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Interreligiöser Religionsunterricht: (un-)möglich?

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Graßmann, A. (2023). Interreligiöser Religionsunterricht: (un-)möglich?. Die Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts im öffentlichen Schulwesen Österreichs aus Perspektive des Kanonischen Rechts und des Religionsrechts. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58824-4
Graßmann, Andreas E.. Interreligiöser Religionsunterricht: (un-)möglich?: Die Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts im öffentlichen Schulwesen Österreichs aus Perspektive des Kanonischen Rechts und des Religionsrechts. Duncker & Humblot, 2023. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58824-4
Graßmann, A (2023): Interreligiöser Religionsunterricht: (un-)möglich?: Die Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts im öffentlichen Schulwesen Österreichs aus Perspektive des Kanonischen Rechts und des Religionsrechts, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58824-4

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Interreligiöser Religionsunterricht: (un-)möglich?

Die Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts im öffentlichen Schulwesen Österreichs aus Perspektive des Kanonischen Rechts und des Religionsrechts

Graßmann, Andreas E.

Kanonistische Studien und Texte, Vol. 80

(2023)

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About The Author

Andreas E. Graßmann schloss 2012 mit dem Diplomstudium der Katholischen Fachtheologie sowie dem Bachelorstudium der Philosophie an der Universität Salzburg ab. Im Jahr 2016 wurde er an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Salzburg promoviert. 2017 schloss er ein Lizenziatsstudium des kanonischen Rechts an der Ludwig-Maximilians-Universität München ab. Im Jahr 2022 habilitierte er sich an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck für das Fach Kirchenrecht. Er ist Privatdozent am Fachbereich Praktische Theologie (Arbeitsbereich Kirchenrecht) der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Salzburg und Organisationsentwickler.

Abstract

Die Untersuchung stellt dar, ob und in welcher Form die rechtliche Ausgestaltung des konfessionellen Religionsunterrichts im österreichischen Schulwesen eine Implementierung interreligiöser Bildungskonzepte ermöglicht bzw. welche Konflikte sich bei einer allfälligen Einführung eines kooperativ (mit-)verantworteten interreligiösen Religionsunterrichts mehrerer beteiligter Bekenntnisse ergeben können. Weiterhin wird dargestellt, inwiefern der katholische Erziehungsbegriff im Allgemeinen sowie die kirchlicherseits dem katholischen Religionsunterricht zugeschriebenen Aufgaben und Ziele im Besonderen mit dem Grundgedanken interreligiöser Lernkonzepte kompatibel sind. Die vorliegende Studie leistet durch die systematische Darstellung und Einordnung der rechtlichen Möglichkeiten und Konsequenzen der Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts im Schulwesen Österreichs einen originären Beitrag zur kirchenrechtlichen Diskussion in einem fundamentalen Feld kirchlicher Verkündigungstätigkeit.»Interreligious Instruction in Schools: (Im)possible?«: The study addresses the question of whether and in what form the legal structure of denominational religious instruction in the Austrian school system enables the implementation of interreligious educational concepts. In addition, it is shown to what extent the Catholic concept of education in general and the tasks and goals ascribed by the Church to Catholic religious instruction in schools in particular are compatible with the basic idea of interreligious learning concepts.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 20
Einleitung 25
A. Zu Fragestellung und Aufbau der Arbeit 30
B. Stand der wissenschaftlichen Bearbeitung 38
Kapitel 1: Religiöse Bildung im öffentlichen Schulwesen in Österreich als gemeinsame Obliegenheit von Eltern, Staat und Kirche 45
A. Das elterliche Erziehungsrecht und die elterliche Pflicht zur Mitwirkung an der religiösen Erziehung aus Sicht von Kirche und Staat 45
