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Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung

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Brosius-Gersdorf, F., Gersdorf, H. (2024). Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung. § 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59066-7
Brosius-Gersdorf, Frauke and Gersdorf, Hubertus. Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung: § 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts. Duncker & Humblot, 2024. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59066-7
Brosius-Gersdorf, F and Gersdorf, H (2024): Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung: § 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59066-7

Format

Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung

§ 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts

Brosius-Gersdorf, Frauke | Gersdorf, Hubertus

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1514

(2024)

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Abstract

Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen § 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergütung. Sämtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert.

Dieses neue Beschaffungssystem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnütziger und privater Träger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet.

Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungsträger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergütungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig. Freigemeinnützige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenüber den Kliniken der Rentenversicherungsträger diskriminiert. Das gilt insbesondere für die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenüber freigemeinnützigen und privaten Kliniken begünstigt werden.

Table of Contents

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Inhaltsverzeichnis 5
A. Neuregelung des Systems der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherungsträger zum 1. Juli 2023 (§ 15 SGB VI) 9
I. Zulassung (§ 15 Abs. 2 bis 5 SGB VI) 9
II. Belegungsvertrag (§ 15 Abs. 6 SGB VI) 11
III. Belegungsentscheidung (§ 15 Abs. 6a SGB VI) 11
IV. Vergütung (§ 15 Abs. 8 SGB VI) 12
V. Verbindliche Entscheidungen der DRV Bund (§ 15 Abs. 9 SGB VI) 13
1. Verbindliche Entscheidung zum Prolog (VE Prolog) 13
2. Verbindliche Entscheidung zu den Zulassungsanforderungen (VE Zulassung) 14
3. Verbindliche Entscheidung zum Vergütungssystem (VE Vergütung) 15
4. Verbindliche Entscheidung zur Belegung (VE Belegung) 16
B. Gang der Untersuchung 19
C. Rechtliche Vorgaben für die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 20
I. Kartellvergaberecht 20
1. Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist keine nichtwirtschaftliche Tätigkeit mit der Folge der Unanwendbarkeit des Vergaberechts 22
2. Öffentliche Auftragsvergabe als Gegenstand des Vergaberechts 23
3. Zulassung, Belegungsvertrag, Vergütungsvertrag und verbindliche Entscheidungen der DRV Bund sind keine öffentlichen Aufträge 25
4. Belegungsentscheidung der Träger der Rentenversicherung gem. § 15 Abs. 6a SGB VI ist öffentlicher Auftrag 28
a) Öffentlicher Auftrag nur bei privatrechtlichem Vertrag? 28
b) Kein öffentlicher Auftrag, weil die Belegungsentscheidung nach objektiven sozialmedizinischen Kriterien erfolgen muss? 29
c) Kein öffentlicher Auftrag wegen Besonderheit des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses? 32
aa) Belegungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers aufgrund des Vorschlags oder der Auswahl des Versicherten 33
bb) Belegungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers bei fehlendem Vorschlag und fehlender Auswahl des Versicherten 36
d) Unanwendbarkeit des Kartellvergaberechts bei Unterschreitung der Schwellenwerte 37
II. Allgemeines EU-Wettbewerbsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV) 39
1. Rentenversicherungsträger sind bei Beschaffungstätigkeit Unternehmen i.S.d. Art. 106 Abs. 1 AEUV 40
a) FENIN-Urteile des Gerichts Erster Instanz und des Europäischen Gerichtshofes: Sozialversicherungsträger sind bei Beschaffungstätigkeit keine Unternehmen 42
b) Grundsätzliche Kritik an der FENIN-Rechtsprechung 44
c) Unanwendbarkeit der FENIN-Rechtsprechung auf die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherungsträger 47
aa) Besondere Verantwortung der Rentenversicherungsträger gegenüber den Rehabilitationseinrichtungen wegen des Struktursicherungsauftrages gem. § 36 Abs. 1 SGB IX 47
bb) System der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beruht auf Wettbewerbsprinzip 48
