Grund und Grenzen der strafbaren Beteiligung durch Unterlassen
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Grund und Grenzen der strafbaren Beteiligung durch Unterlassen
Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 308
(2023)
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Sheng-Yen Feng studierte Rechtswissenschaften an der National Cheng-Chi University in Taipeh, Taiwan. 2007 begann er an dieser Universität sein Masterstudium und legte dort 2008 das taiwanische juristische Staatsexamen ab. Im Jahr 2010 schloss er sodann seinen Master mit dem Thema »Die Rechtsfigur der Organisationsherrschaft im Strafrecht« ab. Von 2013 bis 2018 war er Stipendiat der Konrad-Adenauer-Stiftung. An der Georg-August-Universität Göttingen absolvierte er im Jahr 2014 sein Magister Legum-Studium und bestand im April 2021 die Promotionsprüfung mit der Gesamtnote »summa cum laude«.Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit der umstrittenen Frage der Beteiligung durch Unterlassen. Ausgehend von einer an Kant und Fichte anknüpfenden Philosophie der Freiheit entwickelt er einen interpersonalen Unrechtsbegriff und eine darauf aufbauende Beteiligungslehre, welche die Besonderheit der Verletzungsmacht des untätig bleibenden Garanten bereits einbezieht. Eine solche einheitliche, nämlich für Tun und Unterlassen gleichermaßen geltende Beteiligungslehre ist mithilfe der Normentheorie zu präzisieren: Der Täter verletzt eine täterschaftliche Verhaltensnorm, deren Schutzzweck gerade in der Verhinderung des tatbestandsmäßigen Erfolgs liegt, während der Teilnehmer eine teilnehmerschaftliche Verhaltensnorm verletzt, die die Risikoverringerung der Haupttat bezweckt. Dementsprechend entwickelt der Autor anhand des Inhalts des konkreten Rechtsverhältnisses eine differenzierte Lösung der Anfangsfrage und untersucht schließlich eingehend die verschiedenen Beteiligungsformen durch Unterlassen.This doctoral thesis deals with the question of participation through omission. When the guarantor has an obligation to prevent or obstruct the commission of another person, but he violates that obligation, is he a »principal« or only a »secondary party« of this commission? The author uses a method which combines legal philosophy, norm theory, and doctrinal theory of criminal law to analyse the existing views comprehensively and develops a differential solution to the controversial question.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsübersicht | 9 | ||
Inhaltsverzeichnis | 13 | ||
Einleitung | 27 | ||
A. Problemaufriss | 27 | ||
B. Rekonstruktion des Meinungsstands | 29 | ||
I. Zur Möglichkeit der Teilnahme durch Unterlassen | 29 | ||
II. Das Verständnis von instrumenteller Tatherrschaft als Ursache der Auffassungsdivergenz | 30 | ||
1. Gehilfentheorie | 30 | ||
2. Subjektive Theorie | 32 | ||
III. Objektiv-normative Tatherrschaftstheorien | 34 | ||
1. Potentielle Tatherrschaftslehren | 34 | ||
2. Empirisch bemessene potentielle Tatherrschaftslehre | 35 | ||
3. Normative Tatherrschaftslehre im Lichte der Erfolgsverhinderungsmacht | 36 | ||
a) Normative Gesamtbetrachtungslehre von Rengier | 36 | ||
b) Selbständige oder akzessorische Erfolgsverhinderungsmacht (Ransiek und Otto) | 36 | ||
aa) Darstellung | 36 | ||
bb) Kritische Analyse | 40 | ||
IV. Pflichtstellungsorientierte Theorien | 43 | ||
1. Pflichtdeliktslehre | 43 | ||
a) Grundthese | 43 | ||
b) Analyse | 45 | ||
2. Pflichtinhaltstheorien und nahestehende Abgrenzungskriterien | 48 | ||
V. Andere unselbständige Kombinationstheorien | 52 | ||
1. Entsprechensklausel als Abgrenzungskriterium? | 53 | ||
2. Die „normative Kombinationstheorie“ der neueren Rechtsprechung | 54 | ||
3. Andere unselbständige Kombinationstheorien in der Literatur | 62 | ||