I. Pflicht und Recht zur Erziehung von Kindern durch die Eltern aus Sicht der Kirche 46
1. Das Grundrecht der Gläubigen auf christliche Erziehung 47
2. Der Erziehungsbegriff und das Erziehungsziel des CIC/83 52
3. Pflicht und Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder 57
4. Kirchliche Vorgaben zur Ersterziehung von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern 64
5. Schulen als Mittel zur Verwirklichung der elterlichen Verpflichtung zur Erziehung ihrer Kinder 68
II. Pflicht und Recht zur religiösen Erziehung von Kindern durch die Eltern in der österreichischen Rechtsordnung 72
1. Verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Rahmen des Elternrechts auf (religiöse) Erziehung in Österreich 73
2. Grundsätze des Elternrechts auf religiöse Kindererziehung 75
a) Allgemeine Grundsätze des elterlichen Rechts auf religiöse Erziehung 75
b) Die gestufte Religionsmündigkeit 77
c) Die „freie Einigung“ der obsorgeberechtigten Eltern 82
d) Obsorge durch alleinerziehende Elternteile und Kompetenzen von Vormündern und Sachwaltern 86
3. Das Elternrecht auf religiöse Erziehung im österreichischen Schulwesen 88
a) Grundsätze des Elternrechts in Bezug auf das österreichische Schulwesen 88
b) Die schulische Lehrperson und das elterliche Erziehungsrecht 90
B. Das staatliche Erziehungsrecht und die staatliche Mitwirkung an der religiösen Erziehung im österreichischen Schulwesen 91
I. Bildungstheoretische Legitimation religiöser Bildung im öffentlichen Schulwesen 98
II. Demokratisch-gesellschaftliche Legitimation religiöser Bildung im österreichischen Schulwesen 103
1. Die fundamentale Zielsetzung des österreichischen Schulwesens 103
2. Religiöse Bildung im österreichischen Schulwesen als Werkzeug der Integration 106
C. Das kirchliche Erziehungsrecht und die kirchliche Mitwirkung an der religiösen Erziehung 111
I. Recht und Pflicht der Kirche zur Erziehung 111
II. Verhältnis von kirchlichem und elterlichem Erziehungsanspruch 116
III. Erziehungsrecht des Staates aus kirchlicher Sicht 117
Kapitel 2: Der schulische Religionsunterricht als Mittel der katholischen Erziehung im katholischen Kirchenrecht und in Stellungnahmen der katholischen Kirche Österreichs 120
A. Der schulische Religionsunterricht im Codex Iuris Canonici von 1917 und in lehramtlichen Dokumenten bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil 120
B. Der schulische Religionsunterricht in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils und in postkonziliaren lehramtlichen Dokumenten 123
I. Grundlegende Positionsbestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils mit Auswirkungen auf den Religionsunterricht 124
1. Der Dienst der Religionslehrerinnen und -lehrer vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses des Laienapostolats 125
2. Die Aussagen zum Verhältnis von Kirche und Staat sowie zur Religionsfreiheit mit ihren Auswirkungen auf das Verständnis des schulischen Religionsunterrichts 128
3. Programmatische Aussagen in den Konzilsdokumenten über die katholischen Ostkirchen, den Ökumenismus und das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen 135
II. Unmittelbare Aussagen zum schulischen Religionsunterricht im Textcorpus des Zweiten Vatikanischen Konzils 139
III. Der schulische Religionsunterricht in postkonziliaren lehramtlichen Dokumenten 141
C. Die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1983 zum schulischen Religionsunterricht 144
I. Aufgabe und Ziel des Religionsunterrichts 146
II. Zuständigkeit für den Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung 149
III. Die Religionslehrerinnen und -lehrer 151
IV. Die kirchliche Befähigungs- und Ermächtigungserklärung – die missio canonica 156
V. Religionsunterricht und Ökumene 160
D. Aussagen des postkodikarischen Lehramts zum schulischen Religionsunterricht 166
E. Der schulische Religionsunterricht im österreichischen Partikularrecht und in Stellungnahmen der Österreichischen Bischofskonferenz bzw. der österreichischen Bischöfe 174
I. Positionsbekundungen und Stellungnahmen der Österreichischen Bischofskonferenz bzw. der österreichischen Bischöfe 175
II. Partikularrechtliche Normierungslage zum Religionsunterricht in Österreich 181