cc) Ausbeutungs- und Diskriminierungspotenzial wegen Doppelfunktion der Rentenversicherungsträger als Leistungsträger und Leistungserbringer 49
dd) Missbrauchspotenzial wegen fehlender Trennung von hoheitlichen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger 52
d) Fazit 54
2. Rentenversicherungsträger sind öffentliche Unternehmen i.S.d. Art. 106 Abs. 1 AEUV 56
3. Fehlende Trennung von hoheitlichen und unternehmerischen Funktionen verstößt gegen unionsrechtliches Diskriminierungsverbot 56
4. Verpflichtung der öffentlichen Unternehmen zur Wahrung des Diskriminierungsverbotes 58
5. Keine Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV 58
III. Nationales Wettbewerbsrecht (GWB) 60
IV. Verfassungsrecht 63
1. Verfassungsrechtliches Gebot der Trennung von hoheitlichen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger 63
2. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Federführerprinzip gem. § 15 SGB VI 65
3. Verfassungsrechtliche Maßgaben für die Vereinheitlichung des Gesetzesvollzugs durch verbindliche Entscheidungen der DRV Bund (§ 15 Abs. 9 SGB VI) 71
D. Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des § 15 SGB VI 74
I. § 15 SGB VI verstößt gegen Art. 106 Abs. 1 AEUV 74
1. Diskriminierungsgefahr im Zulassungsregime 75
a) Zulassungsprüfung 76
b) Zulassungsentscheidung versus fiktive Zulassung 76
c) Widerruf der Zulassung 77
d) Einseitige Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzungen durch verbindliche Entscheidungen der DRV Bund 78
2. Diskriminierungsgefahr durch Belegungsvertrag 80
3. Diskriminierungsgefahr durch Belegungsentscheidung 83
a) Belegung nach Ausübung des Vorschlagsrechts des Versicherten 86
b) Belegung mit Ausübung des Auswahlrechts des Versicherten 88
c) Belegung ohne Vorschlag und Auswahl des Versicherten 89
d) Rechtsschutzdefizite 89
4. Ausbeutungs- und Diskriminierungsgefahr durch Vergütungsvertrag 90
5. Diskriminierungsgefahr durch Befugnis der DRV Bund zur Herbeiführung verbindlicher Entscheidungen 94
6. Fazit 96
II. § 15 SGB VI verstößt gegen Art. 83f. GG 97
1. Federführerprinzip gem. § 15 SGB VI verstößt gegen Art. 83f. GG 97
2. Herbeiführung verbindlicher Entscheidungen durch die DRV Bund (§ 15 Abs. 9 SGB VI) 100
a) Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG wegen gesetzlicher Ermächtigung zum Erlass materiell-rechtlicher Regelungen 100
b) Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG wegen gesetzlicher Ermächtigung der DRV Bund zu Verfahrensregelungen? 101
E. Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der auf der Grundlage von § 15 SGB VI getroffenen hoheitlichen Entscheidungen der Rentenversicherungsträger 103
I. Unwirksamkeit der verbindlichen Entscheidungen der DRV Bund wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage 103
II. Unwirksamkeit der verbindlichen Entscheidungen der DRV Bund wegen ihres Inhalts 104
1. Verbindliche Entscheidung zu den Zulassungsanforderungen (VE Zulassung) 105
2. Verbindliche Entscheidung zum Vergütungssystem (VE Vergütung) 107
a) Einrichtungsübergreifende Vergütungskomponente 107
b) Einrichtungsspezifische Vergütungskomponente 110
3. Verbindliche Entscheidung zur Belegung (VE Belegung) 113
a) Versicherter hat Vorschlagsrecht ausgeübt (§ 15 Abs. 6a Satz 1 bis 3 SGB VI) 114
b) Versicherter hat Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden (§ 15 Abs. 6a Satz 4 und 5 SGB VI) 116
III. Unwirksamkeit des Belegungsvertrags 119
F. Reformvorschläge 124
I. Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben i.S.d. § 15 SGB VI durch eine unabhängige Regulierungsbehörde außerhalb der Rentenversicherung? 125
II. Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben i.S.d. § 15 SGB VI durch eine unabhängige Stelle innerhalb der Rentenversicherung? 128
III. Wahrnehmung der hoheitlichen Funktionen i.S.d. § 15 SGB VI durch ein gemeinsames Entscheidungsgremium aus Rentenversicherungsträgern und Vertragseinrichtungen 130
1. Gemeinsames Entscheidungsgremium aus DRV Bund, Regionalträgern und Rehabilitationseinrichtungen 131
2. Zuständigkeit des gemeinsamen Entscheidungsgremiums für verbindliche Entscheidungen, Zulassung, Belegung und Vergütung 133
a) Verbindliche Entscheidungen (§ 15 Abs. 9 SGB VI) 134
b) Zulassung, Belegungsvertrag, Vergütungsvertrag, Belegung 134
aa) Belegungsvertrag (§ 15 Abs. 6 SGB VI) 134
bb) Einrichtungsübergreifende Vergütung (§ 15 Abs. 8 SGB VI) 135
cc) Zulassung (§ 15 Abs. 2 bis 5 SGB VI), Belegungsentscheidung (§ 15 Abs. 6a SGB VI) und einrichtungsspezifische Vergütung (§ 15 Abs. 8 SGB VI) 136
G. Ergebnisse 139
Literaturverzeichnis 158
Sachverzeichnis 163