VI. Wichtige Erkenntnisse aus der kritischen Rekonstruktion des Meinungsstands für die Forschungsaufgabe | 64 | ||
C. Methodik | 70 | ||
D. Gang der Untersuchung | 74 | ||
Erster Teil: Rechtsphilosophische Grundlage | 77 | ||
A. Darstellung des freiheitlichen Rechtsbegriffs | 77 | ||
I. Ausgangspunkt: freies Vernunftwesen und sittlich-autonome Person | 78 | ||
1. Möglichkeit der transzendentalen Freiheit | 78 | ||
2. Autonomie als Grund des moralischen Gesetzes | 79 | ||
3. Das Faktum der Vernunft | 83 | ||
II. Die Elemente des Rechts und das Postulat des Rechtsprinzips | 84 | ||
1. Kants moralischer Rechtsbegriff | 84 | ||
a) Der Regelungsbereich des Rechts und die juristische Gesetzgebung | 85 | ||
b) Transzendentale Freiheit als Grund des allgemeinen Rechtsgesetzes | 86 | ||
c) Erweiterung zur rechtlich-praktischen Vernunft | 90 | ||
d) Die angeborene Freiheit eines Rechtssubjekts | 92 | ||
2. Recht als gegenseitiges Anerkennungsverhältnis zwischen Vernunftwesen bei Fichte | 94 | ||
a) Intersubjektivität als transzendentale Bedingung des Selbstbewusstseins | 95 | ||
b) Methodische und inhaltliche Würdigung der Deduktion des Rechtsverhältnisses | 99 | ||
III. Vom ursprünglichen zum konkreten Rechtsverhältnis, oder: Zur Notwendigkeit einer rechtlich verfassten Gemeinschaft | 104 | ||
1. Das konkrete Rechtsverhältnis und seine Gestalt in einer Gemeinschaft | 104 | ||
2. Pflicht zum Eintritt in einen Zustand des öffentlichen Rechts und die Begründung des Staates | 106 | ||
3. Das gegenseitiges Anerkennungsverhältnis von Person, Gesetz und Institution im Staat | 108 | ||
IV. Verfassungsrechtliche Verankerung des freiheitlichen Rechtsbegriffs | 110 | ||
B. Unrecht als Verletzung des begründeten Rechtsverhältnisses in einer rechtlich verfassten Gemeinschaft | 114 | ||
I. Unrecht als Verletzung eines fremden Daseinselements und der Rechtsgeltung | 115 | ||
II. Unrecht als Selbstwiderspruch des Täters und der Legitimationsgrund der Unrechtszurechnung | 119 | ||
III. Unrecht als Rechtsverhältnisverletzung in einer konkreten, rechtlich verfassten Gemeinschaft | 120 | ||
Zweiter Teil: Pflichtwidriges Unterlassen des Garanten als strafbare Handlung | 126 | ||
A. Die strafrechtliche Handlungslehre | 126 | ||
I. Notwendigkeit und Funktionen der Handlungslehre | 126 | ||
II. Grundlinien einer interpersonalen Handlungslehre | 128 | ||
1. Methodische Überlegungen | 128 | ||
2. Menschliches praktisches Vermögen und sein Bewirken | 129 | ||
a) Erinnerung an die rechtsphilosophische Grundlage | 129 | ||
b) Die personale Dimension der Handlung: Freie Entscheidung für oder gegen ein Sollen und die Schwächen der kausalen und finalen Handlungslehren | 130 | ||
c) Die soziale Dimension der Handlung und ihre Begründung | 132 | ||
III. Die Straftat als eine vom Strafrecht interpretierte Handlung | 133 | ||
1. Positive Verletzungsmacht statt negativer Bestimmung einer Straftat | 133 | ||
2. Straftat als schuldhafte Übertretung einer Verhaltensnorm und grundlegende Verletzung eines Rechtsverhältnisses zum Opfer | 134 | ||
B. Garantenpflichtwidriges Unterlassen als (strafrechtliche) Handlung | 141 | ||
I. Die sozialontologische Handlungsstruktur des pflichtwidrigen Unterlassens | 142 | ||
1. Unzulänglichkeit der naturkausalen sowie finalen Handlungserklärung | 142 | ||
2. Unterlassen als wirkliche Bedingung oder Ursache im Sinne einer Bedingungstheorie der Kausalität? (Puppe) | 143 | ||
3. Unterlassen nur als intentionale Zulassung eines unerwünschten Erfolgs durch Nichtvornahme einer erwarteten Handlung? (Kindhäuser) | 146 | ||
4. Unterlassen als freie Entscheidung zur Gestaltung eines Anerkennungsverhältnisses | 149 | ||
a) Methodische Überlegungen | 149 | ||
b) Rechtsphilosophische Grundannahme | 150 | ||
c) Verletzung der Pflicht ursprünglicher Solidarität zwischen Personen | 152 | ||