Kapitel 3: Historische Entwicklung des schulischen Religionsunterrichts in Österreich 185
A. Die Anfänge des schulischen Religionsunterrichts im Bereich des heutigen Österreichs 185
I. Die Anfänge des europäischen Schulwesens – die kirchliche Monopolstellung 185
II. Durchbrechung der kirchlichen Monopolstellung 189
III. Gegenreformation und Konzil von Trient 192
B. Religion als eigenständiger Schulgegenstand im österreichischen Schulsystem 199
I. Die allgemeine Reform des österreichischen Schulwesens unter Maria Theresia und die Auswirkungen auf den Unterrichtsgegenstand Religion 201
II. Die Maßnahmen Josephs II. zur Fortsetzung der Schulreform 206
III. Rückkehr zur kirchlichen Hegemonie im Schulwesen unter Franz II. / I. 209
IV. Das Revolutionsjahr 1848 und die Entwicklungen bis zum Konkordat von 1855 214
C. Der Unterrichtsgegenstand Religion von der Staatsgrundgesetzgebung 1867 bis zum Ende der Monarchie 218
I. Die Auswirkungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger des Jahres 1867 auf den Unterrichtsgegenstand Religion 218
II. Die Auswirkungen der Maigesetze von 1868 auf den schulischen Religionsunterricht 220
III. Die Regelungen des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 in Bezug auf den Religionsunterricht 224
IV. Die Bedeutung der Staatsgrundgesetzgebung 1867 und der sich daran anschließenden Gesetzgebung für den Religionsunterricht im österreichischen Schulwesen 228
D. Nach dem Untergang der Habsburgermonarchie 235
I. Ende der Monarchie und Erste Republik 235
II. Der Religionsunterricht im Bundesstaat Österreich und in der Zeit der NS-Diktatur – Konfessionalisierung und Entkonfessionalisierung des Schulwesens 240
III. Wiederaufbau des Religionsunterrichts nach 1945 246
1. Das Religionsunterrichtsgesetz von 1949 251
2. ‚Kirche und Staat in Österreich‘ – Das Weißbuch der Österreichischen Bischofskonferenz von 1955 253
3. Schulgesetze und Schulvertrag von 1962 254
Kapitel 4: Religiöse Bildung im öffentlichen österreichischen Schulwesen 258
A. Die grundrechtliche Legitimierung und verfassungsrechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts 258
I. Die institutionelle Garantie des Religionsunterrichts gem. Art. 17 Abs. 4 StGG 259
II. Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates und der Religionsunterricht 267
III. Mit dem Religionsunterricht verbundene subjektive Grundrechtsansprüche 268
1. Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern 269
2. Die Gewährleistung korporativer Religionsfreiheit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften 272
IV. Verfassungsrechtliche Verankerung der Vermittlung religiöser Werte als Aufgabe des österreichischen Schulwesens 274
V. Die völkerrechtliche Absicherung des Religionsunterrichts der Katholischen Kirche in Österreich 276
B. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des schulischen Religionsunterrichts in Österreich 278
I. Veranstalter des schulischen Religionsunterrichts in Österreich 281
1. Berechtigte Kirchen und Religionsgemeinschaften 282
2. Verpflichtete Schulen und außerschulischer Religionsunterricht 284
II. Der konfessionelle Charakter des Religionsunterrichts 285
1. Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses 287
2. Modelle eines konfessionsübergreifenden Religionsunterrichts in Österreich 288
a) Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht – KoKoRu 289
b) Dialogisch-konfessioneller Religionsunterricht – dk:RU 292
c) Projektunterricht: Kultur(en). Ethik. Religion(en) – KUER 296
III. Die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts 298
1. Stundenausmaß des Unterrichtsgegenstands Religion 298
a) Festlegung des Stundenausmaßes im Unterrichtsgegenstand Religion 299
b) Abhängigkeit der staatlichen Finanzierung des Religionsunterrichts von der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler 302
2. Staatliche Übernahme von Personal- und Sachkosten 307
IV. Religionsunterricht als Pflichtgegenstand mit Abmeldemöglichkeit 309
1. Abmeldung vom verpflichtenden Religionsunterricht 312
2. Beendigung der Mitgliedschaft in einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft 316
3. Teilnahme am Freigegenstand Religion 317
