverträge für die religiöse Betreuung 217
XI. Rheinland-Pfalz 218
1. DİTİB-Imame als konsularische Religionsbeauftragte 219
2. Einsatz religiöser Betreuer nach landesweitem Konzept 220
a) Landeskonzept Religiöse Betreuung muslimischer Gefangene 220
b) Musterverträge für Honorarkräfte und Arbeitnehme 222
3. Verträge mit muslimischen Verbände 224
XII. Saarland 226
XIII. Sachse 226
XIV. Sachsen-Anhalt 227
XV. Schleswig-Holstei 227
1. Örtliche Gemeinde- und ehrenamtliche Angebote 227
2. Koordination und Finanzierung durch Landesmittel 228
XVI. Thüringe 229
D. Zusammenfassung 230
Kapitel 4: Staatliche Handlungsformen zur Ermöglichung islamischer Gefangenenseelsorge 232
A. Staatlich organisierte Angebote ohne Beteiligung der Religionsgemeinschafte 234
I. Konsularische Zusammenarbeit mit einem anderen Staat 234
1. Völkerrechtliche Grundlage 235
a) Religiöse Angebote als konsularische Aufgabe 236
b) Gesetzgebungsvorbehalt zum konsularischen Besuchsrecht 239
2. Konsularische Zusammenarbeit mit Diyanet-Imamen in Österreich 240
3. Entsendung ausländischer Seelsorger in Frankreich 242
4. Zusammenfassung 244
II. Staatliche Beschäftigung von Seelsorgern durch Arbeits- oder Dienstvertrag 245
1. Ausgestaltung der staatlichen Beschäftigung am Maßstab der Neutralität 246
a) Qualifikationsvoraussetzungen für die Personalauswahl 246
b) Aufgaben und verwaltungsorganisatorische Einbindung 247
c) Zusammenfassung 249
2. Vollzugsaufgaben und Eigenverwaltung des Chaplaincy Service in England und Wales 250
a) Rechtsgrundlage 250
aa) Religionsausübungsfreiheit der Gefangene 251
bb) Gesetzliche und verwaltungsmäßige Regelunge 252
(1) Prison Act 1952 253
(2) Prison Rules 1999 253
(3) Prison Service Orders und Instructions 254
b) Entwicklung der staatlichen Beschäftigung muslimischer Seelsorge 255
aa) Verwaltungsorganisatorische Eingliederung der Muslim Chaplains in den Vollzugsdienst 255
bb) Übertragung von Vollzugsaufgaben auf das multi faith Chaplaincy Team 258
c) Zusammenfassung 259
B. Mittelbare Beteiligung von islamischen Vereinigungen 261
I. Varianten der mittelbaren Beteiligung 261
1. Mehrfach-mittelbare Beteiligung der Islamverbände in Berli 261
2. Vermittlung religiöser Interessen durch unabhängige Integrationsvereine 262
3. Gesetzliche Beteiligung der Dachverbände in Frankreich und Niederlande 262
a) Mittelbare Beteiligung an staatlicher Eigenorganisation in Frankreich 263
aa) Gesetzliche Grundlage 263
bb) Dachverband und Seelsorgebeauftragter als Vermittlungsinstanze 264
b) Mittelbare Beteiligung eines Dachverbandes in den Niederlande 265
II. Strukturelle Gemeinsamkeiten der mittelbaren Beteiligung 267
1. Qualifikationsvoraussetzungen als Kooperationsbedingung 268
2. Finanzierung von Ausbildungsprogrammen als faktische Konsequenz 269
3. Gesetzliche Wahlmöglichkeiten der Beschäftigungsforme 270
C. Kooperationen mit Religionsgemeinschaften oder Islamverbände 272
I. Angebote von Ehrenamtlichen aus örtlichen Moscheegemeinde 273
II. Verträge mit islamischen Religionsgemeinschaften und Islamverbände 274
1. Rechtlicher Status der Vertragspartner als Vertragsschlusskriterium 276
a) Rechtspraxis der Bundeslände 277
b) Rechtsstatus als religionspolitische Schwelle in Österreich und Italie 280
aa) Seelsorgevertrag für anerkannte Gemeinschaften in Österreich 280
bb) Gemeinsames Protokoll statt förmlichem Vertrag in Italie 281
2. Regelungsgegenstände und Funktionen der Verträge 283
a) Unterscheidung der Funktionen religionsverfassungsrechtlicher Verträge 283
b) Funktionen vertraglicher Regelungen für die Gefangenenseelsorge 284
aa) Absicherung gesetzlicher Gewährleistungen in den Grundlagenverträge 285
bb) Koordination des Zusammenwirkens in den Seelsorge-Verträge 286
(1) Grundsätzlich freie Personalauswahl mit anschließender Prüfung 287
(2) Religiöse Dienstleistung mit staatlichem Auftrag 288
cc) Förderung religiösen Wirkens durch besondere Gewährleistunge 290
3. Bindung des Gesetzgebers durch die Verträge 291
a) Rechtsnatur religionsrechtlicher Verträge im Allgemeine 291
b) Rechtsnatur der Verträge zur islamischen Gefangenenseelsorge 294
c) Schlussfolgerungen insbesondere für die Selbstbindung des Staates 295
D. Zusammenfassung 296
Fazit 298
Anhang 302
Literaturverzeichnis 398
Stichwortverzeichnis 413