d) Verletzung einer Pflicht aus „ursprünglicher Abhängigkeit“ eines Daseinselements von einer bestimmten Person: am Beispiel der Eltern-Kind-Beziehung | 155 | ||
e) Zwischenergebnis | 157 | ||
II. Straftheoretische Einführungsbemerkung zum Strafgrund des unechten Unterlassungsdelikts | 158 | ||
III. Ursprüngliche Abhängigkeit als Entstehungsgrund der Garantenstellung | 159 | ||
1. Weitere Bestimmungen einer rechtlich ursprünglichen Abhängigkeit | 159 | ||
2. Erwiderung auf Einwände gegen den Abhängigkeitsgedanken | 161 | ||
IV. Vielfältigkeit der „rechtlich ursprünglichen“ Abhängigkeitsverhältnisse | 163 | ||
1. Ursprüngliche Abhängigkeit aus der einseitigen oder gegenseitigen Übernahme der Schutzfunktion | 164 | ||
a) Eltern-Kind-Verhältnis und andere autonom begründete familienähnliche Rechtsverhältnisse | 164 | ||
b) Übernahme der Schutzfunktion in der bürgerlichen Gesellschaft | 165 | ||
c) Übernahme der Schutzfunktion in staatlichen Institutionen: Schutzpflicht von Amtsträgern | 169 | ||
aa) Begründungszusammenhang: ursprüngliche Abhängigkeit des Bürgers vom Staat | 169 | ||
bb) Die Garantenstellung des Amtsträgers | 171 | ||
2. Ursprüngliche Abhängigkeit aufgrund einseitiger Risikoschaffung | 174 | ||
a) Überwachungspflicht im Eltern-Kind-Verhältnis und anderen autonom begründeten familienähnlichen Rechtsverhältnissen | 175 | ||
b) Die Begründung der Garantenstellung aus Ingerenz | 178 | ||
aa) Begründungszusammenhang | 178 | ||
bb) Insbesondere: Beteiligung als Vorverhalten | 180 | ||
(1) Garantenpflicht bezogen auf die Verhinderung- oder Erschwerung der Tat, zu deren Begehung ein Tatbeitrag vorsätzlich geleistet wurde | 181 | ||
(a) Vorsätzlich täterschaftliches Vorverhalten | 181 | ||
(b) Vorsätzliche Anstiftung und Beihilfe als Vorverhalten | 181 | ||
(2) Sog. „Weiterungstaten“ | 183 | ||
c) Zuständigkeit für Sachen als Gefahrenquelle | 188 | ||
aa) Allgemeine Bemerkung | 188 | ||
bb) Nichtverhinderung deliktischer Anwendung gefährlicher Sachen durch einen Dritten | 190 | ||
cc) Nichtverhinderung einer fremden Straftat in bestimmten Räumen | 191 | ||
3. Insbesondere: Nichtverhinderung einer betriebsbezogenen Straftat in Unternehmen | 193 | ||
a) Begründungsstränge | 194 | ||
aa) Garantenstellung aufgrund der Übernahme der Schutzfunktion? | 194 | ||
bb) Garantenstellung aus Ingerenz und Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen oder Betriebstätigkeiten | 195 | ||
cc) Garantenstellung aus Herrschaft über die partielle Unmündigkeit der Untergeordneten? | 197 | ||
dd) Das Unternehmen als zu überwachender Gefahrenherd | 198 | ||
b) Betriebsbezogenheit der zu überwachenden Gefahren als Grund und Grenzen der Garantenpflicht von Vorgesetzten | 200 | ||
c) Zur personellen Reichweite der Garantenpflichten im Unternehmen | 208 | ||
aa) Allgemeine Bemerkung | 208 | ||
bb) Die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder bzw. des Geschäftsführers | 212 | ||
(1) Der Begründungszusammenhang der Überwachungsgarantenstellung | 212 | ||
(2) Zur Reichweite der Überwachungsgarantenpflichten | 216 | ||
(a) Vertikale Überwachung | 216 | ||
(b) Horizontale Überwachung | 217 | ||
cc) Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder | 219 | ||
(1) Der Begründungszusammenhang der Überwachungsgarantenstellung | 219 | ||
(a) Herrschaft über die Vorstandsmitglieder oder über die Mitarbeiter? | 220 | ||
(b) Übernahme der Überwachungsfunktion in Unternehmen | 221 | ||
(2) Reichweite der Überwachungsgarantenpflicht | 225 | ||
dd) Die Verantwortlichkeit der Compliance-Beauftragten | 227 | ||
(1) Begründungszusammenhang der Überwachungsgarantenstellung eines Compliance-Beauftragten | 227 | ||
(2) Reichweite der Überwachungsgarantenpflicht des Compliance-Beauftragten | 230 | ||
d) Schlussbetrachtung | 233 | ||