a) Freigegenstand Religion an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen 317
b) Teilnahme konfessionsfremder Schüler am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft 318
aa) Teilnahme von Schülerinnen und Schülern einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesel 319
bb) Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler sowie von Schülerinnen und Schülern einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft 324
4. Exkurs: Ethikunterricht im öffentlichen Schulwesen Österreichs 325
a) Zur Diskussion um den Unterrichtsgegenstand Ethik im österreichischen Schulwesen 327
b) Der rechtliche Rahmen des Ethikunterrichts 336
V. Inhaltliche Gestaltung, Aufsicht und Vermittlung des Unterrichtsgegenstands Religion 338
1. Lehrpläne, Lehrbücher und Lehrmittel für den Religionsunterricht 339
2. Aufsicht und Vermittlung des Religionsunterrichts 343
a) Die allgemeine Kompetenzbestimmung zwischen Bund und Ländern und die Vollziehung im österreichischen Schul- und Erziehungswesen 343
b) Religionsgesellschaftliche Aufsicht über den Religionsunterricht 348
VI. Die Lehrerinnen und Lehrer für den Religionsunterricht im öffentlichen Schulwesen 354
1. Religionslehrkräfte im staatlichen Dienstverhältnis 355
2. Kirchlich bestellte Religionslehrkräfte 358
3. Erteilung und Entzug der Ermächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht 366
a) Allgemeines zur kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Erklärung der Befähigung und Ermächtigung 366
b) Die spezielle missio canonica für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts 369
c) Entzug der kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Ermächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht 371
4. Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den Religionsunterricht 375
VII. Eintragung der Religionszugehörigkeit und der Note im Unterrichtsgegenstand Religion im Zeugnis 378
1. Vermerk der Religionszugehörigkeit 378
2. Gegenstandsbezeichnung und Eintragung der Beurteilung 381
3. Leistungsfeststellung und -beurteilung im Religionsunterricht 382
4. Sonderfall: außerschulischer Religionsunterricht 384
VIII. Schulkreuze und andere religiöse Symbole im öffentlichen Schulwesen 385
1. Normierung betreffend der Anbringung von Schulkreuzen in österreichischen Klassenzimmern 385
2. Einordnung der gegenwärtigen Normierungslage 387
IX. Schülergottesdienste, religiöse Übungen und Veranstaltungen 394
1. Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften 394
2. Das „bisherige Ausmaß“ (§ 2a RelUG) bzw. der „bisherige Umfang“ (Art. I § 6 SchulV) 397
3. Die Qualifizierung religiöser Veranstaltungen im Schulbetrieb 398
X. Schulzeitrecht 399
Kapitel 5: Interreligiöse Bildung im öffentlichen Schulwesen – ein Überblick 404
A. Modelle religiöser Bildung und Organisationsformen von Religionsunterricht in Europa 405
B. (Inter-)religiöse Bildung im supranationalen europäischen Kontext 415
C. Forderungen nach Implementierung interreligiöser Unterrichtskonzepte im Schulwesen 418
D. Zur Diskussion um die Weiterentwicklung des Religionsunterrichts in Österreich 423
E. Begriffsbestimmung: interreligiöser Religionsunterricht 430
I. Zum Begriff des interreligiösen Lernens 430
II. Der Begriff Religionsunterricht im österreichischen Schulrecht 436
Kapitel 6: Kirchen- und religionsrechtliche (Un-)Möglichkeiten der Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts im öffentlichen Schulwesen in Österreich 440
A. Interreligiöser Religionsunterricht – kirchenrechtliche Einordnung 441
I. Kompatibilität interreligiöser Unterrichtskonzepte mit den Aufgaben und Zielen des katholischen Religionsunterrichts 442
1. Religionsunterricht im österreichischen Schulwesen und das Konzept der Neuevangelisierung 444
a) Begriffsbestimmung: (Neu-)Evangelisierung 444
b) Neuevangelisierung und schulischer Religionsunterricht 447
2. Notwendigkeit dialogischer Formen religiöser Bildung im Anschluss an die Konzilserklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate 449
a) Zum Rechtscharakter der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils und ihrem Verhältnis zum Codex Iuris Canonici von 1983 451
