Zulässigkeit und Grenzen der Projektbefristung
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Zulässigkeit und Grenzen der Projektbefristung
Abhandlungen zum deutschen und internationalen Arbeits- und Sozialrecht, Vol. 18
(2024)
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Marie-Katrin Schaich studierte von Oktober 2014 bis Januar 2020 Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Seit April 2020 ist sie dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht tätig. Die von Prof. Dr. Frank Bayreuther betreute Arbeit wurde im März 2023 fertiggestellt. Die Disputation fand im Mai 2023 statt. Seit Oktober 2023 ist die Autorin Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Nürnberg.Abstract
Insbesondere im Umfeld des Öffentlichen Dienstes werden Abschluss und Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen häufig davon abhängig gemacht, dass Dritte dem Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens Finanzmittel zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer werden dann nur für die Dauer des konkreten Vorhabens befristet und zwar unabhängig davon, ob im Anschluss noch Beschäftigungsbedarf besteht. Für diese sog. Projektbefristungen hat das BAG eine eigene, vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG abweichende, Fallgruppe geschaffen. Zulässigkeit und Grenzen dieser Befristungen sind Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Hauptergebnis ist, dass die Fallgruppe mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Die Grenze der Zulässigkeit von Befristungen wegen des vorübergehenden Bedarfs erschöpft sich zudem in der ordnungsgemäß durchgeführten negativen Beschäftigungsprognose. Die zur Vertretungsbefristung entwickelten Grundsätze einer zusätzlichen Missbrauchskontrolle sind nicht übertragbar.»The Admissibility of Fixed-term Contracts only for the Duration of a Project«: Particularly in the public sector, the conclusion and renewal of fixed-term employment contracts is often made dependent on third parties providing the employer with funding for the implementation of a specific project. The author examines the admissibility of those fixed-term contracts only for the duration of a project. She concludes that the jurisdiction of the German Federal Labour Court on these cases is, in particular, incompatible with European Union law.