V. Konsequenzen der Analyse der Handlungsstrukturen für die Bestimmung der Verletzungsmacht eines garantenpflichtwidrigen Unterlassens | 234 | ||
1. Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen | 234 | ||
a) Notwendigkeit der Abgrenzung von Tun und Unterlassen | 234 | ||
b) Die begrenzte Leistungsfähigkeit der Abgrenzung von Tun und Unterlassen | 235 | ||
c) Garantenstellung auch bei positivem Tun? | 236 | ||
d) Zur normativen Relevanz der Abgrenzung von selbständigem und abhängigem Rechtsverhältnis | 238 | ||
e) Das normative Kriterium zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen | 239 | ||
2. Die Verletzungsmacht eines garantenpflichtwidrigen Unterlassens aus der Reichweite bzw. dem Schutzzweck der Garantenpflicht | 244 | ||
3. Erste Kritik an der Pflichtdeliktslehre und an einer bestimmten Variante der Pflichtinhaltstheorie | 245 | ||
4. Vergleich der Verletzungsmacht von Tun und Unterlassen: Erste Kritik an der instrumentalen Tatherrschaftslehre | 246 | ||
a) Vergleich der Handlungsstruktur | 246 | ||
b) Vergleich der Normenlogik | 247 | ||
c) Vergleich aus der Strafmilderungsvorschrift im § 13 Abs. 2 StGB | 248 | ||
d) Zusammenfassung und der Einwand gegen die instrumentale Tatherrschaftslehre | 250 | ||
VI. Überleitung zur Beteiligungslehre | 251 | ||
Dritter Teil: Grundlinien einer interpersonalen Beteiligungslehre | 252 | ||
A. Die Handlungs- und Unrechtsstruktur der Alleintäterschaft | 252 | ||
I. Unrechtstheoretische Hintergründe | 252 | ||
II. Normentheoretische Überlegungen | 254 | ||
1. Verletzung einer kontext- und adressatenspezifisch konkretisierten Verhaltensnorm als Voraussetzung für eine Straftat | 254 | ||
2. Das Verhältnis von Normverletzung und Pflichtverletzung | 255 | ||
3. Der Taterfolg als Teil der Straftat und Richtpunkt der Verhaltensnorm | 257 | ||
III. Straftheoretische Bestimmung des tatbestandsmäßigen Unrechts einer Straftat | 259 | ||
1. Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens | 259 | ||
2. Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum tatbestandsmäßigen Verhalten | 261 | ||
3. Zwischenergebnis | 262 | ||
B. Täterschaft als Verwirklichung der im Tatbestand vertypten Rechtsverhältnisverletzung | 262 | ||
I. Vorüberlegungen: Die Besonderheit des Beteiligungsverhältnisses | 262 | ||
1. Die individuelle Dimension der Beteiligungshandlung als autonome Entscheidung | 263 | ||
2. Die soziale Handlungsdimension der Beteiligungshandlung | 264 | ||
3. Zur Notwendigkeit einer Beteiligungsformenlehre | 266 | ||
II. Das Verständnis des materiellen Tatbestandsunrechts als Ausgangspunkt für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme | 267 | ||
1. Extensiver Täterbegriff und seine Schwäche | 268 | ||
2. Restriktiver Täterbegriff und materielle Tatbestandsauslegung | 269 | ||
a) Zurückweisung der formell-objektiven Theorie | 270 | ||
b) Extrem restriktiver Täter- oder Tatbegriff | 271 | ||
aa) Extrem restriktiver Täterbegriff (Mosenheuer, Hoyer) | 272 | ||
bb) Notwendigkeit eines restriktiven Tatbegriffs? (Renzikowski, Haas) | 274 | ||
(1) Darstellung | 274 | ||
(2) Kritische Würdigung | 276 | ||
3. Gemäßigt restriktiver Täterbegriff und materiell-objektive Theorie | 281 | ||
III. Variante 1 der Bestimmung des materiellen Tatbestandsunrechts: Täterschaft als Zentralgestalt handlungsmäßigen Geschehens (Roxin) | 282 | ||
1. Kritik der methodischen Ausgangspunkte | 282 | ||
a) Notwendigkeit der Entwicklung eines Leitprinzips der Täterbestimmung und seine Konkretisierung | 282 | ||
b) Faktizität und Normativität des Täterbegriffs | 284 | ||
2. Unzulänglichkeit der instrumentalen bzw. faktischen Tatherrschaft zur Bestimmung des Tatbestandsunrechts bei Herrschaftsdelikten | 285 | ||
a) Handlungsherrschaft bei unmittelbarer Täterschaft | 287 | ||
b) Willensherrschaft bei mittelbarer Täterschaft | 289 | ||