b) Konsequenzen der inklusivistischen Religionstheologie in Anschluss an Nostra aetate hinsichtlich der etwaigen Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts 457
c) Prämissen des Dialogs mit andersreligiösen Rechtsordnungen im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil 460
d) Aussagen des nachkonziliaren Lehramts zu interreligiöser Bildung im Schulwesen 465
e) Zwischenfazit 472
II. Inhaltliche Aspekte eines interreligiösen Religionsunterrichts aus der Perspektive des katholischen Kirchenrechts 475
1. Zur Kompetenz der Träger des kirchlichen Lehramts hinsichtlich der inhaltlichen und konzeptionellen Ausrichtung des schulischen Religionsunterrichts 476
2. Strafrechtliche Aspekte eines interreligiösen Religionsunterrichts 479
3. Lehrinhalte eines interreligiösen Religionsunterrichts unter Beteiligung der katholischen Kirche 482
4. Pflichtfachcharakter eines interreligiösen Religionsunterrichts 486
5. Schulbücher und Lehrmittel eines interreligiösen Religionsunterrichts unter Beteiligung der katholischen Kirche 489
6. Zwischenfazit 491
III. Lehrkräfte eines interreligiösen Religionsunterrichts aus der Perspektive des katholischen Kirchenrechts 493
B. Interreligiöser Religionsunterricht – religionsrechtliche Einordnung 496
I. Die Bedeutung der völkerrechtlichen Absicherung des Religionsunterrichts der katholischen Kirche für die Einführung eines interreligiösen Religionsunterrichts 498
II. Europarecht und die Einführung eines interreligiösen Religionsunterrichts 500
III. Grund- und verfassungsrechtliche Aspekte eines interreligiösen Religionsunterrichts 502
1. Subjektive Grundrechtsansprüche und schulischer interreligiöser Religionsunterricht 504
a) Berücksichtigung der individuellen Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie des Elternrechts auf religiöse Bildung 505
b) Das Recht auf eine bestimmte (Organisations-)Form von religiöser Bildung im Schulwesen 511
c) Das Grundrecht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung 514
d) Der Anspruch der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf Gewährung korporativer Religionsfreiheit und die Einführung eines interreligiösen Religionsunterrichts 516
aa) Verpflichtung der KuR zur Abhaltung von interreligiösem Religionsunterricht und der Schutzraum der „inneren Angelegenheiten“ (Art. 15 StGG) 517
bb) Kompetenz zur inhaltlich-methodischen Konzeption eines interreligiösen Religionsunterrichts 520
2. Beitrag interreligiöser Unterrichtskonzepte zu den Erziehungszielen des österreichischen Schulwesens 522
3. Zwischenfazit 527
IV. Schul- und religionsrechtliche Aspekte einer allfälligen Implementierung eines interreligiösen Religionsunterrichts 532
1. Träger eines interreligiösen Religionsunterrichts 532
a) Möglichkeiten und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer staatlichen Trägerschaft 532
b) KuR als Träger eines interreligiösen Religionsunterrichts 537
2. Grundmodelle interreligiöser Bildung im österreichischen Schulwesen 542
a) Nicht konfessionsgebundene Modelle interreligiöser Schulbildung in staatlicher Trägerschaft 543
aa) Interreligiöse Religionskunde als verpflichtender Unterrichtsgegenstand 543
bb) Interreligiöse Religionskunde in anderen Unterrichtsfächern 546
b) Konfessionsgebunden-interreligiöser Religionsunterricht 549
aa) Verpflichtender konfessionsgebunden-interreligiöser Religionsunterricht neben einem verpflichtenden konfessionellen Religionsunterricht 549
bb) Verpflichtender konfessionsgebunden-interreligiöser Religionsunterricht neben einem freiwilligen konfessionellen Religionsunterricht 550
cc) Verpflichtender konfessionsgebunden-interreligiöser Religionsunterricht anstelle des konfessionellen Religionsunterrichts 552
(1) Abschaffung des bestehenden konfessionellen Religionsunterrichts zugunsten eines konfessionsgebunden-interreligiösen Religionsunterrichts 552
(2) Konfessionsgebunden-interreligiöser Religionsunterricht anstelle des bestehenden konfessionellen Religionsunterrichts als Option der KuR 554
3. Überschreiten der Konfessionsgrenzen im Rahmen der Teilnahme an einem interreligiösen Religionsunterricht 556
a) Konfessionelle Schülerinnen- und Schülerhomogenität als schulrechtliches Prinzip 557