c) Funktionelle Tatherrschaft bei Mittäterschaft | 295 | ||
3. Die selbständige Kategorie des Pflichtdelikts und ihre Schwäche | 301 | ||
a) Keine Notwendigkeit zur Entwicklung der Pflichtdeliktslehre | 301 | ||
aa) Ursprüngliches Abhängigkeitsverhältnis bei unechten Unterlassungsdelikten | 302 | ||
bb) Ursprüngliches Abhängigkeitsverhältnis bei echten Sonderdelikten | 303 | ||
b) Aufspaltung des einheitlichen Unrechtsbegriffs und ihre Konsequenzen | 305 | ||
4. Täterschaft bei strafbarer persönlicher Erklärung in Abhängigkeit von der Bestimmung der tatbestandsmäßigen Handlung | 309 | ||
5. Zwischenergebnis | 311 | ||
IV. Variante 2 zur Bestimmung des materiellen Tatbestandsunrechts: Täterschaft als Herrschaft über den Grund des Erfolgs (Schünemann) | 312 | ||
1. Reduzierter Herrschaftsbegriff | 313 | ||
2. Fehlen der Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Herrschaftsformen | 314 | ||
3. Inkonsequente Anwendung des Täterkriteriums der Herrschaft über den Grund des Erfolges beim unechten Unterlassungsdelikt | 316 | ||
V. Variante 3 zur Bestimmung des materiellen Tatbestandsunrechts: Verletzung der negativen bzw. positiven Pflicht (Jakobs) | 317 | ||
1. Darstellung | 318 | ||
a) Täterschaft bei Verletzung einer negativen Pflicht | 318 | ||
b) Täterschaft bei Verletzung einer positiven Pflicht | 320 | ||
2. Kritik | 321 | ||
VI. Täterschaft als Herrschaft über die Qualität des Rechtsverhältnisses zum Opfer und deren Konkretisierung | 327 | ||
1. Methodische Vorbemerkungen | 327 | ||
2. Herrschaft über die Qualität des Rechtsverhältnisses als Leitprinzip | 328 | ||
3. Die Bestimmung der tatbestandsmäßigen Handlung und des Inhalts des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beteiligten und dem Opfer als Ausgangspunkt | 330 | ||
a) Die Verhaltensnorm setzt kein ursprüngliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beteiligten und dem Opfer voraus | 330 | ||
b) Der Verhaltensnorm liegt ein ursprüngliches Abhängigkeitsverhältnis zugrunde | 332 | ||
4. Verhaltensnormverletzung, Zurechnung fremden Verhaltens und Erfolgszurechnung bei fremdhändiger Tatbestandsverwirklichung | 334 | ||
a) Zuständigkeit für fremdes Verhalten und dessen Zurechnung | 334 | ||
b) Zuständigkeit für das Verhalten des Vordermannes bei mittelbarer Täterschaft | 340 | ||
aa) Zuständigkeit kraft überlegener Pflichtstellung | 340 | ||
bb) Zur begrenzten Reichweite des Verantwortungsprinzips sowie zur Begründung des Täters hinter dem Täter am Beispiel der Organisationsherrschaft | 343 | ||
cc) Handlungs- und Zurechnungsstruktur bei mittelbarer Täterschaft | 348 | ||
c) Zuständigkeit für die Gesamttat bei Mittäterschaft | 349 | ||
aa) Zuständigkeit für die Handlung anderer Mittäter kraft autonomer Willensvereinigung | 349 | ||
bb) Die konstruktive Funktion des § 25 Abs. 2 StGB und ihre Folgen für den Versuchsbeginn der Mittäterschaft | 353 | ||
C. Teilnahme als akzessorischer Rechtsverhältnisangriff auf das Opfer | 356 | ||
I. Handlungs-, unrechts- und normentheoretische Analyse des Teilnahmeunrechts | 356 | ||
1. Unterscheidung und Abhängigkeit der teilnehmerschaftlichen von der täterschaftlichen Verhaltensnorm | 356 | ||
a) Teilnahme als mittelbare/akzessorische Rechtsverhältnisverletzung | 356 | ||
aa) Täterschaft und Teilnahme verletzen dasselbe Daseinselement des Opfers | 357 | ||
bb) Die Art und Weise der Rechtsverletzung der Teilnahme | 359 | ||
b) Die Notwendigkeit der Selbständigkeit der teilnehmerschaftlichen Verhaltensnorm gegenüber der täterschaftlichen und deren flankierender akzessorischer Charakter | 359 | ||
aa) Begrenzte Reichweite der täterschaftlichen Verhaltensnorm | 359 | ||
bb) Notwendige Selbständigkeit und flankierender, abhängiger Charakter der teilnehmerschaftlichen Verhaltensnorm gegenüber der täterschaftlichen Verhaltensnorm | 361 | ||
cc) Keine völlige Selbständigkeit der teilnehmerschaftlichen gegenüber der täterschaftlichen Verhaltensnorm und Kritik am schlichten abstrakten Gefährdungsverbot der teilnehmerschaftlichen Verhaltensnorm | 362 | ||
dd) Akzessorische Verursachungstheorie oder Theorie des akzessorischen Rechtsgutsangriffs? | 367 | ||
2. Die den Teilnehmer treffende sekundäre Pflicht und die Reichweite seiner Zuständigkeit | 369 | ||
3. Inhalt und Umfang der Verantwortlichkeit der Teilnahme für das tatbestandsmäßige Unrecht | 370 | ||
II. Die Vernünftigkeit der limitierten Akzessorietät | 373 | ||
1. Das Vorliegen einer vom Vorsatz getragenen und rechtswidrigen Haupttat | 374 | ||
2. Wiederbelebung der strengen Akzessorietät? | 376 | ||
D. Ein monistisches interpersonales Täter-Teilnahme-System | 379 | ||
I. Der erste Schritt: Ermittlung der Qualität des Rechtsverhältnisses zum Opfer | 379 | ||
II. Der zweite Schritt: Ermittlung der Reichweite der Verhaltensnorm | 380 | ||
Vierter Teil: Beteiligung durch Unterlassen | 383 | ||
A. Abgrenzungskriterien der Beteiligungsformen | 383 | ||
I. Grundsätzliches: Zweistufiges Abgrenzungsmodell | 383 | ||
II. Nichtverhinderung einer Teilnahmehandlung | 384 | ||
III. Täterschaft bei Verletzung einer Beschützergarantenpflicht | 385 | ||
1. Normentheoretische Befunde | 385 | ||
2. Klassische Fälle | 386 | ||
3. Verletzung einer Beschützerpflicht durch positives Tun | 388 | ||
4. Täterschaft des Beschützergaranten nur bei „Beteiligung“ im Ausführungsstadium? | 388 | ||
5. Bedenken der Vorverlagerung der Strafbarkeit bei der Vorfeldbeteiligung eines Beschützergaranten | 390 | ||
6. Teilnahme durch Verletzung einer Beschützerpflicht | 391 | ||
7. Exkurs: Kritik der Gehilfentheorie | 393 | ||
a) Allgemeine Akzessorietät des Garantenunterlassens? | 393 | ||
b) Fehlerhafte Bestimmung der Verletzungsmacht des pflichtwidrigen Garanten als „negative Entscheidungsmacht“ | 396 | ||
IV. Die Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters als Grund für die Reduzierung des Schutzzwecks der Garantenpflicht auf die Taterschwerung | 397 | ||
1. Grundsätzliches | 397 | ||
2. Garantenpflicht zur Überwachung einer gefährlichen Sache, deren Gefahr für das Rechtsgut vom Eingreifen eines menschlichen Verletzungswillens abhängig ist | 399 | ||
3. Garantenpflicht zur Überwachung eines vollverantwortlichen Handelnden | 399 | ||
4. Exkurs: Garantenpflichtwidriges Unterlassen als mittelbare Rechtsverletzung. Zugleich eine Kritik der Pflichtdeliktslehre | 400 | ||
a) Unfähigkeit der „klassischen“ Pflichtdeliktslehre zur Erklärung der Teilnahme durch Unterlassen | 400 | ||
b) Die Strafmilderungsmöglichkeit des § 13 II StGB als Rettungsanker? | 402 | ||
c) Positive Begründung für garantenpflichtwidriges Unterlassen als akzessorische Rechtsgutsverletzung | 402 | ||
V. Die Überwachungspflicht mit dem Schutzzweck der Erfolgsverhinderung | 404 | ||
1. Täterschaft bei Eingreifen eines nicht vollverantwortlichen Handelnden | 405 | ||
2. Zuständigkeit für die gefährliche Sache, die unabhängig vom Eingreifen eines menschlichen Verletzungswillens das Rechtsgut gefährden kann | 406 | ||
3. Geschäftsherrenhaftung: Zuständigkeit des Überwachungsgaranten für die tatbestandsmäßige Handlung des zu überwachenden Handelnden | 407 | ||
a) Begründungszusammenhang | 407 | ||
b) Möglichkeit und Notwendigkeit einer Eingrenzung des Schutzzwecks der Überwachungspflicht nach der Pflichtstellung im Unternehmen | 409 | ||
VI. Abschließende Bewertung konkurrierender Abgrenzungskriterien | 412 | ||
1. Zum Gedanken des Tatherrschaftswechsels | 413 | ||
2. Zur Relevanz der Erfolgsverhinderungsmacht | 415 | ||
a) Empirische Bestimmung der Erfolgsverhinderungsmacht | 415 | ||
b) Normative Bestimmung der Erfolgsverhinderungsmacht | 416 | ||
aa) Unmittelbare Erfolgsverhinderungsmacht bei Otto | 416 | ||