aa) Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler an einem interreligiösen Religionsunterricht 558
bb) Teilnahme konfessionsfremder Schülerinnen und Schüler an einem interreligiösen Religionsunterricht 559
cc) Übergewicht nicht-konfessionsangehöriger Schülerinnen und Schüler und das Konfessionalitätserfordernis des Art. 17 Abs. 4 StGG 561
b) Kompetenz zur Entscheidung über Zulassung nicht-konfessionsangehöriger Schülerinnen und Schüler 562
c) Möglichkeiten des Überschreitens der Konfessionsgrenzen im Rahmen der Teilnahme an einem interreligiösen Religionsunterricht 565
4. Pflichtfachcharakter eines kooperativ (mit-)verantworteten interreligiösen Religionsunterrichts mehrerer beteiligter KuR 568
a) Möglichkeit der Abmeldung von einem verpflichtenden interreligiösen Religionsunterricht 568
b) Freiwillige Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler sowie von Schülerinnen und Schülern einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft an einem interreligiösen Religionsunterricht 573
5. Inhaltliche Gestaltung eines interreligiösen Religionsunterrichts 575
a) Lehrpläne für einen interreligiösen Religionsunterricht 575
b) Lehrbücher und Lehrmittel für einen interreligiösen Religionsunterricht 583
6. Aufsicht über einen interreligiösen Religionsunterricht 584
7. Leistungsfeststellung und -beurteilung im interreligiösen Religionsunterricht 585
8. Die Lehrerinnen und Lehrer eines interreligiösen Religionsunterrichts 588
a) Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung von interreligiösem Religionsunterricht 588
b) Ausbildung von Religionslehrkräften für einen interreligiösen Religionsunterricht 591
Kapitel 7: Organisationsform eines interreligiösen Religionsunterrichts im Klassenverband im öffentlichen Schulwesen 595
A. Überschreiten der Konfessionsgrenzen als rechtliche Voraussetzung eines interreligiösen Religionsunterrichts im Klassenverband 596
B. (Un-)Möglichkeit eines verpflichtenden interreligiösen Religionsunterrichts im Klassenverband 598
C. Mirjam Schambecks Konzept eines positionell-religionspluralen Religionsunterrichts im Klassenverband – rechtliche Einordnung 602
I. Konfessionalitätserfordernis als verfassungsrechtliche Prämisse interreligiöser Religionsunterrichtskonzepte 602
II. Der Klassenverband als religionspluraler Lernort 603
III. Zuordnung von Integrations- und Differenzierungsphasen 605
IV. Orientierung an standortspezifischen Gegebenheiten 613
V. Zwischenfazit 613
Kapitel 8: Resümee 619
A. Perspektive des Kanonischen Rechts 619
B. Religionsrechtliche Perspektive 623
C. Plädoyer für einen interreligiösen Religionsunterricht neben dem Ethikunterricht 629
Quellen- und Literaturverzeichnis 634
A. Quellen 634
I. Kanonisches Recht 634
1. Kodifikationen 634
2. Päpste 634
a) Pius PP. IX. 634
b) Leo PP. XIII. 635
c) Pius PP. XI. 635
d) Pius PP. XII. 635
e) Ioannes PP. XXIII. 635
f) Paulus PP. VI. 636
g) Ioannes Paulus PP. II. 636
h) Benedictus PP. XVI. 637
i) Franciscus PP. 638
3. Konzilien 639
4. Kongregationen 641
a) Kongregation für die Glaubenslehre 641
b) Kongregation für den Klerus 641
c) Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Studieneinrichtungen) 641
5. Päpstliche Räte 642
a) Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen 642
b) Päpstlicher Rat für die Familie 642
c) Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs 642
d) Päpstlicher Rat für den interreligiösen Dialog 643
e) Päpstlicher Rat zur Förderung der Neuevangelisierung 643
6. Sonstige universalkirchliche Quellen 643
7. Teilkirchliche Quellen 644
a) Österreich 644
aa) Österreichische Bischofskonferenz 644
bb) Einzelne Diözesen 644
b) Deutschland 645
II. Weltliches Recht 645
1. Österreich 645
a) Bundesrecht 645
b) Landesrecht 651
c) Bildungsministerium 653
d) Lehrpläne 657
e) Österreichisches Parlament 659
f) Rechtsprechung 660
2. Deutschland 661
a) Gesetzgebung 661
b) Rechtsprechung 662
3. Völkerrecht 662
a) Multilaterale Verträge 663
b) Vereinte Nationen 663
4. EMRK-Rechtsprechung 663
5. Sonstige weltliche Quellen 664
B. Lexikonartikel 664
C. Sekundärliteratur 666
D. Internetquellen 710
Sachwortverzeichnis 720