bb) Rechtliche Verhinderungsmacht bei Ransiek | 418 | ||
3. Kritik anderer Varianten der Pflichtinhaltstheorie und nahestehender Abgrenzungskriterien | 419 | ||
a) Nichtschlüssigkeit der Unterscheidung zwischen Beschützer- und Überwachungsgarantenstellung | 419 | ||
b) Untauglichkeit der Unterscheidung zwischen situationsbezogener und situationsunabhängiger Garantenpflichten bei Hoffmann-Holland | 421 | ||
c) Unterscheidung zwischen negativer und positiver Pflicht bei Jakobs | 422 | ||
d) Die sogenannte Zurechnungstheorie von Haas | 426 | ||
e) Die Abgrenzung der Beteiligungsformen nach der Reichweite der Sonderverantwortlichkeit bei Freund und Rauber | 429 | ||
VII. Zwischenergebnis | 431 | ||
B. Erscheinungsformen der Täterschaft durch Unterlassen | 433 | ||
I. Nebentäterschaft durch Unterlassen | 433 | ||
II. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen | 434 | ||
1. Konstruktionsmöglichkeit und Notwendigkeit | 434 | ||
a) Zum Argument der aktuell-faktischen instrumentellen Tatherrschaft über ein fremdes Verhalten | 435 | ||
b) Zum Entbehrlichkeitsargument | 437 | ||
aa) Einebnung der Unterscheidung von unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft | 437 | ||
bb) Ist die Begründung der mittelbaren Täterschaft über die Zurechnung fremden Verhaltens entbehrlich? | 438 | ||
cc) Ist der Unterschied im Versuchsbeginn ein Argument für die Anerkennung der mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen? | 440 | ||
2. Struktur und Reichweite mittelbarer Unterlassungstäterschaft | 442 | ||
a) Mittelbare Unterlassungstäterschaft durch einen zurechnungsdefizitären Tatmittler | 442 | ||
aa) Begründungszusammenhang | 442 | ||
bb) Insbesondere: Mittelbare Unterlassungstäterschaft durch einen objektiv nicht pflichtwidrigen Tatmittler im Organisationsbereich | 444 | ||
cc) Insbesondere: Mittelbare Unterlassungstäterschaft durch einen sich im Verbotsirrtum befindenden Tatmittler | 447 | ||
b) Mittelbare Unterlassungstäterschaft durch einen vollverantwortlichen Tatmittler – Verantwortung für fremdes Verhalten in einer vertikalen Zurechnungsstruktur | 450 | ||
aa) Begründungszusammenhang | 450 | ||
bb) Uminterpretation der mittelbaren Unterlassungstäterschaft kraft Organisationsherrschaft | 452 | ||
III. Mittäterschaft durch Unterlassen | 454 | ||
1. Konstruktive Möglichkeit der Mittäterschaft durch Unterlassen | 454 | ||
a) Einwände aus dem Missverständnis der Verletzungsmacht der Garantenunterlassung | 454 | ||
b) Einwände aus der Handlungs- und Zurechnungsstruktur des Unterlassungsdelikts | 455 | ||
2. Mittäterschaft zwischen einem Garanten und einem Begehungstäter | 458 | ||
a) Angewiesenheit auf das Abgrenzungskriterium und Aufwertungsverbot | 458 | ||
b) Beschränkung der Mittäterschaft auf die einheitliche Zurechnungskategorie? | 459 | ||
c) Mögliche Beispiele und die Notwendigkeit der Annahme der Mittäterschaft | 460 | ||
aa) Ermöglichung der vollendeten Erfolgszurechnung zum Garanten | 460 | ||
bb) Ermöglichung der Zurechnung der qualifizierenden verhaltensbezogenen Umstände zum Garanten? | 461 | ||
3. Mittäterschaft durch Unterlassen bei mehreren Unterlassungen, insbesondere am Beispiel der Gremienentscheidung | 468 | ||
a) Fallkonstellationen | 468 | ||
b) Begründung der Garantenpflicht sowie das Handlungsunrecht des Garanten | 469 | ||
c) Die Erfolgszurechnung zum pflichtwidrigen Unterlassen im Rahmen der Allein- oder Nebentäterschaft | 472 | ||
aa) Ablehnung der Erfolgszurechnung durch Anwendung der „modifizierten Conditio-Formel“ | 472 | ||
bb) Begründung der Erfolgszurechnung mit der Risikoverringerungslehre? | 474 | ||
cc) Versuche, innerhalb der modifizierten Conditio-Formel die Erfolgszurechnung zu begründen | 481 | ||
(1) Lösung über die kumulative Kausalität? | 481 | ||
(2) Lösung über die alternative Kausalität? | 482 | ||
(3) Lösung über die Kombination von kumulativer und alternativer Kausalität? | 485 | ||
dd) Lösung über die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung? | 487 | ||
ee) Lösung über die Lehre von der gesetzmäßigen Mindestbedingung? | 488 | ||
(1) Die erste Kritik: Notwendigkeit der Annahme der Mittäterschaft | 489 | ||
(2) Die zweite Kritik: Unzulässige allgemeine „Unterstellung“ rechtmäßigen Verhaltens des Dritten | 490 | ||
(a) Unzulässige kontrafaktische „Unterstellung“ bei der Politbüro-Entscheidung | 490 | ||
(b) Unzulängliche „Unterstellung“ rechtmäßiger Handlungen der Einzelhändler bei der Lederspray-Entscheidung | 491 | ||
ff) Zwischenergebnis | 496 | ||
d) Die Begründung der Mittäterschaft bei gleichzeitigen Unterlassungen | 497 | ||
aa) Kausalität des Einzeltatbeitrages für den tatbestandsmäßigen Erfolg als notwendige Voraussetzung für Mittäterschaft? | 497 | ||
bb) Die Begründung des gemeinsamen Tatentschlusses | 498 | ||
cc) Die Begründung der Übernahme einer wesentlichen Funktion für die Tatbestandsverwirklichung | 503 | ||
(1) Verletzung der Erfolgsverhinderungspflicht als Tatherrschaftsmacht | 503 | ||
(2) Mittelbare Täterschaft in Mittäterschaft | 505 | ||
4. Zwischenergebnis | 506 | ||
C. Erscheinungsformen der Teilnahme durch Unterlassen | 506 | ||
I. Garantenunterlassen als akzessorischer Rechtsgutsangriff | 506 | ||
II. Anstiftung durch Unterlassen | 507 | ||
1. Das Unrecht der Anstiftung | 508 | ||
2. Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bestimmen“ im § 26 StGB | 510 | ||
a) Schwäche der kausalen oder psychisch-kommunikativen Ansätze | 510 | ||
b) Bestimmung als Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr in Richtung auf die Aufforderung zur Haupttatbegehung | 512 | ||
c) Kritische Aufnahme anderer mit der Tatherrschaft vergleichbarer Ansätze | 514 | ||
d) Grenze der Hervorrufung des Tatentschlusses: Zur Kritik der Rechtsfigur des „omnimodo facturus“ | 517 | ||
3. Erwiderung auf die Einwände gegen eine Anstiftung durch Unterlassen; Voraussetzungen einer Anstiftung durch Unterlassen | 520 | ||
a) Zum ersten Einwand: Verletzungsmacht des Garantenunterlassens | 520 | ||
b) Zum zweiten Einwand: Anforderungen an die Handlungsmodalität | 521 | ||
aa) Verletzung der Garantenpflicht mit Aufforderungscharakter | 521 | ||
bb) Zur Nichtbeseitigung einer tatanreizenden Situation | 523 | ||
4. Erscheinungsformen der Anstiftung durch Unterlassen | 524 | ||
a) Nichtverhinderung des Entstehens eines fremden Tatentschlusses | 525 | ||
b) Nichtverhinderung des Entstehens eines fremden Tatentschlusses nach einer eigenen ungewollten Tatprovokation | 527 | ||
c) Nichtverhinderung der Anstiftung eines Dritten seitens einer vom Garanten zu überwachenden Person | 530 | ||
5. Zwischenergebnis | 533 | ||
III. Beihilfe durch Unterlassen | 533 | ||
1. Einleitende Bemerkung | 533 | ||
2. Das Unrecht der Beihilfe durch positives Tun | 535 | ||
a) Die unterschiedlichen Bestimmungen des „Hilfeleistens“ in der Rechtsprechung und im Schrifttum | 535 | ||
b) Nichtvollständigkeit einer kausalen Erklärung für das notwendige Bewirken | 538 | ||
c) Schaffung und Erhöhung des Haupttatrisikos in Richtung auf die Haupttatbegehung und dessen Realisierung in der Haupttatbegehung | 538 | ||
aa) Die Bestimmung der beihilfespezifischen Handlung | 539 | ||
bb) Zurechnung des beihilfespezifischen Erfolgs | 541 | ||
3. Das Unrecht der Beihilfe durch Unterlassen | 541 | ||
a) Das Handlungsunrecht: Verletzung einer Garantenpflicht zur Verringerung des Haupttatrisikos | 542 | ||
b) Das Erfolgsunrecht: insbesondere die Erfolgszurechnung zum Unterlassen der Taterschwerung | 543 | ||
4. Zwischenergebnis | 549 | ||
Resümee | 550 | ||
Literaturverzeichnis | 559 | ||
Stichwortverzeichnis | 597 |